{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2005-04-07","aktenzeichen":"I ZR 314/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Internet-Versandhandel UWG § 3 a.F.; § 5 Abs. 5 Satz 1 Der von der Werbung eines Internet-Versandhauses angesprochene Durch- schnittsverbraucher erwartet in der Regel, daß die beworbene Ware unverzüg- lich versandt werden kann, wenn nicht auf das Bestehen einer abweichenden Lieferfrist unmißverständlich hingewiesen wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 314/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nVerkündet am: \n7. April 2005 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nInternet-Versandhandel \n\nUWG § 3 a.F.; § 5 Abs. 5 Satz 1 \n\nDer von der Werbung eines Internet-Versandhauses angesprochene Durch-\nschnittsverbraucher erwartet in der Regel, daß die beworbene Ware unverzüg-\nlich versandt werden kann, wenn nicht auf das Bestehen einer abweichenden \nLieferfrist unmißverständlich hingewiesen wird. \n\nBGH, Urt. v. 7. April 2005 - I ZR 314/02 - OLG Hamburg \nLG Hamburg \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 7. April 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und \n\ndie Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und \n\nDr. Schaffert \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen \n\nOberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 13. November \n\n2002 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-\n\nwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Parteien sind u.a. Wettbewerber beim Vertrieb elektrischer Haus-\n\nhaltsgeräte. \n\nDie Beklagte bietet ihre Waren im Internet an. Sie warb am 23. Novem-\n\nber 2001 auf der Einstiegsseite ihrer Website u.a. wie folgt für eine Kaffeema-\n\nschine Jura IMPRESSA S 95PL: \n\nDer jeweils geltende Tagespreis mußte telefonisch bei der Beklagten ab-\n\ngefragt werden. Für die Auslieferung der Maschine galt eine Lieferfrist von drei \n\nbis vier Wochen. Zwischen den Parteien ist streitig, ob durch Anklicken der Kaf-\n\nfeemaschine eine Produktseite aufgerufen werden konnte, auf der sich auch ein \n\nHinweis auf die Lieferzeit befand. \n\nDie Klägerin hat behauptet, die aufrufbare Seite habe außer der Telefon-\n\nnummer des Call-Centers der Beklagten keine weiteren Informationen enthal-\n\nten. Die Beklagte hat demgegenüber vorgebracht, die Produktseite sei mit einer \n\nProduktbeschreibung und dem unübersehbaren Hinweis auf die Lieferfrist ab-\n\nrufbar gewesen. \n\nDie Klägerin ist der Auffassung, die Bewerbung von nicht sofort zur Aus-\n\nlieferung bereitstehenden elektrischen Küchenartikeln sei irreführend. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläge-\n\nrin hat das Berufungsgericht die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, im ge-\n\nschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Internet elektrische Haus-\n\nhaltsartikel zu bewerben, die im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit \n\nder Veröffentlichung der Werbung nicht zur Auslieferung stehen, insbesondere \n\nwie dies aus den dem Urteil beigefügten Anlagen JS 1 und 2 ersichtlich ist. \n\nMit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt \n\ndie Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Unterlassungsan-\n\nspruch aus § 3 UWG a.F. für begründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt: \n\nDas Publikum entnehme der beanstandeten Werbung, daß die abgebil-\n\ndete Kaffeemaschine zur sofortigen Auslieferung bereitstehe, und werde in die-\n\nser Erwartung unstreitig getäuscht. Es komme nicht darauf an, daß die voll-\n\nständige Information möglicherweise durch Aufruf eines Produktblattes erhält-\n\nlich gewesen sei. Daher könne unterstellt werden, daß ein Produktblatt mit dem \n\nHinweis auf die Lieferfrist habe abgerufen werden können. \n\nEine Werbung sei irreführend, wenn die angebotene Ware, die zum per-\n\nsönlichen Gebrauch