{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2005-03-21","aktenzeichen":"II ZR 54/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"GenG § 34 Abs. 1, 2; § 48 Abs. 1 a) Zur Haftung des Vorstandsmitglieds einer Genossenschaftsbank für die Fol- gen einer Kreditgewährung ohne bankübliche Sicherheiten. b) Die Entlastung des Vorstandes einer Genossenschaft (§ 48 Abs. 1 Satz 2 GenG) enthält keinen Verzicht auf Schadensersatzansprüche, welche die Generalversammlung aufgrund der ihr erteilten Informationen nicht zu über- blicken vermag.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n21. März 2005 \nBoppel \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nII ZR 54/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nGenG § 34 Abs. 1, 2; § 48 Abs. 1 \n\na) Zur Haftung des Vorstandsmitglieds einer Genossenschaftsbank für die Fol-\n\ngen einer Kreditgewährung ohne bankübliche Sicherheiten. \n\nb) Die Entlastung des Vorstandes einer Genossenschaft (§ 48 Abs. 1 Satz 2 \n\nGenG) enthält keinen Verzicht auf Schadensersatzansprüche, welche die \n\nGeneralversammlung aufgrund der ihr erteilten Informationen nicht zu über-\n\nblicken vermag. \n\nBGH, Urteil vom 21. März 2005 - II ZR 54/03 - OLG Naumburg \n\n LG Halle \n\nDer \n\nII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 21. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Strohn und \n\nCaliebe \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Beklagten und die Anschlußrevision der Klägerin \n\ngegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nNaumburg vom 9. Januar 2003 werden zurückgewiesen. \n\nVon den Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Beklagte 5/7 \nund die Klägerin 2/7. Etwaige Kosten der Nebenintervention tragen \ndie Streithelfer zu 5/7 und die Klägerin zu 2/7. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin ist die Rechtsnachfolgerin u.a. der V.bank He. e.G. \n\n(im folgenden: Klägerin), deren Vorstand der Beklagte von November 1991 bis \n\nzum 30. September 1998 angehörte. Weitere Vorstandsmitglieder waren die \n\nbeiden Streithelfer. Der Beklagte war für die Vergabe von Firmenkrediten zu-\n\nständig und hatte über Kredite mit einem Volumen von mehr als 10.000,00 DM \n\ngemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied zu entscheiden. Er war von \n\nFebruar 1994 bis Ende Juni 1996 außerdem Vorstandsmitglied und \n\nSchatzmeister des D.-Kreisverbandes Ma. e.V. \n\n(nachfolgend: Kreisver- \n\nband), der einen Kontokorrentkredit bei der Klägerin unterhielt. Dieser wurde im \n\nNovember 1995 durch den Beklagten und den Streithelfer zu 2 mit Genehmi-\n\ngung des Aufsichtsrats der Beklagten von 400.000,00 DM auf 485.000,00 DM \n\nerhöht. Als Sicherheit dafür erweiterte der Kreisverband eine bereits im März \n\n1994 vereinbarte Globalzession seiner Forderungen - hauptsächlich aus Ret-\n\ntungsdienstleistungen - gegen Schuldner mit den Anfangsbuchstaben A bis W \n\nauf die Anfangsbuchstaben bis Z. Durch weitere Vorstands- und Aufsichtsrats-\n\nbeschlüsse vom 19. Dezember 1995 bewilligte die Klägerin unter Mitwirkung \n\ndes Beklagten dem Kreisverband eine Erhöhung des Kontokorrentkredits auf \n\n500.000,00 DM sowie zwei zusätzliche Darlehen in Höhe von 250.000,00 DM \n\nund 500.000,00 DM zum Zwecke der Errichtung eines Altenpflegeheims auf \n\neinem Grundstück, an dem der Kreisverband ein Erbbaurecht innehatte. Ge-\n\nmäß dem Kreditprotokoll der Klägerin sollten als Sicherheiten des Kreisverban-\n\ndes die bereits zuvor erfolgte, mit 350.000,00 DM bewertete Globalzession so-\n\nwie eine Grundschuld über nominal 2 Mio. DM an dem Erbbaurecht dienen, \n\ndessen Beleihungswertgrenze im Kreditprotokoll auf ca. 195.500,00 DM einge-\n\nschätzt wurde. Insgesamt wies das Kreditprotokoll des Vorstands der Klägerin \n\neinen (ungesicherten) Blankokreditanteil von 739.500,00 DM aus. Zuvor \n\nhatte die M. H.bank auf Anfrage der Klägerin \n\nihre grundsätzliche \n\nBereitschaft zur Finanzierung des Bauvorhabens signalisiert, dies jedoch von \n\nder Einräumung einer erstrangigen Grundschuld auf dem Anwesen sowie von \n\neiner Bürgschaft des Bundesverbandes des D. abhängig gemacht. Zu dieser \n\nFinanzierung kam es nicht. Das Eigenkapital der Klägerin belief sich per \n\n31. Dezember 1995 auf 5,3 Mio. DM. Nach den späteren Prüfberichten des für \n\ndie Klägerin zuständigen Genossenschaftsverbandes (§§ 53, 55 GenG) hatte \n\nder kreditnehmende Kreisverband