{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2005-03-30","aktenzeichen":"X ZB 8/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"PatG § 100 Abs. 3 Nr. 1 GebrMG § 18 Abs. 4 Satz 2 Vertikallibelle Zur Begründung der Rüge der fehlerhaften Besetzung des Gerichts ist die An- gabe der Einzeltatsachen nötig, aus denen sich der Fehler ergibt. Wenn es sich um gerichtsinterne Vorgänge handelt, muß dargelegt werden, daß jeden- falls eine Aufklärung versucht worden ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nX ZB 8/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n30. März 2005 \n\nin der Rechtsbeschwerdesache \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nPatG § 100 Abs. 3 Nr. 1 \n\nGebrMG § 18 Abs. 4 Satz 2 \n\nVertikallibelle \n\nZur Begründung der Rüge der fehlerhaften Besetzung des Gerichts ist die An-\n\ngabe der Einzeltatsachen nötig, aus denen sich der Fehler ergibt. Wenn es \n\nsich um gerichtsinterne Vorgänge handelt, muß dargelegt werden, daß jeden-\n\nfalls eine Aufklärung versucht worden ist. \n\nBGH, Beschl. v. 30. März 2005 - X ZB 8/04 - Bundespatentgericht \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 2005 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richte-\n\nrin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Kirchhoff \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den am 13. November 2003 verkün-\n\ndeten Beschluß des 5. Senats (Gebrauchsmuster-Beschwerde-\n\nsenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten des Antragsge-\n\ngners zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf \n\n50.000,-- € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. Der Antragsgegner ist Inhaber des am 20. Februar 1997 beim Deut-\n\nschen Patent- und Markenamt angemeldeten und am 10. April 1997 unter der \n\nBezeichnung \"Wasserwaage\" eingetragenen Gebrauchsmusters 297 03 035, \n\nfür das die Priorität einer US-Voranmeldung vom 12. Dezember 1996 in An-\n\nspruch \n\ngenommen worden \n\nist. Das Gebrauchsmuster \n\numfaßt \n\n18 Schutzansprüche. \n\nDie Antragstellerin hat die Löschung des Gebrauchsmusters beantragt \n\nund sich auf mangelnde Schutzfähigkeit berufen. Das Patentamt hat dem Lö-\n\nschungsantrag teilweise stattgegeben. \n\nDiesen Beschluß hat die Antragstellerin angegriffen mit dem Ziel der \n\nvollständigen Löschung des Gebrauchsmusters. Der Antragsgegner hat dem-\n\ngegenüber das Gebrauchsmuster mit neu eingereichten Schutzansprüchen 1 \n\nbis 4 gemäß Haupt- und gemäß Hilfsantrag verteidigt. Anspruch 1 lautet nach \n\ndem Hauptantrag: \n\n\"Wasserwaage mit einem im Querschnitt rechteckförmigen Körper \n\n(12) \n\n- mit einer an einer langgestreckten Schmalfläche des Körpers \n\n(12) ausgebildeten Fläche (14) mit einer zum Ausrichten einer \n\nAusrichtfläche (16) geeignet guten Ebenheit und Glätte, und \n\n- mit wenigstens zwei im Körper (12) befestigten Libellen (20, \n\n22) mit die Ausrichtung einer Ausrichtfläche (16) anzeigender \n\nLuftblase (42), wobei eine der Libellen (20) zum Ausrichten ei-\n\nner vertikalen Ausrichtfläche eine im wesentlichen senkrecht \n\nzur ebenen Fläche (14) verlaufende Längsachse (24) besitzt \n\nund in einer Aufnahmeöffnung in einem Endbereich des Kör-\n\npers (12) angeordnet ist, welche sie frei sichtbar überbrückt, \n\nund eine andere Libelle (22) zum Ausrichten einer horizontalen \n\nAusrichtfläche eine im wesentlichen parallel zur ebenen Fläche \n\n(14) verlaufende Längsachse (24) besitzt