{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2005-03-30","aktenzeichen":"4 StR 16/05","doktyp":"Beschlüsse","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 16/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n30. März 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schweren Raubes u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 30. März 2005 gemäß § 349 Abs. 2 \n\nund 4 StPO beschlossen: \n\nI. \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Magdeburg vom 31. August 2004 im \n\nSchuldspruch dahin geändert, daß \n\n1. \n\nder Angeklagte in den Fällen II. 1., 2., 4. und 5. der \n\nUrteilsgründe jeweils der besonders schweren Ver-\n\ngewaltigung schuldig ist, \n\n2. \n\ndie Verurteilung wegen versuchten Wohnungsein-\n\nbruchsdiebstahls mit Waffen in fünf Fällen entfällt. \n\nII. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nIII. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels \n\nund die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren \n\nentstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten – unter anderem - wegen schwe-\n\nren Raubes in Tateinheit mit Vergewaltigung in vier Fällen, versuchten schwe-\n\nren Raubes in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und versuchten \n\nWohnungseinbruchsdiebstahls mit Waffen in fünf Fällen zu einer Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von elf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es seine \n\nUnterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet und ihn zur Zahlung \n\nvon Schmerzensgeld an eines der Tatopfer verpflichtet. Gegen dieses Urteil \n\nwendet sich der Angeklagte mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten \n\nRevision. Sie hat nur in geringem Umfang Erfolg; im übrigen ist sie unbegrün-\n\ndet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n1. Die Verurteilung wegen tatmehrheitlich begangenen versuchten Woh-\n\nnungseinbruchsdiebstahls in fünf Fällen begegnet durchgreifenden rechtlichen \n\nBedenken. \n\nNach den Feststellungen drang der Angeklagte bei fünf Gelegenheiten \n\nzur Nachtzeit in im Erdgeschoß von Wohnhäusern gelegene Wohnungen ein, \n\num dort Geld und Wertgegenstände zu entwenden. Als er feststellte, daß die \n\nBewohner – in allen Fällen alleinstehende Frauen – entgegen seiner ursprüng-\n\nlichen Erwartung anwesend waren, entschloß er sich nunmehr, den Woh-\n\nnungs-inhaberinnen Wertgegenstände unter Einsatz eines mitgeführten \n\nMessers gewaltsam wegzunehmen. In vier Fällen erbeutete er auf diese Weise \n\nBargeld und EC-Karten. Anschließend zwang er die Tatopfer unter \n\nVerwendung des Messers zur Duldung des Geschlechtsverkehrs und anderer \n\nsexueller Handlungen. \n\nIn einem weiteren Fall scheiterte bereits sein \n\nlungen. In einem weiteren Fall scheiterte bereits sein Raubvorhaben an der \n\nGegenwehr des Tatopfers. \n\nDanach hat zwar das Landgericht den Angeklagten in Bezug auf die \n\nWegnahmehandlungen jeweils zu Recht wegen schweren Raubes bzw. ver-\n\nsuchten schweren Raubes verurteilt; die Verurteilung wegen tatmehrheitlich \n\nbegangenen versuchten Einbruchsdiebstahls kann jedoch daneben keinen Be-\n\nstand haben. Das gesamte Tatgeschehen stellt eine einheitliche Handlung dar \n\n(vgl. BGHSt 21, 78, 79). Der ursprüngliche Wegnahmeentschluß blieb beste-\n\nhen, der Angeklagte faßte lediglich hinsichtlich des Mittels, das gleichbleiben-\n\nde Ziel zu erreichen, einen neuen Entschluß. Damit ist bereits die Annahme \n\nvon Tatmehrheit nicht gerechtfertigt. Zwischen den Raubtaten und dem ver-\n\nsuchten Wohnungseinbruchsdiebstahl besteht indes auch keine Tateinheit, \n\nsondern Gesetzeskonkurrenz, da der Tatbestand des Diebstahls, und zwar \n\nauch in den Formen der §§ 243, 244 StGB, für den Raub keine selbständige \n\nBedeutung mehr besitzt und in diesem aufgeht (BGHSt 20, 235, 237/238; Se-\n\nnatsbeschluß vom 25. Februar 1994 - 4 StR 34/94; vgl. auch Eser in Schön-\n\nke/Schröder StGB 26. Aufl. § 249 Rdn. 13; Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl. § \n\n249 Rdn. 23). Tateinheit kommt lediglich bei vollendetem Diebstahl und ver-\n\nsuchtem Raub in Betracht (BGHSt 21, 78, 80). \n\nDie Verurteilung wegen der versuchten Straftaten nach § 244 StGB muß \n\ndaher entfallen. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. Dies \n\nführt zum Wegfall der insoweit verhängten Einzelfreiheitsstrafen von je einem \n\nJahr und sechs Monaten in den Fällen II. 1., 2., 4. und 5. und von zwei Jahren \n\nim Fall II. 3. der Urteilsgründe. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe kann hin-\n\ngegen bestehen bleiben. Der Senat schließt in Anbetracht der verbleibenden \n\nEinzelstrafen (in Höhe von neun Monaten bis zu sieben Jahren und sechs Mo-\n\nnaten Freiheitsstrafe, in der Addition 35 Jahre und drei Monate Freiheitsstrafe) \n\naus, daß das Landgericht bei zutreffender Bewertung des Konkurrenzverhält-\n\nnisses auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte. Jedenfalls erachtet der \n\nSenat entsprechend den Ausführungen des Generalbundesanwalts die ver-\n\nhängte Gesamtfreiheitsstrafe für angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1 a \n\nStPO (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 2. Dezember 2004 – 3 StR 273/04 [zur \n\nVeröffentlichung in BGHSt bestimmt], vom 8. Dezember 2004 – 1 StR 483/04 \n\nund vom 23. Februar 2005 – 1 StR 554/04). \n\n2. Der Senat ändert schließlich den Tenor des angefochtenen Urteils \n\ndahin, daß der Angeklagte jeweils der besonders schweren Vergewaltigung \n\nschuldig ist, damit der vom Landgericht zutreffend angenommene Qualifikati-\n\nonstatbestand des § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB auch im Urteilsausspruch zum Aus-\n\ndruck kommt (vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 4). \n\nMaatz Kuckein Solin-Stojanovi(cid:1) \n\n Ernemann Sost-Scheible","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-30/4-str-16-05","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-30/4-str-16-05","retrieved":"2026-07-10 16:28:02.430625+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-03-30/4-str-16-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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