in den Jahren 1993 bis 1995 erhebliche Ver-\n\nluste zu verzeichnen. Im August 1995 erhielt er von anderen Kreisverbänden \n\ndes D. Liquiditätshilfen von insgesamt 266.000,00 DM. \n\nMit Bescheid vom 16. Juli 1996 bewilligte das Land S. dem \n\nKreisverband einen Zuschuß zu dem Pflegeheimneubau von knapp 8 Mio. DM, \n\ndie 90 % der Gesamtkosten abdecken sollten. Der Bescheid sah eine Zweck-\n\nbindung der Pflegeeinrichtung auf 30 Jahre sowie eine Verpflichtung zur Rück-\n\nzahlung des Zuschusses bei Nichterfüllung der im Bescheid enthaltenen Aufla-\n\ngen vor. Zur Sicherung dieser Verpflichtungen hatte der Kreisverband eine erst-\n\nrangige Grundschuld in Höhe des Zuschusses an dem Erbbaurecht zu bestel-\n\nlen. Am 19. August 1996 bewilligte der Beklagte zusammen mit einem weiteren \n\nVertreter der Klägerin einen Rangrücktritt der ihr von dem Kreisverband einge-\n\nräumten Grundschuld zugunsten des Landes S.. \n\nDie Generalversammlung der Klägerin erteilte dem Vorstand (unter Ein-\n\nschluß des Beklagten) für die Jahre 1995 und 1996 Entlastung, und zwar je-\n\nweils nach Verlesung der Schlußbemerkungen der Prüfberichte des Genossen-\n\nschaftsverbandes, welche das Kreditengagement der Klägerin gegenüber dem \n\nKreisverband als \"nicht ganz bedenkenfrei\" (Risikogruppe 2) einstuften. Mit \n\nSchreiben vom 16. Juli 1998 verhängte das Bundesaufsichtsamt für Kreditwe-\n\nsen gegen die Klägerin nach vorheriger Androhung wegen etlicher risikobehaf-\n\nteter Kredite ein Kreditverbot und leitete in der Folgezeit ein förmliches Abberu-\n\nfungsverfahren gegen den Beklagten ein, der zum 30. September 1998 sein \n\nVorstandsamt niederlegte. Zuvor war der Klägerin der Jahresabschluß des \n\nKreisverbandes für 1997 bekannt gemacht worden, in dem ausgeführt wird, daß \n\nder Landesverband des D. dem Kreisverband wegen der diesem drohenden \n\nInsolvenz einen Betrag von 1 Mio. DM, davon 690.000,00 DM als Darlehen, \n\ngegen Übertragung des Erbbaurechts zur Verfügung gestellt und die Verwal-\n\ntung des - inzwischen errichteten - Altenpflegeheims mit sämtlichen Erträgen \n\nund Ausgaben bereits übernommen habe. Die Klägerin kündigte daraufhin am \n\n15. September 1998 ihre Geschäftsverbindung mit dem Kreisverband, stellte \n\nihre Forderungen gegen ihn fällig und legte sodann dessen Globalzession of-\n\nfen, aus der sie gegenüber Schuldnern mit den Anfangsbuchstaben A bis W \n\ninsgesamt zumindest 76.976,21 DM erlöste und auf das Kontokorrentkreditkon-\n\nto (Nr. 7) des Kreisverbandes verbuchte. Am 1. Februar 1999 wurde das \n\nGesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen des Kreisverbandes eröff-\n\nnet. Die Klägerin meldete Forderungen von insgesamt 998.146,32 DM zur Ta-\n\nbelle an, die vom Gesamtvollstreckungsverwalter anerkannt wurden. Er \n\nveräußerte durch notariellen Vertrag vom 11. August 1999 das Erbbau- \n\nrecht des Kreisverbandes an die \n\n\"Se. GmbH\", welche das Pflege- \n\nheim entsprechend den grundpfandrechtlich abgesicherten Bedingungen \n\nim Zuschußbescheid des Landes S. weiterbetreiben, nicht aber die \n\nBelastung mit der zweitrangigen Grundschuld zugunsten der Klägerin über-\n\nnehmen wollte. Als Kaufpreis wurde ein Betrag von 500.000,00 DM vereinbart, \n\nder sich im Fall der Feststellung eines Mehrwerts durch Schiedsgutachten eines \n\nSachverständigen entsprechend erhöhen sollte. Für den Fall eines \n\n400.000,00 DM übersteigenden Mehrwerts wurde dem Käufer ein Rücktritts-\n\nrecht zugestanden, das bei einem Verzicht des Verkäufers auf diesen Mehrwert \n\nentfallen sollte. Durch Vertrag mit dem Gesamtvollstreckungsverwalter vom \n\n12. November 1999/28. Januar 2000 bewilligte die Klägerin die Löschung ihrer \n\nzweitrangigen Grundschuld gegen Zahlung von 200.000,00 DM zuzüglich 50 % \n\neines etwaigen aufgrund der Nachbewertung des Erbbaurechts von dessen \n\nKäufer zu zahlenden Mehrbetrages. \n\nNachdem die Generalversammlung der Klägerin am 16. Juni 1999 \"die \n\nEinleitung von Maßnahmen\" gegen den Beklagten beschlossen hatte, hat die \n\nKlägerin den Beklagten, dessen Anstellungsvertrag für gegenseitige Ansprüche \n\naus dem Beschäftigungsverhältnis eine Ausschlußfrist von sechs Monaten ab \n\nseinem Ausscheiden vorsah, mit der am 15. Dezember 1999 eingereichten Kla-\n\nge auf Schadensersatz in Höhe eines Teilbetrages von 500.000,00 DM in An-\n\nspruch genommen. Sie beziffert ihren Gesamtschaden aus angeblich