{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2005-04-07","aktenzeichen":"1 StR 326/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StPO § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 53a Zeugnisverweigerungsrecht eines Notars und seines Gehilfen gemäß § 53 1. Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 53a StPO bei amtspflicht- und gesetzeswidriger Umsetzung eines dem Notar erteilten Auftrags. Das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO wird 2. durch die Anzeigepflicht des § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 GwG eingeschränkt.","text_plain":"BGHSt: ja \nBGHR: ja \n___________________ \n\nStPO § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 53a \n\nZeugnisverweigerungsrecht eines Notars und seines Gehilfen gemäß § 53 \n1. \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 53a StPO bei amtspflicht- und gesetzeswidriger Umsetzung \neines dem Notar erteilten Auftrags. \n\nDas Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO wird \n\n2. \ndurch die Anzeigepflicht des § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 GwG eingeschränkt. \n\nBGH, Urteil vom 7. April 2005 - 1 StR 326/04 - LG Stuttgart \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n1 StR 326/04 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n7. April 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schweren Raubes u.a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom \n\n5. April 2005 in der Sitzung am 7. April 2005, an denen teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\nNack \n\nund die Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Wahl, \n\nSchluckebier, \n\nDr. Kolz, \n\nHebenstreit \n\nStaatsanwalt - in der Verhandlung vom 5. April 2005 -, \n\nStaatsanwalt - in der Sitzung am 7. April 2005 - \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte und \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Stuttgart vom 3. März 2004 im Ausspruch über die Anord-\n\nnung des erweiterten Verfalls von Wertersatz mit den zugehöri-\n\ngen Feststellungen aufgehoben. \n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an \n\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einreise in das \n\nBundesgebiet in Tateinheit mit unerlaubtem Aufenthalt im Bundesgebiet sowie \n\nwegen unrichtiger Angaben zur Beschaffung einer Aufenthaltsgenehmigung in \n\nzwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, sowie wegen \n\nschweren Bandendiebstahls zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und \n\ndrei Monaten verurteilt. Hinsichtlich eines weiteren Vorwurfs des schweren \n\nBandendiebstahls wurde der Angeklagte \n\nfreigesprochen. \n\nIn Höhe von \n\n350.000,-- € hat das Landgericht den erweiterten Verf all von Wertersatz ange-\n\nordnet. Der Angeklagte wendet sich mit der Sachrüge sowie mit Rügen der \n\nVerletzung formellen Rechts im wesentlichen gegen die Verurteilung wegen \n\nschweren Bandendiebstahls (Einzelstrafe vier Jahre Freiheitsstrafe) und gegen \n\ndie Verfallsanordnung. Insoweit hat die Revision mit der Rüge der Verletzung \n\ndes § 53a StPO teilweise Erfolg. \n\nI. \n\n1. Zur Verurteilung wegen schweren Bandendiebstahls hat die Strafkam-\n\nmer folgendes festgestellt: \n\nDer Angeklagte, sein Schwager T. sowie mindestens ein \n\nweiterer nicht identifizierter Mittäter schlossen sich spätestens Anfang 2001 \n\nzusammen, um vermögenden Personen, die sie in eine für sie ungewohnte \n\nUmgebung gelockt hatten, erhebliche Bargeldbeträge zu entwenden (so ge-\n\nnannte rip-deals). \n\nDazu wurde Anbietern von Immobilen oder anderer hochwertiger Sachen \n\nzunächst Kaufinteresse vorgetäuscht. Der Kaufentschluß wurde dann von ei-\n\nnem Devisenbargeschäft abhängig gemacht, dem Tausch von Deutschen Mark \n\ngegen Schweizer Franken zum Kurs 1 : 1. Ein kleiner Testumtausch schuf das \n\nnotwendige Vertrauen. Bei einem weiteren Treffen wurde den Geschädigten \n\ndas - in Erwartung des geplanten Tauschgeschäfts nunmehr größeren Um-\n\nfangs - mitgeführte Bargeld überraschend weggenommen. \n\nOpfer in dem der Verurteilung zu Grunde liegenden Fall ist der Zeuge \n\n U. aus B. . Sein Unternehmen war dringend auf den \n\nVerkauf kurz vor der Fertigstellung stehender Immobilien in Dresden angewie-\n\nsen. Der Angeklagte, der in diesem Zusammenhang als „D. I. “ auftrat, \n\nzeigte sich während verschiedener Telefongespräche interessiert, machte den \n\nKauf - dem Tatplan entsprechend - dann aber von der Durchführung eines De-\n\nvisentauschgeschäfts abhängig. Zu dessen Vorbereitung trafen sich der Ange-\n\nklagte und sein Schwager T. am 8. März 2001 in Paris im Hotel \n\nS. mit U. . Dieser war begleitet von seinem Vater Se. \n\n und zwei weiteren Personen. Zum Nachweis seiner Liquidität und der \n\nEchtheit der zum Tausch angebotenen Scheine beorderte der Angeklagte ei-\n\nnen Pkw BMW zum Hotel - am Steuer ein nicht bekannter Mittäter - und prä-\n\nsentierte U. und seinen Begleitern den darin auf dem Beifahrersitz \n\nliegenden, mit Schweizer-Franken-Scheinen gefüllten Aktenkoffer. Zwei - von \n\neinem der Begleiter U. s - eingetauschte 1.000-Franken-Scheine erwiesen \n\nsich als echt. \n\nDer Angeklagte verlangte von U. nun, 600.000,-- DM in \n\nSchweizer Franken umzutauschen. U. gelang es schließlich, \n\n300.000,-- DM - als Darlehen eines Freundes - aufzutreiben. Damit fuhren \n\n U. und sein Vater Se. am 14. März 2001 absprachege-\n\nmäß erneut nach Paris ins Hotel S. . Dort angekommen ließen sie sicher-\n\nheitshalber 200.000,-- DM im abgestellten Auto zurück. Den Briefumschlag mit \n\nden restlichen 100.000,-- DM steckte Se. in die linke Innentasche \n\nseines Sakkos. Gegen 14.30 Uhr empfing T. U. \n\nund dessen Vater in der Hotellobby, um sie anschließend - so wurde ihnen er-\n\nklärt - zum Notar zu begleiten, wo der Angeklagte angeblich schon wartete. Auf \n\ndem Weg zum Hotelausgang fragte T. , ob sie das Geld dabei \n\nhätten. Se. bejahte dies und klopfte zur Bestätigung von außen auf \n\nsein Jackett. T. griff blitzschnell zu, zog den Briefumschlag - \n\nmit 100.000,-- DM - aus der Jackeninnentasche, flüchtete durch die Drehtür, \n\nsprang in einen wartenden Pkw - am Steuer ein unbekannter Mittäter - und fuhr \n\ndavon. \n\nIn anschließenden Telefongesprächen versuchte der Angeklagte zu-\n\nnächst zu beruhigen und vertröstete mit dem Versprechen, er werde gleich ins \n\nHotel kommen, um alles in Ordnung zu bringen, bis er schließlich in einem letz-\n\nten Telefonat feststellte, die Sache sei gelaufen - so liefen ihre Geschäfte im-\n\nmer ab -, und noch darüber klagte, daß sie nur 100.000,-- DM erlangt hätten, \n\nwo doch ein weit höherer Betrag vereinbart gewesen sei. \n\n2. Die Strafkammer ist davon überzeugt, daß es sich bei „D. I. “ \n\num den Angeklagten handelte. Sie stützt dies auf die Identifizierung des Ange-\n\nklagten durch U. . Bestätigt werde dessen Täterschaft durch weitere \n\nIndizien, auch durch den mittels legaler Einkünfte nicht erklärbaren Lebensstil \n\nder Tatbeteiligten und deren Verwandtschaft. Von Bedeutung ist dabei die \n\nFinanzierung des Erwerbs des vom Angeklagten und seiner Familie bewohnten \n\nHauses zum Preis von 800.000,-- DM durch dessen Schwiegervater, Sr. \n\nT. . Dabei trat dieser nach den Feststellungen der Strafkammer ledig-\n\nlich als Strohmann für den Angeklagten auf. \n\nNotariell beurkundet wurde dieses Immobiliengeschäft am 13. August \n\n2001 durch den Rechtsanwalt und Notar V. . Die Bezahlung des Kauf-\n\npreises erfolgte am 27. August 2001 unter Beteiligung des damals bei dem No-\n\ntar tätigen Zeugen Bö. über dessen Privatkonto. \n\n3. Die Revision beanstandet die Beweisführung in zwei Punkten: \n\nZum einen leide die Beweiswürdigung an einem Erörterungsmangel im \n\nHinblick auf Feststellungen der Strafkammer, die zum Teilfreispruch führten. \n\nDem Angeklagten war in der von der Strafkammer zugelassenen Anklage ein \n\nweiterer „rip-deal“ zur Last gelegt worden. Dabei soll der Angeklagte unter dem \n\nNamen „D. It. “ aufgetreten sein. Anders als in früheren Stadien des \n\nVerfahrens schloß der maßgebliche Zeuge bei seiner Vernehmung in der \n\nHauptverhandlung - überzeugend, wie die Strafkammer feststellte - aus, daß es \n\nsich dabei um den Angeklagten handelte. Dies habe - so die Revision - die \n\nStrafkammer nicht gewürdigt, während der Ähnlichkeit der Decknamen und der \n\nParallelität der Tatbegehungen in früheren Stadien des Verfahrens, etwa bei \n\nder Haftfrage, zum Nachteil des Angeklagten entscheidende Indizwirkung bei-\n\ngemessen worden sei. \n\nZum zweiten habe die Vernehmung des Zeugen Bö. , des Büro-\n\ngehilfen des Rechtsanwalts und Notars V. , zu den Umständen der \n\nBezahlung des Grundstückskaufpreises am 27. August 2001 und über die da-\n\nbei erlangten Erkenntnisse, etwa zu den Personen, die das Geld überbrachten, \n\ndas Zeugnisverweigerungsrecht des Berufshelfers (§ 53a StPO) verletzt. \n\nII. \n\n1. Die Beweiswürdigung der Strafkammer zur Identifizierung des Ange-\n\nklagten als Mittäter, als der Person, die U. unter dem Namen „D. \n\n I. “ gegenüber trat, ist sachlichrechtlich fehlerfrei. Ein Erörterungs-\n\nmangel liegt nicht vor. \n\nDas Landgericht hat sich ausdrücklich damit auseinandergesetzt, daß der \n\nAngeklagte in dem ihm weiter vorgeworfenen Fall nach dem Ergebnis der Be-\n\nweisaufnahme als Täter - nunmehr - auszuschließen ist (UA S. 32). Die Straf-\n\nkammer maß dem angesichts der von ihr - rechtsfehlerfrei - festgestellten Tat-\n\nsache, daß sogenannte „rip-deals“ durch etliche Tätergruppen in nur geringfü-\n\ngig voneinander abweichenden Tatvarianten durchgeführt wurden, und weite-\n\nrer Indizien für die Täterschaft des Angeklagten keine ausschlaggebende Be-\n\ndeutung zu. Dies ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. \n\n2. Die Revision beanstandet jedoch zu Recht die Verletzung des § 53a \n\nStPO. \n\nDer Beitrag des Zeugen Bö. beim Transfer des Grundstücks-\n\nkaufpreises war Teil der Erledigung des hierzu dem Rechtsanwalt und Notar \n\n V. als Notar erteilten Auftrags. Hinsichtlich dessen, was Rechtsanwalt \n\nund Notar V. dabei anvertraut und bekannt geworden ist, steht ihm \n\ndas Zeugnisverweigerungsrecht des § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO zu, auch \n\nwenn die Art und Weise der Auftragsdurchführung amtspflicht- und gesetzes-\n\nwidrig war. Die bei Geldwäsche seit dem 15. August 2002 nunmehr auch für \n\nNotare bestehende Anzeigepflicht gemäß § 11 GwG betrifft zuvor abgeschlos-\n\nsene Vorgänge und das sich hierauf beziehende Zeugnisverweigerungsrecht \n\nnicht. Das