{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2005-04-05","aktenzeichen":"VII ZB 20/05","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 850e, SGB I § 54 Sowohl § 850e Nr. 2a ZPO als auch § 54 Abs. 4 SGB I schließen es aus, An- sprüche auf Arbeitseinkommen mit Sozialleistungen oder Ansprüche auf ver- schiedene Sozialleistungen untereinander zusammenzurechnen, soweit diese der Pfändung nicht unterworfen sind.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVII ZB 20/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n5. April 2005 \n\nin dem Zwangsvollstreckungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 850e, SGB I § 54 \n\nSowohl § 850e Nr. 2a ZPO als auch § 54 Abs. 4 SGB I schließen es aus, An-\n\nsprüche auf Arbeitseinkommen mit Sozialleistungen oder Ansprüche auf ver-\n\nschiedene Sozialleistungen untereinander zusammenzurechnen, soweit diese \n\nder Pfändung nicht unterworfen sind. \n\nBGH, Beschluß vom 5. April 2005 - VII ZB 20/05 - LG Amberg \n\n AG Amberg \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. April 2005 durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Richterinnen \n\nDr. Kessal-Wulf und Safari Chabestari \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Amberg vom 15. September 2004 wird auf Ko-\n\nsten des Gläubigers zurückgewiesen. \n\nWert: 1.260 € \n\nGründe: \n\nI. \n\nDer Gläubiger betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung \n\nwegen einer Hauptforderung in Höhe von 3.078,22 € zu züglich Zinsen und Ko-\n\nsten. Er erwirkte einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß, der die gegen-\n\nwärtigen und künftigen Forderungen der Schuldnerin auf einmalige und laufen-\n\nde Geldleistungen gegen die Drittschuldner zum Gegenstand hat. Die Schuld-\n\nnerin bezieht neben ihrem wöchentlichen Arbeitseinkommen in Höhe von 7,67 € \n\n(30,68 € monatlich) vom Drittschuldner zu 1) Sozialhilfe und Wohngeld in Höhe \n\nvon 668,34 € monatlich sowie Leistungen nach dem Unterh altsvorschußgesetz \n\nin Höhe von 333 € monatlich, vom Drittschuldner zu 2) für ihre drei minderjähri-\n\ngen Kinder, denen sie unterhaltspflichtig ist, Kindergeld in Höhe von 462 € mo-\n\nnatlich und vom Drittschuldner zu 3) Bundeserziehungsgeld in Höhe von 307 € \n\nmonatlich sowie Landeserziehungsgeld in Höhe von 256 € monatlich. Den An-\n\ntrag des Gläubigers, die Sozialleistungen gemäß § 850e Nr. 2a ZPO zusam-\n\nmenzurechnen und den pfändbaren Betrag gemäß § 850c Abs. 1 ZPO auf \n\n105 € monatlich festzusetzen, hat das Amtsgericht zurückgewi esen. Die dage-\n\ngen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Landgericht durch den Einzelrich-\n\nter als unbegründet zurückgewiesen. Auf die zugelassene Rechtsbeschwerde \n\nhat der Bundesgerichtshof den Beschluß wegen fehlerhafter Besetzung des \n\nBeschwerdegerichts aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückver-\n\nwiesen. Der Einzelrichter hat das Verfahren der Kammer zur Entscheidung \n\nübertragen; die sofortige Beschwerde ist wiederum ohne Erfolg geblieben. Da-\n\ngegen wendet sich der Gläubiger mit seiner erneut zugelassenen Rechtsbe-\n\nschwerde. \n\nII. \n\nDas gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im \n\nübrigen zulässige Rechtsmittel ist unbegründet. \n\n1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Die Schuldnerin, die Soziallei-\n\nstungen von insgesamt 2.026,34 € monatlich beziehe, könne im gegebenen Fall \n\neinem Arbeitnehmer mit einem (Netto-)Einkommen in derselben Höhe nicht \n\ngleichgestellt werden. Für jede Sozialleistung müsse zunächst gesondert ge-\n\nprüft werden, ob und in welchem Umfang sie der Pfändung unterworfen sei. \n\nDabei seien Ansprüche auf Sozialhilfe und auf Leistungen nach dem Bundeser-\n\nziehungsgeldgesetz von vornherein unpfändbar (§ 54 Abs. 1 