{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2005-03-22","aktenzeichen":"XI ZB 36/04","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO (Fassung: 1. Januar 2002) §§ 233 Ff, 520 Das Vertrauen auf die Bewilligung der beantragten Verlängerung der Berufungs- begründungsfrist ist nicht gerechtfertigt, wenn der Prozeßbevollmächtigte des Be- rufungsklägers die ihm gegenüber erklärte, gemäß § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO er- forderliche Einwilligung des Gegners in dem Verlängerungsantrag nicht erwähnt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n22. März 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nXI ZB 36/04 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nZPO (Fassung: 1. Januar 2002) §§ 233 Ff, 520 \n\nDas Vertrauen auf die Bewilligung der beantragten Verlängerung der Berufungs-\nbegründungsfrist ist nicht gerechtfertigt, wenn der Prozeßbevollmächtigte des Be-\nrufungsklägers die ihm gegenüber erklärte, gemäß § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO er-\nforderliche Einwilligung des Gegners in dem Verlängerungsantrag nicht erwähnt. \n\nBGH, Beschluß vom 22. März 2005 - XI ZB 36/04 - OLG Bremen \n LG Bremen \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter \n\nDr. Joeres, Dr. Müller, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Appl und \n\nDr. Ellenberger \n\nam 22. März 2005 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Be-\n\nschluß des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlan-\n\ndesgerichts in Bremen vom 8. Juli 2004 wird auf seine \n\nKosten als unzulässig verworfen. \n\nDer Gegenstandswert beträgt 161.587,18 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDer Kläger hat gegen das seine Klage abweisende Urteil des \n\nLandgerichts fristgerecht Berufung eingelegt. Auf seinen ersten - ohne \n\nZustimmung des Beklagten gestellten - Antrag hat der Vorsitzende des \n\nzuständigen Zivilsenats die Begründungsfrist um einen Monat bis zum \n\n26. Mai 2004 verlängert. Am 26. Mai 2004 um 17.25 Uhr reichte der Pro-\n\nzeßbevollmächtigte des Klägers per Telefax einen zweiten Antrag auf \n\nVerlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen weiteren Monat \n\nbis zum 26. Juni 2004 ein, den er mit Arbeitsüberlastung begründete. \n\nDer Senatsvorsitzende lehnte diesen Antrag am 1. Juni 2004 ab, \n\nweil die gemäß § 520 Abs. 2 ZPO erforderliche Einwilligung des Gegners \n\nnicht binnen der am 26. Mai 2004 abgelaufenen Frist dargetan worden \n\nsei. Diese Verfügung wurde dem Prozeßbevollmächtigen des Klägers am \n\n15. Juni 2004 zugestellt, der mit Telefax vom 17. Juni 2004 die schriftli-\n\nche Einverständniserklärung des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten \n\nvom 26. Mai 2004 vorlegte. \n\nAm 29. Juni 2004 hat der Kläger seine Berufung begründet und \n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung hat \n\ner vorgetragen, er habe auf die Gewährung der beantragten Fristverlän-\n\ngerung vertrauen dürfen, weil die Zustimmung des gegnerischen Pro-\n\nzeßbevollmächtigten objektiv vorgelegen habe. Daß dem Gericht im An-\n\ntrag vom 26. Mai 2004 diese Zustimmung nicht mitgeteilt und die Zu-\n\nstimmungserklärung nicht mitübersandt worden sei, beruhe darauf, daß \n\ndie zuständige und sonst immer zuverlässige Bürokraft seines Prozeß-\n\nbevollmächtigten die ihr insofern erteilte Einzelweisung versehentlich \n\nnicht beachtet habe. Sie sei angewiesen worden, den Fristverlänge-\n\nrungsantrag zu schreiben und auf das vorliegende Einverständnis der \n\nGegenseite hinzuweisen sowie den Fristverlängerungsantrag vorab per \n\nTelefax unter Beifügung der Einverständniserklärung abzusenden. Sein \n\nProzeßbevollmächtigter habe den Fristverlängerungsantrag im Vertrauen \n\ndarauf unterzeichnet, daß er ordnungsgemäß vorbereitet worden sei. \n\nDas Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurück-\n\ngewiesen und gleichzeitig die Berufung wegen Versäumung der Beru-\n\nfungsbegründungsfrist verworfen. Zur Begründung hat es im wesentli-\n\nchen ausgeführt, der Kläger sei nicht ohne sein Verschulden gehindert \n\ngewesen, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten. \n\nInsbesondere \n\nkönne der Kläger seinen Wiedereinsetzungsantrag nicht darauf stützen, \n\ndaß er mit der Ablehnung seines zweiten Fristverlängerungsantrages \n\nnicht habe rechnen müssen. Da die Berufungsbegründungsfrist bereits \n\nerstmals um einen