{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2005-04-07","aktenzeichen":"IX ZR 132/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 675, 249 Bb Verursacht der Rechtsanwalt durch pflichtwidrige Untätigkeit, daß ein Anspruch des Mandanten verjährt, den er durchzusetzen beauftragt war, wird der Zurechnungszu- sammenhang nicht dadurch unterbrochen, daß der Mandant später einen anderen Anwalt beauftragt, der es fahrlässig versäumt, noch rechtzeitig den Eintritt der Ver- jährung zu vermeiden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nIX ZR 132/01 \n\nVerkündet am: \n7. April 2005 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 675, 249 Bb \n\nVerursacht der Rechtsanwalt durch pflichtwidrige Untätigkeit, daß ein Anspruch des \n\nMandanten verjährt, den er durchzusetzen beauftragt war, wird der Zurechnungszu-\n\nsammenhang nicht dadurch unterbrochen, daß der Mandant später einen anderen \n\nAnwalt beauftragt, der es fahrlässig versäumt, noch rechtzeitig den Eintritt der Ver-\n\njährung zu vermeiden. \n\nBGH, Urteil vom 7. April 2005 - IX ZR 132/01 - OLG Frankfurt am Main \n\n LG Gießen \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 7. April 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter \nDr. Ganter, Neškovi(cid:1), Vill und die Richterin Lohmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. Dezember \n\n2000 im Kostenpunkt mit Ausnahme des die außergerichtlichen \n\nKosten der Beklagten zu 2 betreffenden Teils und insoweit aufge-\n\nhoben, als die Klage gegen den Beklagten zu 1 abgewiesen wor-\n\nden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-\n\nhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisi-\n\nonsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin verlangt von dem beklagten Rechtsanwalt Schadensersatz, \n\nweil er ihren Anspruch auf Zugewinnausgleich habe verjähren lassen. \n\nDie Klägerin war mit Urteil vom 18. Mai 1992 geschieden worden. Am \n\n10. Februar 1993 wurde die Zustellung des mit Rechtskraftvermerk versehenen \n\nScheidungsurteils an sie verfügt. Am 11. Juni 1993 reichte die Klägerin Stufen-\n\nklage auf Auskunft und Ausgleich des Zugewinns ein und beantragte zugleich \n\nProzeßkostenhilfe. Sie wurde dabei - wie zuvor im Scheidungsverfahren - von \n\ndem Beklagten zu 1 (im folgenden: Beklagter) als Prozeßanwalt vertreten, der \n\nmit der früheren Beklagten zu 2 zeitweilig in einer \"Scheinsozietät\" verbunden \n\nwar; als Verkehrsanwalt hatte die Klägerin den gesondert verklagten Rechts-\n\nanwalt P. aus H. beauftragt. Das Familiengericht wies den Antrag \n\nauf Prozeßkostenhilfe mit Beschluß vom 29. Juli 1993 zurück, nachdem der \n\nfrühere Ehemann der Klägerin eine privatschriftliche \"Abfindungsvereinbarung\" \n\nvorgelegt hatte. Der Beklagte bestreitet, diesen Beschluß erhalten zu haben. In \n\nder Folgezeit blieb er völlig untätig und reichte weder einen von Rechtsanwalt \n\nP. entworfenen Schriftsatz vom 12. August 1993 bei Gericht ein, noch \n\nerkundigte er sich nach dem Fortgang des Verfahrens. \n\nAm 24. November 1995 legte Rechtsanwalt F. für die Klägerin Be-\n\nschwerde gegen die Versagung der Prozeßkostenhilfe ein. Der frühere Ehe-\n\nmann der Klägerin erhob nunmehr die Einrede der Verjährung. Das Familien-\n\ngericht half der Beschwerde deshalb nicht ab. Mit Beschluß vom 5. Juni 1996 \n\nwies das Oberlandesgericht die Beschwerde \"aus den zutreffenden Gründen \n\ndes Nichtabhilfebeschlusses\" zurück. Mit Schriftsatz vom 5. Juli 1996 teilte \n\nRechtsanwalt F. dem Familiengericht mit, der Rechtsstreit solle