Zeugnisverweigerungsrecht des Notars erstreckt sich daher gemäß \n\n§ 53a Abs. 1 StPO auf den bei der Auftragserfüllung als Gehilfe bei der be-\n\nrufsmäßigen Tätigkeit herangezogenen Zeugen Bö. . Eine Aussage-\n\ngenehmigung des Rechtsanwalts und Notars, der über die Aussagepflicht sei-\n\nner Hilfspersonen bindend zu entscheiden hat, liegt nicht vor. Ebensowenig \n\nentbanden die Betroffenen Rechtsanwalt und Notar V. - dies hätte \n\nsich auch auf den Zeugen Bö. erstreckt (§ 53a Abs. 2 StPO) - oder \n\nden Zeugen Bö. unmittelbar von ihrer Verschwiegenheitspflicht (§ 53 \n\nAbs. 2 Satz 1 StPO). Das Landgericht hat dem Zeugen Bö. sein \n\nZeugnisverweigerungsrecht objektiv zu Unrecht abgesprochen und ihn so dazu \n\nveranlaßt, über das, was ihm bei der Abwicklung der Bezahlung des Grund-\n\nstückskaufpreises an den Verkäufer Bi. bekannt geworden ist, in der Haupt-\n\nverhandlung auszusagen. Die Aussage dieses Zeugen hätte zur Urteilsfindung \n\nnicht herangezogen werden dürfen. Dies kann der Angeklagte rügen, unab-\n\nhängig davon, ob er selbst zu dem vom Zeugnisverweigerungsrecht geschütz-\n\nten Personenkreis gehört. Allerdings beruht auf den Angaben des Zeugen \n\nBö. - und damit auf diesem Rechtsfehler - nur die Anordnung des erwei-\n\nterten Verfalls. \n\nHierzu im einzelnen: \n\na) Der Rüge liegt folgendes zu Grunde: \n\nGegenstand der Vernehmung des Zeugen Bö. waren die Um-\n\nstände und die Benennung der Beteiligten bei der Bezahlung des Kaufpreises \n\nfür ein Gründstück, das gemäß des von Rechtsanwalt und Notar V. \n\nbeurkundeten Kaufvertrags vom 13. August 2001 von „Bi. “ an Sr. T. \n\n - dem Schwiegervater des Angeklagten - veräußert worden war. Hierzu \n\nlagen zunächst lediglich zwei bei der Sparkasse Frankfurt sichergestellte Ü-\n\nberweisungsbelege vor, die den Zeugen Bö. als Kontoinhaber bei die-\n\nser Bank und Unterzeichner zweier Zahlungsaufträge auswiesen, zum einen \n\nein Beleg über 370.389,30 DM mit dem darin genannten Verwendungszweck \n\n„Kaufvertrag v. 13., 17.08.2001 T. , Restkaufpreis,“ an die Sparkasse \n\nW. zugunsten des Verkäufers Bi. , zum anderen ein Auftrag über \n\n429.610,70 DM („Ablösebeträge Darlehen Bi. “) an die „Rheinhypo“-Bank. \n\nDiese gaben erst während des Laufs der Hauptverhandlung Anlaß, Bö. \n\n polizeilich vernehmen zu lassen und in der Hauptverhandlung als Zeuge zu \n\nhören. Dies ergab folgendes: \n\n Bö. war bei Rechtsanwalt und Notar V. als Bürogehilfe \n\nangestellt. Er hatte Botengänge durchzuführen, Akten zu sortieren und festzu-\n\nstellen, ob bestimmte Unternehmen noch existieren. Ein bis zwei Tage vor dem \n\n27. August 2001 wurde er vom Notar oder dessen Mitarbeiter, Rechtsassessor \n\nWe. , gefragt, ob er „gefälligkeitshalber zur Abwicklung eines Kaufvertrags \n\nsein Privatkonto zur Verfügung stellen könnte“, „ob dieser Kauf über sein Konto \n\nlaufen könne“. Nachdem er nach Rückfrage bei Rechtsanwalt und Notar \n\nV. den Eindruck eines legalen Hauskaufs gewonnen hatte - so der Zeuge - \n\n, sagte er zu. Die Überweisungsaufträge wurden nach Mitteilung der Konto-\n\nnummer seitens des Zeugen in der Kanzlei von einer Bürokraft gefertigt. Am \n\nTag der Überweisung, dem 27. August 2001, erschien eine dreiköpfige Familie \n\nin der Kanzlei, deren Mitglieder der Zeuge im Einzelnen beschrieb. Der Ange-\n\nklagte war in Begleitung einer Frau, hierbei deutete der Zeuge während seiner \n\nVernehmung in der Hauptverhandlung auf die Ehefrau des Angeklagten, wel-\n\nche sich unter den Zuhörern befand, und eines etwa 10 Jahre alten Jungen. \n\nZwei Mal (vormittags und nachmittags) brachten diese jeweils etwa 400.000,-- \n\nDM in Plastiktüten in die Kanzlei. Die Geldbündel waren zusätzlich in Alumini-\n\numfolie eingewickelt. Das Geld transportierte der Zeuge - nachdem die Höhe \n\ndes Betrags im Büro durch Nachzählen jeweils überprüft worden war - in Be-\n\ngleitung von Rechtsassessor We. , der auch bei den Einzahlungen dabei \n\nwar, zur Bank. Dort zahlte er es auf sein Privatkonto ein und überwies es an \n\nden Verkäufer. Die „Überweisungsträger bzw. Einzahlungsquittungen“ gab der \n\nZeuge in der Kanzlei ab. \n\nIn der Hauptverhandlung am 29. Januar 2004 widersprachen die Verteidi-\n\nger des Angeklagten nach Hinweis auf fehlende Entbindungen von der Pflicht \n\ndes Zeugen zur Verschwiegenheit der Vernehmung des Zeugen Bö. , \n\n„bevor er nicht darauf hingewiesen wird, daß er Geheimnisträger in dieser An-\n\ngelegenheit ist“. Dies wies die Strafkammer mit Beschluß zurück. Ein Zeugnis-\n\nverweigerungsrecht des Zeugen als Berufsgeheimnisträger bestehe nicht. Das \n\nLandgericht kam zu dem Ergebnis: „Die Tätigkeit des Zeugen Bö. fällt we-\n\nder in seine [eigene] unmittelbare Berufsausübung noch der des Notars und \n\nRechtsanwalts V. und unterliegt daher nicht dem Geheimschutz“. Da die \n\nBezahlung gerade nicht über ein Notaranderkonto abgewickelt wurde, sondern \n\nüber das Privatkonto des Zeugen, habe dieser insoweit als Privatmann gehan-\n\ndelt. Die Strafkammer bekräftigte dies nochmals in der Ablehnung des weiteren \n\nAntrags der Verteidigung, den Zeugen Bö. „nicht ohne zuvorige Beiordnung \n\neines Zeugenbeistands und ohne vorherige anwaltliche Beratung zu verneh-\n\nmen“. Die Strafkammer habe bereits zum Ausdruck gebracht, daß dem Zeugen \n\nkein