Monat verlängert gewesen sei, sei für eine weitere \n\nFristverlängerung nach § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Einwilligung des \n\nGegners notwendig gewesen. Nachdem der Kläger das Vorliegen dieser \n\nunverzichtbaren Voraussetzung für eine erneute Fristverlängerung nicht \n\nvorgetragen habe - und zwar weder bis zum Fristablauf noch bis zur Ent-\n\nscheidung des Vorsitzenden vom 1. Juni 2004 -, sei die Ablehnung des \n\nFristverlängerungsantrages zu Recht erfolgt. Die Verfügung des Vorsit-\n\nzenden werde nicht dadurch gesetzeswidrig, daß dem Kläger die Einwil-\n\nligung des Gegners tatsächlich bei Stellung des Fristverlängerungsan-\n\ntrages vorgelegen habe. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne \n\nnicht gewährt werden, weil der Prozeßbevollmächtigte des Klägers es zu \n\nvertreten habe, daß die vorliegende Zustimmung des Gegners im Antrag \n\nweder erwähnt noch diesem beigefügt worden sei. \n\nMit der Rechtsbeschwerde erstrebt der Kläger die Aufhebung die-\n\nses Beschlusses und die Bewilligung von Wiedereinsetzung in den vori-\n\ngen Stand. \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V. \n\nmit § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO), aber unzulässig. Die \n\nVoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbe-\n\nschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Be-\n\nschluß gewahrt sein müssen (Senatsbeschlüsse vom 11. Mai 2004 \n\n- XI ZB 39/03, WM 2004, 1407, 1408 m.w.Nachw. zur Veröffentlichung in \n\nBGHZ 159, 135 vorgesehen und vom 9. November 2004 - XI ZB 6/04, \n\nNJW 2005, 72, 73 m.w.Nachw. zur Veröffentlichung in BGHZ vorgese-\n\nhen), sind nicht erfüllt. \n\n1. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat die Rechts-\n\nsache keine grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die \n\nRechtsbeschwerde formuliert zwar die für grundsätzlich gehaltene Zulas-\n\nsungsfrage, ob „einem Berufungskläger Wiedereinsetzung in den vorigen \n\nStand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren \n\nist, wenn bei einem rechtzeitig vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist \n\ngestellten Fristverlängerungsantrag die nach § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO \n\nerforderliche Einwilligung des Gegners tatsächlich vorliegt und diese nur \n\naufgrund eines Versehens einer Büroangestellten dem Gericht nicht mit-\n\ngeteilt wird“. In Rechtsprechung und Literatur ist aber bereits geklärt, \n\ndaß ein berechtigtes Vertrauen auf die Gewährung einer beantragten \n\nFristverlängerung die Vollständigkeit des Verlängerungsantrages voraus-\n\nsetzt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Oktober 1992 - VIII ZB 28/92, \n\nNJW 1993, 134, 135 und vom 4. Dezember 1997 \n\n- V ZB 26/97, \n\nNJW-RR 1998, 573, 574; Stein/Jonas/Herbert Roth, ZPO 22. Aufl. § 233 \n\nRdn. 33 Stichwort Fristverlängerung; Zöller/Greger, ZPO 25. Aufl. § 233 \n\nRdn. 23 Stichwort Fristverlängerung; Musielak/Grandel, ZPO 4. Aufl. \n\n§ 233 Rdn. 28; jeweils m.w. Nachw.). Dazu gehört, wie das Oberlandes-\n\ngericht zu Recht angenommen hat, die Darlegung der Einwilligung des \n\nGegners (vgl. Schumann/Kramer, Die Berufung in Zivilsachen 6. Aufl. \n\nRdn. 142; Wieczorek/Schütze/Uwe Gerken, ZPO 3. Aufl. § 520 Rdn. 37), \n\nwenn dieser sie nicht unmittelbar gegenüber dem Gericht erklärt hat. \n\n2. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist auch nicht zur \n\nSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die ange-\n\nfochtene Entscheidung verletzt kein Verfahrensgrundrecht des Klägers \n\n(vgl. BGHZ 154, 288, 296 zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO; Se-\n\nnatsbeschluß vom 11. Mai 2004 - XI ZB 39/03, WM 2004, 1407, 1408 \n\nm.w.Nachw., zur Veröffentlichung in BGHZ 159, 135 vorgesehen). \n\na) Das Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen \n\nRechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaats-\n\nprinzip) verbietet es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in \n\nder Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus \n\nSachgründen nicht \n\nzu \n\nrechtfertigender Weise \n\nzu erschweren \n\n(BVerfGE 41, 323, 326 f.; 41, 332, 334 f.; 69, 381, 385; BVerfG \n\nNJW 2001, 2161, 2162 und NJW 2005, 814, 815; BGHZ 151, 221, 227). \n\nDeshalb darf ein Gericht einer Partei die Wiedereinsetzung in den vori-\n\ngen Stand nicht aufgrund von überspannten Anforderungen an die Sorg-\n\nfaltspflichten ihres Prozeßbevollmächtigten versagen, die nach höchst-\n\nrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen die \n\nPartei auch unter Berücksichtigung der Entscheidungspraxis des angeru-\n\nfenen Gerichts nicht rechnen mußte (BVerfGE 79, 372, 376 f.; BVerfG \n\nNJW-RR 2002, 1004; BGHZ 151, 221, 227 f.; BGH, Beschluß vom \n\n13. Mai 2003 - VI ZB 76/02, FamRZ 2003, 1271). \n\nGegen diese Grundsätze hat das Berufungsgericht nicht versto-\n\nßen. Insbesondere hat es die an die Sorgfaltspflicht eines Rechtsanwalts \n\nzu stellenden Anforderungen nicht in verfassungsrechtlich zu beanstan-\n\ndender Weise überspannt. