{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2005-04-05","aktenzeichen":"VII ZB 15/05","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 850 b Die Pfändung von Bezügen im Sinne des § 850 b Abs. 1 ZPO kann durch Blankett- beschluß entsprechend § 850 b Abs. 3 Satz 2 ZPO bewirkt werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVII ZB 15/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n5. April 2005 \n\nin dem Zwangsvollstreckungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 850 b \n\nDie Pfändung von Bezügen im Sinne des § 850 b Abs. 1 ZPO kann durch Blankett-\n\nbeschluß entsprechend § 850 b Abs. 3 Satz 2 ZPO bewirkt werden. \n\nBGH, Beschluß vom 5. April 2005 - VII ZB 15/05 - LG Duisburg \n\n AG Oberhausen \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. April 2005 durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Richterinnen \n\nDr. Kessal-Wulf und Safari Chabestari \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Gläubiger wird der Beschluß der \n\n7. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 21. Juli 2004 auf-\n\ngehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nWert: 112.484,21 € \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Gläubiger betreiben gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung \n\naus einer notariellen Urkunde vom 20. März 1997 wegen einer Hauptforderung \n\nin Höhe von 200.000 DM. \n\nAuf ihren bei Gericht am 7. April 1997 eingegangenen Antrag vom \n\n20. März 1997 hat der Rechtspfleger am 10. April 1997 Pfändungs- und Über-\n\nweisungsbeschluß erlassen und die angeblichen Ansprüche des Schuldners \n\ngegen die Drittschuldnerin aus dem Versorgungsverhältnis bezüglich Berufsun-\n\nfähigkeits-, Alters- und Witwenrente sowie Sterbegeld auf Zahlung der gegen-\n\nwärtigen und künftig aufgrund dieses Versorgungsverhältnisses dem Schuldner \n\nzustehenden Geldleistungen gepfändet. Zur Berechnung des pfändbaren Ein-\n\nkommens verweist der Beschluß auf die Tabelle des § 850 c Abs. 3 ZPO. \n\nDie weitere Gläubigerin, die mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluß \n\nvom 27. Juni 2003 die angeblichen Ansprüche des Schuldners gegen die Dritt-\n\nschuldnerin gepfändet hatte, hat am 28. November 2003 Erinnerung gegen den \n\nvon den Gläubigern erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschluß einge-\n\nlegt. Die Rechtspflegerin hat der Erinnerung nicht abgeholfen. Der Richter am \n\nAmtsgericht hat die Erinnerung am 5. Februar 2004 zurückgewiesen. \n\nDas Landgericht hat auf die sofortige Beschwerde der weiteren Gläubi-\n\ngerin am 10. Februar 2004 den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom \n\n10. April 1997 aufgehoben. \n\nDagegen richtet sich die vom Landgericht zugelassene Rechtsbe-\n\nschwerde der Gläubiger. \n\nII. \n\nDie gemäß §§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, 575 ZPO statthafte und \n\nauch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhe-\n\nbung der angegriffenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das \n\nBeschwerdegericht. \n\n1. Das Beschwerdegericht hält die Erinnerung der weiteren Gläubigerin \n\nfür zulässig. Sie werde durch eine im Rang vorgehende Pfändung in ihrer \n\nRechtsstellung beeinträchtigt und habe daher ein berechtigtes Interesse daran, \n\ndie Rechtmäßigkeit des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses überprüfen \n\nzu lassen. \n\nDas Beschwerdegericht ist weiter der Ansicht, der angefochtene Be-\n\nschluß sei als unzulässiger Blankettbeschluß erlassen worden. Bei der Pfän-\n\ndung von Ansprüchen im Sinne des § 850 b Abs. 1 ZPO könne anders als bei \n\nder Pfändung von Arbeitseinkommen gemäß § 850 c ZPO