Aussageverweigerungsrecht zustehe und er verpflichtet sei, Angaben zu \n\nmachen. Daran ändere auch anwaltliche Beratung nichts. \n\nb) Diese Bewertung des Zeugnisverweigerungsrechts des Zeugen \n\nBö. gemäß § 53a StPO seitens der Strafkammer vermag der Senat nicht \n\nzu teilen. \n\naa) An der Übermittlung des Grundstückskaufpreises wirkte der Zeuge \n\n Bö. unselbständig für Rechtsanwalt und Notar V. mit. \n\nDer Auftrag zur anonymen und gleichwohl sicheren Übermittlung des \n\nKaufpreises für das mit Vertrag vom 13. August 2001 veräußerte Grundstück \n\nan den Verkäufer Bi. bzw. - zur Ablösung von dessen mit dem Grundstück \n\ngrundpfandrechtlich gesicherten Darlehensverbindlichkeiten - an dessen Bank \n\n(„Rheinhyp“) war ersichtlich Rechtsanwalt und Notar V. erteilt worden, \n\nder das Grundstücksgeschäft auch notariell beurkundet hatte. (Insoweit anders \n\nals in dem Fall, der der Entscheidung OLG Frankfurt NJW 2002, 1135, zugrun-\n\nde liegt). Er zog hierzu den Zeugen Bö. heran, der auf Bitte des No-\n\ntars und seines Mitarbeiters Rechtsassessor We. , jedenfalls nicht auf Ersu-\n\nchen einer der Grundstückskaufvertragsparteien, gefälligkeitshalber, aber \n\ngleichwohl zur Unterstützung des Rechtsanwalts und Notars bei dessen Tätig-\n\nkeit, als Bareinzahler der ihm hierzu im Büro des Notars übergebenen \n\n800.000,-- DM in zwei Tranchen auf sein Konto bei der Sparkasse Frankfurt \n\nauftrat und die Beträge den Vorgaben entsprechend weiter überwies. Bei die-\n\nser Tätigkeit handelte es sich, auch wenn sie den Kern des Verschleierungs-\n\nbemühens betraf, nicht um einen von der Auftragserfüllung durch Rechtsanwalt \n\nund Notar V. abtrennbaren Vorgang, um eine für sich stehende „priva-\n\nte“ Gefälligkeit des Zeugen. Bö. handelte bei der Umsetzung seines \n\nAuftrags nie autonom, sondern - nachdem er sich im Grundsatz entschieden \n\nhatte, der Bitte Folge zu leisten - entsprechend den Vorgaben und unter Auf-\n\nsicht seines Dienstherrn, des Rechtsanwalts und Notars. Die Übergabe der \n\nBargeldbeträge erfolgte, nachdem sie dort nachgezählt worden waren, in des-\n\nsen Kanzlei. Die Überweisungsformulare wurden vom Büropersonal vorberei-\n\ntet. Den Transport der Bargeldbeträge zur Bank und deren Einzahlung über-\n\nwachte ein Mitarbeiter des Rechtsanwalts und Notars, Rechtsassessor \n\nWe. . Die Einzahlungsbelege und Überweisungsbestätigungen lieferte \n\nBö. in der Kanzlei ab. Bei der Abwicklung der Kaufpreisbezahlung handel-\n\nte es sich danach insgesamt - einschließlich der Nutzung des Privatkontos des \n\nZeugen Bö. - um ein einheitliches Geschäft des Rechtsanwalts und \n\nNotars V. (zur Unzulässigkeit der unnatürlichen Aufspaltung eines \n\nzusammengehörigen Lebenssachverhalts im Hinblick auf das - dort ärztliche - \n\nZeugnisverweigerungsrecht vgl. BGH NStZ 1985, 372 [373]; zur unbeachtli-\n\nchen Vereinbarung der Abtrennung eines Teils eines Anwaltsgeschäfts - unter \n\nÜbertragung an einen freien Mitarbeiter -, um es standesrechtlichen [Gebüh-\n\nren-]Vorschriften zu entziehen, vgl. BGHSt - Anwaltsenat - 34, 295 [298]). \n\nbb) Auszugehen ist deshalb zunächst vom Zeugnisverweigerungsrecht \n\ndes Rechtsanwalts und Notars V. gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 \n\nStPO. Von diesem Zeugnisverweigerungsrecht sind die Vorgänge im Zusam-\n\nmenhang mit der Kaufpreiszahlung an den Grundstücksverkäufer Bi. am \n\n27. August 2001 insgesamt umfaßt. \n\nDas Zeugnisverweigerungsrecht des § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO be-\n\nzieht sich auf Tatsachen, die einer der dort genannten Personen bei der Be-\n\nrufsausübung anvertraut oder bekannt geworden sind, die im unmittelbaren \n\noder in einem inneren Zusammenhang mit ihr stehen. Dies ist weit auszulegen \n\n(BGH MDR 1978, 281; LR-Dahs StPO 25. Aufl. § 53 Rdn. 31, 53; KK-Senge \n\nStPO 5. Aufl. § 53 Rdn. 16; Meyer-Goßner StPO 47. Aufl. § 53 Rdn. 9; Kühne, \n\nStrafprozeßrecht, 6. Aufl., Rdn. 817; zur „Gewissensentscheidung des Geistli-\n\nchen, das Zeugnis zu verweigern“ BGHSt 37, 138; zur Vermutung anwaltlicher \n\nTätigkeit bei allen Telefonaten über den Kanzleianschluß vgl. EGMR Urteil vom \n\n25. März 1998 Kopp ./. Schweiz - 13/1997/797/1000, StV 1998, 683; siehe \n\nauch Rogall, Anm. zu BGHSt 33, 148, NStZ 1985, 372: „Die Weite des Zeug-\n\nnisverweigerungsrechts erklärt sich zwanglos aus der Notwendigkeit einer ein-\n\ndeutigen und schnellen Feststellung seines Eingreifens sowie seiner einheitli-\n\nchen Ausübung“). \n\nDie kontrollierte Übermittlung eines Geldbetrags durch den Notar an den \n\nVerkäufer zur Bezahlung eines Grundstücks ist, zumal wenn der Notar den \n\nVertrag beurkundete, berufsbezogen. Dies liegt im Rahmen des notariellen \n\nAufgabenbereichs im Sinne der Bundesnotarordnung (§§ 20 bis 24 BNotO). \n\n„Die Notare sind auch zuständig, Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten, die \n\nihnen von den Beteiligten übergeben sind, zur Aufbewahrung oder Ablieferung \n\nan Dritte zu übernehmen“ (§ 23 BNotO; Eylmann/Vaasen BNotO 2. Aufl., § 23 \n\nRdn. 9: „Notarielle Verwahrung ist die treuhänderische Aufbewahrung von \n\nGeld, Wertpapieren oder Kostbarkeiten durch den Notar als Amtsträger ent-\n\nsprechend einer ihm erteilten Verwahranweisung zur Absicherung der von den \n\nAnwesenden