jedenfalls \n\nzunächst nicht fortgesetzt werden. Am 20. März 1998 erhob er Gegenvorstel-\n\nlung gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts. Diese wurde mit Beschluß \n\nvom 30. April 1998 zurückgewiesen. \n\nDie Klägerin hat den Beklagten auf Zahlung des Wertes ihres verjährten \n\nAnspruchs auf Zugewinnausgleich in Anspruch genommen, den sie mit \n\n130.000 DM beziffert hat. Im Anschluß an einen Prozeßkostenhilfebeschluß \n\ndes Oberlandesgerichts hat sie sich ein hälftiges Mitverschulden des Ver-\n\nkehrsanwalts P. anrechnen lassen und Klage in Höhe von 65.000 DM \n\nnebst Zinsen erhoben. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage \n\nabgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin diese gegen den Beklagten \n\nweiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-\n\nteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, die Verjährung des Anspruchs auf \n\nZugewinnausgleich sei dem Beklagten nicht zuzurechnen, weil dessen Mandat \n\nim Zeitpunkt des Verjährungseintritts längst beendet gewesen sei. Als Rechts-\n\nanwalt F. für die Klägerin mit Schriftsatz vom 21. November 1995 Beschwer-\n\nde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Prozeßkostenhilfe eingelegt ha-\n\nbe, müsse das Mandat des Beklagten erloschen gewesen sein; denn die Klä-\n\ngerin habe Rechtsanwalt F. nicht allein für das Prozeßkostenhilfeverfahren, \n\nsondern auch für das Hauptsacheverfahren mandatiert. Der dem Beklagten \n\nerteilte Klageauftrag sei damit erledigt gewesen. Der Anspruch der Klägerin auf \n\nZugewinnausgleich sei jedoch erst am 19. April 1996 verjährt. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. \n\n1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Pflicht des \n\nRechtsanwalts zur Unterbrechung der Verjährung zwar erst dann verletzt, wenn \n\ndie Verjährung entweder bereits eingetreten ist oder so nahe bevorsteht, daß \n\nsie aus zeitlichen Gründen nicht mehr unterbrochen werden kann (Urt. v. \n\n18. März 1993 - IX ZR 12/92, WM 1993, 1376, 1377). Diese Rechtsprechung \n\nbezieht sich jedoch auf einen Anwalt, der das ihm übertragene Mandat im An-\n\nsatz ordnungsgemäß wahrgenommen und dabei lediglich der Frage der Verjäh-\n\nrung nicht die notwendige Beachtung geschenkt hat. Den Beklagten trifft dage-\n\ngen im Streitfall der Vorwurf einer wesentlich weitergehenden Pflichtverletzung. \n\nDer Beklagte hat sich seit Einreichung des Antrags auf Bewilligung von \n\nProzeßkostenhilfe am 11. Juni 1993 nicht mehr um den Fortgang des Verfah-\n\nrens gekümmert. Er hat den von Rechtsanwalt P. vorbereiteten Schrift-\n\nsatz vom 12. August 1993 zur Frage der Formnichtigkeit der Abfindungsverein-\n\nbarung nicht bei Gericht eingereicht, nicht nach dem Stand der Sache gefragt, \n\nkeine Beschwerde gegen den Beschluß vom 29. Juli 1993 eingelegt und später \n\njegliche Auskunft zum Stand des Verfahrens verweigert. Er hat daher über Jah-\n\nre hinweg beständig versäumt, die im Interesse der Klägerin gebotenen Maß-\n\nnahmen zu treffen. \n\n2. Diese Untätigkeit hat die Verjährung der Ansprüche der Klägerin ge-\n\ngen deren Ehemann mitverursacht. \n\na) Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe hatte \n\nhinreichende Aussicht auf Erfolg. Grundlage des Anspruchs der Klägerin war \n\n§ 1378 BGB. Die \"Abfindungsvereinbarung\", die der Ehemann der Klägerin \n\nzunächst vorgelegt hatte, war gemäß §§ 125, 1378 Abs. 3 Satz 2 BGB mangels \n\nnotarieller oder gerichtlicher Beurkundung formnichtig. Sie hätte der Er-\n\nfolgsaussicht der beabsichtigten Klage nicht