{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2005-04-06","aktenzeichen":"5 StR 22/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 22/05 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom 6. April 2005 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Totschlags u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Hauptverhand-\n\nlung vom 5. und 6. April 2005, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin Harms, \n\nRichterin Dr. Gerhardt, \n\nRichter Dr. Raum, \n\nRichter Dr. Brause, \n\nRichter Schaal \n\nals beisitzende Richter, \n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof \n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt D , \n\nRechtsanwalt G \n\nals Verteidiger, \n\nRechtsanwalt W , \n\nRechtsanwalt K \n\nals Vertreter der Nebenklägerin, \n\nJustizangestellte \n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nam 6. April 2005 für Recht erkannt: \n\n1. Die Revision der Staatsanwaltschaft und die Revision \n\nder Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts \n\nBerlin vom 29. Juni 2004 werden verworfen. \n\n2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels der \n\nStaatsanwaltschaft und die dem Angeklagten im Revi-\n\nsionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen. \n\nDie Nebenklägerin trägt die Kosten ihres Rechtsmit-\n\ntels. Die im Revisionsverfahren entstandenen gerichtli-\n\nchen Auslagen tragen die Staatskasse und die Neben-\n\nklägerin je zur Hälfte. \n\n– Von Rechts wegen – \n\nG r ü n d e \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tatein-\n\nheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe zu einer \n\nFreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die Staatsanwaltschaft, deren Re-\n\nvision vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, und die Nebenklägerin \n\nerstreben mit ihren Rechtsmitteln eine Verurteilung wegen Mordes. Die Revi-\n\nsionen bleiben erfolglos. \n\n1. Das Landgericht hat im wesentlichen folgende Feststellungen ge-\n\ntroffen: \n\nDer 46 Jahre alte Angeklagte, ein ehemaliger Offizier der sowjeti-\n\nschen Armee, nahm bei dem aus Armenien stammenden Autohändler \n\nM gelegentlich hoch verzinsliche Darlehen \n\nfür sein Kfz-\n\nHandelsunternehmen auf. M verlangte im Oktober 2003 mehrfach \n\ndie umgehende Rückzahlung eines seit März 2003 geschuldeten Betrages \n\nvon 3.000 €. Der Angeklagte war zur vollständigen Rückzahl ung aber nicht in \n\nder Lage. Am Abend des 21. Oktober 2003 suchte der Angeklagte den Auto-\n\nverkaufsplatz seines Gläubigers auf. In seiner Jackentasche führte er eine \n\nmit acht Patronen geladene und einem Schalldämpfer versehene Pistole mit \n\nsich. Damit wollte er M notfalls einschüchtern und einen weiteren \n\nZahlungsaufschub durchsetzen. Der Angeklagte bot die Zahlung von 1.000 € \n\nan und stellte die Begleichung der Restschuld nach erwarteten eigenen Zah-\n\nlungseingängen für die nächste Zeit in Aussicht. Damit war M nicht \n\neinverstanden. Er verlangte die vollständige Begleichung der Schulden noch \n\nam selben Tag und drohte, die Kinder des Angeklagten könnten zu Invaliden \n\nwerden. Er forderte den Angeklagten auf, über die Gesundheit seiner Familie \n\nnachzudenken; er werde noch heute seine Leute mobilisieren. Dagegen ver-\n\nwahrte sich der Angeklagte unter anderem mit den Worten: „Wenn du oder \n\njemand anderes mir oder meiner Familie etwas antun sollten, wirst du dafür \n\nbüßen!