{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2005-04-05","aktenzeichen":"VII ZB 28/05","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 850 c Abs. 4 Die auf Antrag des Gläubigers vom Vollstreckungsgericht gemäß § 850 c Abs. 4 ZPO zu treffende Bestimmung hat unter Einbeziehung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalles und nicht lediglich nach festen Berechnungsgrößen zu erfolgen. Das schließt nicht aus, sich in diesem Rahmen an bestimmten Berechnungsmodellen zu orientieren. Ermessensfehlerhaft ist es lediglich, dieselbe Berechnungsformel unter- schiedslos auf verschiedenartige Fallgestaltungen anzuwenden (im Anschluß an","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVII ZB 28/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n5. April 2005 \n\nin dem Zwangsvollstreckungsverfahren \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 850 c Abs. 4 \n\nDie auf Antrag des Gläubigers vom Vollstreckungsgericht gemäß § 850 c Abs. 4 ZPO \n\nzu treffende Bestimmung hat unter Einbeziehung aller wesentlichen Umstände des \n\nEinzelfalles und nicht lediglich nach festen Berechnungsgrößen zu erfolgen. Das \n\nschließt nicht aus, sich in diesem Rahmen an bestimmten Berechnungsmodellen zu \n\norientieren. Ermessensfehlerhaft ist es lediglich, dieselbe Berechnungsformel unter-\n\nschiedslos auf verschiedenartige Fallgestaltungen anzuwenden (im Anschluß an \n\nBGH, Beschluß vom 21. Dezember 2004 - IXa ZB 142/04, FamRZ 2005, 438 = \n\nRpfleger 2005, 201). \n\nBGH, Beschluß vom 5. April 2005 - VII ZB 28/05 - LG Nürnberg-Fürth \n\nAG Hersbruck \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. April 2005 durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Richterinnen \n\nDr. Kessal-Wulf und Safari Chabestari \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers wird der Beschluß der \n\n5. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26. Oktober \n\n2004 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nWert: 576 € \n\nGründe: \n\nI. \n\nDer Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung \n\nwegen einer Geldforderung nebst aufgelaufener Zinsen und Kosten. \n\nAuf Antrag des Gläubigers hat das Amtsgericht einen Pfändungs- und \n\nÜberweisungsbeschluß erlassen. Zeitlich hierauf hat der Gläubiger beantragt, \n\ndie Ehefrau des Schuldners bei der Berechnung des pfändbaren Teils des Ar-\n\nbeitseinkommens nicht zu berücksichtigen. Die Ehefrau des Schuldners verfügt \n\nüber eigene Einkünfte in Höhe von 410 €. Das Amtsgerich t hat gemäß § 850 c \n\nAbs. 4 ZPO bestimmt, daß die Ehefrau des Schuldners bei der Feststellung des \n\nunpfändbaren Einkommensteils als Unterhaltsberechtigte außer Betracht zu \n\nlassen sei. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Beschwerde-\n\ngericht die Entscheidung des Amtsgerichts abgeändert und bestimmt, daß die \n\nEhefrau des Schuldners bei der Berechnung seines pfändbaren Einkommens \n\nnur teilweise unberücksichtigt bleibe. Dem pfändbaren Betrag nach der unter \n\nBerücksichtigung der Ehefrau geltenden Tabellenstufe seien 40 % des Diffe-\n\nrenzbetrages, der sich aus der unter Berücksichtigung der Ehefrau geltenden \n\nund der vorherigen Tabellenstufe errechnet, hinzuzurechnen. \n\nGegen diesen Beschluß wendet sich der Gläubiger mit seiner zugelas-\n\nsenen Rechtsbeschwerde. \n\nII. \n\nDie gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im \n\nübrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. \n\n1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, daß der selbst über Ein-\n\nkommen verfügende Unterhaltsberechtigte