mangeln-\n\nder Sicherung der am 19. Dezember 1995 bewilligten Darlehen auf \n\n652.651,46 DM. Das Landgericht hat die Teilklage wegen Unbestimmtheit als \n\nunzulässig abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr mit der Einschränkung \n\nstattgegeben, daß die Klägerin dem Beklagten Zug um Zug gegen Zahlung der \n\nKlagesumme einen dieser entsprechenden Anspruch auf quotenmäßige Befrie-\n\ndigung in dem Gesamtvollstreckungsverfahren gegen den Kreisverband abzu-\n\ntreten habe. In Höhe eines Teilbetrages von 400.000,00 DM aus den eingeklag-\n\nten 500.000,00 DM hat das Berufungsgericht den Beklagten Zug um Zug gegen \n\nAbtretung der Ansprüche der Klägerin bis zum Höchstbetrag von insgesamt \n\n400.000,00 DM aus ihrer Vereinbarung mit dem Gesamtvollstreckungsverwalter \n\nvom 12. November 1999/28. Januar 2000 verurteilt. Mit seiner von dem Beru-\n\nfungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte weiterhin Klageab-\n\nweisung, während die Klägerin mit ihrer Anschlußrevision die uneingeschränkte \n\nVerurteilung des Beklagten begehrt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nBeide Rechtsmittel sind unbegründet. \n\nI. 1. Entgegen der Ansicht der Revision geht das Berufungsgericht zutref-\n\nfend davon aus, daß der Beklagte gegen die ihm nach § 34 Abs. 1 GenG oblie-\n\ngenden Pflichten eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer \n\nGenossenschaftsbank verstoßen hat. Der einem Vorstandsmitglied bei der Lei-\n\ntung der Geschäfte zuzubilligende weite Handlungsspielraum, ohne den eine \n\nunternehmerische Tätigkeit kaum denkbar ist, umfaßt im Ansatz zwar auch das \n\nEingehen geschäftlicher Risiken, einschließlich der Gefahr von Fehlbeurteilun-\n\ngen und Fehleinschätzungen. Dieser Spielraum ist nach der Rechtsprechung \n\ndes Senats jedoch dann überschritten, wenn aus der Sicht eines ordentlichen \n\nund gewissenhaften Geschäftsleiters das hohe Risiko eines Schadens unab-\n\nweisbar ist und keine vernünftigen wirtschaftlichen Gründe dafür sprechen, es \n\ndennoch einzugehen (Sen.Urt. v. 3. Dezember 2001 - II ZR 308/99, ZIP 2002, \n\n213, 214). Für Vorstandsmitglieder einer Genossenschaftsbank bedeutet dies, \n\ndaß Kredite grundsätzlich nicht ohne übliche Sicherheiten und nur unter Beach-\n\ntung der Beleihungsobergrenzen gewährt werden dürfen (Senat aaO). Diese \n\nGrundregel hat der Beklagte im Verhältnis zu dem Kreisverband, dessen Vor-\n\nstand er selbst angehörte, mißachtet, obgleich keine vernünftigen geschäftli-\n\nchen Erwägungen dafür sprachen, ein solches Risiko gleichwohl einzugehen. \n\na) Nach der Vergabe der beiden Darlehen über zusammen \n\n750.000,00 DM am 29. Dezember 1995 belief sich das Gesamtkreditvolumen \n\ndes Kreisverbandes nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf \n\n1,285 Mio. DM, während die Sicherheiten mit lediglich 545.500,00 DM bewertet \n\nworden waren. Den beiden Neukrediten in Höhe von insgesamt 750.000,00 DM \n\nstand als neu hereingenommene Sicherheit nur die mit einer Beleihungsober-\n\ngrenze von rd. 195.500,00 DM veranschlagte Grundschuld gegenüber, woraus \n\nsich ein Blankokreditanteil von fast 75 % ergibt. Von der Stellung banküblicher \n\nSicherheiten kann hier daher keine Rede sein. Bereits aus der Gewährung der \n\nKredite ohne übliche Sicherheiten folgt ein hohes Schadensrisiko des Darle-\n\nhensgebers, ohne daß es darauf ankommt, ob schon im Zeitpunkt der Kredit-\n\nvergabe der Eintritt des konkreten späteren Schadens vorhersehbar war. Ge-\n\ngen das Bestehen eines Risikos spricht auch nicht, daß der Klägerin hinsichtlich \n\nder zusätzlichen Kreditierung des Kreisverbandes eine Darlehenszu- \n\nsage der M. H.bank vorlag. Diese Zusage war nämlich \n\nihrerseits an \n\ndie Stellung banküblicher Sicherheiten, so etwa an die Übernahme einer Bürg-\n\nschaft \n\nin Darlehenshöhe \n\ndurch \n\nden \n\nBundesverband \n\ndes D. \n\ngeknüpft, die zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung durch die Kläge- \n\nrin nicht vorlag und zu der es auch später nicht kam. Eine Risikoüber- \n\nnahme durch die M. H.bank war also weder gesichert, noch durfte \n\nsie aufgrund des Fehlens der geforderten Sicherheiten erwartet werden. \n\nEntgegen der Annahme der Revision war auch im Hinblick auf die zum \n\nZeitpunkt der Darlehensvergabe geplanten Investitionen in das mit der Grund-\n\nschuld belastete Erbbaurecht nicht von einer hinreichenden Werthaltigkeit der \n\nSicherheit auszugehen. Der Neubau des Pflegeheimes war von einer staatli-\n\nchen Förderung in erheblichem Umfang abhängig, die zum Zeitpunkt der Kre-\n\nditgewährung noch nicht bewilligt war und deren Bewilligung von Bedingungen \n\nwie der Einräumung einer erstrangigen Grundschuld zur Sicherung eines \n\netwaigen Rückzahlungsanspruchs abhängig gemacht wurde, welche die der \n\nKlägerin gestellte Sicherheit weitgehend entwerteten. Unabhängig davon, ob \n\nder Erlaß des Zuwendungsbescheides vom 16. Juli 1996, wie die Revision be-\n\nhauptet, vom Grundsatz her bereits 1995 klar war, war jedenfalls dessen kon-\n\nkreter Inhalt mit den darin enthaltenen Bedingungen und Auflagen noch nicht \n\nbekannt. So sind in dem Bescheid u.a. mögliche Rückzahlungsansprüche des \n\nLandes geregelt, die nicht nur im Falle einer Änderung des Zwecks der Einrich-\n\ntung, sondern beispielsweise auch bei einer Änderung der Eigentumsverhält-\n\nnisse oder bei einer auch nur teilweisen, von dem zuständigen Ministerium nicht \n\nkonsentierten Überlassung der Einrichtung an Dritte entstehen konnten. Es war \n\ndaher gerade nicht ohne weiteres davon auszugehen, daß der Zuschuß auf \n\nkeinen Fall bzw. nur bei Änderung der Verwendung der Einrichtung zurückge-\n\nzahlt werden mußte und die zugunsten der Klägerin bestehende Grundschuld \n\ndurch die dem Land einzuräumende erstrangige Grundschuld in Höhe von \n\nknapp 8 Mio. DM in ihrer Werthaltigkeit nicht erheblich beeinträchtigt werden \n\nkönnte. \n\nb) Weiter hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, daß keine \n\nvernünftigen geschäftlichen Gründe ersichtlich waren, die dafür sprachen, dem \n\nKreisverband die Kreditmittel trotz des hohen Schadensrisikos zu bewilligen. \n\nEin solch vernünftiger Grund ist entgegen der Auffassung der Revision jeden-\n\nfalls nicht in den von ihr angeführten schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen \n\nim Geschäftsgebiet der Bank zu sehen. Gerade wenn die wirtschaftlichen Ver-\n\nhältnisse generell schwierig sind, hat eine Bank auf die Absicherung ihrer Dar-\n\nlehensrückzahlungsansprüche verstärkt zu achten. Die wirtschaftlichen Aus-\n\nsichten des Kreisverbandes waren zum Zeitpunkt der Darlehensvergabe auch \n\nim Hinblick auf den beabsichtigten Pflegeheimneubau nicht so positiv, wie von \n\nder Revision dargestellt. Hiergegen spricht bereits die im weiteren Verlauf trotz \n\ndes Baus der Pflegeheimerweiterung eingetretene Insolvenz des Kreisverban-\n\ndes. Zudem ergibt sich aus der im Aktenvermerk vom 11. Mai 1999 enthaltenen \n\nAussage eines Vertreters des das Pflegeheim zu diesem Zeitpunkt be- \n\ntreibenden Landesverbandes des D., daß das Heim nicht mit \n\nGewinn betrieben, sondern lediglich eine \"schwarze Null\" geschrieben wurde. \n\nEin beträchtlicher Überschuß aus dem Betrieb des Pflegeheims durfte daher bei \n\nrealistischer Betrachtung nicht zur Grundlage einer besonders günstigen wirt-\n\nschaftlichen Prognose gemacht werden, zumal der Kreisverband ausweislich \n\nder Prüfberichte des Genossenschaftsverbandes in der Zeit vor der Kreditver-\n\ngabe erhebliche Verluste erwirtschaftet hatte (1993: 361 TDM; 1994: 111 TDM; \n\n1995: 437 TDM), wodurch das vorhandene Eigenkapital des Verbandes Ende \n\n1995 fast aufgezehrt war. Er hatte im August 1995 von anderen Kreis- \n\nverbänden des D. Liquiditätshilfen \n\nvon \n\ninsgesamt 266.000,00 DM \n\nin Anspruch nehmen müssen. Auch das Kreditprotokoll der Klägerin vom \n\n19. Dezember 1995 geht für 1995 von einem lediglich kostendeckenden Arbei-\n\nten des Verbandes aus, wobei selbst dies nach den Ausführungen im Protokoll \n\nnur unter Berücksichtigung von Zuschüssen der öffentlichen Hand in Höhe von \n\ninsgesamt 450.000,00 DM zu erwarten war. \n\nc) Der Beklagte hat die ihm obliegende Sorgfaltspflicht schuldhaft ver-\n\nletzt, indem er die Kredite ohne ausreichende Sicherheiten gewährte. Da sich \n\ndas Verschulden nur auf die haftungsbegründende Pflichtverletzung und nicht \n\nauch auf den haftungsausfüllenden Schaden beziehen muß (Müller, GenG \n\n2. Aufl. § 34 Rdn. 21; Beuthien, GenG 14. Aufl. § 34 Rdn. 6), kommt es auf die \n\nVorhersehbarkeit des konkreten Schadens zum Zeitpunkt des Abschlusses der \n\nDarlehensverträge nicht an. \n\n2. Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß aus den von den \n\nGeneralversammlungen beschlossenen Entlastungen des Vorstandes für die \n\nJahre 1995 und 1996 kein Verzicht auf die Geltendmachung von Schadenser-\n\nsatzansprüchen hergeleitet werden kann, weil die Ansprüche gegen den Be-\n\nklagten aufgrund der oberflächlichen Unterrichtung der Genossenschaftsmit-\n\nglieder nicht oder in wesentlichen Punkten nur unvollständig erkennbar waren. \n\nDabei kann hier offen bleiben, ob eine Verzichtswirkung der Entlastung im Ge-\n\nnossenschaftsrecht (§ 48 Abs. 1 GenG) nicht ohnehin entsprechend § 120 \n\nAbs. 2 Satz 2 AktG abzulehnen ist (dazu Beuthien aaO § 48 Rdn. 8). Jedenfalls \n\nerstreckt sie sich nicht auf Ansprüche, welche die Genossenschaftsmitglieder \n\naus den bei der Rechnungslegung unterbreiteten Unterlagen bei Anlegung ei-\n\nnes lebensnahen Maßstabes nicht zu überblicken vermögen (vgl. Sen.Urt. v. \n\n3. Dezember 2001 aaO). Anders als von den in die Geschäftspolitik des Gesell-\n\nschaftsunternehmens eingebundenen und mit Kontroll- und Weisungsrechten \n\ngegenüber der Geschäftsleitung ausgestatteten Gesellschaftern einer GmbH \n\n(§ 46 Nr. 6 GmbHG) kann von den Genossenschaftsmitgliedern bei lebensna-\n\nher Betrachtung regelmäßig nicht erwartet werden, aus den ihnen erteilten In-\n\nformationen über die Geschäftslage eigenständige Schlußfolgerungen im Hin-\n\nblick auf ein mögliches Fehlverhalten des Vorstands zu ziehen und damit die \n\nTragweite eines mit der Entlastung verbundenen Anspruchsverzichts zu über-\n\nblicken. Im vorliegenden Fall ergaben sich für einen durchschnittlichen Ver-\n\nsammlungsteilnehmer weder aus den vor Fassung der Entlastungsbeschlüsse \n\nverlesenen Schlußbemerkungen der Prüfberichte des Genossenschaftsverban-\n\ndes noch aus dem sonstigen Inhalt der Prüfberichte Hinweise auf mögliche \n\nSchadensersatzansprüche wegen der dort genannten Kreditrisiken. Davon ab-\n\ngesehen kann eine Kenntnis der Genossenschaftsmitglieder von dem nicht ver-\n\nlesenen Teil der zur Einsicht ausgelegten Prüfberichte ohnehin nicht unterstellt \n\nwerden. \n\n3. Keinen Einfluß auf die Haftung des Beklagten hat entgegen der Mei-\n\nnung der Revision die für Ansprüche aus dem Beschäftigungsverhältnis verein-\n\nbarte Ausschlußfrist von sechs Monaten nach Beendigung des Dienstverhält-\n\nnisses. Anders als die Vereinbarung einer entsprechenden Ausschlußfrist für \n\nErsatzansprüche gegenüber einem GmbH-Geschäftsführer aus § 43 Abs. 2 \n\nGmbHG (dazu Sen.Urt. v. 16. September 2002 - II ZR 107/01, ZIP 2002, 2128) \n\nist eine solche vertragliche Regelung hinsichtlich der gemäß § 18 Satz 2 GenG \n\nzwingenden Organhaftung aus § 34 Abs. 2 GenG nicht möglich, weil dadurch \n\ndie - gemäß § 18 Satz 2 GenG ebenfalls unabdingbare - Verjährungsregelung \n\ndes § 34 Abs. 6 GenG unterlaufen würde (vgl. Müller aaO § 34 Rdn. 9, 50). \n\n4. Der frühestens mit der Kreditgewährung im Dezember 1995 entstan-\n\ndene Schadensersatzanspruch aus § 34 Abs. 2 GenG ist nicht verjährt, weil die \n\nfünfjährige Verjährungsfrist gemäß § 34 Abs. 6 GenG durch die Klagezustellung \n\nam 13. Januar 2000 unterbrochen worden ist (§ 209 BGB a.F.), wie das Beru-\n\nfungsgericht im Ergebnis zutreffend ausführt. \n\n5. Ein Mitverschulden der Klägerin i.S. des § 254 Abs. 2 BGB hat das \n\nBerufungsgericht zutreffend verneint. Es ist unklar und vom Beklagten schon \n\nnicht substantiiert dargelegt worden, ob die Klägerin bei Betreiben der Zwangs-\n\nvollstreckung aus der Grundschuld einen höheren als den mit dem Gesamtvoll-\n\nstreckungsverwalter vereinbarten Betrag hätte erlösen können. Im Falle einer \n\nZwangsverwaltung wäre dies schon deshalb höchst unwahrscheinlich gewesen, \n\nweil der Betrieb des Heimes nach den Feststellungen des Berufungsgerichts \n\nkeinen nennenswerten Gewinn abwarf. Aber auch bei Betreiben der Zwangs-\n\nversteigerung des Erbbaurechts wäre die Erzielung eines höheren Erlöses \n\nhöchst ungewiß gewesen. Jeder Besitzerwechsel barg nach den Bedingungen \n\ndes Zuwendungsbescheides des Landes S. das Risiko, daß das \n\nLand diesem nicht zugestimmt hätte und der Zuschuß in Höhe von rd. 8 Mio. \n\nDM hätte zurückgezahlt werden müssen. In diesem Fall hätte der Klägerin u.U. \n\nein Totalausfall ihrer Forderung gedroht. \n\nHinzu kommt schließlich, daß der Kaufpreis für das Erbbaurecht - und \n\ndaran gekoppelt der der Klägerin aus der Verwertung der Grundschuld zuflie-\n\nßende Betrag - mit der bisher erzielten Summe von 500.000,00 DM (davon \n\n200.000,00 DM für die Klägerin) noch nicht endgültig feststeht, sondern