{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2005-03-30","aktenzeichen":"X ZB 26/04","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 148; EG Art. 234 a) Der Umstand, daß beim Bundesgerichtshof ein Revisionsverfahren an- hängig ist, in dem über eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, von deren Beantwortung auch die Entscheidung eines zweiten Rechtsstreits ganz oder teilweise abhängt, rechtfertigt die Aussetzung der Verhandlung des zweiten Rechtsstreits grundsätzlich nicht. b) Es bleibt offen, ob eine solche Aussetzung bis zur Entscheidung des Ge- richtshofs der Europäischen Gemeinschaften über ein die gleiche Rechts- frage betreffendes Vorabentscheidungsersuchen erfolgen darf.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n30. März 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nAussetzung wegen Parallelverfahren \n\nX ZB 26/04 \n\nNachschlagewerk: ja \nja \nBGHZ: \nja \nBGHR: \n\nZPO § 148; EG Art. 234 \n\na) Der Umstand, daß beim Bundesgerichtshof ein Revisionsverfahren an-\n\nhängig ist, in dem über eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, von deren \n\nBeantwortung auch die Entscheidung eines zweiten Rechtsstreits ganz \n\noder teilweise abhängt, rechtfertigt die Aussetzung der Verhandlung des \n\nzweiten Rechtsstreits grundsätzlich nicht. \n\nb) Es bleibt offen, ob eine solche Aussetzung bis zur Entscheidung des Ge-\n\nrichtshofs der Europäischen Gemeinschaften über ein die gleiche Rechts-\n\nfrage betreffendes Vorabentscheidungsersuchen erfolgen darf. \n\nBGH, Beschluß vom 30. März 2005 - X ZB 26/04 - OLG Koblenz \n\n LG Bad Kreuznach \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und \n\ndie Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Kirchhoff \n\nam 30. März 2005 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluß des \n\n1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 22. September \n\n2004 aufgehoben. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Klägerin nimmt die beklagten Landwirte auf Zahlung einer \n\nangemessenen Entschädigung für den Nachbau teils nach Gemeinschafts-\n\nrecht, teils nach dem Sortenschutzgesetz geschützter Getreidesorten in den \n\nWirtschaftsjahren 1997/98 bis 1999/2000 in Anspruch. \n\nDas Landgericht hat die Beklagten im wesentlichen antragsgemäß ver-\n\nurteilt. \n\nDas Berufungsgericht hat die Verhandlung bis zur rechtskräftigen Ent-\n\nscheidung der Verfahren vor dem Bundesgerichtshof mit den Aktenzeichen \n\nX ZR 156/03, X ZR 157/03 und X ZR 158/03 ausgesetzt. \n\nHiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Rechtsbe-\n\nschwerde der Klägerin. \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung des \n\nangefochtenen Beschlusses. \n\n1. \n\nDas Berufungsgericht hat die Aussetzung der Verhandlung, der \n\ndie Beklagten, nicht aber die Klägerin zugestimmt haben, damit begründet, daß \n\nder Bundesgerichtshof, bei dem drei Parallelverfahren mit einem vergleichba-\n\nren Streitgegenstand anhängig seien, den Gerichtshof der Europäischen Ge-\n\nmeinschaften um eine Vorabentscheidung ersucht habe. Bei dieser Sachlage \n\nerachte es der Senat gerade auch im Interesse der Parteien (u.a. im Kostenin-\n\nteresse) für angemessen, die Verhandlung entsprechend § 148 ZPO auszuset-\n\nzen, da in den beim Bundesgerichtshof anhängigen Verfahren abschließend \n\nüber den geltendgemachten Entschädigungsanspruch der Klägerin in gleichge-\n\nlagerten Fällen entschieden werde. \n\n2. \n\nDas hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\na) \n\nNach § 148 ZPO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des \n\nRechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines \n\nRechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen \n\nRechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, an-\n\nordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits \n\noder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei. Die Aus-\n\nsetzung der Verhandlung setzt damit Vorgreiflichkeit der in dem anderen \n\nRechtstreit oder dem Verwaltungsverfahren zu treffenden Entscheidung im \n\nSinne einer (zumindest