gewünschten Rechtsfolgen“, anders als etwa die Geldannnahme \n\nzum bloßen Umtausch in eine andere Währung, vgl. BGH NJW 1998, 1864 \n\n[1865]). Auch vor dem Hintergrund der Doppelfunktion des V. als ei-\n\nnem Anwaltsnotar ist hier wegen des Inhalts des Auftrags, geprägt insbesonde-\n\nre durch den engen Zusammenhang mit der notariellen Beurkundung des \n\nGrundstückskaufvertrags, von einem notariellen Auftrag und nicht von einer \n\nAnwaltstätigkeit \n\nauszugehen; auf die (zwingende) \n\nAuslegungsre-\n\ngel des § 24 Abs. 2 Satz 1 BNotO \n\nkommt \n\nes deshalb \n\nschon nicht \n\nan (vgl. dazu: Arnot/Lerch/Sandkühler, Bundesnotarordnung, 4. Aufl. § 24 \n\nRdn. 58; Eylmann/Vaasen, Bundesnotarordnung 2. Aufl., § 24 Rdn. 63). Dies \n\nbegründete die Zuständigkeit des Rechtsanwalts und Notar V. als \n\nNotar (§ 23 BNotO) für die ihm hier angetragene „Verwahrung“, eines Spezial-\n\nfalls der in § 24 Abs. 1 Satz 1 BNotO geregelten allgemeinen notariellen \n\nBetreuung auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege. \n\nDie nach objektiver Sachlage gebotene Einordnung einer Geschäftstätig-\n\nkeit als berufsbezogen kann weder durch Vereinbarung (BGHSt - Anwaltssenat \n\n- 34, 295 [298]) abbedungen werden noch dadurch entfallen, daß sich der Be-\n\nrufsangehörige bei der Geschäftsabwicklung nicht auf den ihm dabei vorgege-\n\nbenen Pfaden bewegt und sich unerlaubter Methoden bedient. Denn „die Aus-\n\nführung eines Geschäfts kann nicht dadurch dem Notarrecht entzogen werden, \n\ndaß der Notar sich nicht an Dienstvorschriften hält“ (BGH DNotZ 1998, 634 \n\n[636]). Auch dann bleibt sein Handeln berufsbezogen, unterliegt einerseits der \n\nBewertung durch das Standesrecht - ohne daß es des Bezugs auf § 14 Abs. 3 \n\nSatz 1 2. Alt. BNotO (Verhalten außerhalb des Amts bedürfte) - und spielt sich \n\nandererseits auch in dem von seiner Verschwiegenheitspflicht (§ 203 StGB) \n\nund vom Zeugnisverweigerungsrecht des § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO erfaß-\n\nten Bereich ab. Der Bezug zur Berufsausübung entfällt auch dann nicht, wenn \n\ndie Abwicklung des Geschäfts unter Mißachtung von notariellen Durchfüh-\n\nrungsbestimmungen dem Wunsch eines Auftraggebers entspricht. Der Notar \n\nmuß einen Auftrag ablehnen, wenn die Anweisungen hierzu oder die Ausfüh-\n\nrung insgesamt mit seinen Amtspflichten nicht vereinbar sind, etwa weil die \n\nVerwahrung der Neutralitätspflicht des Notars zuwiderliefe, oder wenn sie er-\n\nkennbar unerlaubten oder unredlichen Zwecken dienen soll \n\n(vgl. \n\nArnot/Lerch/Sandkühler, Bundesnotarordnung 4. Aufl., § 23 Rdn. 72). In sol-\n\nchen Fällen stellt bereits die Annahme eines solchen Auftrags eine Berufs-\n\npflichtverletzung des Notars dar. Verstößt er hiergegen und übernimmt er \n\ngleichwohl die Erledigung eines entsprechenden Auftrags, berührt das jedoch \n\ndie Berufsbezogenheit seines dabei entfalteten Handelns und seine Ver-\n\nschwiegenheitspflicht und sein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Abs. 1 \n\nSatz 1 Nr. 3 StPO hinsichtlich der dabei erlangten Erkenntnisse nicht. \n\nDer notarielle Charakter des Geldtransfers zur Bezahlung des Grund-\n\nstückspreises entfällt daher auch im vorliegenden Fall nicht deshalb, weil \n\nRechtsanwalt und Notar V. in eklatanter Weise gegen die ihm bei der \n\nDurchführung eines Verwahrgeschäfts obliegenden Amtspflichten - etwa die \n\nauch hierbei (vgl. § 23 2. Halbsatz BNotO) zu beachtenden §§ 54a bis 54d \n\nBeurkG - verstieß, insbesondere gegen das Verbot der Annahme von Bargeld \n\n(§ 54a Abs. 1 BeurkG), gegen das Gebot der Abwicklung über ein Notarander-\n\nkonto (§ 54b Abs. 1 BeurkG), aber auch gegen die allgemeinen Amtspflichten \n\ndes Notars aus § 14 Abs. 2 BNotO („Er hat seine Amtstätigkeit zu versagen, \n\nwenn sie mit seinen Amtspflichten nicht vereinbar wäre, insbesondere wenn \n\nseine Mitwirkung bei Handlungen verlangt wird, mit denen erkennbar unerlaub-\n\nte oder unredliche Zwecke verfolgt werden“) und das Verhalten des Rechtsan-\n\nwalts und Notars unter Umständen sogar strafrechtliche Relevanz haben könn-\n\nte (Verdacht der Beteiligung an Geldwäsche - § 261 StGB -, Begünstigung - \n\n§ 257 StGB -, Hehlerei in Form der Absatzhilfe - § 259 StGB -). Denn auch die \n\nmögliche Einbindung eines Berufsgeheimnisträgers in kriminelle Machenschaf-\n\nten berührt die Verschwiegenheitspflicht und das umfassende Zeugnisverwei-\n\ngerungsrecht in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO im Grundsatz nicht, wie der \n\nVergleich mit der eingeschränkten Beschlagnahmefreiheit gemäß § 97 Abs. 2 \n\nSatz 3 StPO (entspr. auch § 100d Abs. 3 Satz 4 StPO) aufzeigt. Im Gegensatz \n\nzum Zeugnisverweigerungsrecht entfällt das Beschlagnahmeverbot, wenn der \n\nzur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigte einer Teilnahme oder einer Be-\n\ngünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist oder wenn es sich um \n\nDeliktsgegenstände handelt (zum Zeugnisverweigerungsrecht eines danach \n\ntatverdächtigen Notars vgl. Rolf Keller, Grenzbereiche zwischen Strafrecht und \n\nStandesrecht des Notars, DNotZ 1995, 99 [110]). \n\nDie Grenzen des Zeugnisverweigerungsrechts sind - anders als im vorlie-\n\ngenden Fall - nur bei solchen Vorgängen überschritten, die in