{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2005-04-06","aktenzeichen":"1 StR 60/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 60/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n6. April 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. April 2005 beschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Stuttgart vom 27. Oktober 2004 aufgehoben. \n\nDas Verfahren wird eingestellt. \n\nDie Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstande-\n\nnen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. \n\nGründe: \n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 4. März 2005 \n\nfolgendes ausgeführt: \n\n\"Ausweislich Bl. 212 (Bd. II) d.A. ist der Eröffnungsbeschluss lediglich \n\nvon zwei statt wie gesetzlich vorgesehen von drei Richtern unterzeichnet \n\nworden. Den eingeholten dienstlichen Äußerungen der beiden Straf-\n\nkammermitglieder, die den Eröffnungsbeschluss unterschrieben haben, \n\ndes Richters, der namentlich auf dem Eröffnungsbeschluss bezeichnet \n\nwar, sowie der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle kann nicht mit hin-\n\nreichender Sicherheit entnommen werden, dass der Eröffnungsbe-\n\nschluss tatsächlich von drei Richtern gefasst, jedoch versehentlich ledig-\n\nlich von zwei Richtern unterschrieben worden ist. Nach der dienstlichen \n\nErklärung des Vorsitzenden der 17. Großen Strafkammer hat eine ge-\n\nmeinsame Beratung nicht stattgefunden, vielmehr sollte die Beschluss-\n\nfassung im Wege des Umlaufverfahrens stattfinden. Da der dritte zur \n\nEntscheidung berufene Richter keine konkrete Erinnerung an den Vor-\n\ngang hatte, muss davon ausgegangen werden, dass er an der Be-\n\nschlussfassung nicht beteiligt war und es somit beim Entwurf eines Er-\n\nöffnungsbeschlusses geblieben ist. Dies stellt ein von Amts wegen zu \n\nbeachtendes Verfahrenshindernis dar, das zur Einstellung des Verfah-\n\nrens führen muss (BGHSt 10, 278, 279; 29, 224, 228; 29, 351, 355).\" \n\nDem schließt sich der Senat an. \n\nBoetticher Kolz Hebenstreit \n\n Elf Graf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-06/1-str-60-05","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-06/1-str-60-05","retrieved":"2026-07-10 16:37:10.015418+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-04-06/1-str-60-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. Strafsenat","date":"2005-04-06","dockets":["1 StR 60/05"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 06.04.2005 – 1 StR 60/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-06/1-str-60-05","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Stuttgart vom 27. Oktober 2004 aufgehoben.\n\nDas Verfahren wird eingestellt.\n\nDie Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstande-\n\nnen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T16:37:10.015418+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}