{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2005-04-04","aktenzeichen":"AnwZ (B) 21/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nAnwZ (B) 21/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n4. April 2005 \n\nIn dem Verfahren \n\nwegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende \n\nRichterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und die Richterin \n\nDr. Otten sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Wüllrich und Dr. Frey \n\nnach mündlicher Verhandlung \n\nam 4. April 2005 \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß \n\ndes 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-\n\nWestfalen vom 16. Januar 2004 wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und \n\nder Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstan-\n\ndenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. \n\nDer Geschäftswert \n\nfür das Beschwerdeverfahren wird auf \n\n50.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDem am 22. Februar 1936 geborenen Antragsteller wurde wegen Ver-\n\nmögensverfalls die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft im August 1994, be-\n\nstandskräftig seit 30. Oktober 1995, entzogen; die Zulassung als Steuerberater \n\nverlor er im Juni 1996 und diejenige als Wirtschaftsprüfer im März 1997. In den \n\nJahren 1995 bis 1999 wurde er mehrfach strafgerichtlich verurteilt. Ein im Sep-\n\ntember 2000 gestellter Antrag auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft \n\nwurde - rechtsbeständig seit 3. März 2001 - zurückgewiesen. \n\nAm 11. September 2002 hat der Antragsteller von neuem die Wiederzu-\n\nlassung zur Rechtsanwaltschaft beantragt. Mit Bescheid vom 17. Juli 2003 hat \n\ndie Antragsgegnerin den Antrag wegen Unwürdigkeit (§ 7 Nr. 5 BRAO) und \n\nfortbestehenden Vermögensverfalls (§ 7 Nr. 9 BRAO) abgelehnt. Den Antrag \n\nauf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluß vom \n\n16. Januar 2004 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Be-\n\nschwerde des Antragstellers. \n\nII. \n\nDas Rechtsmittel ist statthaft (§ 42 Abs. 1 Nr. 2 BRAO) und zulässig \n\n(§ 42 Abs. 4 BRAO). Es hat jedoch keinen Erfolg. \n\n1. Zu Recht hat die Antragsgegnerin angenommen, daß der Antragstel-\n\nler als unwürdig erscheint, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben (§ 7 \n\nNr. 5 BRAO). Daran hat sich bis heute nichts geändert. \n\na) Der Antragsteller ist strafrechtlich unter anderem wie folgt in Erschei-\n\nnung getreten: \n\n- Urteil des Amtsgerichts N. vom 12. Januar 1998/Landgerichts \n\nD. vom 8. Januar 2001 wegen Mißbrauchs von Titeln (uner-\n\nlaubter Führung der Berufsbezeichnung \"Rechtsanwalt\", § 132a \n\nStGB) in zwei Fällen und veruntreuender Unterschlagung einer ge-\n\nleasten Computeranlage (Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu jeweils \n\n25 DM; Tatzeit bis zum 13. Januar 1997); \n\n- Urteil des Amtsgerichts N. vom 7. Mai 1998 wegen Vorenthaltens \n\nund Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 24 Fällen (Freiheitsstrafe von \n\ndrei Monaten, auf drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt): Die Verur-\n\nteilung beruht auf der Feststellung, daß der Antragsteller sich zum \n\nSchein als Angestellter der von einem Freund betriebenen FRG-Con-\n\nsulting GmbH ausgab, in Wahrheit aber selbständig als Steuerberater \n\nund Wirtschaftsprüfer arbeitete, einen Angestellten, M. , beschäf-\n\ntigte und die für diesen an die B. Ersatzkasse abzuführenden \n\nSozialabgaben veruntreute (Tatzeit: 1. Juni 1995 bis 31. Januar 1996 \n\nund 1. Juli bis 