grundsätzlich kein \n\nBlankettbeschluß ergehen, da der Drittschuldner nicht die Möglichkeit habe, die \n\nunpfändbaren Beträge zu ermitteln. Das Gesetz habe das Arbeitsverhältnis \n\n\"gesehen\". Der Drittschuldner könne bei der Pfändung des Arbeitseinkommens \n\ndas Nettoeinkommen gemäß § 850 e ZPO ohne weiteres ermitteln. Er könne \n\ndurch die Lohnsteuerkarte und Befragung des Arbeitnehmers feststellen, wel-\n\nche unterhaltsberechtigten Personen vorhanden seien. Der Versicherer habe \n\ndiese Möglichkeit nicht. Ein dem Arbeitsverhältnis entsprechender Anspruch \n\ndes Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer sei in dieser Weise \n\nnicht gegeben. Soweit die Gläubiger Auskunftsansprüche gemäß §§ 810, 811 \n\nBGB geltend machen könnten, seien sie hierzu vorrangig verpflichtet und hätten \n\nden Erlaß des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses unter Angabe der \n\nUnterhaltsberechtigten entsprechend zu beantragen. \n\n2. Das Beschwerdegericht geht zutreffend davon aus, daß die weitere \n\nGläubigerin, die sich ausschließlich gegen die Pfändung der Berufsunfähigkeits-\n\nrente des Schuldners wendet, berechtigt war, gegen den Pfändungs- und \n\nÜberweisungsbeschluß Erinnerung einzulegen. \n\nEinem nachrangig pfändenden Gläubiger steht die Erinnerung gemäß \n\n§ 766 ZPO gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß zu. Er wird \n\ndurch eine ihm im Rang vorgehende Pfändung in seiner Rechtsstellung beein-\n\nträchtigt und hat deshalb ein berechtigtes Interesse daran, die Rechtmäßigkeit \n\nder vorrangigen Pfändung überprüfen zu lassen (BGH, Urteil vom 9. Februar \n\n1989 - IX ZR 17/88, NJW-RR 1989, 636 = BGHR ZPO § 766 - Erinnerungs-\n\nbefugnis 1). Die weitere Gläubigerin wendet sich dagegen, daß hinsichtlich der \n\nBerufsunfähigkeitsrente des Schuldners ein unzulässiger Blankettbeschluß er-\n\ngangen ist, der ihre Rechte aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß \n\nvom 27. Juni 2003 beeinträchtigt. Sie war insofern zur Einlegung der Erinne-\n\nrung berechtigt. \n\n3. Die Rechtsbeschwerde der Gläubiger beanstandet zu Recht, daß das \n\nBeschwerdegericht den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 10. April \n\n1997 aufgehoben hat. \n\na) Das Beschwerdegericht folgt bei der Beurteilung der Frage, ob bei der \n\nPfändung der Berufsunfähigkeitsrente des Schuldners ein Blankettbeschluß \n\nergehen durfte, der überwiegend in der Rechtsprechung der Instanzgerichte \n\nund in der Literatur vertretenen Ansicht (vgl. LG Düsseldorf, Beschluß vom \n\n14. August 2003 - 25 T 568/03, JurBüro 2003, 655; LG Karlsruhe, Beschluß \n\nvom 20. Mai 2003 - 11 T 131/03, JurBüro 2003, 655, jeweils m.w.N.; Hülsmann, \n\nNJW 1995, 1521). Danach soll die Blankettpfändung unzulässig sein. Dies wird \n\nmaßgeblich damit begründet, daß bei der Pfändung der Berufsunfähigkeitsrente \n\nder Drittschuldner anders als der Arbeitgeber bei der Pfändung von Arbeitsein-\n\nkommen die Feststellung der Vermögensverhältnisse und der Unterhaltsver-\n\npflichtungen regelmäßig nicht vornehmen könne. § 850 b Abs. 2 ZPO sei ent-\n\nsprechend dem Sinn und Zweck des § 850 c Abs. 3 Satz 2 ZPO teleologisch zu \n\nreduzieren. Die Einführung des § 850 c ZPO sei damit begründet worden, daß \n\nsich der Weg der Blankettpfändung als der zweckmäßigste, weil am wenigstens \n\nkomplizierteste und die Beteiligten am geringsten belastende Eingriff darstelle \n\n(BT-Drucks. 