{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2005-04-05","aktenzeichen":"VII ZB 17/05","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 850f Abs. 2 Durch die Vorlage eines Vollstreckungsbescheides kann der Nachweis einer Forde- rung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung für das Vollstreckungsprivileg des § 850f Abs. 2 ZPO durch den Gläubiger nicht geführt werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVII ZB 17/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n5. April 2005 \n\nin dem Zwangsvollstreckungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 850f Abs. 2 \n\nDurch die Vorlage eines Vollstreckungsbescheides kann der Nachweis einer Forde-\n\nrung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung für das Vollstreckungsprivileg \n\ndes § 850f Abs. 2 ZPO durch den Gläubiger nicht geführt werden. \n\nBGH, Beschluß vom 5. April 2005 - VII ZB 17/05 - LG Düsseldorf \n\n AG Neuss \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf \n\nund Safari Chabestari \n\nam 5. April 2005 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 19. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Düsseldorf vom 27. Juli 2004 wird auf Kosten \n\nder Gläubigerin zurückgewiesen. \n\nWert: bis 300 € \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung \n\naus einem Vollstreckungsbescheid über eine Hauptforderung \"aus vorsätzlich \n\nstrafbarer unerlaubter Handlung\". Sie erwirkte einen Pfändungs- und Überwei-\n\nsungsbeschluß, der die Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin \n\nauf Arbeitsentgelt zum Gegenstand hat. Ihren Antrag, zugleich den unpfändba-\n\nren Teil des Arbeitseinkommens gemäß § 850f. Abs. 2 ZPO herabzusetzen, hat \n\ndas Vollstreckungsgericht zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der \n\nGläubigerin ist vor dem Landgericht ohne Erfolg geblieben. Dagegen wendet \n\nsie sich mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde. \n\nII. \n\nDas gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im \n\nübrigen zulässige Rechtsmittel ist unbegründet. \n\n1. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts ist das Vollstreckungsge-\n\nricht an eine Angabe im Vollstreckungsbescheid, die Forderung sei auf eine \n\nvorsätzlich begangene unerlaubte Handlung zurückzuführen, nicht gebunden, \n\nweil im Mahnverfahren keine Schlüssigkeitskontrolle und keine richterliche \n\nÜberprüfung des Anspruchsgrundes erfolge. Auch sei der Schuldner anderen-\n\nfalls gezwungen, gegen den Vollstreckungsbescheid allein wegen der unzutref-\n\nfenden Bezeichnung der Anspruchsgrundlage vorzugehen, selbst wenn der An-\n\nspruch aus seiner Sicht aus einem anderen Grunde berechtigt sei. Die Frage, \n\nob der Anspruch auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruhe, sei nicht \n\nim Vollstreckungsverfahren zu klären. Vielmehr müsse der Gläubiger vor dem \n\nProzeßgericht eine entsprechende Feststellungsklage erheben. \n\nDie Rechtsbeschwerde hält dem entgegen, der Vollstreckungsbescheid \n\nsei gemäß § 700 Abs. 1 ZPO einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Ver-\n\nsäumnisurteil gleichgestellt und der materiellen Rechtskraft fähig. Der Nachweis \n\neiner vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung sei daher erbracht, wenn \n\nsich aus dem Vollstreckungsbescheid ein deliktischer Anspruchsgrund ergebe. \n\n2. Der Standpunkt des Beschwerdegerichts ist richtig. \n\na) Die Vorschrift des § 850f Abs. 2 ZPO erweitert den Zugriff des Gläubi-\n\ngers auf das Arbeitseinkommen des Schuldners, wenn er wegen eines An-\n\nspruchs aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung vollstreckt. \n\nDer Schuldner soll in diesen Fällen bis zur Grenze seiner Leistungsfähigkeit \n\nauch mit den Teilen seines Arbeitseinkommens einstehen, die ihm sonst nach \n\nder Vorschrift des § 850c ZPO zu belassen wären. Über die Herabsetzung des \n\nunpfändbaren Betrages entscheidet auf Antrag des Gläubigers das Vollstrek-\n\nkungsgericht. Es hat nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Abwägung der \n\nbeiderseitigen Interessen des Gläubigers und des Schuldners den der Pfän-\n\ndung zusätzlich unterliegenden Teil des Arbeitseinkommens zu bestimmen. \n\nHingegen ist es nicht Aufgabe des Vollstreckungsgerichts, auch über das \n\nVorliegen eines Anspruchs aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung \n\nzu entscheiden. Bei der Prüfung, ob der