31. Oktober 1997); \n\n- Urteil des Amtsgerichts D. vom 23. September 1999 (rechts-\n\nkräftig seit 25. September 2000) wegen Vorenthaltens und Veruntreu-\n\nens von Arbeitsentgelt in 11 Fällen unter Einbeziehung der vorge-\n\nnannten Bestrafung durch das Amtsgericht N. (Freiheitsstrafe von \n\n12 Monaten und weitere Freiheitsstrafe von zehn Monaten, jeweils auf \n\ndrei Jahre zur Bewährung ausgesetzt; Tatzeit: 1. November 1997 bis \n\n30. September 1998). \n\nb) Strafgerichtliche Verurteilungen - namentlich solche wegen berufsbe-\n\nzogener Vorsatzdelikte, etwa Unterschlagung oder Untreue zu Lasten der Man-\n\ndanten (BGH, Beschl. v. 25. April 1988 - AnwZ (B) 59/87, BRAK-Mitt. 1988, \n\n271; v. 21. Juni 1999 - AnwZ (B) 79/98, NJW 1999, 3048; v. 10. Juli 2000 \n\n- AnwZ (B) 40/99, BRAK-Mitt. 2000, 306) oder der eigenen Angestellten oder \n\ndas unberechtigte Führen der Berufsbezeichnung \"Rechtsanwalt\" (BGH, \n\nBeschl. v. 11. Dezember 1995 - AnwZ (B) 34/95, BRAK-Mitt. 1996, 73, 74) - \n\nkönnen die Annahme rechtfertigen, der Berufsbewerber sei für den Anwaltsbe-\n\nruf nicht tragbar. Allerdings kann das Delikt durch zwischenzeitliches Wohlver-\n\nhalten und andere Umstände so sehr an Bedeutung verlieren, daß der Bewer-\n\nber von dem Anwaltsberuf nicht mehr ferngehalten werden darf. Hierbei muß \n\ndas berechtigte Interesse des Bewerbers an einer beruflichen und sozialen \n\nWiedereingliederung abgewogen werden gegen das Interesse der Öffentlich-\n\nkeit an der Integrität des Anwaltsstandes und der Vermeidung einer Gefähr-\n\ndung der Rechtsuchenden. Die Frage, wieviel Jahre zwischen einer Verfeh-\n\nlung, die seinerzeit die Unwürdigkeit begründete, und dem Zeitpunkt der (Wie-\n\nder-)Zulassung liegen muß, läßt sich nicht allgemein beantworten. In einem \n\nvergleichbaren Fall - Verurteilung wegen Untreue in sechs Fällen zu Lasten \n\nvon Mandanten zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, auf drei Jahre zur Be-\n\nwährung ausgesetzt - hat der Senat eine Wartezeit von acht Jahren für ange-\n\nmessen gehalten (BGH, Beschl. v. 21. Juni 1999 - AnwZ (B) 79/98, aaO). Ne-\n\nben dem Zeitablauf kommt besondere Bedeutung der Frage zu, wie der Be-\n\nwerber in der Zwischenzeit mit seinem Fehlverhalten umgegangen ist und ob \n\ner sich auch ansonsten tadellos geführt hat. Hat er sich zu seinem Fehlverhal-\n\nten bekannt, insbesondere den angerichteten Schaden nach Möglichkeit wie-\n\ndergutgemacht, und keine weiteren Verfehlungen begangen, schlägt dies posi-\n\ntiv zu Buche. Umgekehrt wirkt sich ein Versuch, über das eigene Fehlverhalten \n\nzu täuschen, negativ aus (BGH, Beschl. v. 13. März 2000 - AnwZ (B) 30/99, \n\nBRAK-Mitt. 2000, 194; v. 10. Juli 2000 - AnwZ (B) 40/99, BRAK-Mitt. 2000, \n\n306, 307). Dasselbe gilt, wenn neue - selbst kleinere - Verfehlungen hinzuge-\n\nkommen sind. Die bloße straffreie Führung nach einer Verurteilung darf nicht \n\nentscheidend zugunsten des Bewerbers berücksichtigt werden, wenn er noch \n\nunter dem Druck einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe stand \n\n(BGH, Beschl. v. 21. November 1994 - AnwZ (B) 38/94, BRAK-Mitt. 1995, 70; v. \n\n11. Dezember 1995 - AnwZ (B) 34/95, aaO). Vielmehr muß das beanstan-\n\ndungsfreie Verhalten geraume Zeit nach Erlaß der Freiheitsstrafe wegen Ab-\n\nlaufs der Bewährungsfrist fortgesetzt worden sein (BGH, Beschl. v. 21. Juni \n\n1999 - AnwZ (B) 79/98, aaO). \n\nc) Der Anwaltsgerichtshof hat zu Lasten des Antragstellers berücksich-\n\ntigt, daß die Straftaten, derentwegen der Antragsteller am 23. September 1999 \n\nverurteilt worden ist, teilweise