3/768 S. 3 vom 15. Dezember 1958, S. 2). Dieser Gedanke trage \n\nbei der Pfändung von Ansprüchen nach § 850 b ZPO nicht, weil hier dem Dritt-\n\nschuldner die Ermittlung der Vermögensverhältnisse und Unterhaltslasten des \n\nSchuldners nicht einfacher als dem Gläubiger oder dem Vollstreckungsgericht \n\nmöglich sei. Der Gesetzgeber habe mit der Möglichkeit der eidesstattlichen \n\nVersicherung dem Gläubiger eine formalisierte Erkenntnisquelle verschafft. \n\nDie Gegenansicht (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 850 b Rn. 16; \n\nStöber, Forderungspfändung, 13. Aufl. 2002 Rn. 1381 jeweils m.w.N.) verweist \n\nauf den Gesetzeswortlaut des § 850 b Abs. 2 ZPO. In vielen Fällen stünden \n\ndem Drittschuldner die erforderlichen Angaben aus den Verfahrensunterlagen \n\nzur Verfügung. Der Leistungsträger könne zudem durch Anhörung von Gläubi-\n\nger und Schuldner ebensolche Feststellungen treffen wie der Arbeitgeber. Auch \n\nbei einer Leistung nach Abtretung habe der Leistungsträger die Personen, de-\n\nnen der Schuldner tatsächlich Unterhalt gewähre, selbst zu ermitteln und zu \n\nberücksichtigen und nach ihrer Zahl den abtretbaren Betrag aus der Tabelle \n\ndes § 850 c ZPO abzulesen. \n\nb) Nach § 850 b Abs. 2 ZPO können die unpfändbaren Bezüge des \n\n§ 850 b Abs. 1 ZPO nach den für Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften \n\ngepfändet werden, wenn die Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermö-\n\ngen des Schuldners zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht \n\ngeführt hat oder voraussichtlich nicht führen wird und wenn nach den Umstän-\n\nden des Falles, insbesondere nach der Art des beizutreibenden Anspruchs und \n\nder Höhe der Bezüge die Pfändung der Billigkeit entspricht. \n\nBezüge im Sinne des § 850 b Abs. 1 ZPO sind kein Arbeitseinkommen. \n\nSie werden als Renten oder rentenähnliche Bezüge wie Arbeitseinkommen be-\n\nhandelt, weil sie dem Lebensunterhalt des Schuldners zu dienen bestimmt sind \n\n(Stöber aaO, Rdn. 1005). § 850 b ZPO weist in Abs. 3 die Besonderheit auf, \n\ndaß das Vollstreckungsgericht entgegen der allgemeinen Regel des § 834 ZPO \n\nvor seiner Entscheidung die Beteiligten, dazu gehört auch der Schuldner, hören \n\nsoll. Die Gleichstellung mit dem Arbeitseinkommen, die uneingeschränkte Ver-\n\nweisung des § 850 b Abs. 2 ZPO auf § 850 c ZPO und die vorgeschriebene \n\nbesondere Verfahrensweise rechtfertigen es, im Pfändungsbeschluß auf die \n\nTabelle des § 850 c ZPO zu verweisen, also jedenfalls dann einen Blankettbe-\n\nschluß zu erlassen, wenn der Schuldner sich im Anhörungsverfahren nicht ge-\n\näußert hat; denn es ist zuvörderst seine Aufgabe, sich auf die beschränkte Lei-\n\nstungsfähigkeit zu berufen und auf bestehende Unterhaltsverpflichtungen hin-\n\nzuweisen. Erst wenn der Schuldner sich substantiiert erklärt hat, obliegt es dem \n\nGläubiger, die bei der Feststellung des nach der Tabelle zu § 850 c ZPO pfänd-\n\nbaren Betrages zu berücksichtigenden Unterhaltsberechtigten zahlenmäßig \n\nbestimmt zu bezeichnen. Dem Gläubiger obliegt es auch, neben den weiteren \n\nVoraussetzungen des § 850 b Abs. 2 ZPO darzulegen und zu beweisen, daß \n\ndie vom Schuldner behaupteten Unterhaltsverpflichtungen nicht bestehen. \n\nDie Entstehungsgeschichte von §§ 850 b und 850 c ZPO rechtfertigt kei-\n\nne andere Beurteilung. § 850 c Abs. 3 Satz 2 ZPO, wonach bei der Pfändung \n\neine Bezugnahme auf die Tabelle ausreicht, wurde zwar erst bei der Novellie-\n\nrung der ZPO durch das Gesetz zur Einbringung der Pfändungsfreigrenzen vom \n\n26. Februar 1959 (BGBl. I 1959, 49) eingeführt. Daß die Verweisung in § 850 b \n\nAbs. 2 ZPO schon lange vorher im Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiet \n\nder Zwangsvollstreckung vom 20. August 1953 (BGBl. I 1953, 952) in die ZPO \n\naufgenommen worden war, rechtfertigt nicht die Annahme, eine Blankettpfän-\n\ndung sei unzulässig. Denn der Gesetzgeber hat