“ Er holte gleichzeitig – aus Sorge um seine Familie – die Pistole aus \n\nder Jacke und richtete sie auf seinen Widersacher, um diesen einzuschüch-\n\ntern. Als M die Waffe sah, versuchte er sofort, sie dem Angeklagten \n\nmit einem Fußtritt aus der Hand zu schlagen. Der Angeklagte kam diesem \n\naber zuvor und schoß zweimal auf seinen Gläubiger. Der Schalldämpfer fiel \n\nzu Boden. M brüllte den Angeklagten an, daß dieser „ein toter Mann“ \n\nsei. Daraufhin schoß der Angeklagte sechsmal auf sein Opfer, um ihn zu tö-\n\nten. M verstarb trotz einer mehrstündigen Notoperation am folgen-\n\nden Tag aufgrund nicht mehr beherrschbarer Blutungen. \n\nDas Schwurgericht hat nicht ausschließen können, daß der Ange-\n\nklagte mit den beiden ersten Schüssen seinen Gegner nur verletzen wollte \n\nund diese Geschosse den rechten Oberschenkel und den rechten Fuß des \n\nOpfers trafen. \n\n2. Den Revisionen bleibt der Erfolg versagt. \n\na) Die von der Nebenklägerin erhobenen Aufklärungsrügen sind nicht \n\nzulässig (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 6). Sie las-\n\nsen schon die Beweismittel letztlich offen und benennen keine bestimmt zu \n\nerwartenden Beweisergebnisse. \n\nb) Die Sachrügen zeigen keinen Rechtsfehler auf. \n\naa) Ein Darlegungsfehler ergibt sich nicht daraus, daß das Landge-\n\nricht die Einlassung des Angeklagten nicht gesondert dargestellt hat (vgl. \n\nBGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 2 Einlassung 1). Die Einlassung des Ange-\n\nklagten erschließt sich aus den Darlegungen zu den einzelnen Beweiserwä-\n\ngungen. Die Bewertung der Angaben des Angeklagten kann anhand des Zu-\n\nsammenhangs der Urteilsgründe zureichend geprüft werden. \n\nbb) Die den Feststellungen des Landgerichts zugrunde liegende Be-\n\nweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. Das Schwurgericht hat das Tatge-\n\nschehen zwar im wesentlichen aufgrund der Einlassung des Angeklagten \n\nfestgestellt. Solches wäre aber nur rechtsfehlerhaft, wenn das Landgericht \n\ndie entlastenden Angaben ohne weiteres als unwiderlegt hingenommen hätte \n\n(vgl. BGH NJW 2003, 2179 m.w.N.). So ist es hier aber nicht. Das Landge-\n\nricht hat die Einlassung des Angeklagten mit zahlreichen anderen Beweiser-\n\ngebnissen – insbesondere dem Gutachten des Obduzenten und Zeugenaus-\n\nsagen zur Geschäftspraxis des Opfers – in Beziehung gesetzt und erwogen. \n\nZu einer eigenen abweichenden Gesamtwürdigung der belastenden Indizien \n\nist der Senat nicht befugt (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2; \n\nBGHSt 36, 1, 14). Soweit die Revisionen mit urteilsfremden Erwägungen die \n\nBeweiswürdigung angreifen, bleibt dies erfolglos (vgl. BGHSt 35, 238, 241). \n\nDamit fehlt den weitergehenden Angriffen der Revisionen, das Land-\n\ngericht habe es unterlassen, eine Tötung in Verdeckungsabsicht zu prüfen, \n\nschon die tatsächliche Grundlage. Der Angeklagte hat die letzten sechs \n\nSchüsse – ohne Schalldämpfer – in Tötungsabsicht abgegeben, um der vom \n\nOpfer gegen den Angeklagten und seine Familie ausgesprochenen „Bedro-\n\nhung den Boden zu entziehen“. Der Angeklagte tötete demnach, um sich und \n\nseine Familie vor befürchteten Angriffen des M zu schützen. Dies \n\nsteht der Annahme eines Handelns zur Verschleierung der dem Opfer beige-\n\nfügten Verletzungen oder zur Vermeidung außerstrafrechtlicher Konsequen-\n\nzen (vgl. BGHSt 41, 8) entgegen. Eine solche Betrachtung verstieße auch \n\ngegen den Zweifelssatz, weil sich ein für den Angeklagten günstiger Um-\n\nstand zu einer belastenden Folge – der Annahme des Mordmerkmals – wen-\n\nden würde (vgl. BGH StV 2001, 553). \n\ncc) Das Landgericht hat auch die Arglosigkeit des Opfers fehlerfrei \n\nverneint. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es \n\nbeim heimtückisch begangenen Mord hinsichtlich der Arg- und Wehrlosigkeit \n\ndes Opfers auf den Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs \n\nan (BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 16 m.w.N.). Allerdings kann das \n\nOpfer auch dann arglos sein, wenn der Täter ihm zwar offen feindselig ent-\n\ngegentritt, die Zeitspanne zwischen dem Erkennen der Gefahr und dem un-\n\nmittelbaren Angriff aber so kurz ist, daß keine Möglichkeit bleibt, dem Angriff \n\nirgendwie zu begegnen (BGH aaO m.w.N.). So liegt es hier aber nicht. Der \n\nAngeklagte zog seine Pistole nach einem Streit, um seinen Gegner einzu-\n\nschüchtern. Auf die Gegenwehr des M gab der Angeklagte zwei \n\nSchüsse ab, die das Opfer verletzten. Erst nach dessen weiterer Drohung \n\nfaßte der Angeklagte den Tötungsvorsatz und erschoß M . Die tödli-\n\nchen Schüsse erfolgten unter diesen Umständen in einer durch die Abwehr, \n\ndie Verletzung und die Drohung des Opfers geänderten Situation. Bei dieser \n\nSachlage kann nicht davon gesprochen werden, es sei von Beginn an keine \n\nZeit zu irgendwie gearteten Gegenmaßnahmen geblieben (vgl. BGHR aaO; \n\nBGH NStZ-RR 1999, 234). \n\ndd) Soweit der Angeklagte nicht auch wegen gefährlicher Körperver-\n\nletzung verurteilt worden ist, begegnet dies keinen Bedenken. Das Landge-\n\nricht hat unter Anwendung des Zweifelssatzes angenommen, daß der Ange-\n\nklagte die beiden ersten Schüsse noch nicht mit Tötungsvorsatz abgegeben \n\nhat. In einer solchen Fallgestaltung ist der Zweifelssatz, der zur Verneinung \n\neines versuchten Totschlags führte, bei der Beurteilung der Konkurrenzen \n\nnochmals heranzuziehen (vgl. BGHSt 47, 243 m.w.N.). Danach würden die \n\nVerbrechen des versuchten und vollendeten Totschlags zum Nachteil des \n\ngleichen Opfers in Tateinheit stehen. Dabei tritt der Versuch als materiell \n\nsubsidiär zurück (vgl. BGH GA 19, 56, 26, 28; Lackner/Kühl, StGB 25. Aufl. \n\nvor § 52 Rdn. 26). \n\n3. Soweit die Verteidigung in der Revisionshauptverhandlung im \n\nBlick auf § 301 StPO die Strafzumessung als gegen § 46 Abs. 3 StGB ver-\n\nstoßend angegriffen hat, greift dies nicht durch. Die Abgabe von insgesamt \n\nacht Pistolenschüssen auf das unbewaffnete Opfer durfte als intensive Tat-\n\nausführung strafschärfend gewertet werden. \n\n4. Wegen der Kostenentscheidung verweist der Senat auf BGHSt 11, \n\n189. \n\nHarms Gerhardt Raum \n\nBrause Schaal","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-06/5-str-22-05","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-06/5-str-22-05","retrieved":"2026-07-10 16:33:40.891971+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-04-06/5-str-22-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. Strafsenat","date":"2005-04-06","dockets":["5 StR 22/05"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 06.04.2005 – 5 StR 22/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-06/5-str-22-05","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Die Revision der Staatsanwaltschaft und die Revision\n\nder Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts\n\nBerlin vom 29. Juni 2004 werden verworfen.\n\n2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels der\n\nStaatsanwaltschaft und die dem Angeklagten im Revi-\n\nsionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.\n\nDie Nebenklägerin trägt die Kosten ihres Rechtsmit-\n\ntels. Die im Revisionsverfahren entstandenen gerichtli-\n\nchen Auslagen tragen die Staatskasse und die Neben-\n\nklägerin je zur Hälfte.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/301","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"301","label":"§ 301 StPO","mentions":1},{"id":"StGB/46","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"46","label":"§ 46 StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"NStZ-RR 2005, 201","basis":"cited_by_decisions","votes":2}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T16:33:40.891971+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}