bestimmt sei, entgegen der durch die konkrete Werbe-\n\nmaßnahme hervorgerufenen Erwartung des Verkehrs zum angekündigten Zeit-\n\npunkt nicht oder nicht in ausreichender Menge im Verkaufslokal vorrätig sei und \n\nzur sofortigen Mitnahme bereitstehe. Diese Verkehrserwartung gelte auch für \n\nden Versandhandel mit elektrischen Haushaltsartikeln. Der Verkehr erwarte \n\nangesichts der ihm geläufigen Gebräuche im Versandhandel, daß zum Verkauf \n\nbeworbene elektrische Haushaltsgeräte bei Eingang der Bestellung nicht erst \n\nvom Verkäufer beschafft werden müßten, sondern unverzüglich versandfertig \n\ngemacht und auf den Weg gebracht würden. Dies könne der Senat aus eigener \n\nAnschauung beurteilen, da seine Mitglieder zu den mit der Werbung angespro-\n\nchenen Verkehrskreisen gehörten. \n\nDas Verbot irreführender Angaben über die Lieferbarkeit von beworbener \n\nWare solle verhindern, daß der Verbraucher durch solche Angaben angelockt, \n\nim Geschäft des Werbenden enttäuscht und gegebenenfalls veranlaßt werde, \n\nandere Waren zu kaufen. Dieser Grundsatz sei auf den vorliegenden Fall auch \n\ndann übertragbar, wenn ein Produktblatt mit aufklärendem Hinweis über die \n\nLieferfrist vorhanden gewesen sei. Es könne zwar davon ausgegangen werden, \n\ndaß es fortgeschrittene Internetnutzer gebe, die ein beworbenes Produkt an-\n\nklickten, um nähere Informationen zu erhalten. Diese würden nicht über die Lie-\n\nferbarkeit der Kaffeemaschine getäuscht, da sie nach dem Vorbringen der Be-\n\nklagten über die Lieferfrist von drei bis vier Wochen aufgeklärt würden. Es gebe \n\naber auch Nutzer des Internets, denen es nicht geläufig sei, daß ein beworbe-\n\nnes Produkt zum Erhalt weiterer Informationen angeklickt werden müsse. Es \n\nkönne nicht unterstellt werden, daß der durchschnittlich informierte, aufmerk-\n\nsame und verständige Verbraucher als Anfänger in der Nutzung des Internets \n\nschon über das Erfahrungswissen eines geübten und versierten Nutzers verfü-\n\nge. Eine als rechtlich relevant anzusehende Gruppe von Verbrauchern habe \n\nkeinen Anlaß, nach weiteren Informationen zu forschen, wenn sie nicht etwa in \n\nForm von Links auf ein weiteres Informationsangebot hingewiesen werde. Für \n\neinen Teil dieser Verbraucher werde die Werbung der Beklagten möglicherwei-\n\nse unbeachtlich sein, weil sie nicht wüßten, wie sie den aktuellen Tagespreis in \n\nErfahrung bringen könnten. Diejenigen Verbraucher, die sich dennoch für das \n\nGerät interessierten, könnten über die ihnen aus den Printmedien geläufigen \n\nSuchstrategien den Link \"Impressum\" anklicken und die Telefonnummer des \n\nCall-Centers der Beklagten erfahren. Diese Interessenten befänden sich in der-\n\nselben Situation wie diejenigen, die ein Ladengeschäft in der irrigen Annahme \n\naufsuchten, daß ein gerade in einer Werbeanzeige angepriesenes Gerät zum \n\nVerkauf vorrätig sei. Der Verkäufer erhalte so die Möglichkeit eines werbenden \n\nVerkaufsgesprächs, die er ohne die irreführende Werbung nicht erhalten hätte. \n\nEs widerspreche jedenfalls nicht jeder Lebenserfahrung anzunehmen, daß der \n\nKunde, wenn ihm die Lieferfrist bei dem Telefonat überhaupt mitgeteilt werde, \n\nvon dem Verkäufer zum Abwarten der Frist überredet oder gar auf ein anderes \n\nProdukt hingelenkt werde. \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben \n\nErfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverwei-\n\nsung der Sache an das Berufungsgericht. \n\n1. Auf den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch sind die \n\nBestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vom \n\n3. Juli 2004 anzuwenden. Der im Streitfall auf eine Wiederholungsgefahr ge-\n\nstützte Unterlassungsanspruch besteht allerdings nur, wenn das beanstandete \n\nVerhalten auch zur Zeit der Begehung wettbewerbswidrig war (vgl. BGH, Urt. v. \n\n20.1.2005 - I ZR 96/02, WRP 2005, 474, 475 - Direkt ab