und 4 SGB I i.V.m. \n\n§ 4 Abs. 1 Satz 2 BSHG, § 54 Abs. 3 Nr. 1 SGB I). Die Ansprüche auf Kinder-\n\ngeld und auf Leistungen nach dem BayLErzGG seien nur unter bestimmten \n\n- hier nicht gegebenen - Voraussetzungen pfändbar (§ 76 EStG; § 54 Abs. 3 \n\nNr. 1, Abs. 5 SGB I, Art. 5 BayLErzGG). Die verbleibenden Ansprüche nach \n\ndem Unterhaltsvorschußgesetz und auf Wohngeld erreichten in Addition mit \n\ndem monatlichen Arbeitseinkommen der Schuldnerin die Pfändungsfreigrenzen \n\nnicht, wobei noch nicht einmal berücksichtigt sei, daß der Betrag von 668,34 € \n\nneben dem Wohngeld auch (unpfändbare) Sozialhilfeleistungen enthalte. \n\nDie Rechtsbeschwerde vertritt demgegenüber die Auffassung, das Ar-\n\nbeitseinkommen müsse mit sämtlichen Sozialleistungen zusammengerechnet \n\nwerden. Die Schuldnerin dürfe vollstreckungsrechtlich nicht besser stehen als \n\nein Arbeitnehmer mit Einnahmen in gleicher Höhe, der mit seinem Arbeitsein-\n\nkommen nach der Tabelle zu § 850c ZPO in Höhe von 105 € monatlich der \n\nPfändung unterliege. Mehr als die einem Arbeitnehmer danach verbleibenden \n\n1.921,34 € könne die Schuldnerin nicht für sich beanspruch en. Die Vorschrift \n\ndes § 850e Nr. 2a Satz 2 ZPO müsse im Lichte des Art. 14 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG \n\nin Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verfassungskonform ausgelegt wer-\n\nden. Die Schuldnerin werde dadurch nicht unangemessen benachteiligt. Die \n\neinzelnen Sozialleistungen blieben - für sich betrachtet - weiterhin unpfändbar. \n\nLediglich in ihrer Zusammenrechnung ergebe sich ein Betrag, der bei einem \n\nArbeitnehmer zur (teilweisen) Pfändbarkeit führe; insoweit sei auch ein entspre-\n\nchender Teil der Sozialleistungen der Pfändung zu unterwerfen. \n\n2. Der Rechtsbeschwerde ist nicht zuzustimmen. \n\na) Schon ihr Ausgangspunkt, die Schuldnerin sei besser gestellt als ein \n\nArbeitnehmer mit vergleichbarem Arbeitseinkommen, ist nicht richtig. Dabei \n\nwird übersehen, daß in den von der Schuldnerin bezogenen Sozialleistungen in \n\nHöhe von 2.026,34 € Kindergeldleistungen enthalten si nd, die gemäß § 66 \n\nAbs. 1 EStG in gleicher Höhe auch einem Arbeitnehmer zustünden und bei Er-\n\nmittlung des pfändungsfreien Betrages des Arbeitseinkommens gemäß § 850c \n\nAbs. 1 ZPO nicht zu berücksichtigen wären. Das Kindergeld ist nicht als Lohn-\n\nersatz anzusehen, sondern dient dem Ausgleich der aus dem Familienunterhalt \n\nfolgenden Belastungen (MünchKomm/Smid 2. Aufl. § 850i ZPO Rdn. 45); es \n\nwird dem berechtigten Arbeitnehmer im laufenden Kalenderjahr als monatliche \n\nSteuervergütung gezahlt (§ 31 Satz 3 EStG). Dem Umstand, daß ein Schuld-\n\nner, der einem oder mehreren Kindern unterhaltspflichtig ist, regelmäßig Kin-\n\ndergeld für diese bezieht, hat der Gesetzgeber bereits bei der Bemessung des \n\npauschalierten (BGH, Beschluß vom 12. Dezember 2003 - IXa ZB 207/03 - \n\nRpfleger 2004, 232) pfändungsfreien Betrages in der Tabelle zu § 850c Abs. 1 \n\nZPO Rechnung getragen (BT-Drucks. 10/229, 40 f. zum Entwurf eines Fünften \n\nGesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen). \n\nDie um das Kindergeld in Höhe von 462 € bereinigten L eistungen, die die \n\nSchuldnerin monatlich erhält, betragen nur noch 1.564,34 €. Aus der Lohnpfän-\n\ndungstabelle zu § 850c Abs. 1 ZPO ergibt sich, daß bei einem Arbeitnehmer mit \n\nmonatlichen Nettobezügen in dieser Höhe, für den Unterhaltspflichten gegen-\n\nüber drei Personen bestehen, kein für den Gläubiger pfändbarer Teil des Ar-\n\nbeitseinkommens verbleibt. Die von der Rechtsbeschwerde vorgebrachte Bes-\n\nserstellung des Empfängers von Sozialleistungen gegenüber einem erwerbstä-\n\ntigen Schuldner besteht somit nicht. \n\nb) Auch sonst ist die Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht zu be-\n\nanstanden. Die Rechtsbeschwerde verkennt, daß der Gesetzgeber die von ihr \n\ngeforderte pfändungsrechtliche Gleichstellung von erwerbstätigen und nichter-\n\nwerbstätigen Schuldnern bereits vollzogen hat. \n\n(1) Nach § 54 Abs. 4 SGB I sind Ansprüche auf laufende Sozialleistun-\n\ngen, die in Geld zu erbringen sind, \"wie Arbeitseinkommen\" pfändbar. Damit \n\nunterliegen die Ansprüche der Schuldnerin gegen die Drittschuldner den \n\n§§ 850 ff. ZPO (vgl. BGH, Beschluß vom 12. Dezember 2003 aaO; Beschluß \n\nvom 10. Oktober 2003 - IXa ZB 180/03 - Rpfleger 2004, 111). Ihr pfändungs-\n\nfreier Teil bestimmt sich nach § 850c ZPO; bei ihrer Zusammenrechnung ist \n\n- ebenso wie bei der Zusammenrechnung von Arbeitseinkommen mit Soziallei-\n\nstungen - die Vorschrift des § 850e Nr. 2a ZPO zu beachten. \n\nSowohl § 850e Nr. 2a ZPO als auch § 54 Abs. 4 SGB I schließen es je-\n\ndoch aus, Ansprüche auf Arbeitseinkommen mit Sozialleistungen oder Ansprü-\n\nche auf verschiedene Sozialleistungen untereinander zusammenzurechnen, \n\nsoweit diese der Pfändung nicht unterworfen sind. Das ist verfassungsrechtlich \n\nunbedenklich, weil der Gesetzgeber in § 54 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 SGB I die Un-\n\npfändbarkeit im Hinblick auf die Zweckbestimmung der Sozialleistungen erklärt \n\nhat (Stein/Jonas/Brehm, ZPO 22. Aufl. § 850i Rdn. 73). Sie sollen dem Berech-\n\ntigten ungeschmälert verbleiben und nicht - letztlich auf Kosten der Allgemein-\n\nheit - dazu dienen, titulierte Ansprüche seines Gläubigers zu befriedigen. Darin \n\nliegt ein ebenso sachlich gerechtfertigter Grund, wie er in der Anordnung der \n\nUnpfändbarkeit für bestimmte Bezüge des erwerbstätigen Schuldners in § 850a \n\nZPO zu sehen ist, die gleichfalls auf sozialen Erwägungen sowie darauf beruht, \n\ndaß Bezüge wie etwa das Weihnachts- oder das Urlaubsgeld dem Arbeitneh-\n\nmer zweckgebunden zugewendet werden (Schuschke/Walker, Vollstreckung \n\nund Vorläufiger Rechtsschutz, 3. Aufl. § 850a ZPO Rdn. 1). Hinsichtlich der \n\nPfändbarkeit des Kindergeldes sind erwerbstätige und nichterwerbstätige \n\nSchuldner ohnehin gleichgestellt: Die Ansprüche auf Geldleistungen für Kinder \n\ndürfen mit Arbeitseinkommen oder mit anderen Sozialleistungen nur insoweit \n\nzusammengerechnet werden, als sie nach § 76 EStG oder nach § 54 Abs. 5 \n\nSGB I gepfändet werden könnten (§ 850e Nr. 2a Satz 3 ZPO). \n\n(2) Die danach pfändbaren Sozialleistungen übersteigen bei ihrer Zu-\n\nsammenrechnung mit dem monatlichen Arbeitseinkommen der Schuldnerin die \n\nPfändungsfreigrenzen des § 850c Abs. 1 ZPO nicht; auf die zutreffenden Grün-\n\nde des angefochtenen Beschlusses nimmt der Senat Bezug. Von einer weiteren \n\nBegründung wirdgemäß § 577 Abs. 6 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet \n\nwäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung \n\ndes Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen. \n\nDressler \n\nKuffer \n\nBauner \n\nKessal-Wulf \n\nSafari Chabestari","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-05/vii-zb-20-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850c","ref_norm":"850c","n":7},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850e","ref_norm":"850e","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850a","ref_norm":"850a","n":2},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850","ref_norm":"850","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850i","ref_norm":"850i","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-05/vii-zb-20-05","retrieved":"2026-07-10 16:38:08.195882+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-04-05/vii-zb-20-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VII. 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