{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2005-03-22","aktenzeichen":"3 StR 47/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 47/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n22. März 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. März 2005 gemäß \n\n§ 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Lübeck vom 18. Oktober 2004 im Ausspruch über die \n\nGesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, daß eine nach-\n\nträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach \n\nden §§ 460, 462 StPO zu treffen ist. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit \n\nräuberischer Erpressung und vorsätzlicher Körperverletzung und wegen \n\nschwerer räuberischer Erpressung unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem \n\nStrafbefehl des Amtsgerichts Schwarzenbek vom 10. Juli 2003 zu einer Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und die angeordnete Sperre für \n\ndie Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis aufrechterhalten. \n\n1. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen \n\nund materiellen Rechts rügt, ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, \n\nsoweit sie sich gegen den Schuldspruch und die Einzelstrafen richtet. \n\nSoweit im Fall 2 der Urteilsgründe die Beweiswürdigung mit der Begrün-\n\ndung beanstandet wird, daß das Landgericht die Grundsätze \"Aussage gegen \n\nAussage\" verletzt habe, bemerkt der Senat, daß entgegen der Revisionsbe-\n\ngründung eine solche Konstellation nicht vorlag. Der Angeklagte hat sich in der \n\nHauptverhandlung zur Sache nicht eingelassen. Mit seiner von den Feststel-\n\nlungen abweichenden Schilderung des Tatgeschehens gegenüber dem Sach-\n\nverständigen hat sich die Strafkammer sorgfältig auseinandergesetzt und deren \n\nUnglaubhaftigkeit überzeugend dargelegt. \n\nSoweit die Revision in diesem Zusammenhang das Protokoll der polizei-\n\nlichen Vernehmung des Zeugen S. vorlegt und auf Widersprüche zu \n\ndessen Aussage in der Hauptverhandlung hinweist, mit denen sich das Land-\n\ngericht hätte auseinandersetzen müssen, fehlt es an einer zulässigen Verfah-\n\nrensrüge. \n\n2. Der Gesamtstrafenausspruch kann keinen Bestand haben. Der Gene-\n\nralbundesanwalt hat unter anderem ausgeführt: \n\n\"Das Landgericht hat eine Zäsurwirkung des Urteils des Amtsgerichts \n\nSchwarzenbek vom 14. Januar 2003 rechtsfehlerhaft verneint. Es hat insoweit \n\nausgeführt: 'Die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr zwei Mo-\n\nnaten durch das Amtsgericht Schwarzenbek am 14. Januar 2003 entfaltet \n\nschon deshalb keine Zäsurwirkung, weil die dieser Verurteilung allein zu Grun-\n\nde liegende Tat vom 21. Juli 2001 bereits vor der Verurteilung durch das Amts-\n\ngericht Berlin-Tiergarten vom 10. Januar 2002 begangen wurde' (UA S. 20/21). \n\nDiese Erwägungen beruhen auf keiner ausreichenden Tatsachengrund-\n\nlage. Sie widersprechen den zutreffenden Feststellungen zu den Vorstrafen \n\ndes Angeklagten (UA S. 4-7). Danach liegt der Verurteilung des Amtsgerichts \n\nSchwarzenbek am 14. Januar 2003 nicht bloß eine Tat und auch keine Tat vom \n\n21. Juli 2001 zugrunde (UA S. 5-7; vgl. auch Bl. 47-25 der Beiakte 761 Js \n\n54650/01 der Staatsanwaltschaft Lübeck). Auch ist nicht ersichtlich, dass der \n\nAngeklagte vom Amtsgericht Berlin-Tiergarten am 10. Januar 2002 verurteilt \n\nworden ist (siehe UA S. 5).\" \n\nDem schließt sich der Senat mit dem Bemerken an, daß die beanstande-\n\nten Fehler auf einem Versehen bei der Übertragung von Daten beruhen könn-\n\nten, der Gesamtstrafenausspruch aber jedenfalls auch deswegen keinen Be-\n\nstand haben kann, weil das Urteil Umstände, die für die Anwendung von § 55 \n\nStGB erheblich sein könnten, nicht mitteilt. So fehlt zu mehreren der Verurtei-\n\nlungen aus jüngerer Zeit die Angabe, ob die Strafen erledigt sind, wie auch \n\n- insbesondere hinsichtlich des Strafbefehls vom 10. Juli 2003 - der Zeitpunkt \n\nder Tatbegehung nicht mitgeteilt ist. \n\nDer Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, nach § 354 \n\nAbs. 1 b StPO zu entscheiden, der bei Rechtsfehlern, die ausschließlich die \n\nBildung einer Gesamtstrafe betreffen, die Möglichkeit eröffnet, den neuen Tat-\n\nrichter auf eine Entscheidung im Beschlußwege gemäß §§ 460, 462 StPO zu \n\nverweisen. \n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kos-\n\ntenentscheidung ist im vorliegenden Fall nicht dem Nachverfahren gemäß \n\n§§ 460, 462 StPO vorzubehalten (vgl. dazu BGH, Beschl. vom 9. November \n\n2004 - 4 StR 426/04), weil sicher abzusehen ist, daß das Rechtsmittel des An-\n\ngeklagten, der seine Verurteilung insgesamt angegriffen hat, nur einen gering- \n\nfügigen Teilerfolg haben kann, so daß der Senat die Kostenentscheidung ge-\n\nmäß § 473 Abs. 1 und 4 StPO selbst treffen kann (vgl. BGH, Beschl. vom \n\n28. Oktober 2004 - 5 StR 530/04). \n\nTolksdorf Miebach Winkler \n\n von Lienen Hubert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-22/3-str-47-05","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-22/3-str-47-05","retrieved":"2026-07-10 16:29:43.501620+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-03-22/3-str-47-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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