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ent-\n\nspricht vielmehr der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. \n\nDanach darf ein Rechtsanwalt die Anfertigung von Rechtsmittelschriften \n\nnicht seinem Büropersonal überlassen, ohne das Arbeitsergebnis auf \n\nRichtigkeit und Vollständigkeit selbst sorgfältig zu überprüfen (BGH, Be-\n\nschluß vom 20. Februar 1995 - II ZB 16/94, NJW 1995, 1499; Urteil vom \n\n1. Dezember 1997 - II ZR 85/97, NJW 1998, 908; jeweils m.w.Nachw.). \n\nDasselbe gilt für Anträge auf Verlängerung der Berufungsbegründungs-\n\nfrist (BGH, Beschluß vom 11. Februar 1998 - VIII ZB 50/97, NJW 1998, \n\n2291, 2292). Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers kann sich deshalb \n\nzu seiner Entschuldigung nicht darauf berufen, die Büroangestellte, die \n\ndie Antragsschrift geschrieben habe, habe die Einwilligung des Gegners \n\nversehentlich nicht erwähnt. Dies entlastet den Prozeßbevollmächtigten \n\ndes Klägers nicht, weil er die Antragsschrift nicht selbst sorgfältig auf \n\nRichtigkeit und Vollständigkeit geprüft hat. \n\nb) Der angefochtene Beschluß verletzt auch nicht die Ansprüche \n\ndes Klägers auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG und auf ein \n\nfaires Verfahren gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechts-\n\nstaatsprinzip (vgl. hierzu BVerfGE 93, 99, 113; BVerfG NJW 2005, 814, \n\n815; Senatsbeschluß vom 11. Mai 2004 - XI ZB 39/03, WM 2004, 1407, \n\n1409, zur Veröffentlichung in BGHZ 159, 135 vorgesehen). Es ist verfas-\n\nsungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht den Pro-\n\nzeßbevollmächtigten des Klägers nicht bereits vor der Bescheidung sei-\n\nnes Verlängerungsantrages darauf hingewiesen hat, daß in diesem An-\n\ntrag die erforderliche Einwilligung des Gegners nicht erwähnt war. Einen \n\ngerichtlichen Hinweis, der ihm die Vorlage der Einwilligung des Gegners \n\nnoch innerhalb der am 26. Mai 2004 ablaufenden Frist ermöglicht hätte, \n\nkonnte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers nicht erwarten, weil er \n\nden Verlängerungsantrag erst so spät gestellt hatte, daß mit seiner Vor-\n\nlage an den Vorsitzenden nicht mehr innerhalb der Frist zu rechnen war. \n\nDer Prozeßbevollmächtigte des Klägers durfte auch nicht darauf vertrau-\n\nen, der Vorsitzende werde selbst ermitteln, ob die Einwilligung des Geg-\n\nners vorliege. Hierzu bestand kein Anlaß, weil der Antragsschrift nicht zu \n\nentnehmen war, daß der Gegner bereits von dem Verlängerungsantrag \n\nunterrichtet worden war. Der Vorsitzende mußte deshalb nicht die fern \n\nliegende Möglichkeit in Erwägung ziehen, der Prozeßbevollmächtigte des \n\nKlägers habe die Einwilligung des Gegners zwar eingeholt, aber in der \n\nAntragsschrift nicht erwähnt. Er konnte vielmehr davon ausgehen, der \n\nProzeßbevollmächtigte des Klägers habe das Einwilligungserfordernis \n\nübersehen. Ob eine Fristverlängerung noch zulässig gewesen wäre, \n\nwenn die vor Fristablauf erteilte Einwilligung dem Vorsitzenden nach \n\nFristablauf, aber noch vor seiner Entscheidung über den Verlängerungs-\n\nantrag bekannt geworden wäre, kann dahinstehen. Entscheidend ist, daß \n\nder Prozeßbevollmächtigte des Klägers mangels Darlegung der Einwilli-\n\ngung auf die Gewährung der Fristverlängerung nicht vertrauen durfte. \n\nIII. \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nJoeres Müller Mayen \n\n Appl Ellenberger","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-22/xi-zb-36-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-22/xi-zb-36-04","retrieved":"2026-07-10 16:28:21.309816+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-03-22/xi-zb-36-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XI. 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