entgegengestanden. \n\nb) Der Beklagte hätte im August 1993 den von Rechtsanwalt P. \n\nvorbereiteten Schriftsatz bei Gericht einreichen müssen. Er wäre dann auf den \n\nBeschluß des Familiengerichts vom 29. Juli 1993 hingewiesen worden und hät-\n\nte ihn auf Anforderung auch erhalten. Weil die Begründung des Beschlusses \n\nrechtlich nicht vertretbar war, hätte der Beklagte sodann der Klägerin empfeh-\n\nlen müssen, Beschwerde einzulegen. Die Klägerin wäre dieser Empfehlung \n\nnach der Vermutung beratungsgerechten Verhaltens (vgl. dazu BGHZ 123, \n\n311, 314 ff) auch gefolgt. Die Beschwerde hätte Erfolg gehabt. Im Schadenser-\n\nsatzprozeß kommt es nicht darauf an, wie der Vorprozeß tatsächlich entschie-\n\nden worden wäre, sondern darauf, wie der Vorprozeß nach Ansicht des über \n\nden Schadensersatzanspruch erkennenden Gerichts richtigerweise hätte ent-\n\nschieden werden müssen (BGHZ 36, 144, 154 f, 72, 328, 330; 79, 223, 225 f; \n\n124, 86, 95 f; 133, 110). Im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung wäre der \n\nAnspruch auf Zugewinnausgleich aus der am 18. Mai 1992 geschiedenen Ehe \n\ndann, wenn der Beklagte seinen Pflichten nachgekommen wäre, auch noch \n\nnicht verjährt gewesen. \n\n3. Etwaige Fehler des Rechtsanwalts F. unterbrechen den Zurech-\n\nnungszusammenhang nicht. \n\na) Der Anspruch der Klägerin auf Ausgleich des Zugewinns war am \n\n24. November 1995, als Rechtsanwalt F. für die Klägerin Beschwerde gegen \n\nden ablehnenden Beschluß vom 29. Juli 1993 einlegte, noch nicht verjährt. Die \n\nVerjährungsfrist des § 1378 Abs. 4 BGB beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der \n\nEhegatte erfährt, daß der Güterstand beendet ist. Der Güterstand der Zuge-\n\nwinngemeinschaft endet im Falle der Scheidung mit der formellen (äußeren) \n\nRechtskraft des Scheidungsurteils. Kenntnis davon bedeutet das positive Wis-\n\nsen von den die Beendigung begründenden Tatsachen und ihrer rechtlichen \n\nBedeutung (BGHZ 100, 203, 206). Nach den unangegriffenen Feststellungen \n\ndes Berufungsgerichts hatte die Klägerin Kenntnis vom Ende des Güterstandes \n\nerst mit Zugang des mit Rechtskraftvermerk versehenen Scheidungsurteils am \n\n11. Februar 1993 erhalten. Rechtsanwalt F. hätte das Gericht auf diesen \n\nUmstand hinweisen müssen, als der Ehemann der Klägerin mit Schriftsatz vom \n\n18. Januar 1996 die Einrede der Verjährung erhob. Ein solcher Hinweis ist je-\n\ndoch nicht erfolgt. Im Vorprozeß ist nichts dazu vorgetragen worden, wann die \n\nKlägerin von der Rechtskraft des Scheidungsurteils erfahren hatte. Der Be-\n\nschluß des Oberlandesgerichts vom 5. Juni 1996, welcher die Erfolgsaussicht \n\nder beabsichtigten Klage wegen der vom Ehemann der Klägerin erhobenen \n\nVerjährungseinrede verneinte, war also objektiv unrichtig, entsprach jedoch \n\ndem damaligen Streitstand. \n\nb) Fehler des von der Klägerin später beauftragten Anwalts schließen \n\nnicht aus, die Schadensfolge dem Beklagten als demjenigen zuzurechnen, der \n\ndie Kausalkette in Gang gesetzt hat. Greifen weitere Personen in ein scha-\n\ndensträchtiges Geschehen ein, entlasten sie damit regelmäßig nicht den \n\nErstschädiger, sondern begründen - zum Schutz des Geschädigten - allenfalls \n\neine eigene, zusätzliche Haftung. Das Verhalten Dritter beseitigt allgemein die \n\nSchadenszurechnung im Verhältnis zu früheren Verursachern nur, sofern es \n\nals gänzlich ungewöhnliche Beeinflussung des Geschehensablaufs zu werten \n\nist. Dementsprechend wird der von einer früheren Vertragsverletzung eines \n\nRechtsanwalts ausgehende