{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2005-03-23","aktenzeichen":"2 ARs 16/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 ARs 16/05 \n2 AR 18/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. März 2005 \n\nin der Bußgeldsache \n\ngegen \n\nAz.: 25 OWi 476/03 Amtsgericht Oberhausen \nAz.: 38 OWi 323/03 Amtsgericht Gelsenkirchen \nAz.: 34 Qs (OWi) 111/04 Landgericht Duisburg \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts am 23. März 2005 beschlossen: \n\nFür die Entscheidung über die Einwendungen des Betroffenen \n\ngegen die Zulässigkeit der Vollstreckung und die sonst bei der \n\nVollstreckung des Bußgeldbescheids vom 25. Februar 2002 ge-\n\ntroffenen Maßnahmen sowie - nach Maßgabe der Beschlußgrün-\n\nde - über den Anspruch auf Erstattung der Abschleppkosten ist \n\ndas \n\nzuständig. \n\nAmtsgericht Gelsenkirchen \n\n- Abteilung für Bußgeldsachen - \n\nGründe: \n\n1. a) Die Stadt Gelsenkirchen macht gegen den Betroffenen eine Forde-\n\nrung auf Zahlung einer Geldbuße wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit gel-\n\ntend. Der Bußgeldbescheid wurde dem Betroffenen am 1. März 2002 durch \n\nNiederlegung zugestellt. Der Betroffene bestreitet die Zustellung. Auf Ersuchen \n\nder Stadt Gelsenkirchen übernahm die Stadt Oberhausen die Beitreibung der \n\nGeldbuße, pfändete am 2. Juli 2002 einen Pkw des Betroffenen im Schätzwert \n\nvon 7.500 € und ließ das Fahrzeug abschleppen. Am 3. Juli\n\n 2002 wandte sich \n\nder Betroffene an die Stadt Oberhausen, zahlte an diese \"unter Protest\" die \n\nAbschleppkosten in Höhe von 133,10 € und erhielt seinen P kw zurück. \n\nb) Der Betroffene erhob - nach erfolglosem Widerspruch - vor dem Ver-\n\nwaltungsgericht Düsseldorf \"Klage\" gegen die Stadt Oberhausen und beantrag-\n\nte festzustellen, daß die Pfändung rechtswidrig gewesen sei, und die Stadt \n\nOberhausen zur Rückzahlung der Abschleppkosten in Höhe von 133,10 € \n\nnebst Zinsen zu verurteilen. Das Verwaltungsgericht erklärte mit Beschluß vom \n\n12. März 2003 den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig und verwies die Sa-\n\nche unter Hinweis auf §§ 68, 103, 104 OWiG an das Amtsgericht Gelsenkir-\n\nchen. Aus der Beschlußbegründung ergibt sich, daß das Verwaltungsgericht \n\ndie Sache in das Bußgeldverfahren verweisen wollte. Dieser Beschluß ist seit \n\ndem 3. April 2003 rechtskräftig. \n\nc) Das Amtsgericht Gelsenkirchen erklärte sich mit Beschluß vom \n\n30. Juli 2003 für örtlich unzuständig und verwies das Verfahren an das Amtsge-\n\nricht Oberhausen. Der Bußgeldrichter des Amtsgerichts Oberhausen verwies \n\ndie Sache am 5. März 2004 an den Zivilrichter des Amtsgerichts, weil im Rah-\n\nmen eines Antrags nach § 103 OWiG allenfalls der Feststellungsantrag zuläs-\n\nsig sei, nicht aber das übrige Antragsbegehren. \n\nAuf die sofortige Beschwerde des Betroffenen hob das Landgericht \n\nDuisburg diesen Beschluß auf, weil der Beschluß des Amtsgerichts Oberhau-\n\nsen gegen die Bindungswirkung des § 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG verstoße. Nach \n\ndieser Vorschrift sei der Beschluß für das Gericht, an das der Rechtsstreit ver-\n\nwiesen worden sei, hinsichtlich des Rechtswegs bindend. Das Verwaltungsge-\n\nricht habe die Sache daher insgesamt bindend in das Bußgeldverfahren ver-\n\nwiesen. Dadurch sei der