nach der Verurteilung vom 7. Mai 1998 began-\n\ngen worden sind. Dagegen bringt die sofortige Beschwerde nichts Durchgrei-\n\nfendes vor. Auch wenn der Antragsteller sich inzwischen mit der B. Er-\n\nsatzkasse geeinigt und die Sozialversicherungsbeiträge weitgehend nachge-\n\nzahlt sowie die Computeranlage herausgegeben hat, spricht gegen ihn, daß er \n\nin dem Lebenslauf, den er seinem Zulassungsantrag vom 11. September 2002 \n\nbeigefügt hat, angegeben hat, er sei vom 1. Januar 1998 bis 31. Dezember \n\n2000 Angestellter bei einer Steuerberatungsgesellschaft gewesen. Diese An-\n\ngabe war zur Täuschung über sein früheres strafrechtlich relevantes Fehlver-\n\nhalten geeignet. Da seit der letzten Straftat (vom September 1998) noch keine \n\nsieben Jahre vergangen sind und die Bewährungszeit erst im September 2003 \n\ngeendet hat, kann der Antragsteller noch nicht zum Anwaltsberuf zugelassen \n\nwerden. Es bleibt ihm unbenommen, nach Ablauf eines weiteren Jahres einen \n\nneuen Antrag zu stellen. \n\n2. Hinzu kommt, daß die Vermögensverhältnisse des Antragstellers, der \n\neinräumt, sich früher in Vermögensverfall befunden zu haben, derzeit noch \n\nnicht als so geordnet erscheinen, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr. 9 \n\nBRAO ausschiede. \n\nNach den eigenen Angaben des Antragstellers hat er noch fällige Ver-\n\nbindlichkeiten in Höhe von (mindestens) 76.270,17 €. Daß er diese geordnet \n\nzurückführt, ist nicht feststellbar. Unter Übernahme der laufenden Nummern in \n\nder letzten Aufstellung der Antragsgegnerin zum 17. November 2004 ist bei-\n\nspielsweise folgendes zu bemerken: \n\n- Nr. 20: Die Forderung der \"Stolco\" (18.000 €) bezieh t sich auf eine \n\nSache 8 O 450/94 LG D. ; die von dem Antragsteller vorgeleg-\n\nte Quittung bezieht sich auf eine Sache 8 O 7/95 LG D. ; das \n\nvon dem Antragsteller geltend gemachte Versehen der Gläubigerin ist \n\nnicht belegt; \n\n- Nr. 29: Die Schuld bei der Sch. Bank Wien (Vergleichsbetrag \n\n8.250 €) ist entgegen den Angaben des Antragstellers [G A 305, 325] \n\nnicht \"geregelt\"; der Vergleich wurde unter der Bedingung abge-\n\nschlossen, daß der Antragsteller den Vergleichsbetrag bis 30. Juni \n\n2004 zahlt; diese Frist wurde später bis zum 31. Dezember 2004 ver-\n\nlängert; die Forderung wurde, wie der Antragsteller eingeräumt hat, \n\nbis heute nicht bezahlt; \n\n- Nr. 34: Der Antragsteller wollte gemäß seiner Ankündigung im Schrift-\n\nsatz vom 20. September 2004 die Verbindlichkeit gegenüber der \n\nStadtsparkasse D. (35.000 €) bis Mitte Oktobe r 2004 getilgt \n\nhaben; bisher ist nichts bezahlt; aus dem Schreiben der Stadtspar-\n\nkasse ergibt sich bislang lediglich ein bedingter Vollstreckungsauf-\n\nschub. \n\nDer Anwaltsgerichtshof hat somit auch insoweit zutreffend entschieden. \n\nDeppert Basdorf Ganter Otten \n\n Schott Wüllrich Frey","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-04/anwz-b-21-04","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 132a","ref_norm":"132a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-04/anwz-b-21-04","retrieved":"2026-07-10 16:38:03.134339+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-04-04/anwz-b-21-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat fuer Anwaltssachen","date":"2005-04-04","dockets":["AnwZ (B) 21/04"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 04.04.2005 – AnwZ (B) 21/04","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-04/anwz-b-21-04","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß\n\ndes 1. 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