keinem unmittel-\n\nbaren Zusammenhang mit der geschützten beruflichen Tätigkeit stehen, bei \n\nHandlungen und Wahrnehmungen lediglich bei Gelegenheit der Erledigung \n\ndes Auftrags ohne zumindest inneren Bezug zur berufsbezogenen Arbeit. (z.B. \n\nÜbergabe einer Pistole beim Mandantenbesuch des Verteidigers in der \n\nVollzugsanstalt [BGHSt 38, 7]; oder Unterstützung des weiteren Kampfes einer \n\nkriminellen Vereinigung durch Mitwirkung an deren hierzu dienendem konspira-\n\ntiven Informationssystem [BGH Beschluß vom 25. Juni 1976 - StB 18/76]). Zu \n\neng oder jedenfalls mißverständlich ist deshalb die Formulierung: „Beruflicher \n\nNatur in diesem Sinne [§ 203 StGB, § 53 StPO] sind Tätigkeiten, welche zum \n\nBerufsbild des Täters gehören und die er in erlaubter Weise ausübt. Straftaten, \n\nauch Beihilfehandlungen zu Straftaten anderer, sind berufsfremd“. (vgl. Schü-\n\nnemann in Leipziger Kommentar StGB 25. Aufl. § 203 Rdn. 35; Rogall in Sys-\n\ntematischer Kommentar StPO 28. Aufbau-Lfg. § 53 Rdn. 60). Straftaten sind \n\nstets „berufsfremd“ und „berufswidrig“ im Sinne von § 14 BNotO. Für den Um-\n\nfang des Zeugnisverweigerungsrechts gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO \n\nmaßgebend ist aber allein der berufliche Bezug der Tätigkeit, unabhängig von \n\nderen disziplinar- oder strafrechtlicher Bewertung. Deshalb besagen auch Ent-\n\nscheidungen dazu, ob tatbestandsmäßiges Verteidigerverhalten im Einzelfall \n\nnoch gerechtfertigt oder strafbar ist (vgl. z.B. BGHSt 46, 36 - Volksverhetzung \n\nim Schlußvortrag -; BGHSt 38, 345 - Vorlage einer gefälschten Urkunde zu \n\nVerteidigungszwecken -) nichts über die Reichweite des Zeugnisverweige-\n\nrungsrechts gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO. \n\nEine Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht, die zum Wegfall des \n\nZeugnisverweigerungsrechts geführt hätte, lag seitens der Beteiligten nicht vor. \n\nAuch sonst ergab sich keine Verpflichtung oder Befugnis zur Offenba-\n\nrung des hier maßgeblichen Geschehens, die das Zeugnisverweigerungsrecht \n\ndes Rechtsanwalts und Notars V. hinsichtlich der Vorgänge im Zu-\n\nsammenhang mit der Bezahlung des Grundstückspreises am 27. August 2001 \n\nhätte in Wegfall bringen können. \n\nZwar unterliegt auch ein Notar zahlreichen gesetzlichen Mitteilungspflich-\n\nten \n\n(vgl. die Zusammenstellung \n\nin Eylmann/Vaasen, Bundesnotarord-\n\nnung/Beurkundungsgesetz, 2. Aufl. 2004, BNotO § 18, Rdn. 46 ff., zur An-\n\nwendbarkeit des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vgl. BGHZ 112 \n\n[178, 184, 186]), die dann insoweit die Verschwiegenheitspflicht durchbrechen. \n\nSo hat der Notar gemäß §§ 18, 20, 21 GEStG grunderwerbsteuerpflichtige \n\nVorgänge unter Beifügung einer Abschrift der Urkunde dem Finanzamt anzu-\n\nzeigen, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist. Auf die danach mitgeteil-\n\nten Erkenntnisse haben Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte dann \n\nZugriffsmöglichkeiten beim Adressaten (etwa durch Beschlagnahme von Unter-\n\nlagen gemäß § 94 ff. StPO), soweit dies keinen bereichspezifischen Einschrän-\n\nkungen unterliegt, wie etwa durch § 30 AO beim Zugriff auf Unterlagen der Fi-\n\nnanzbehörden. Das strafprozessuale Zeugnisverweigerungsrecht des Berufs-\n\ngeheimnisträgers selbst berührt dies wegen der besonderen Zweckbindung \n\ndieser Unterrichtungen aber nicht. \n\nIdentifikations-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nach dem \n\nGeldwäschegesetz (§§ 3 Abs. 1, 9 Abs. 1 und 3 GwG) und die Verpflichtung, \n\nentsprechende Unterlagen auf Verlangen der Strafverfolgungsbehörden im Zu-\n\nsammenhang mit Ermittlungen wegen Verdachts einer Straftat gemäß § 261 \n\nStGB herauszugeben (§ 10 GwG) berühren den Umfang des Zeugnisverweige-\n\nrungsrechts des Notars gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO ebenfalls nicht. \n\nAus einer Pflicht zur Herausgabe von Unterlagen ergibt sich keine Einschrän-\n\nkung der Verschwiegenheitspflicht und des Zeugnisverweigerungsrechts, wie \n\nschon aus der Differenzierung zwischen § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO und \n\n§ 97 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 StPO. \n\nEingeschränkt wurde das Zeugnisverweigerungsrecht des § 53 Abs. 1 \n\nSatz 1 Nr. 3 StPO allerdings mit der Erweiterung des Kreises der Anzeige-\n\npflichtigen (Einbeziehung bestimmter freier Berufe) durch das Geldwäschebe-\n\nkämpfungsgesetz vom 8. August 2002 - in Kraft getreten am 15. August 2002 - \n\n(BGBl. I S. 3105 - in Umsetzung der EU-[Geldwäscheänderungs-]Richtlinie \n\n2001/1997 vom 4. Dezember 2001, NJW 2002, 804) gemäß § 11 Abs. 1 GwG \n\nn.F. i.V.m. § 3 Abs. 1 GwG u.a. auf Notare. Danach haben nunmehr auch diese \n\nbei der Feststellung von Tatsachen, die darauf schließen lassen, daß eine Fi-\n\nnanztransaktion einer Geldwäsche nach § 261 StGB dient oder im Falle ihrer \n\nDurchführung dienen würde, diese der Bundesnotarkammer (§ 11 Abs. 4 Satz \n\n1 GwG) anzuzeigen, die zur Weiterleitung der Meldung an die zuständigen \n\nStrafverfolgungsbehörden verpflichtet ist (§ 11 Abs. 4 Satz 3 GwG). Zwar sind \n\nNotare - und die anderen in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 GwG genannten Per-\n\nsonen - nicht zur