und in einem Mittel-\n\nbereich des Körpers (12) angeordnet ist, \n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , \n\ndaß im Innern des Körpers (12) eine in einem Winkel zu der Li-\n\nbelle (20) zum Ausrichten einer vertikalen Ausrichtfläche und \n\nzur zugehörigen Sichtebene (32) ausgerichtete Reflexionsflä-\n\nche (36) angeordnet ist, die ein Bild dieser Libelle (20) mit ihrer \n\nLuftblase (42) zur Sichtebene (32) reflektiert, die in einem Fen-\n\nster (38) an der sich im wesentlichen parallel zur ebenen Flä-\n\nche (14) erstreckenden gegenüberliegenden Schmalfläche (34) \n\ndes Körpers (12) angeordnet ist.\" \n\nDas Bundespatentgericht hat auf die Beschwerde der Antragstellerin \n\nden angefochtenen Beschluß aufgehoben und das Gebrauchsmuster gelöscht, \n\nsoweit es über den Schutzanspruch 4 in der Fassung des geänderten Hauptan-\n\ntrags hinausgeht. Den weitergehenden Löschungsantrag und die weitergehen-\n\nde Beschwerde der Antragstellerin hat das Bundespatentgericht zurückgewie-\n\nsen. \n\nGegen diese Entscheidung richtet sich die - nicht zugelassene - Rechts-\n\nbeschwerde, mit der der Antragsgegner geltend macht, die angefochtene Ent-\n\nscheidung sei gemäß § 100 Abs. 3 Nr. 1 PatG, §18 Abs. 4 S. 2 GebrMG aufzu-\n\nheben, weil das beschließende Gericht nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen \n\nsei. Der angefochtene Beschluß sei ferner nicht mit Gründen versehen (§ 100 \n\nAbs. 3 Nr. 6 PatG). Außerdem liege der Verfahrensmangel des § 100 Abs. 3 \n\nNr. 3 PatG vor, der angefochtene Beschluß beruhe auf einer Verletzung recht-\n\nlichen Gehörs. \n\nII. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. \n\n1. Zur Begründung seiner Auffassung, der beschließende Gebrauchs-\n\nmuster-Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts sei nicht ordnungsgemäß \n\nbesetzt gewesen, führt der Antragsgegner aus, der Geschäftsverteilungsplan \n\ndes Gebrauchsmuster-Beschwerdesenats lasse schon nicht erkennen, nach \n\nwelchem Verfahren das rechtskundige Mitglied ausgewählt werde. Außerdem \n\nhabe bei den technischen Mitgliedern eine Änderung der Besetzung stattge-\n\nfunden, ohne daß sich in den Akten oder im Geschäftsverteilungsplan hierfür \n\neine Begründung finde. Gemäß Verfügung vom 9. Dezember 2002 seien als \n\nBeisitzer die Richter am Bundespatentgericht Kalkoff und Dr. Hartung festge-\n\nstellt worden. Demgegenüber sei gemäß Verfügung des Vorsitzenden vom \n\n17. Juni 2003 ohne jede nähere Begründung an die Stelle des ersten Beisitzers \n\nRichter am Bundespatentgericht Dr. Zehender getreten und als zweiter Beisit-\n\nzer \n\nder \n\nzunächst \n\nals Berichterstatter \n\nbezeichnete Richter \n\nam \n\nBundespatentgericht \n\nKalkoff bestimmt worden. \n\nDamit hat der Antragsgegner eine fehlerhafte Besetzung des Beschwer-\n\ndegerichts nicht dargelegt. \n\nDer Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat entscheidet nach § 18 Abs. 3 \n\nS. 1, 2 und 3 GebrMG über Beschwerden gegen Beschlüsse der Gebrauchs-\n\nmusterabteilungen über Löschungsanträge in der Besetzung mit einem rechts-\n\nkundigen Mitglied und zwei technischen Mitgliedern, wobei der Vorsitzende ein \n\nrechtskundiges Mitglied des Senats sein muß. Nach dem Aktenvermerk des \n\ngeschäftsplanmäßigen Vorsitzenden war dieser am Sitzungstag, dem \n\n13. November 2003, durch eine Dienstreise an der Mitwirkung gehindert. Des-\n\nhalb war die stellvertretende Vorsitzende, Richterin am Bundespatentgericht \n\nWerner, zur Mitwirkung an der Entscheidung berufen (§ 68 PatG, § 21 f. Abs. 2 \n\nGVG). \n\nAuch hinsichtlich der weiteren mitwirkenden Richter ist die Rüge nicht \n\nordnungsgemäß ausgeführt. Sie setzt die Angabe der Tatsachen voraus, aus \n\ndenen sich der Fehler ergibt (Sen.Beschl. v. 07.02.1995 - X ZB 20/93, Mitt. \n\n1996, 118 - Flammenüberwachung). Zu der vergleichbaren Regelung des \n\n§ 551 Nr. 1 ZPO a.F. ist anerkannt, daß zur Begründung der Rüge die Angabe \n\nder Einzeltatsachen nötig ist, aus denen sich der Fehler ergibt. Wenn es sich \n\num gerichtsinterne Vorgänge handelt, muß dargelegt werden, daß jedenfalls \n\neine Aufklärung versucht worden \n\nist \n\n(vgl. BGH, Urt. v. 20.06.1991 \n\n- VII ZR 11/91, NJW 1992, 512). Diese Grundsätze gelten auch im Rahmen der \n\nnicht zugelassenen Rechtsbeschwerde in Gebrauchsmustersachen. \n\nDiesen Anforderungen genügt die vom Antragsgegner erhobene Rüge \n\nnicht. Auf die Verteilung der Geschäfte innerhalb des Beschwerdesenats ist \n\ngemäß § 18 Abs. 3 Satz 4 GebrMG § 21 g GVG anzuwenden. Der Antragsgeg-\n\nner hat schon nicht dargelegt, daß die Besetzung des Beschwerdegerichts \n\nnicht dem senatsinternen Geschäftsverteilungsplan entsprach. Allein aus ei-\n\nnem abweichenden Vermerk über die Besetzung folgt dies noch nicht, zumal \n\nzwischen der ersten und der zweiten Verfügung anläßlich des Jahreswechsels \n\nsich die senatsinterne Geschäftsverteilung oder auch die Besetzung des Se-\n\nnats geändert haben können. Der Antragsgegner hat auch nicht dargelegt, daß \n\neine Aufklärung der Vorgänge, die zu einer Änderung der Besetzung geführt \n\nhaben, versucht worden sei. \n\n2. Soweit der Antragsgegner rügt, die Entscheidung des Bundespatent-\n\ngerichts sei nicht mit Gründen versehen, führt er dazu aus, das Bundespatent-\n\ngericht habe als Grund für die mangelnde Schutzfähigkeit lediglich angegeben, \n\nder Fachmann könne die Merkmale des Hauptanspruchs 1 ohne erfinderischen \n\nSchritt einsetzen, der Anspruch 2 des Hauptantrags betreffe ein Merkmal, das \n\nvorgesehen werden könne, ohne daß es hierzu eines erfinderischen Schritts \n\nbedürfe, das Merkmal des Anspruchs 3 beruhe ebenfalls nicht auf einem erfin-\n\nderischen Schritt, was auch für die Gegenstände der Schutzansprüche 1 bis 3 \n\ngemäß Hilfsantrag gelte. Damit habe das Bundespatentgericht lediglich das im \n\nGesetzestext aufgeführte Merkmal wiederholt, ohne erkennen zu lassen, wel-\n\nche Anforderungen an das Vorliegen bzw. die Verneinung dieser Vorausset-\n\nzung zu stellen sind. \n\nNach der Rechtsprechung des Senats besteht der Zweck des § 100 \n\nAbs. 3 Nr. 6 PatG in der Sicherung des Begründungszwangs und nicht in der \n\nSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung \n\n(BGHZ 39, 333, 341 \n\n- Warmpressen). Rechtsfehler oder Lückenhaftigkeit der Begründung können \n\nnach der Bestimmung nicht gerügt werden (BGH, aaO; Sen.Beschl. v. \n\n03.12.1991 - X ZB 5/91, GRUR 1992, 159 - Crackkatalysator II, st. Rspr.). \n\nDen danach an die Begründung zu stellenden Anforderungen genügt die \n\nangefochtene Entscheidung. Das Bundespatentgericht hat sich nicht darauf \n\nbeschränkt, den Gesetzestext wiederzugeben. Es hat im wesentlichen ausge-\n\nführt, Wasserwaagen seien seit mehr als 100 Jahren bekannt. Wolle der \n\nFachmann bei einer herkömmlichen Wasserwaage die Ablesbarkeit der Verti-\n\nkallibelle verbessern, so seien hierzu verschiedene Wege denkbar. Aus einer \n\nder Druckschriften (D 1) sei eine Wasserwaage bekannt, die auch zur senk-\n\nrechten Ausrichtung von Pfosten diene und daher neben den Funktionen einer \n\ntypischen Standardwasserwaage auch die Funktion einer Pfostenwasserwaage \n\nerfülle. Diese Wasserwaage weise einen Körper mit einem im wesentlichen \n\nrechteckförmigen Querschnitt auf, an dem aber zusätzlich noch ein Vorsprung \n\nangebracht sei, der es ermögliche, die Wasserwaage gleichzeitig an zwei ver-\n\ntikale Flächen des Pfostens anzulegen. Im Inneren des Körpers sei eine in ei-\n\nnem Winkel zu der Libelle und zu der gehörigen Sichtebene ausgerichtete Re-\n\nflexionsfläche angeordnet, die ein Bild der Libelle mit ihrer Luftblase zur Sicht-\n\nebene reflektiere. Die Reflexionsfläche ermögliche die gleichzeitige Ablesung \n\nder beiden Vertikallibellen von vorne. Hieraus schließe der Fachmann jedoch \n\nnicht, daß die Ablesung einer Vertikallibelle über eine Reflexionsfläche nur \n\ndann zweckmäßig sei, wenn zwei Vertikallibellen gleichzeitig abgelesen wer-\n\nden sollten. Vielmehr erkenne er aufgrund seines Fachwissens ohne weiteres, \n\ndaß eine Reflexionsfläche auch bei der Vertikallibelle einer herkömmlichen \n\nStandardwasserwaage einsetzbar sei und dort ebenfalls die Betrachtung der \n\nVertikallibelle von vorne ermögliche, so daß eine verbesserte Ablesbarkeit der \n\nWasserwaage gegeben sei. Damit gelange er ohne weiteres zum Gegenstand \n\ndes Schutzanspruchs 1 gemäß Hauptantrag. Der Anspruch 2 betreffe das \n\nMerkmal einer Beleuchtungseinrichtung. Eine Anregung zu dieser Maßnahme \n\nerhalte der Fachmann aus Druckschrift D 7, die eine Standardwasserwaage mit \n\neiner Einrichtung zur Beleuchtung der Libellen zeige. Eine Reflexionsfläche mit \n\neinem Spiegel, wie sie Gegenstand des Anspruchs 3 sei, sei bereits aus der \n\nDruckschrift D 1 bekannt. \n\nDamit hat das Bundespatentgericht eine ausreichende Begründung des \n\nvon ihm gefundenen Ergebnisses gegeben. Die vom Antragsgegner kritisierten \n\nSätze fassen diese Ausführungen lediglich zusammen und stellen keineswegs \n\ndie gesamte Begründung dar. \n\nDie Begründung ist auch nicht - wie der Antragsgegner meint - verwor-\n\nren. Das Bundespatentgericht hat das Alter der Druckschrift D 1 deshalb nicht \n\nals Indiz für einen erfinderischen Schritt angesehen, weil es ein dringendes \n\nBedürfnis zur Verbesserung der herkömmlichen Wasserwaagen nicht hat fest-\n\nstellen können und deswegen auch nicht angenommen hat, daß sich die \n\nFachwelt lange Zeit vergeblich um eine Lösung bemüht hätte. Dies ist nach-\n\nvollziehbar und genügt damit den an die notwendige Begründung zu stellenden \n\nAnforderungen. \n\n3. Der Antragsgegner beanstandet schließlich, daß das Bundespatent-\n\ngericht bei der Wiedergabe des Sachverhalts zwar angegeben habe, der An-\n\ntragsgegner behaupte, mit dem Gebrauch der Wasserwaage nach den vertei-\n\ndigten Schutzansprüchen 1 bis 4 lasse sich im Vergleich mit dem Gebrauch \n\nherkömmlicher Wasserwaagen eine Zeitersparnis bis zu 30 % erreichen, \n\ngleichwohl habe sich das Bundespatentgericht mit dieser Behauptung jedoch in \n\nseiner Begründung nicht befaßt. Zwar habe es sich zu dem behaupteten \n\nMarkterfolg und zu den behaupteten Nachahmungen geäußert, nicht aber zu \n\nder von der Antragstellerin nicht in Abrede gestellten Arbeitsersparnis. \n\nDer Anspruch auf rechtliches Gehör gibt jedem Verfahrensbeteiligten \n\ndas Recht, sich zu dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt zu \n\näußern und dem Gericht die eigene Auffassung zu den erheblichen Rechtsfra-\n\ngen darzulegen. Das Gericht ist verpflichtet, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu \n\nnehmen und in Erwägung zu ziehen (st. Rspr., BVerfG NJW 1995, 2095, 2096 \n\nm. w. N.; Sen.Beschl. v. 19.05.1999 - X ZB 13/98, GRUR 1999, 919 \n\n- Zugriffsinformation). Hieraus kann nicht abgeleitet werden, daß sich das Ge-\n\nricht mit jedem Vorbringen einer Partei in den Gründen seiner Entscheidung \n\nausdrücklich zu befassen hat (BVerfG NJW 1992, 1031; Sen.Beschl. v. \n\n19.05.1999, aaO, 920). \n\nHier hat das Bundespatentgericht den Vortrag des Antragsgegners in \n\nder Sachverhaltsdarstellung ausdrücklich wiedergegeben. Daraus ergibt sich, \n\ndaß das Gericht diesen Vortrag zur Kenntnis genommen hat. Mangels anderer \n\nAnhaltspunkte ist davon auszugehen, daß das Gericht den von ihm selbst wie-\n\ndergegebenen Sachverhalt auch seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. \n\nDaß es sich mit den Ausführungen des Antragsgegners in den Entscheidungs-\n\ngründen nicht ausdrücklich befaßt hat, ist kein Anhaltspunkt dafür, daß das \n\nGericht diese Ausführungen nicht in seine Erwägung miteinbezogen hätte. Die \n\nvom Antragsgegner behauptete Arbeitsersparnis kommt im übrigen lediglich als \n\nIndiz dafür in Betracht, daß trotz eines bestehenden dringenden Bedürfnisses \n\ndie Verbesserung nicht ohne weiteres erreicht werden konnte. Das Bundespa-\n\ntentgericht hat aber aus anderen Erwägungen ein solches dringendes Bedürf-\n\nnis verneint. Es bestand daher kein Anlaß, auf das weitere Argument des An-\n\ntragsgegners nochmals gesondert einzugehen. \n\nDies gilt ebenso für die weitere Hilfserwägung des Antragsgegners, \n\nPfostenwasserwaagen seien bis heute nicht auf dem Markt, und schließlich \n\nauch für den vom Antragsgegner behaupteten großen Markterfolg. Zu letzterem \n\nhat das Bundespatentgericht sich nicht darauf beschränkt festzustellen, daß \n\ndie entsprechende Behauptung des Antragsgegners von der Antragstellerin \n\nbestritten werde. Es hat vielmehr ausgeführt, es sei außerdem nicht feststell-\n\nbar, ob der behauptete Markterfolg auf den technischen Neuerungen gegen-\n\nüber dem Stand der Technik beruhe oder auf wirtschaftlichen Gründen wie \n\nMarketingmaßnahmen, Preisgestaltung oder neuen Vertriebskanälen. Dies ist \n\neine ausreichende Auseinandersetzung mit der Argumentation des Antragsge-\n\ngners. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs ist daher auch aus der unterlasse-\n\nnen Vernehmung des zu der streitigen Behauptung vom Antragsgegner be-\n\nnannten Zeugen nicht herzuleiten. \n\nIII. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 109 Abs. 1 Satz 2 \n\nPatG, § 18 Abs. 4 S. 2 GebrMG. \n\nIV. Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für erforderlich er-\n\nachtet. \n\nMelullis Keukenschrijver Mühlens \n\n Meier-Beck Kirchhoff","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-30/x-zb-8-04","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":4},{"jurabk":"GebrMG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 21g","ref_norm":"21g","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-30/x-zb-8-04","retrieved":"2026-07-10 16:26:50.990799+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-03-30/x-zb-8-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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