Bußgeldrichter gehindert, die Sache an den Zivilrich-\n\nter des Amtsgerichts Oberhausen weiterzuverweisen, so daß die Sache im \n\nBußgeldverfahren entschieden werden müsse. \n\nd) Das Amtsgericht Oberhausen hat die Sache zur Bestimmung des zu-\n\nständigen Gerichts dem Bundesgerichtshof vorgelegt und ist der Auffassung, \n\ndaß das Amtsgericht Gelsenkirchen örtlich zuständig sei. \n\n2. Der Bundesgerichtshof ist als gemeinsames oberes Gericht nach § 46 \n\nAbs. 1 OWiG, § 14 StPO zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits berufen, \n\nweil die streitbefangenen Amtsgerichte Oberhausen und Gelsenkirchen im Zu-\n\nständigkeitsbereich verschiedener Oberlandesgerichte liegen (OLG Düsseldorf \n\nund OLG Hamm). \n\n3. Das Amtsgericht Gelsenkirchen - Abteilung für Bußgeldsachen - ist für \n\ndie Entscheidung örtlich zuständig. \n\na) Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat die Sache bindend in das \n\nBußgeldverfahren verwiesen. Die Bindungswirkung ergibt sich aus § 17 a \n\nAbs. 2 Satz 3 GVG. Nach dieser Vorschrift ist der Beschluß für das Gericht, an \n\ndas der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtswegs bin-\n\ndend. \n\n§ 17 a GVG ist für die Rechtswegsstreitigkeit zwischen Verwaltungsge-\n\nrichtsbarkeit und der ordentlichen Gerichtsbarkeit unmittelbar anwendbar, weil \n\nes sich um verschiedene Gerichtsbarkeiten handelt. In der Rechtsprechung \n\ndes Bundesgerichtshofs ist aber auch anerkannt, daß im Verhältnis zwischen \n\nfreiwilliger Gerichtsbarkeit und ordentlicher streitiger Gerichtsbarkeit die §§ 17 \n\nbis 17 b GVG entsprechend anwendbar sind, soweit es sich nicht um Amtsver-\n\nfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt. Die Unterschiede der beiden \n\nVerfahrensarten rechtfertigen es, Kompetenzkonflikte zwischen ihnen wie \n\nRechtswegstreitigkeiten zu behandeln (vgl. BGH NJW 2001, 2181 m.w.N.). \n\nGeht man hiervon aus, gilt das um so mehr für Rechtswegstreitigkeiten zwi-\n\nschen dem Bußgeldverfahren, das weitgehend dem Strafverfahren nachgebil-\n\ndet ist (vgl. § 46 Abs. 1 OWiG) und der streitigen Zivilgerichtsbarkeit, auch \n\nwenn beide Gerichtsbarkeiten Teil der ordentlichen Gerichtsbarkeit sind (vgl. \n\nOLG Saarbrücken NJW 1994, 1423, 1424; aA OLG Stuttgart wistra 2002, 38). \n\nSoweit die Oberlandesgerichte Frankfurt am Main (NJW 1996, 1484; 1998, \n\n1165; NStZ-RR 1997, 246) und Hamburg (NStZ 1995, 252) entgegen dem \n\nKammergericht (GA 1985, 271) eine entsprechende Anwendung für Verwei-\n\nsungen innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit grundsätzlich ablehnen, \n\nkönnte zweifelhaft sein, ob dies mit den in der ständigen Rechtsprechung des \n\nBundesgerichtshofs entwickelten Grundsätzen vereinbar ist. Dies bedarf hier \n\naber keiner weiteren Erörterung, weil es in den von den genannten Oberlan-\n\ndesgerichten entschiedenen Fällen jeweils um die Abgabe innerhalb der Straf-\n\ngerichtsbarkeit ging. \n\nDa somit auf den vorliegenden Zuständigkeitsstreit zwischen verschie-\n\ndenen Sparten der ordentlichen Gerichtsbarkeit die §§ 17 bis 17 b GVG ent-\n\nsprechend anwendbar sind, erfaßt die Bindungswirkung des § 17 a Abs. 2 Satz \n\n3 GVG auch die Zuweisung des vorliegenden Rechtsstreits in das Bußgeldver-\n\nfahren mit der Folge, daß eine Weiterverweisung an die Zivilgerichtsbarkeit \n\nnicht mehr zulässig