Zurechnungszusammenhang grundsätzlich nicht \n\ndadurch unterbrochen, daß nach dem pflichtwidrig handelnden Anwalt eine \n\nandere rechtskundige Person mit der Angelegenheit befaßt worden ist, die \n\nnoch in der Lage gewesen wäre, den Schadenseintritt zu verhindern, die ihr \n\nobliegende Sorgfaltspflicht jedoch nicht beachtet hat (BGH, Urt. v. 18. März \n\n1993 - IX ZR 120/92, aaO; Zugehör/Fischer, Handbuch der Anwaltshaftung \n\nRn. 1067). \n\nc) Im vorliegenden Fall wiegt der Verursachungsbeitrag des Rechtsan-\n\nwalts F. , der vollständig zur Zustellung des mit Rechtskraftvermerk versehe-\n\nnen Scheidungsurteils hätte vortragen müssen, nicht schwerer als die mehr als \n\nzwei Jahre währende Untätigkeit des Beklagten, die den Anspruchsgegner erst \n\nin die Lage versetzte, die Einrede der Verjährung mit Aussicht auf Erfolg zu \n\nerheben. Der unvollständige Vortrag zur Frage der Kenntnis vom Ende des \n\nGüterstandes kann auch nicht als gänzlich ungewöhnliche Beeinflussung des \n\nGeschehensablaufs gewertet werden; denn er beruht lediglich auf einem die-\n\nsem Rechtsanwalt aus Fahrlässigkeit unterlaufenen Rechtsfehler. \n\n4. Das mögliche Verschulden des Rechtsanwalts F. kann der Klägerin \n\nschließlich auch nicht als Mitverschulden nach § 254 BGB angerechnet wer-\n\nden. \n\na) Rechtsanwälte, die nacheinander demselben Auftraggeber Schaden \n\nzugefügt haben, haften diesem grundsätzlich als Gesamtschuldner, ohne daß \n\nsich der Geschädigte bei der Inanspruchnahme eines haftpflichtigen Anwalts \n\nden Schadensbeitrag des anderen Anwalts als Mitverschulden entgegenhalten \n\nlassen muß. Die Anrechnung eines Mitverschuldens des Mandanten setzt vor-\n\naus, daß dieser sich des Zweitanwalts bedient hat, um eine im eigenen Inter-\n\nesse gebotene Obliegenheit zur Abwehr oder Minderung des Schadens zu er-\n\nfüllen, der durch den in Anspruch genommenen Erstanwalt herbeigeführt wurde \n\n(BGH, Urt. v. 18. März 1993 - IX ZR 120/92, aaO S. 1378; v. 14. Juli 1994 \n\n- IX ZR 204/93, WM 1994, 2162, 2165; v. 29. November 2001 - WM 2002, 505, \n\n509). \n\nb) Die Klägerin hat Rechtsanwalt F. vor Eintritt der Verjährung nicht \n\ndamit beauftragt, Fehler des Beklagten zu beheben. Rechtsanwalt F. wurde \n\ntätig, nachdem das Mandat des bisherigen Korrespondenzanwalts, des Rechts-\n\nanwalts P. , gekündigt worden war. Später, im September 1995, \n\nhat Rechtsanwalt F. sich auch gegenüber dem Familiengericht legitimiert. \n\nAuch zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin jedoch noch keinen Anlaß zu der \n\nAnnahme, durch die Untätigkeit des Beklagten sei ein Schaden eingetreten \n\noder stehe der Eintritt eines Schadens unmittelbar bevor. Schadensersatzan-\n\nsprüche gegenüber dem Beklagten sind erstmals mit Schreiben vom 28. April \n\n1997 angemeldet worden. \n\nIII. \n\nDie Sache ist nicht entscheidungsreif. Der Erfolg der Klage hängt davon \n\nab, ob und in welcher Höhe die Klägerin einen Anspruch auf Ausgleich des \n\nZugewinns gegen ihren früheren Ehemann hatte. Das wird das Berufungsge-\n\nricht zu prüfen haben. \n\nFischer \n\nGanter \n\nNeškovi(cid:1)\n\nVill \n\nLohmann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-07/ix-zr-132-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1378","ref_norm":"1378","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-07/ix-zr-132-01","retrieved":"2026-07-10 16:35:57.345353+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-04-07/ix-zr-132-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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