nur dann bei der Berechnung des \n\nunpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens des Schuldners unberücksichtigt \n\nbleibe, wenn seine Einkünfte den Grundfreibetrag des § 850 c Abs. 1 Satz 1 \n\nZPO für einen Schuldner ohne Unterhaltsverpflichtung erreichten oder überstie-\n\ngen. Unterschreite das Einkommen des Unterhaltsberechtigten diesen Grund-\n\nfreibetrag, entspreche es billigem Ermessen im Sinne des § 850 c Abs. 4 ZPO, \n\ndem Schuldner den zusätzlichen Pfändungsfreibetrag für den Unterhaltsberech-\n\ntigten mit eigenem Einkommen zu dem Bruchteil zu belassen, der sich aus dem \n\nVerhältnis des Einkommens des Unterhaltsberechtigten zum Grundfreibetrag \n\nergebe. \n\n2. Demgegenüber hält es die Rechtsbeschwerde mit dem Amtsgericht für \n\ngeboten, als Orientierungshilfe für die Ausübung des billigen Ermessens den \n\nörtlichen Sozialhilfesatz nach § 22 BSHG zugrunde zu legen. Die Orientierung \n\nan den Regelsätzen der Sozialhilfe gewährleiste, daß die regional unterschied-\n\nlichen Bedarfssätze berücksichtigt würden. Diese regionalen Unterschiede des \n\nLebensbedarfs kämen in dem starren bundeseinheitlichen Grundbetrag des \n\n§ 850 c Abs. 1 ZPO nicht zum Ausdruck. Die vom Beschwerdegericht ange-\n\nwandte Methode führe mithin zwangsläufig zu einer regional unterschiedlichen \n\nBemessung, die das Prädikat \"billig\" nicht mehr verdiene. \n\n3. Ab welcher Höhe ein eigenes Einkommen des Unterhaltsberechtigten \n\nseine Berücksichtigung bei der Bestimmung der Pfändungsfreibeträge aus Ar-\n\nbeitseinkommen des Unterhaltspflichtigen ausschließt, ist vom Gesetzgeber \n\nbewußt nicht im einzelnen geregelt worden (BT-Drucksache 8/693 S. 48 f.). \n\nNach § 850 c Abs. 4 ZPO kann das Vollstreckungsgericht vielmehr auf Antrag \n\ndes Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, daß eine unterhaltsberech-\n\ntigte Person mit eigenen Einkünften bei der Berechnung des unpfändbaren \n\nTeils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt. Der \n\nBundesgerichtshof hat nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung des Be-\n\nschwerdegerichts entschieden, daß die von Gesetzes wegen nach billigem Er-\n\nmessen zu treffende Bestimmung des Vollstreckungsgerichts eine schematisie-\n\nrende Betrachtungsweise verbietet (BGH, Beschluß vom 21. Dezember 2004 \n\n- IXa ZB 142/04, FamRZ 2005, 438 = Rpfleger 2005, 201). Das Gericht hat \n\nvielmehr seine Entscheidung unter Abwägung der wirtschaftlichen Lage des \n\nGläubigers und des Schuldners sowie der von ihm unterhaltenen Angehörigen \n\nzu treffen. Dabei können Pfändungsfreibeträge und Unterhaltstabellen Ge-\n\nsichtspunkte für die Ausübung des Ermessens geben; eine bloß einseitige Ori-\n\nentierung an bestimmten Berechnungsmodellen scheidet jedoch aus, weil sie \n\ndem Sinn des § 850 c Abs. 4 ZPO widerspricht. \n\nDieser Entscheidung des IXa. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs tritt \n\nder Senat bei. Eine nur einseitige Orientierung an bestimmten Berechnungs-\n\ngrößen liegt jedoch nicht vor, wenn diese als Basis im Rahmen der nach \n\n§ 850 c Abs. 4 ZPO zu treffenden Ermessensentscheidung herangezogen wer-\n\nden. Denn das Zwangsvollstreckungsverfahren ist nach dem gesetzgeberi-\n\nschen Willen praktikabel zu gestalten (vgl. BT-Drucks. 