Gläubiger aus einem in der Zwangs-\n\nvollstreckung nach § 850f Abs. 2 ZPO privilegierten Anspruch vorgeht, ist es an \n\ndie Auffassung des Prozeßgerichts gebunden. Allein das wird der Aufgabenver-\n\nteilung zwischen Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren gerecht (BGH, Be-\n\nschluß vom 26. September 2002 - IX ZB 180/02, BGHZ 152, 166, 170), nach \n\nder die materiell-rechtliche Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs dem \n\nProzeßgericht obliegt, während die Vollstreckungsorgane die formellen Voraus-\n\nsetzungen prüfen, von denen die Durchsetzung des vollstreckbaren Anspruchs \n\nabhängt. Um den Nachweis für die Vollstreckungsprivilegierung zu erbringen, \n\nhat der Gläubiger dem Vollstreckungsgericht daher einen Titel vorzulegen, aus \n\ndem sich - gegebenenfalls im Wege der Auslegung - der deliktische Schuld-\n\ngrund und der von § 850f Abs. 2 ZPO vorausgesetzte Grad des Verschuldens \n\nergeben; eine davon abweichende Beurteilung ist dem Vollstreckungsgericht \n\nversagt. \n\nb) Hat sich das Prozeßgericht in dem vom Gläubiger beigebrachten Titel \n\nmit dem Vorliegen eines Anspruchs aus einer vorsätzlich begangenen uner-\n\nlaubten Handlung nicht oder nicht ausdrücklich befaßt, begründet auch dies \n\nkeine Prüfungskompetenz des Vollstreckungsgerichts, die materiell-rechtliche \n\nFragen zum Gegenstand hätte. Das Vollstreckungsverfahren ist seinem Wesen \n\nnach auf raschen Zugriff und nicht auf Verhandlung ausgelegt. Es ist nicht kon-\n\ntradiktorisch ausgestaltet und bietet deshalb für die Prüfung materiell-rechtlicher \n\nAnsprüche regelmäßig eine geringere Richtigkeitsgewähr als das Erkenntnis-\n\nverfahren (BGH, Beschluß vom 30. November 1989 - III ZR 215/88, BGHZ 109, \n\n275, 280). Wäre dem Vollstreckungsgericht und damit dem in erster Linie funk-\n\ntional zuständigen Rechtspfleger die Beurteilung überlassen, ob der Vollstrek-\n\nkungstitel (auch) auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung be-\n\nruht, müßte es sich unter Umständen auf Vorbringen und Beweismittel stützen, \n\ndie nicht Gegenstand des Erkenntnisverfahrens waren. Damit würden die Gren-\n\nzen zwischen den beiden Verfahrensarten und zugleich die Aufgabenverteilung \n\nzwischen Richter und Rechtspfleger unzulässig verschoben (vgl. BGH, Be-\n\nschluß vom 26. September 2002 - IX ZB 180/02, aaO). Schon um dem Schuld-\n\nner eine sachgerechte Verteidigung im Erkenntnisverfahren zu ermöglichen, \n\nmuß ein Gläubiger, der nicht bereits neben dem Leistungsantrag die Feststel-\n\nlung des deliktischen Anspruchsgrundes begehrt hat, daher nachträglich Fest-\n\nstellungsklage erheben (BGH, Beschlüsse vom 26. September 2002 - IX ZB \n\n180/02, aaO, 171 f.; vom 14. März 2003 - IXa ZB 52/03 - ZVI 2003, 301; vom \n\n26. September 2002 - IX ZB 208/02 - ZVI 2002, 422). \n\nc) Der Bundesgerichtshof hat bislang offengelassen (BGH, Beschluß \n\nvom 26. September 2002 - IX ZB 180/02, aaO, 168), ob der Gläubiger den für \n\n§ 850f Abs. 2 ZPO erforderlichen Nachweis durch Vorlage eines Vollstrek-\n\nkungsbescheides erbringen kann, der als Anspruchsgrund eine Forderung aus \n\nvorsätzlich begangener unerlaubter Handlung ausweist. Das ist mit dem Be-\n\nschwerdegericht (ebenso Stein/Jonas/Brehm, ZPO 22. Aufl. § 850f Rdn. 13; \n\nSchuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz 3. Aufl. § 850f. \n\nZPO Rdn. 11; LG Düsseldorf NJW-RR 1987, 758; AG Freyung MDR 1986, 595; \n\nferner Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 63. Aufl. § 850f Rdn. 10, \n\nder jedenfalls eine formularmäßige Begründung im Vollstreckungsbescheid \n\nnicht ausreichen läßt) und entgegen der in Literatur und Rechtsprechung über-\n\nwiegend vertretenen Auffassung (Wieczorek/Schütze/Lüke, ZPO 3. Aufl. § 850f \n\nRdn. 28; MünchKomm-ZPO/Smid, 2. Aufl. § 850f Rdn. 16; Smid, ZZP 102 \n\n(1989) 22, 52 ff.; Thomas/Putzo, ZPO 25. Aufl. § 850f Rdn. 8a; Stöber, Forde-\n\nrungspfändung 13. Aufl. Rdn. 1193; OLG Düsseldorf JurBüro 1973, 883 zum \n\nvormaligen Vollstreckungsbefehl; LG München II JurBüro 2004, 673; LG Karls-\n\nruhe ZVI 2002, 364; LG Stuttgart JurBüro 1997, 548; LG Aachen JurBüro 1980, \n\n468; LG Wuppertal MDR 1976, 54) zu verneinen. \n\n(1) Das Mahnverfahren soll dem Gläubiger einen einfachen und kosten-\n\ngünstigen Weg zu einem Vollstreckungsbescheid eröffnen (BGH, Urteil vom \n\n21. März 2002 - VII ZR 230/01, BGHZ 150, 221, 225). Ob der geltend gemachte \n\nAnspruch zu Recht besteht, wird in diesem Verfahren nicht geprüft, auf seine \n\nBegründung und die bis zur Neuregelung der §§ 688 ff. ZPO durch die Verein-\n\nfachungsnovelle vom 3. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3281) vorgesehene \n\nSchlüssigkeitsprüfung verzichtet. Auch zur Individualisierung des Anspruchs \n\n(§ 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO) ist eine nähere Angabe des Rechtsgrundes, aus dem \n\ner hergeleitet wird, nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 25. Oktober 1990 - IX ZR \n\n62/90, BGHZ 112, 367, 370). Eine materiell-rechtliche Befassung des Prozeß-\n\ngerichts findet nicht statt; die rechtliche Einordnung des Anspruchs beruht allein \n\nauf einseitigen, vor der Titulierung nicht überprüften Angaben des Gläubigers. \n\nSchon deshalb kann eine Bindung für das Vollstreckungsgericht nicht eintreten \n\n(Schuschke/Walker, aaO). Dem steht nicht entgegen, daß ein Vollstreckungs-\n\nbescheid der materiellen Rechtskraft fähig ist und diese sämtliche Rechtsgrün-\n\nde für den geltend gemachten Anspruch erfaßt (BGH, Urteil vom 25. Oktober \n\n1990 - IX ZR 62/90, aaO). Denn es geht bei § 850f Abs. 2 ZPO für den Gläubi-\n\nger darum, die Voraussetzungen des Vollstreckungsprivilegs nachzuweisen. \n\nDazu bedarf er eines Titels, der seine Berechtigung zu einem erweiterten Voll-\n\nstreckungszugriff für das Vollstreckungsgericht erkennen läßt. Diese Berechti-\n\ngung ist ausschließlich durch das Prozeßgericht zu beurteilen; die ihm oblie-\n\ngende Prüfung kann durch die bloße Behauptung des Gläubigers, der Anspruch \n\nergebe sich (auch) aus einer vorsätzlich begangenen deliktischen Handlung, \n\nnicht ersetzt werden. \n\n(2) Hinzu tritt folgendes: Das Mahnverfahren, das zum Erlaß des Voll-\n\nstreckungsbescheides geführt hat, kann nur wegen eines Anspruchs, der die \n\nZahlung einer bestimmten Geldsumme zum Gegenstand hat, eingeleitet wer-\n\nden (§ 688 Abs. 1 ZPO). Es ist nicht dazu bestimmt, zur Vorbereitung der privi-\n\nlegierten Vollstreckung den deliktischen Schuldgrund und den für § 850f Abs. 2 \n\nZPO erforderlichen Verschuldensgrad feststellen zu lassen (Stein/Jonas/Brehm, \n\naaO). Der Widerspruch des Schuldners und der dadurch bedingte Übergang in \n\ndas streitige Verfahren zielen auf die Abwehr des geltend gemachten Zah-\n\nlungsanspruchs. Für den Schuldner besteht zur Einlegung des Widerspruchs \n\nkeine Veranlassung, wenn er nach seiner Auffassung den geforderten Betrag \n\n- obschon aus einem anderen Rechtsgrund - jedenfalls im Ergebnis schuldet. \n\nDenn will er lediglich eine Abänderung der rechtlichen Begründung, die der \n\nGläubiger für den Anspruch gegeben hat, oder eine abweichende Feststellung \n\ndes Verschuldensgrades (Fahrlässigkeit statt Vorsatz) erreichen, bleibt er mit \n\ndem vollen Kostenrisiko belastet. Das muß er ebenso wenig hinnehmen, wie er \n\ndarauf zu verweisen ist, im streitigen Verfahren eine negative Feststellungswi-\n\nderklage zu erheben. Es ist nicht seine Aufgabe, die vom Gläubiger behaupte-\n\nten Voraussetzungen für § 850f Abs. 2 ZPO auszuräumen. Vielmehr obliegt es \n\ndem Gläubiger, den Nachweis für das von ihm beanspruchte Vollstreckungspri-\n\nvileg zu erbringen. Dazu muß er seinerseits eine Feststellungsklage erheben, \n\nfür die die Verfahrensart der §§ 688 ff. ZPO nicht geeignet ist. \n\n3. Das Beschwerdegericht hat somit zu Recht die Vorlage des Vollstrek-\n\nkungsbescheides für die Vergünstigung des § 850f Abs. 2 ZPO nicht ausrei-\n\nchen lassen und den Gläubiger auf eine den bisherigen Vollstreckungstitel er-\n\ngänzende Feststellungsklage verwiesen. \n\nDressler Kuffer Bauner \n\n Kessal-Wulf Safari Chabestari","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-05/vii-zb-17-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850f","ref_norm":"850f","n":9},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 688","ref_norm":"688","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 690","ref_norm":"690","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 700","ref_norm":"700","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850c","ref_norm":"850c","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-05/vii-zb-17-05","retrieved":"2026-07-10 16:35:03.807708+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-04-05/vii-zb-17-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VII. 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