sich \n\nnach den Regelungen des Kaufvertrages vom 11. August 1999 um einen von \n\neinem Sachverständigen zu ermittelnden, etwaigen Mehrwert erhöht. Hiervon \n\nwürde der Klägerin nach der mit dem Gesamtvollstreckungsverwalter getroffe-\n\nnen Vereinbarung wiederum die Hälfte zufließen. Falls - was ebenfalls noch \n\nmöglich ist - der Käufer bei einem vom Sachverständigen ermittelten Mehrwert \n\nvon mehr als 400.000,00 DM wirksam von seinem vertraglich vereinbarten \n\nRücktrittsrecht Gebrauch machen würde, wäre der gesamten Vereinbarung zwi-\n\nschen der Klägerin und dem Gesamtvollstreckungsverwalter der Boden entzo-\n\ngen und die Klägerin nach wie vor zur anderweitigen Verwertung der Grund-\n\nschuld berechtigt und verpflichtet. Von einem Verstoß gegen die der Klägerin \n\nobliegende Schadensminderungspflicht kann unter diesen Umständen keine \n\nRede sein. \n\nEbensowenig kann der Beklagte die Klägerin auf die Inanspruchnahme \n\nder von ihr abgeschlossenen Vermögensschadenshaftpflichtversicherung ver-\n\nweisen, weil diese nach den in der Revisionsbegründung nicht beanstandeten \n\nFeststellungen des Berufungsgerichts einen Schaden der vorliegenden Art nicht \n\ndeckt. \n\n6. Im Ergebnis zutreffend ist das Berufungsgericht von einem der Kläge-\n\nrin entstandenen Schaden ausgegangen, dessen Höhe zumindest den einge-\n\nklagten Teilbetrag von 500.000,00 DM erreicht. \n\na) Soweit die Revision rügt, das Berufungsgericht hätte die von dem \n\nKreisverband auf das Darlehen gezahlten Zinsen von 95.000,00 DM scha-\n\ndensmindernd berücksichtigen müssen, wird verkannt, daß die Zinsen nach den \n\nFeststellungen des Berufungsgerichts zu Lasten der debitorisch geführten Kon-\n\ntokorrentkonten des Kreisverbandes bei der Klägerin gezahlt wurden. Der Ein-\n\nwand der Revision, dies betreffe \"lediglich die Mittelherkunft\", ist unverständlich, \n\nweil gerade deshalb bei der Klägerin durch die zu Lasten der Kontokorrentkon-\n\nten gezahlten und damit deren Debet erhöhenden Beträge per Saldo kein Ver-\n\nmögenszuwachs eingetreten, sondern nur eine bankinterne Umschuldung er-\n\nfolgt ist. Entgegen der Ansicht der Revision ist dabei gleichgültig, ob der Konto-\n\nkorrentkreditrahmen ausgeschöpft war. Da schadensersatzrechtlich auf die Ge-\n\nsamtvermögenslage des Geschädigten abzustellen ist, kommt es auch nicht \n\ndarauf an, daß mit der Klage nicht eine Haftung des Beklagten für den Konto-\n\nkorrentkredit des Kreisverbandes, sondern für die zusätzlich ausgereichten Dar-\n\nlehen geltend gemacht wird. \n\nDavon abgesehen wäre der Klägerin der von ihr geltend gemachte Teil-\n\nbetrag von 500.000,00 DM aus ihrem von dem Berufungsgericht festgestellten \n\nGesamtschaden von 652.651,46 DM auch dann zuzusprechen, wenn die Zins-\n\nzahlungen von 95.000,00 DM hiervon abzuziehen wären. \n\nb) Angeblich aus dem Betrieb des Pflegeheims erzielte und auf die Kon-\n\nten des Kreisverbandes geflossene Einnahmen sind ebenfalls nicht im Wege \n\ndes Vorteilsausgleichs zu berücksichtigen. Soweit die Revision auf entspre-\n\nchenden Vortrag des Beklagten verweist, ist dieser zu unsubstantiiert, weil er \n\nweder die vermeintlichen Einnahmen beziffert noch die damit korrespondieren-\n\nden Ausgaben bzw. Kontobelastungen gegenüberstellt und auch die unstreitig \n\nerhaltenen Zuschüsse nicht berücksichtigt. Wieso die Guthaben auf zwei Kon-\n\ntokorrentkonten des Kreisverbandes ausgerechnet aus einem durch den Pfle-\n\ngeheimbetrieb erwirtschafteten Überschuß stammen sollen, bleibt unklar und ist \n\nangesichts des Umstands, daß mit dem Betrieb des Heims kein nennenswerter \n\nÜberschuß erwirtschaftet werden konnte, wenig wahrscheinlich (§ 287 ZPO). \n\nSoweit die Revision meint, die Kontoguthaben seien entsprechend § 366 Abs. 2 \n\nBGB nicht mit dem debitorischen Kontokorrentkonto (Nr. 7) des Kreisver- \n\nbandes, sondern mit den Salden der beiden streitgegenständlichen Darlehens-\n\nkonten zu verrechnen, wird verkannt, daß es hier nicht um eine Gesamtabrech-\n\nnung zwischen dem Kreisverband und der Klägerin, sondern um den ihr durch \n\ndie pflichtwidrige Darlehensgewährung des Beklagten entstandenen Schaden \n\ngeht und hierauf nur die damit in Zusammenhang stehenden Vorteile der Kläge-\n\nrin anzurechnen sind. Unsubstantiiert ist insoweit auch schon der Vortrag des \n\nBeklagten, daß es ohne die Gewährung der (unzureichend gesicherten) Darle-\n\nhen von 750.000,00 DM