8/693 S. 48 f.). Ermes-\n\nsensfehlerhaft ist es lediglich, dieselbe Berechnungsformel unterschiedslos auf \n\nverschiedenartige Fallgestaltungen anzuwenden. \n\nIm Rahmen seiner Ermessensentscheidung hat das Vollstreckungsge-\n\nricht zu erwägen, ob die eigenen Einkünfte des Unterhaltsberechtigten, die ihm \n\nfür seinen Lebensunterhalt zur Verfügung stehen, dergestalt zu berücksichtigen \n\nsind, daß dem Schuldner für den damit bereits gedeckten Bedarf des Unter-\n\nhaltsberechtigten ein pfändbarer Einkommensbetrag nicht verbleiben muß. An \n\ndie Überprüfung dürfen keine überspannten Anforderungen gestellt werden, um \n\ndas Vollstreckungsverfahren nicht unpraktikabel zu machen. Zu berücksichtigen \n\nist einerseits, daß Einkünfte des Angehörigen auch nicht mittelbar zur Tilgung \n\nvon Verbindlichkeiten des Schuldners dienen sollen. Andererseits muß ein vom \n\nSchuldner abhängiger Unterhaltsberechtigter gewisse Abstriche von seiner Le-\n\nbensführung hinnehmen, wenn der Unterhaltsverpflichtete Schulden zu tilgen \n\nhat. Bei der Ermessensentscheidung hat das Gericht zu gewärtigen, daß der \n\nGrundfreibetrag des § 850 c Abs. 1 ZPO regelmäßig auch dazu dient, zu einem \n\nerheblichen Teil die Wohnungsmiete und andere Grundkosten des Haushalts \n\nabzudecken. Diese Kosten erhöhen sich bei mehreren Personen nicht propor-\n\ntional zur Personenzahl. Lebt der Unterhaltsberechtigte mit dem Schuldner in \n\neinem Haushalt, ist es daher nicht gerechtfertigt, daß sich das Gericht bei sei-\n\nner Ermessensentscheidung nach § 850 c Abs. 4 ZPO einseitig am Grundfrei-\n\nbetrag des § 850 c Abs. 1 Satz1 ZPO ausrichtet, wie es das Beschwerdegericht \n\nin schematischer Weise getan hat. In derartigen Fällen kommt in Betracht, bei \n\nder Berechnung des Freibetrages des Unterhaltsberechtigten die nach den so-\n\nzialrechtlichen Regelungen die Existenzsicherung gewährleistenden Sätze he-\n\nranzuziehen. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, daß die Regelungen über \n\ndie Pfändungsfreigrenzen dem Schuldner und seinen Unterhaltsberechtigten \n\nnicht nur das Existenzminimum sichern wollen, sondern eine deutlich darüber \n\nliegende Teilhabe am Arbeitseinkommen erhalten bleiben muß. Bei einer Orien-\n\ntierung an den sozialrechtlichen Regelungen wird daher im Rahmen der Er-\n\nmessensausübung ein Zuschlag in tatrichterlicher Würdigung aller Umstände \n\ndes Einzelfalls vorzunehmen sein. Regelmäßig wird es nicht zu beanstanden \n\nsein, wenn das Vollstreckungsgericht diesen Zuschlag in einer Größenordnung \n\nvon 30-50 % annimmt. \n\nFührt der Unterhaltsberechtigte hingegen einen eigenen Haushalt und \n\nhat aus seinem Einkommen Mietzahlungen und die weiteren Grundkosten des \n\nHaushalts zu leisten, wird sein Lebensbedarf in der Regel so hoch sein wie der \n\ndes Schuldners selbst. In derartigen Fällen ist es naheliegend und wird es re-\n\ngelmäßig billigem Ermessen entsprechen, als Orientierungshilfe den Grundfrei-\n\nbetrag des § 850 c Abs. 1 ZPO zugrunde zu legen (so auch Hintzen, NJW \n\n1995, 1861, 1865). \n\n4. Das Verfahren ist danach an das Beschwerdegericht zurückzuverwei-\n\nsen, damit dieses unter Beachtung der oben dargestellten Rechtsgrundsätze, \n\ngegebenenfalls nach ergänzendem Vorbringen der Beteiligten, erneut über die \n\nsofortige Beschwerde des Schuldners entscheidet. \n\nDressler \n\nKuffer \n\nBauner \n\nKessal-Wulf \n\nSafari Chabestari","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-05/vii-zb-28-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850c","ref_norm":"850c","n":12}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-05/vii-zb-28-05","retrieved":"2026-07-10 16:35:15.308606+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-04-05/vii-zb-28-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VII. 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