Anzeige verpflichtet, wenn dem Geldwäscheverdacht \n\nInformationen von dem und für den Mandanten zugrunde liegen, die sie im \n\nRahmen der Rechtsberatung oder der Prozeßvertretung dieses Mandanten \n\nder Rechtsberatung oder der Prozeßvertretung dieses Mandanten erhalten ha-\n\nben (§ 11 Abs. 3 Satz 1 GwG). Aber auch dann bleibt die Anzeigepflicht beste-\n\nhen, wenn die insoweit privilegierten Berufsangehörigen wissen, daß der Man-\n\ndant ihre Rechtsberatung bewußt für den Zweck der Geldwäsche in Anspruch \n\nnimmt (vgl. zum Umfang der Anzeigepflicht Eylmann/Vaasen BNotO 2. Aufl. \n\n§ 18 Rdn. 56). Soweit diese Anzeigepflicht reicht, steht den danach Offenba-\n\nrungspflichtigen - letztlich gegenüber den Strafverfolgungsbehörden - bei der \n\nstrafrechtlichen Verfolgung der anzeigepflichtigen Vorgänge dann auch kein \n\nZeugnisverweigerungsrecht gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO zu, und zwar \n\nunabhängig davon, ob diese ihrer Meldepflicht genügen oder nicht. \n\nDiese Einschränkung des Zeugnisverweigerungsrechts betrifft jedoch \n\nnicht Erkenntnisse aus Vorgängen, die vor dem 15. August 2002 abgeschlos-\n\nsen wurden und bis dahin vom Zeugnisverweigerungsrecht umfaßt waren. \n\nZwar unterliegen - auch strafprozessuale - Verfahrensvorschriften grund-\n\nsätzlich keinem Rückwirkungsverbot (§ 103 Abs. 2 GG). Das Vertrauen in den \n\nFortbestand verfahrensrechtlicher Regelungen ist von Verfassungs wegen we-\n\nniger geschützt als das Vertrauen in die Aufrechterhaltung materieller Rechts-\n\npositionen, denn das Verfahrensrecht enthält nicht selten nur bloße ordnungs-\n\nrechtliche, technische Prozeßführungsregeln. Es gewährt andererseits aber \n\nauch Rechtspositionen, die in ihrer Schutzwürdigkeit materiell-rechtlichen Ge-\n\nwährleistungen vergleichbar sind. Im Einzelfall können deshalb verfahrens-\n\nrechtliche Regelungen ihrer Bedeutung und ihres Gewichts wegen in gleichem \n\nMaße schutzwürdig sein wie Positionen des materiellen Rechts (BVerfGE 87, \n\n48 [63]; BVerfG, Beschluß vom 17. März 2005 - 1 BvR 308/05). \n\nAusgehend von der Entstehungsgeschichte der Gesetzesänderung er-\n\nstreckt sich die - mittelbare - Einschränkung des Zeugnisverweigerungsrechts \n\ngemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO danach nicht auf frühere, bereits vor der \n\nErweiterung des Kreises der Anzeigepflichtigen des § 11 GwG abgeschlossene \n\nVorgänge. Zwar ist es grundsätzlich nicht schutzwürdig, „wenn der Mandant die \n\nRechtsberatung in doloser Absicht im Hinblick auf eine zukünftig von ihm be-\n\nabsichtigte Geldwäschehandlung in Anspruch nehmen will und dem Berater \n\ndies positiv bekannt ist“ (BT-Drucks. 14/8739 vom 8. April 2002 - Gesetzent-\n\nwurf der Bundesregierung zum Geldwäschebekämpfungsgesetz - S. 15; Richt-\n\nlinie 2001/97 EG vom 4. Dezember 2001, Erwägungsgrund 17). Dem haben - \n\nim hier maßgeblichen Bereich - der europäische und der deutsche Gesetzge-\n\nber aber bewußt erst mit der Richtlinie (Europäisches Parlament und Rat) \n\n2001/97 vom 4. Dezember 2001 sowie mit dem Geldwäschebekämpfungsge-\n\nsetz vom 8. August 2002 - Rechnung getragen und nicht schon mit der Richtli-\n\nnie 91/308/EWG zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwe-\n\ncke der Geldwäsche und dem hierauf basierenden Gesetz über das Aufspüren \n\nvon Gewinnen aus schweren Straftaten - jetzt Geldwäschegesetz - vom 25. \n\nOktober 1993. Demgemäß soll die Gesetzesänderung über die Erweiterung \n\ndes Kreises der Anzeigepflichtigen früher abgeschlossene Vorgänge nicht er-\n\nfassen. „Im Ausschuß bestand Einigkeit darüber, daß Geldwäsche im Sinne \n\ndes § 11 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzentwurfs ausschließlich zukünftige Geldwä-\n\nschehandlungen \n\numfaßt“ \n\n(Beschlußempfehlung \n\nund \n\nBericht \n\ndes \n\nInnenausschusses vom 5. Juni 2002 - BT-Drucks. 14/9263 - S. 8). \n\nDementsprechend und im Hinblick auf das Gewicht und die Bedeutung des \n\ndurch das Zeugnisverweigerungsrecht des § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO \n\ngeschützten berufsbezogenen Vertrauensverhältnisses - unabhängig von \n\ndessen \n\nInhalt \n\n- muß das Zeugnisverweigerungsrecht hinsichtlich der \n\nErkenntnisse aus früheren Vorgängen unberührt bleiben. Nur dies wird dem \n\ngängen unberührt bleiben. Nur dies wird dem berechtigten Interesse der Betei-\n\nligten an der Verlässlichkeit dieses Vertrauensverhältnisses gerecht. \n\ncc) Das Zeugnisverweigerungsrecht des Notars erstreckt sich gemäß \n\n§ 53a Abs. 1 StPO auf seinen Gehilfen, den Zeugen Bö. . Darauf, daß \n\ndie Art und Weise seiner Mitwirkung bei der Kaufpreisübermittlung seine \n\ndienstrechtlichen Pflichten als Bürogehilfe überstieg, sich als darüber hinaus-\n\ngehende Gefälligkeit darstellt, die mit einer Einladung zu einem Essen durch \n\nden Notar belohnt wurde, kommt es bei § 53a StPO nicht an. Vorausgesetzt \n\nwird weder ein soziales Abhängigkeitsverhältnis noch eine berufsmäßige Tä-\n\ntigkeit. Unter § 53a StPO fallen auch gelegentlich oder auch nur einmalig - ge-\n\nfälligkeitshalber ohne Dienstverpflichtung - mithelfende Familienmitglieder, so-\n\nfern deren Tätigkeit Bezug zur geschützten Betätigung des Hauptgeheimnis-\n\nträgers hat, wie Aktensortieren im Gegensatz zu Putzarbeiten. Darauf, ob