Werk). \n\n2. Die Annahme des Berufungsgerichts, die beanstandete Werbung der \n\nBeklagten im Internet sei irreführend und deshalb unlauter (§§ 3, 5 UWG; § 3 \n\nUWG a.F.), hält auf der Grundlage der bisherigen tatrichterlichen Feststellun-\n\ngen der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\na) Ob eine Werbung irreführende Angaben enthält, bestimmt sich, wie \n\ndas Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, maßgeblich danach, wie der \n\nangesprochene Verkehr die beanstandete Werbung aufgrund ihres Gesamtein-\n\ndrucks versteht (st. Rspr.; vgl. BGHZ 151, 84, 91 - Kopplungsangebot I; BGH, \n\nUrt. v. 16.12.2004 - I ZR 222/02, WRP 2005, 480, 483 - Epson-Tinte, m.w.N.). \n\nDie Werbung der Beklagten für die von ihr angebotene Kaffeemaschine richtet \n\nsich an den Verbraucher. Demgemäß ist auf das Verständnis eines durch-\n\nschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers abzustellen, der der \n\nWerbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt (st. \n\nRspr.; vgl. BGHZ 156, 250, 252 f. - Marktführerschaft, m.w.N.). \n\nStehen die einzelnen Angaben in einer in sich geschlossenen Darstel-\n\nlung, so dürfen sie nicht aus ihrem Zusammenhang gerissen werden (vgl. BGH, \n\nUrt. v. 14.12.1995 - I ZR 213/93, GRUR 1996, 367, 368 = WRP 1996, 290 \n\n- Umweltfreundliches Bauen; BGH WRP 2005, 480, 484 - Epson-Tinte). Ob \n\nmehrere Angaben innerhalb einer Werbeschrift oder einer sonstigen (äußerlich \n\neinheitlichen) Werbedarstellung selbst bei einer gewissen räumlichen Trennung \n\n(z.B. beim Abdruck auf verschiedenen Seiten eines umfangreichen Katalogs) \n\ngleichwohl, beispielsweise wegen eines inhaltlichen Bezugs oder wegen eines \n\nausdrücklichen Verweises, als zusammengehörig aufgefaßt werden oder nicht, \n\nrichtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls (BGH WRP 2005, \n\n480, 484 - Epson-Tinte). \n\nb) Diese Grundsätze gelten für die Werbung im Internet in entsprechen-\n\nder Weise (BGH WRP 2005, 480, 484 - Epson-Tinte). \n\naa) Nach § 5 Abs. 5 Satz 1 UWG ist es irreführend, für eine Ware zu \n\nwerben, die unter Berücksichtigung der Art der Ware sowie der Gestaltung und \n\nVerbreitung der Werbung nicht in angemessener Menge zur Befriedigung der \n\nzu erwartenden Nachfrage zur Verfügung steht. Diese Regelung findet ihre \n\nRechtfertigung darin, daß der Verbraucher erwartet, daß die angebotenen Wa-\n\nren zu dem angekündigten oder nach den Umständen zu erwartenden Zeit-\n\npunkt verfügbar sind, so daß die Nachfrage befriedigt werden kann. Die Vor-\n\nschrift des § 5 Abs. 5 Satz 1 UWG knüpft damit an die Grundsätze an, die die \n\nRechtsprechung zur Vorratshaltung im stationären Handel im Rahmen des § 3 \n\nUWG a.F. entwickelt hat. \n\nDiese Grundsätze gelten in modifizierter Weise auch hinsichtlich der \n\nWerbung für einen Versandhandel im Internet. Hier erwartet der Verbraucher in \n\nder Regel, daß die beworbene Ware unverzüglich versandt werden kann, un-\n\nabhängig davon, ob der Werbende die Ware selbst vorrätig hält oder sie bei \n\neinem Dritten abrufen kann. \n\nDer Verkehr erwartet bei Angeboten im Internet, die anders als Angebote \n\nin einem Versandhauskatalog ständig aktualisiert werden können, mangels an-\n\nderslautender Angaben die sofortige Verfügbarkeit der beworbenen Ware. Die \n\nRücksichtnahme auf diese Erwartung des Verkehrs belastet den Unternehmer, \n\nder einen Versandhandel betreibt und sein Warenangebot im Internet bewirbt, \n\nnicht in unzumutbarer Weise. Es bleibt ihm unbenommen, durch geeignete Zu-\n\nsätze auf einen bestimmten Angebotszeitraum oder Lieferfristen hinzuweisen, \n\nwenn er nicht in der Lage ist, eine Nachfrage tagesaktuell zu erfüllen. \n\nMit Recht hat das Berufungsgericht daher angenommen, der von der \n\nWerbung eines Internet-Versandhauses angesprochene Durchschnittsverbrau-\n\ncher gehe bei zum Verkauf beworbenen elektrischen Haushaltsartikeln