nicht zu dem - größtenteils mit öffentlichen Mitteln fi-\n\nnanzierten - Bau des Pflegeheims und daraus resultierenden Einnahmen des \n\nKreisverbandes gekommen wäre. \n\nEntgegen der Behauptung der Revision hat das Berufungsgericht auch \n\ndas Vorbringen des Beklagten zu den von der Klägerin aufgrund der Globalzes-\n\nsion des Kreisverbandes eingezogenen \"Außenständen\" nicht übergangen, \n\nsondern dazu festgestellt, daß die abgetretenen und eingezogenen Forderun-\n\ngen gegenüber Schuldnern mit den Anfangsbuchstaben A bis W zur Sicherung \n\ndes Kontokorrentkredits des Kreisverbandes bestimmt gewesen seien und da-\n\nher die betreffenden Zahlungseingänge nicht in Zusammenhang mit der pflicht-\n\nwidrigen Darlehensgewährung des Beklagten stünden. Dem Vortrag des Be-\n\nklagten, die \"Außenstände\" seien aus dem durch die (pflichtwidrige) Darlehens-\n\ngewährung ermöglichten Pflegeheimbetrieb erwirtschaftet worden, fehlt wieder-\n\num die Substanz, zumal in dem Begleitschreiben zu der von dem Berufungsge-\n\nricht zugrunde gelegten Forderungsaufstellung vom 14. Dezember 2000 nur \n\nvon Forderungen aus Rettungsdienstleistungen des Kreisverbandes die Rede \n\nist. \n\nc) Eine eventuell noch in Aussicht stehende quotenmäßige Befriedigung \n\nim Gesamtvollstreckungsverfahren berührt die Höhe des Schadensersatzan-\n\nspruchs nicht. Resultiert der Schaden - wie hier - aus der nicht ausreichenden \n\nBesicherung eines Zahlungsanspruchs gegen einen später insolvent geworde-\n\nnen Schuldner, sind künftige, der Höhe nach noch unbestimmte Quotenzahlun-\n\ngen aus der Insolvenzmasse auf einen ungesicherten Zahlungsanspruch bei \n\nder Höhe des ursprünglich eingetretenen Schadens nicht zu berücksichtigen \n\n(BGH, Urt. v. 2. Juli 1996 - IX ZR 299/95, WM 1996, 2071, 2073). Der Scha-\n\ndensersatzanspruch der Klägerin darf nicht bis zu einem ungewissen künftigen \n\nZeitpunkt zurückgestellt werden, in dem sie möglicherweise einen Teilbetrag in \n\nunbekannter Höhe darauf erhalten könnte (vgl. BGH aaO). \n\nII. Dem Beklagten stehen aber die von dem Berufungsgericht ausgeur-\n\nteilten Gegenrechte Zug um Zug gegen Zahlung der Klagesumme zu. \n\n1. Das gilt entsprechend § 255 BGB zunächst hinsichtlich des Anspruchs \n\ndes Beklagten auf Abtretung der von der Klägerin zur Gesamtvollstreckungsta-\n\nbelle angemeldeten Forderung (vgl. BGH, Urt. v. 2. Juli 1996 aaO). Entgegen \n\nder Ansicht der Anschlußrevision kommt weder eine vorrangige \"Anrechnung\" \n\nauf den nicht eingeklagten Teil der Schadensersatzforderung der Klägerin noch \n\neine nur verhältnismäßige \"Anrechnung\" auf den eingeklagten Teilbetrag in Be-\n\ntracht. Aus dem Rechtsgedanken des § 366 Abs. 2 BGB ergibt sich nichts Ge-\n\ngenteiliges, weil die rechtshängige Teilforderung \"die dem Schuldner lästigere\" \n\nist. Auch gegenüber einer auf Teilleistung gerichteten Klage kann der Schuldner \n\ndie Zug um Zug-Bewirkung der vollen Gegenleistung beanspruchen (vgl. BGH, \n\nUrt. v. 20. Dezember 1961 - V ZR 65/60, NJW 1962, 628, 629; Grüneberg in \n\nBamberger/Roth, BGB § 274 Rdn. 4). Ansonsten könnte das in vollem Umfang \n\nbestehende Gegenrecht des Beklagten nicht mehr als Zurückbehaltungsrecht \n\ngeltend gemacht werden, wenn der Kläger die restlichen Teile seines An-\n\nspruchs nicht mehr einfordert. \n\n2. Einen Anspruch des Beklagten auf Abtretung der Grundschuld hat das \n\nBerufungsgericht - entgegen der Ansicht der Revision - zu Recht verneint. Die \n\nKlägerin war und ist als Geschädigte zur Verwertung der ihr zur Verfügung ste-\n\nhenden Sicherheiten berechtigt, was sich wegen der dadurch eintretenden Min-\n\nderung des Schadens auch für den Schädiger günstig auswirkt. Eine Abtretung \n\nder Grundschuld an den Beklagten kommt hier auch schon deshalb nicht in Be-\n\ntracht, weil die Klägerin deren Löschung in der Vereinbarung mit dem Gesamt-\n\nvollstreckungsverwalter bewilligt hat, was sie ohne Verstoß gegen ihre Scha-\n\ndensminderungspflicht tun durfte (vgl. oben I 4). \n\n3. Soweit das Berufungsgericht dem Beklagten einen der Höhe nach be-\n\ngrenzten Gegenanspruch auf Abtretung der Ansprüche der Klägerin aus der mit \n\ndem Gesamtvollstreckungsverwalter geschlossenen Vereinbarung zuerkannt \n\nhat, wird das von der Revision nicht beanstandet. Sollte die Klägerin aus der \n\nVereinbarung mit dem Gesamtvollstreckungsverwalter, was allerdings unwahr-\n\nscheinlich ist, einen höheren Betrag als