der \n\nals Bürogehilfe beschäftigte Zeuge als berufsmäßig tätiger Gehilfe im Sinne \n\nvon § 203 Abs. 3 StGB handelte - bzw. was hierunter zu verstehen ist - , kommt \n\nes bei § 53a StPO nicht an. Entscheidend ist, daß der Berufshelfer - wie hier - \n\nausschließlich aufgrund seiner Tätigkeit zum Zweck der Unterstützung des \n\nHauptgeheimnisträgers bei dessen beruflicher Arbeit in das Vertrauensverhält-\n\nnis zwischen dem Berufs \n\ngeheimnisträger mit dem, der sich dessen Dienste bedient, einbezogen ist \n\n(vgl. Krekeler/Schonrad, Der Berufshelfer im Sinne des § 53a StPO, wistra \n\n1998, 137 [138, 140]; SK-Rogall StPO 29. Aufbau-Lfg. § 53a Rdn. 10). \n\nEine Aussagegenehmigung des Rechtsanwalts und Notars V. \n\nhatte der Zeuge nicht. Ebenso wenig entbanden die Beteiligten Rechtsanwalt \n\nund Notar V. von seiner Pflicht zur Verschwiegenheit - dies hätte auch \n\ndas Zeugnisverweigerungsrecht seines Gehilfen entfallen lassen (§§ 53 Abs. 2 \n\nSatz 1, 53a Abs. 2 StPO) - oder den Zeugen Bö. unmittelbar. Davon, \n\ndaß sich der Zeuge Bö. darüber in der Hauptverhandlung autonom \n\nhinwegsetzte und freiwillig aussagte - dann stünde die Verwertbarkeit der Aus-\n\nsage nicht in Frage (vgl. BGHSt 9, 59; 15 [200], 18, 369 [371]) -, kann nach \n\ndem oben geschilderten Ablauf nicht ausgegangen werden. Nach der doppel-\n\nten Beschlußfassung der Strafkammer hierzu war eine Entschließungsfreiheit \n\ndes Zeugen über die Wahrnehmung seines Rechts zur Aussageverweigerung \n\nnicht mehr gegeben. \n\nDie somit objektiv unzutreffende Belehrung über das dem Zeugen zuste-\n\nhende Aussageverweigerungsrecht herbeigeführten Angaben hätten zur Ur-\n\nteilsfindung nicht herangezogen werden dürfen (vgl. BGHSt 42, 73 [75]). Dies \n\nkann der Angeklagte rügen, unabhängig davon, ob er selbst zum geschützten \n\nPersonenkreis gehört (BGHSt 33, 148 [153]). \n\ndd) Der Senat vermag jedoch auszuschließen, daß der Schuldspruch we-\n\ngen schweren Bandendiebstahls auf den Angaben des Zeugen Bö. \n\nund damit auf dem Verfahrensverstoß beruht. \n\nDie Identifizierung des Angeklagten als „D. I. “ als Mittäter in die-\n\nsem konkreten Fall beruht ausschlaggebend auf den Angaben des Zeugen \n\n U. . Die Wiedererkennung des Angeklagten durch U. \n\nwar, wie die Strafkammer sorgfältig abwog und erörterte, in besonderem Maße \n\nverlässlich. Der Zeuge überzeugte zusätzlich durch das überraschende Erken-\n\nnen des Mittäters und Schwagers des Angeklagten T. anläßlich \n\neiner Wahlbildvorlage zur Identifizierung des Angeklagten. Allein die verlässli-\n\nchen Angaben des Zeugen U. genügten - auch unter Berücksichti-\n\ngung der Feststellungen zum Freispruch im Parallelfall - zum Tatnachweis. Er-\n\ngänzend führte die Strafkammer in einer Gesamtschau gleichwohl zusätzliche \n\nIndizien auf: Die Personenbeschreibung weiterer Zeugen passte zum Ange-\n\nklagten. Auch der Zeuge A. meinte, den Angeklagten erkannt zu haben. Daß \n\ndemgegenüber vor allem der Zeuge Se. - Vater des U. - \n\nden Angeklagten nicht wiedererkannte, wird von der Strafkammer einleuchtend \n\nerklärt, insbesondere mit dem Alter und dem Gesundheitszustand dieses Zeu-\n\ngen. Hinzu kommen Feststellungen der Strafkammer zu benutzten Telefonan-\n\nschlüssen im passenden Umfeld, dem behaupteten Alibi des Angeklagten und \n\nFeststellungen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Ange-\n\nklagten (u.a. Schmuck im Wert von 27.000,-- € in einer B lumenvase, weiterer \n\nSchmuck und Schweizer Franken im Schlafzimmerschrank) und seiner Ver-\n\nwandtschaft im In- und Ausland und der in diesem Zusammenhang präsentier-\n\nten gefälschten serbischen Urkunden. Insbesondere durch anderweitig erho-\n\nbene Urkunden ist zudem erwiesen, daß der Angeklagte mit seiner Familie das \n\nvom Schwiegervater erworbene und lastenfrei auf diesen eingetragene Anwe-\n\nsen mit seiner Familie - als Sozialhilfeempfänger - bewohnt. Die Mitteilung der \n\nvom Zeugen Bö. geschilderten Beobachtungen in den Urteilsgründen \n\nstellen nach allem nur ein zusätzliches bestätigendes Indiz dar, von dem die \n\nÜberzeugungsbildung der Strafkammer zur Täterschaft des Angeklagten nicht \n\nabhing, wie der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt. \n\nHinsichtlich der Anordnung des erweiterten Verfalls \n\nin Höhe von \n\n350.000,-- € vermag der Senat demgegenüber nicht mit Sicherheit auszu-\n\nschließen, daß das Urteil insoweit auf dem Rechtsfehler beruht. \n\nIII. \n\nIm übrigen ergab die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisions-\n\nrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. \n\nNack Wahl Schluckebier \n\n Kolz Hebenstreit","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-07/1-str-326-04","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":18},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 53a","ref_norm":"53a","n":13},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":3},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 100d","ref_norm":"100d","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-07/1-str-326-04","retrieved":"2026-07-10 16:37:31.593471+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-04-07/1-str-326-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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