grund-\n\nsätzlich von einer sofortigen Lieferbarkeit der beworbenen Ware aus, wenn \n\nnicht auf das Bestehen einer abweichenden Lieferfrist unmißverständlich hin-\n\ngewiesen werde. \n\nbb) Entgegen der Auffassung der Revision können die verbraucher-\n\nschutzregelnden Bestimmungen bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz auf die \n\nBeurteilung der irreführenden Werbung im Bereich des Internet-Versandhan-\n\ndels grundsätzlich keine einschränkende Bedeutung haben (vgl. BGH, Urt. v. \n\n1.4.2004 - I ZR 227/01, GRUR 2004, 699, 701 = WRP 2004, 1160 - Anspre-\n\nchen in der Öffentlichkeit I). \n\nc) Mit Erfolg wendet sich die Revision aber gegen die Annahme des Be-\n\nrufungsgerichts, eine Irreführung liege auch dann vor, wenn der Hinweis auf die \n\nLieferfrist nicht auf der Eingangsseite, sondern erst auf einer durch Anklicken \n\neines elektronischen Verweises (Links) erreichbaren \"Produktseite\" gegeben \n\nwerde. \n\naa) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Inhalt der Produktseite, \n\nauf der sich der Hinweis auf die Lieferfrist - unterstellt - befinde, sei für den Ge-\n\nsamteindruck der beanstandeten Werbung ohne Bedeutung, weil diese Seite \n\nvon einer für die Irreführung maßgeblichen Gruppe von Verbrauchern nicht ge-\n\nnutzt werde. Es hat dabei darauf abgestellt, daß Anfänger in der Nutzung des \n\nInternets keinen Anlaß hätten, nach weiteren Informationen zu forschen, wenn \n\nsie nicht etwa durch elektronische Verweise auf ein weiteres Informationsange-\n\nbot hingewiesen würden. Dieser Beurteilung kann nicht beigetreten werden. \n\nbb) Ein von der Werbung der Beklagten angesprochener Verbraucher \n\nhat bereits aktiv die Internetseite der Beklagten aufgesucht. Ein solcher Ver-\n\nbraucher verfügt erfahrungsgemäß über die Fähigkeit, einen elektronischen \n\nVerweis zu erkennen. Davon ist auch das Berufungsgericht für den Verweis \n\n\"Impressum\" als selbstverständlich ausgegangen. Der Kaufinteressent wird da-\n\nbei gerade diejenigen über einen elektronischen Verweis verknüpften Seiten \n\naufrufen, die er zur Information über die von ihm ins Auge gefaßte Ware benö-\n\ntigt oder zu denen er durch Verweise aufgrund einfacher elektronischer Ver-\n\nknüpfung oder durch klare und unmißverständliche Hinweise auf den Weg bis \n\nhin zum Vertragsschluß geführt wird (vgl. BGH, Urt. v. 3.4.2003 - I ZR 222/00, \n\nGRUR 2003, 889, 890 = WRP 2003, 1222 - Internet-Reservierungssystem; \n\nBGH WRP 2005, 480, 484 - Epson-Tinte). Da der der streitgegenständlichen \n\nProduktabbildung unterlegte elektronische Verweis keine Besonderheiten auf-\n\nweist, die seine Erkennbarkeit erschweren könnten, ist davon auszugehen, daß \n\nder von der Werbung der Beklagten angesprochene Durchschnittsverbraucher, \n\nder den Erwerb der beworbenen Kaffeemaschine in Betracht zieht, eine derarti-\n\nge elektronische Verweisung erkennt, die dadurch verknüpfte Produktseite auf-\n\nruft und als zum beworbenen abgebildeten Produkt gehörend ansieht. \n\nHat er diese Seite aufgerufen, wird er nach dem vom Berufungsgericht \n\nunterstellten Vortrag der Beklagten über die bestehende Lieferfrist informiert. Im \n\nwiedereröffneten Berufungsverfahren wird daher zu klären sein, ob die Produkt-\n\nseite diese Angabe enthält. \n\nIII. Danach war auf die Revision der Beklagten das Berufungsurteil auf-\n\nzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über \n\ndie Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. \n\nUllmann \n\n v. Ungern-Sternberg \n\n Bornkamm \n\n Pokrant \n\n Schaffert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-07/i-zr-314-02","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-07/i-zr-314-02","retrieved":"2026-10-15 10:16:31.036547+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-04-07/i-zr-314-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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