teilweise) präjudiziellen Bedeutung voraus (Baum-\n\nbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., § 148 Rdn. 4; Musielak/Stadler, \n\nZPO, 4. Aufl., § 148 Rdn. 5; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 26. Aufl., § 148 \n\nRdn. 3; Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 148 Rdn. 5; vgl. auch BGH, Urt. v. \n\n10.7.2003 - VII ZB 32/02, NJW 2003, 3057). Diese Voraussetzung ist im Streit-\n\nfall nicht erfüllt, da den beim Senat anhängigen anderen Verfahren, an denen \n\ndie Beklagten nicht beteiligt sind, im Hinblick auf das Streitverfahren allenfalls \n\ndie Bedeutung eines Musterprozesses zukommt. \n\nSoweit in der Literatur eine Aussetzung bereits dann für möglich gehal-\n\nten wird, wenn ein rein tatsächlicher Einfluß in Betracht kommt, den Vorgänge \n\nin einem anderen Prozeß, wie etwa eine Beweisaufnahme, oder die Entschei-\n\ndung des anderen Verfahrens auf die Entscheidung in dem zweiten Verfahren \n\nausüben könnten (in diesem Sinne etwa Peters in MünchKomm ZPO, 2. Aufl., \n\n§ 148 Rdn. 10), kann dem nicht gefolgt werden. § 148 ZPO stellt nicht auf \n\nsachliche oder tatsächliche Zusammenhänge zwischen verschiedenen Verfah-\n\nren, sondern auf die Abhängigkeit vom Bestehen oder Nichtbestehen eines \n\nRechtsverhältnisses ab. Allein die tatsächliche Möglichkeit eines Einflusses \n\ngenügt dieser gesetzlichen Voraussetzung nicht und wäre im übrigen auch ein \n\nkonturenloses Kriterium, das das aus dem Justizgewährleistungsanspruch fol-\n\ngende grundsätzliche Recht der Prozeßparteien auf Entscheidung ihres \n\nRechtsstreits in seinem Kern beeinträchtigen würde. \n\nb) \n\nDie Aussetzung der Verhandlung wird aber auch nicht durch eine \n\nentsprechende Anwendung der Vorschrift des § 148 ZPO, wie sie das Beru-\n\nfungsgericht für möglich gehalten hat, gerechtfertigt. \n\naa) Daß in einem anderen Verfahren über einen gleich oder ähnlich \n\ngelagerten Fall nach Art eines Musterprozesses entschieden werden soll, \n\nrechtfertigt für sich genommen noch keine Analogie zu der in § 148 ZPO gere-\n\ngelten Fallkonstellation. Denn die Vorschrift dient zwar auch der Prozeßöko-\n\nnomie, indem sie die Gerichte vor der doppelten Befassung mit zumindest teil-\n\nweise identischem Streitstoff bewahrt (Sen.Beschl. v. 6.4.2004 - X ZR 272/02, \n\nGRUR 2004, 710 - Druckmaschinen-Temperierungssystem, für BGHZ 158, 372 \n\nvorgesehen; BGH, Beschl. v. 25.3.1998 - VIII ZR 337/97, NJW 1998, 1957; \n\nBeschl. v. 17.12.1997 - XII ARZ 32/97, FamRZ 1998, 1023). Darin erschöpft \n\nsich der Zweck der Norm jedoch nicht; § 148 ZPO enthält keine allgemeine \n\nErmächtigung, die Verhandlung eines Rechtsstreits zur Abwendung einer ver-\n\nmeidbaren Mehrbelastung des Gerichts auszusetzen. Vielmehr ist die Ausset-\n\nzung grundsätzlich nur dann eröffnet, wenn die Entscheidung in dem einen \n\nRechtsstreit die Entscheidung des anderen rechtlich beeinflussen kann. \n\nbb) \n\nIst die Verfassungsmäßigkeit eines entscheidungserheblichen \n\nGesetzes Gegenstand einer anhängigen Verfassungsbeschwerde oder Rich-\n\ntervorlage, ist es hiernach zulässig, die Verhandlung in entsprechender An-\n\nwendung des § 148 ZPO auszusetzen, solange sich das erkennende Gericht \n\nnicht von der Verfassungswidrigkeit des entscheidungserheblichen Gesetzes \n\nüberzeugt hat (BGH, Beschl. v. 18.7.2000 - VIII ZR 323/99, RdE 2001, 20; \n\nBeschl. v. 25.3.1998 aaO; s. auch BVerfG, NJW 2000, 1484). Denn wird das \n\nentscheidungserhebliche Gesetz für nichtig erklärt, wirkt dies erga omnes und \n\nbeeinflußt damit notwendigerweise das ausgesetzte Verfahren rechtlich. \n\ncc) Ob darüber hinaus Fälle denkbar sind, in denen der rechtlich er-\n\nhebliche Einfluß des Verfahrens, bis zu dessen Entscheidung ausgesetzt wird, \n\ndurch einen anderen, über bloße Prozeßwirtschaftlichkeit hinausreichenden \n\nWertungsgesichtspunkt ersetzt werden kann, muß im Streitfall nicht abschlie-\n\nßend entschieden werden. Es kann auch dahinstehen, ob bei \"Massenverfah-\n\nren\" die Unmöglichkeit einer angemessenen Bewältigung der Gesamtheit der \n\nVerfahren das Gewicht verfahrenswirtschaftlicher Erwägungen