{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2005-04-05","aktenzeichen":"VII ZB 18/05","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVII ZB 18/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n5. April 2005 \n\nin der Zwangsvollstreckungssache \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. April 2005 durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Richterinnen \n\nDr. Kessal-Wulf und Safari Chabestari \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsmittel der Gläubigerin werden der Beschluß der \n\n81. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 28. Juli 2004 und \n\nder Beschluß des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 3. Juni \n\n2004 aufgehoben und der Gerichtsvollzieher angewiesen, über \n\nden Zwangsvollstreckungsauftrag der Gläubigerin neu zu ent-\n\nscheiden. \n\nDer Schuldner trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. \n\nBeschwerdewert: 300 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Gläubigerin hat mit Schriftsatz ihrer Rechtsanwälte vom 11. März \n\n2004 der Verteilerstelle für Gerichtsvollzieheraufträge einen Vollstreckungsauf-\n\ntrag übermittelt. Der Schriftsatz ist nicht handschriftlich unterschrieben, sondern \n\nenthält eine eingescannte Unterschrift. Der zuständige Gerichtsvollzieher hat \n\ndie Durchführung des Auftrags mit der Begründung abgelehnt, ein schriftlich \n\nerteilter Vollstreckungsauftrag müsse eigenhändig unterschrieben sein. Das \n\nAmtsgericht hat die dagegen eingelegte Erinnerung der Gläubigerin zurückge-\n\nwiesen, das Landgericht ihre sofortige Beschwerde. Dagegen richtet sich die \n\nvom Beschwerdegericht wegen der Frage, ob eine eigenhändige Unterschrift \n\nerforderlich ist, zugelassene Rechtsbeschwerde der Gläubigerin. \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Be-\n\nschlüsse des Land- und des Amtsgerichts. Der Gerichtsvollzieher darf den Voll-\n\nstreckungsauftrag der Gläubigerin nicht wegen fehlender eigenhändiger Unter-\n\nschrift ablehnen. \n\n1. Das Beschwerdegericht meint, der Vollstreckungsauftrag, der als kör-\n\nperliches Originalschriftstück ohne Zuhilfenahme elektronischer Medien an den \n\nGerichtsvollzieher übermittelt worden sei, hätte einer eigenhändigen Unter-\n\nschrift bedurft. Dieser Fall sei anders zu beurteilen als eine Übermittlung mit \n\nHilfe elektronischer Medien, wo eine Unterschrift technisch nicht möglich sei. \n\n2. Das hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand, ohne daß es auf \n\ndie Zulassungsfrage ankommt. Der Vollstreckungsauftrag der Gläubigerin ist \n\nnicht formunwirksam. \n\na) Bedenken gegen die Auffassung des Beschwerdegerichts ergeben \n\nsich daraus, daß eine bestimmte Form für den Vollstreckungsauftrag nicht vor-\n\ngeschrieben ist, er vielmehr mündlich und insbesondere auch durch schlüssiges \n\nVerhalten erteilt werden kann (Stein/Jonas/Münzberg, 22. Aufl., Rdn. 1 zu § 754 \n\nZPO). Deshalb spricht viel dafür, daß ein Vollstreckungsauftrag auch dann \n\n- formlos wirksam - erteilt ist, wenn er durch ein mit eingescannter Unterschrift \n\nversehenes Schriftstück übermittelt worden ist. \n\nb) Der Senat muß hierüber nicht abschließend entscheiden. Der Voll-\n\nstreckungsauftrag wurde auch dann wirksam erteilt, wenn man die Rechtsauf-\n\nfassung des Beschwerdegerichts zugrunde legt. Denn die Rechtsanwälte der \n\nGläubigerin haben mit Schriftsatz vom 19. März 2004, unter Bezugnahme auf \n\nden Vollstreckungsauftrag, dem Gerichtsvollzieher nach einer Teilzahlung des \n\nSchuldners eine korrigierte Forderungsaufstellung übersandt mit der Bitte, le-\n\ndiglich die sich noch ergebende Restforderung einzuziehen. Dieser Schriftsatz \n\nist eigenhändig unterschrieben. Ferner haben die Rechtsanwälte mit eigenhän-\n\ndiger Unterschrift einen Schriftsatz vom 18. Mai 2004 an den Gerichtsvollzieher \n\ngerichtet, in dem sie ausdrücklich darum bitten, die \"Vollstreckung gemäß unse-\n\nrem Antrag durchzuführen\". Die Rechtsanwälte haben damit den Vollstrek-\n\nkungsauftrag vom 11. März 2004 bestätigt und eventuelle Zweifel an seiner \n\nErnsthaftigkeit und Authentizität beseitigt. Jedenfalls dadurch ist dem Erforder-\n\nnis der eigenhändigen Unterschrift Genüge getan. \n\n3. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren waren gemäß § 91 ZPO dem \n\nunterliegenden Schuldner aufzuerlegen (vgl. BGH, Beschluß vom 19. Mai 2004 \n\n- IX a ZB 297/03, NJW 2004, 2979, 2981). \n\nDressler \n\nKuffer \n\nBauner \n\nKessal-Wulf \n\nSafari Chabestari","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-05/vii-zb-18-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 754","ref_norm":"754","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-05/vii-zb-18-05","retrieved":"2026-07-10 16:38:15.189964+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-04-05/vii-zb-18-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VII. 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