ist. Das Landgericht Duisburg weist in seiner Beschwerde-\n\nentscheidung deshalb zu Recht darauf hin, daß die Sache durch den Beschluß \n\ndes Verwaltungsgerichts Düsseldorf bindend in das Bußgeldverfahren verwie-\n\nsen ist. Dies hat zur Folge, daß der Bußgeldrichter den Rechtsstreit unter allen \n\nin Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden hat (§ 17 \n\nAbs. 2 Satz 1 GVG; vgl. auch BGHZ 144, 21, 23), hier also auch, soweit der \n\nZahlungsanspruch als öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitungs- oder Erstat-\n\ntungsanspruch geltend gemacht wird (vgl. hierzu Schriftsatz der Rechtsanwälte \n\nDr. B. und T. an das Amtsgericht Gelsenkirchen vom 22. Mai 2003, Seite \n\n7). \n\nVon der bindenden Zuweisung in das Bußgeldverfahren ausgenommen \n\nist jedoch das Antragsbegehren des Betroffenen insoweit, als er seinen Zah-\n\nlungsanspruch gegenüber dem Bußgeldrichter des Amtsgerichts Gelsenkirchen \n\nerstmals auch auf den rechtlichen Gesichtspunkt der Amtshaftung stützen will. \n\nInsoweit ist dem Bußgeldrichter eine Prüfung nach § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG \n\nverwehrt (vgl. BGHZ aaO). Denn nach dieser Vorschrift bleibt bei der Entschei-\n\ndung von Rechtswegstreitigkeiten nach §§ 17 bis 17 b GVG Artikel 34 Satz 3 \n\nGG unberührt. Dies hat zur Folge, daß für die Geltendmachung von Ansprü-\n\nchen aus Amtspflichtverletzung der ordentliche Rechtsweg von Verfassungs \n\nwegen nicht ausgeschlossen werden kann. Ordentlicher Rechtsweg in diesem \n\nSinne ist jedoch der Rechtsweg zu den Zivilgerichten (vgl. Papier in \n\nMaunz/Dürig, GG Art. 34 Rdn. 317; Dagtoglu in Bonner Kommentar, Art. 34 \n\nRdn. 359; Jarass in Jarass/Pieroth, GG 7. Aufl. Art. 34 Rdn. 24; Schmidt-\n\nBleibtreu/Klein, GG 10. Aufl. Art. 34 Rdn. 59). Zuständig sind hier nach § 71 \n\nAbs. 2 Nr. 2 GVG ausschließlich die Zivilkammern der Landgerichte. Eine Zivil-\n\nkammer eines Landgerichts ist an dem Zuständigkeitsstreit bisher jedoch nicht \n\nbeteiligt. \n\nb) Das Amtsgericht Gelsenkirchen - Abteilung für Bußgeldsachen - ist \n\nörtlich zuständig. Der Betroffene wehrt sich im Wege des Verfahrens nach \n\n§ 103 Abs. 1 Nr. 1 und 3 OWiG gegen die Vollstreckung eines Bußgeldbe-\n\nscheids und die dabei getroffenen Maßnahmen der Vollstreckungs- und Voll-\n\nzugsbehörden. Über diese Einwendungen entscheidet nach § 104 Abs. 1 i.V.m. \n\n§ 68 Abs. 1 OWiG das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Verwaltungsbehörde, \n\ndie den Bußgeldbescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Das ist hier das Amtsge-\n\nricht Gelsenkirchen. Aus der Verordnung über die Zuständigkeit der Amtsge-\n\nrichte in Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten (GV NW \n\n1984, 618; 1991, 388) ergibt sich keine abweichende örtliche Zuständigkeit. \n\nRissing-van Saan Maatz Bode \n\n Otten Roggenbuck","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-23/2-ars-16-05","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":4},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":2},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-23/2-ars-16-05","retrieved":"2026-07-10 16:29:58.381867+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-03-23/2-ars-16-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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