gegebenenfalls \n\nso zu erhöhen vermag, daß hierin ein nicht nur quantitativ, sondern qualitativ \n\nanderer Wertungsgesichtspunkt als die \"normale\" Prozeßökonomie hervortritt \n\n(s. dazu Stürner, JZ 1978, 499, 501; Musielak/Stadler aaO, § 148 Rdn. 5; \n\nPeters aaO, § 148 Rdn. 9; LG Freiburg, NJW 2003, 3424; ablehnend Kähler, \n\nNJW 2004, 1132, 1136; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 21. Aufl., § 148 Rdn. 16). \n\nDenn die angefochtene Entscheidung läßt keinen Wertungsgesichtspunkt er-\n\nkennen, der die Aussetzung der Verhandlung tragen könnte. \n\nDie beim Senat anhängigen Verfahren X ZR 156/03, X ZR 157/03 und \n\nX ZR 158/03 rechtfertigen die Aussetzung der Verhandlung vor dem Beru-\n\nfungsgericht nicht. Sie betreffen zwar wie der Streitfall die Höhe der angemes-\n\nsenen Entschädigung für den Nachbau. Die bloße Übereinstimmung in einer \n\nentscheidungserheblichen Rechtsfrage erlaubt jedoch die Aussetzung jeden-\n\nfalls dann nicht, wenn sie nicht mit Zustimmung beider Parteien erfolgt. Zwar \n\nspricht das Berufungsgericht abschließend bei der Begründung der Zulassung \n\nder Rechtsbeschwerde (in Anführungszeichen) auch von Massenverfahren. \n\nDaß das Berufungsgericht mit einer schlechthin nicht zu bewältigenden Viel-\n\nzahl von gleichgelagerten Berufungsverfahren befaßt wäre, läßt seine Ent-\n\nscheidung jedoch nicht erkennen; andere gegebenenfalls relevante Gründe für \n\neine Aussetzung führt es nicht an. \n\n3. \n\nEs rechtfertigt die angefochtene Entscheidung auch nicht, daß \n\nder Senat in den vom Berufungsgericht genannten Verfahren zwischenzeitlich \n\ndem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vier Fragen zur Auslegung \n\nvon Art. 5 Abs. 2, 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 der Kommission \n\nüber die Ausnahmeregelung gemäß Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (EG) \n\nNr. 2100/94 des Rates über den gemeinschaftlichen Sortenschutz vom 24. Juli \n\n1995 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 der Kommission vom \n\n3. Dezember 1998 nach Art. 234 EG zur Vorabentscheidung vorgelegt hat (je-\n\nweils Sen.Beschl. v. 11.10.2004; der Beschluß in der Sache X ZR 156/03 \n\n- Nachbauentschädigung - ist in GRUR 2005, 240 veröffentlicht). Denn eine \n\nErmessensentscheidung des Inhalts, die Verhandlung auszusetzen, bis über \n\ndiese Vorlagen entschieden ist, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Sie \n\nkann von dem zur Entscheidung über die Berufung gegen das Urteil des Land-\n\ngerichts (im derzeitigen Verfahrensstadium) nicht befugten beschließenden \n\nSenat nicht nachgeholt werden. Daher bedarf es keiner Entscheidung, ob das \n\nBerufungsgericht berechtigt gewesen wäre, eine solche Aussetzungsentschei-\n\ndung zu treffen (s. dazu BAG, Beschl. v. 6.11.2002 - 5 AZR 279/01 (A), bei ju-\n\nris; BPatGE 45, 89 = GRUR 2002, 734), wofür immerhin sprechen könnte, daß \n\ndie Gemeinschaftsgerichte und die nationalen Gerichte zu loyaler Zusammen-\n\narbeit verpflichtet sind (EuGH, GRUR Int. 2001, 333 Rdn. 58 - Masterfoods/HB \n\nIce Cream) und die Erfüllung der Aufgabe des Gerichtshofs der Europäischen \n\nGemeinschaften, nicht als Rechtsmittelgericht in mitgliedstaatlichen Verfahren \n\ntätig zu werden, sondern verbindlich über die Auslegung des Gemeinschafts-\n\nrechts zu entscheiden, durch eine Vielzahl von gleichgelagerten, nichts zu ei-\n\nner Verbreiterung der Entscheidungsgrundlagen beitragenden Vorab-\n\nentscheidungsersuchen eher beeinträchtigt denn gefördert werden könnte. \n\nMelullis \n\nKeukenschrijver \n\n Mühlens \n\n Meier-Beck \n\n Kirchhoff","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-30/x-zb-26-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":7},{"jurabk":"GSortV","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VO (EG) Nr. 1768/95","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-30/x-zb-26-04","retrieved":"2026-07-10 16:27:41.177620+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-03-30/x-zb-26-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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