die Verweisung in § 850 b \n\nAbs. 2 ZPO in Kenntnis der Neufassung des § 850 c Abs. 3 Satz 2 ZPO auf-\n\nrechterhalten. Durch die in § 850 b Abs. 3 ZPO vorgesehene Anhörung des \n\nSchuldners, die bei der Pfändung des Arbeitseinkommens nicht vorgesehen ist, \n\nist der Schuldner hinreichend geschützt. Eine weitere teleologische Reduktion \n\nbei der Anwendung des § 850 b ZPO ist daher nicht veranlaßt. \n\n4. Die bisherigen Feststellungen des Beschwerdegerichts ermöglichen \n\ndem Senat nicht, zu beurteilen, ob bei Beachtung dieser Grundsätze der Erlaß \n\neines Blankettbeschlusses zulässig war. \n\nDa das Beschwerdegericht den Blankettbeschluß allgemein für unzuläs-\n\nsig hält, hat es nicht geprüft, ob die weiteren Voraussetzungen des § 850 b \n\nAbs. 2 ZPO beachtet sind. Danach können die nach Absatz 1 des § 850 b ZPO \n\ngrundsätzlich unpfändbaren Bezüge nach den für Arbeitseinkommen geltenden \n\nVorschriften nur dann gepfändet werden, wenn die Vollstreckung in das beweg-\n\nliche Vermögen des Schuldners zu einer vollständigen Befriedigung nicht ge-\n\nführt hat oder voraussichtlich nicht führen wird und wenn die Pfändung nach \n\nden Umständen des Falles, insbesondere nach der Art des beizutreibenden \n\nAnspruchs und der Höhe der Bezüge der Billigkeit entspricht. Nur wenn positiv \n\nfeststeht, daß auch diese besonderen Voraussetzungen für die Pfändung vor-\n\nliegen, darf die Pfändung der nach § 850 b Abs. 1 ZPO grundsätzlich unpfänd-\n\nbaren Bezüge zugelassen werden (BGH, Beschluß vom 19. März 2004 - IXa ZB \n\n57/03, NJW 2004, 2450). \n\nDie angefochtene Entscheidung verhält sich aus diesem Grund auch \n\nnicht zur Billigkeit der Pfändung, bei deren Beurteilung ein tatrichterlicher Spiel-\n\nraum besteht und bei der eine Gesamtabwägung vorzunehmen ist, welche eine \n\numfassende und nachvollziehbare Würdigung aller in Betracht kommender Um-\n\nstände erfordert. In die Beurteilung einzufließen haben die Umstände des Fal-\n\nles, insbesondere die Art des beizutreibenden Anspruchs. \n\nDie Zurückverweisung gibt dem Beschwerdegericht auch die Möglichkeit, \n\nsich mit der Rüge der weiteren Gläubigerin auseinanderzusetzen, bei Erlaß des \n\nPfändungs- und Überweisungsbeschlusses sei gegen § 798 ZPO verstoßen \n\nworden. Gegebenenfalls wird zu prüfen sein, ob wegen eines solchen Versto-\n\nßes von einer Rangverbesserung der von der weiteren Gläubigerin ausgebrach-\n\nten Pfändung gegenüber der Pfändung der Gläubiger, bei denen es sich wohl \n\num Kinder des Schuldners handelt, auszugehen ist (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, \n\n25. Aufl. § 798 Rn. 3; vor § 704 Rn. 35). \n\nDressler Kuffer Bauner \n\n Kessal-Wulf Safari Chabestari","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-05/vii-zb-15-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850b","ref_norm":"850b","n":19},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850c","ref_norm":"850c","n":10},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 810","ref_norm":"810","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 811","ref_norm":"811","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 766","ref_norm":"766","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 798","ref_norm":"798","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 834","ref_norm":"834","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850e","ref_norm":"850e","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-05/vii-zb-15-05","retrieved":"2026-07-10 16:34:22.364353+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-04-05/vii-zb-15-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VII. 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