insgesamt 400.000,00 DM erzielen, ist \n\nder Beklagte an einer Nachforderung gegenüber der Klägerin nicht gehindert \n\n(vgl. BGHZ 52, 39, 42; 117, 1, 4 f.). \n\nEntgegen der Ansicht der Anschlußrevision folgt der Anspruch auf Abtre-\n\ntung auch insoweit aus den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung entspre-\n\nchend § 255 BGB. Die Klägerin hat aus der Vereinbarung mit dem Gesamtvoll-\n\nstreckungsverwalter bisher noch keine für sie verfügbaren Zahlungen erhalten, \n\nso daß als auszugleichender Vorteil der Klägerin nur der Anspruch auf diese \n\nZahlungen verbleibt (vgl. auch Senat BGHZ 6, 55, 61), der deshalb an den Be-\n\nklagten abzutreten ist, weil er aus der Verwertung der Grundschuld resultiert, \n\nwelche die Klägerin im Zusammenhang mit der pflichtwidrigen Darlehensge-\n\nwährung des Beklagten als Sicherheit erhalten hat. Auf einen im Wege der \n\nVollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) geltend zu machenden Bereicherungs- \n\nanspruch gegenüber der Klägerin kann der Beklagte unter den gegebenen \n\nUmständen - entgegen der Ansicht der Anschlußrevision - nicht verwiesen wer-\n\nden. \n\nRöhricht \n\nGoette \n\nKraemer \n\nStrohn \n\nCaliebe","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-21/ii-zr-54-03","cited_norms":[{"jurabk":"GenG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 366","ref_norm":"366","n":2},{"jurabk":"GenG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":2},{"jurabk":"GenG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1},{"jurabk":"GenG","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GenG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-21/ii-zr-54-03","retrieved":"2026-07-10 16:31:45.363602+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-03-21/ii-zr-54-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. Zivilsenat","date":"2005-03-21","dockets":["II ZR 54/03"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 21.03.2005 – II ZR 54/03","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-21/ii-zr-54-03","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"GenG § 34 Abs. 1, 2; § 48 Abs. 1 a) Zur Haftung des Vorstandsmitglieds einer Genossenschaftsbank für die Fol- gen einer Kreditgewährung ohne bankübliche Sicherheiten. b) Die Entlastung des Vorstandes einer Genossenschaft (§ 48 Abs. 1 Satz 2 GenG) enthält keinen Verzicht auf Schadensersatzansprüche, welche die Generalversammlung aufgrund der ihr erteilten Informationen nicht zu über- blicken vermag.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die Revision des Beklagten und die Anschlußrevision der Klägerin\n\ngegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts\n\nNaumburg vom 9. Januar 2003 werden zurückgewiesen.\n\nVon den Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Beklagte 5/7\nund die Klägerin 2/7. Etwaige Kosten der Nebenintervention tragen\ndie Streithelfer zu 5/7 und die Klägerin zu 2/7.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GenG/34","law":"GenG","abbreviation":"GenG","ref":"34","label":"§ 34 GenG","mentions":5},{"id":"BGB/255","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"255","label":"§ 255 BGB","mentions":2},{"id":"BGB/366","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"366","label":"§ 366 BGB","mentions":2},{"id":"GenG/18","law":"GenG","abbreviation":"GenG","ref":"18","label":"§ 18 GenG","mentions":2},{"id":"GenG/48","law":"GenG","abbreviation":"GenG","ref":"48","label":"§ 48 GenG","mentions":2},{"id":"BGB/254","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"254","label":"§ 254 BGB","mentions":1},{"id":"GmbHG/43","law":"GmbHG","abbreviation":"GmbHG","ref":"43","label":"§ 43 GmbHG","mentions":1},{"id":"GmbHG/46","law":"GmbHG","abbreviation":"GmbHG","ref":"46","label":"§ 46 GmbHG","mentions":1},{"id":"ZPO/287","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"287","label":"§ 287 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/767","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"767","label":"§ 767 ZPO","mentions":1},{"id":"AktG/120","law":"AktG","abbreviation":"AktG","ref":"120","label":"§ 120 AktG","mentions":1},{"id":"GenG/53","law":"GenG","abbreviation":"GenG","ref":"53","label":"§ 53 GenG","mentions":1},{"id":"GenG/55","law":"GenG","abbreviation":"GenG","ref":"55","label":"§ 55 GenG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T16:31:45.363602+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}