{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2005-03-21","aktenzeichen":"II ZR 149/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 280, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 n.F.; KWG § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 32 Abs. 1 Satz 1 a) Auf eine stille Gesellschaft sind die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft anwendbar. Diese Grundsätze stehen einem Anspruch auf Rückgewähr der Einlage aber nicht entgegen, wenn der Vertragspartner des stillen Gesell- schafters verpflichtet ist, diesen im Wege des Schadensersatzes so zu stel- len, als hätte er den Gesellschaftsvertrag nicht abgeschlossen und seine Ein- lage nicht geleistet (Bestätigung von BGH, Urt. v. 19. Juli und 29. November 2004 - II ZR 354/02, ZIP 2004, 1706 und II ZR 6/03, ZIP 2005, 254). b) Über die Nachteile und Risiken eines angebotenen Kapitalanlagemodells muß der Anlageinteressent zutreffend und vollständig aufgeklärt werden. Da- zu gehört auch, daß ihm rechtliche Bedenken gegen die Durchführbarkeit des Modells mitgeteilt werden, die durch eine Gesetzesänderung entstanden sind. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich die Rechtslage insoweit tat- sächlich geändert hat. Entscheidend ist, ob mit entsprechenden Prozeßrisi- ken gerechnet werden muß.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 149/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nVerkündet am: \n21. März 2005 \nBoppel \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 280, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 n.F.; KWG § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 32 \nAbs. 1 Satz 1 \n\na) Auf eine stille Gesellschaft sind die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft \nanwendbar. Diese Grundsätze stehen einem Anspruch auf Rückgewähr der \nEinlage aber nicht entgegen, wenn der Vertragspartner des stillen Gesell-\nschafters verpflichtet ist, diesen im Wege des Schadensersatzes so zu stel-\nlen, als hätte er den Gesellschaftsvertrag nicht abgeschlossen und seine Ein-\nlage nicht geleistet (Bestätigung von BGH, Urt. v. 19. Juli und 29. November \n2004 - II ZR 354/02, ZIP 2004, 1706 und II ZR 6/03, ZIP 2005, 254). \n\nb) Über die Nachteile und Risiken eines angebotenen Kapitalanlagemodells \nmuß der Anlageinteressent zutreffend und vollständig aufgeklärt werden. Da-\nzu gehört auch, daß ihm rechtliche Bedenken gegen die Durchführbarkeit \ndes Modells mitgeteilt werden, die durch eine Gesetzesänderung entstanden \nsind. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich die Rechtslage insoweit tat-\nsächlich geändert hat. Entscheidend ist, ob mit entsprechenden Prozeßrisi-\nken gerechnet werden muß. \n\nBGH, Urteil vom 21. März 2005 - II ZR 149/03 - OLG Braunschweig \n\n LG Göttingen \n\nDer \n\nII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 21. Februar 2005 durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. h.c. Röhricht und die Richter Kraemer, Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Caliebe \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Braunschweig vom 26. März 2003 aufgeho-\n\nben. \n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des \n\nLandgerichts Göttingen vom 5. März 2002 wird zurückgewiesen. \n\nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.072,87 € nebst Zin-\n\nsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 15. Juli \n\n2000 zu zahlen. \n\nEs wird festgestellt, daß der zwischen den Parteien bestehende \n\nGesellschaftsvertrag zum 31. August 2000 erloschen ist. \n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen. \n\nDie Kosten des ersten Rechtszugs trägt der Kläger. Die Kosten \n\nder Rechtsmittelverfahren werden der Beklagten zu 95 % und dem \n\nKläger zu 5 % auferlegt. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie beklagte Aktiengesellschaft beschäftigt sich als Teil des Unterneh-\n\nmensverbundes \"G. Gruppe\" u.a. mit dem Erwerb, der Verwaltung und \n\nder Verwertung von Immobilien, Wertpapieren und Unternehmensbeteiligungen. \n\nDas erforderliche Kapital bringt sie auf, indem sie mit zahlreichen Kleinanlegern \n\nstille Gesellschaften gründet, bezogen jeweils auf ein bestimmtes \"Unterneh-\n\nmenssegment\". Die Laufzeit beträgt nach Wahl der Anleger 10 bis 40 Jahre. \n\nDie Gesellschafter sind am Gewinn und Verlust beteiligt und haben ggf. eine \n\nNachschußpflicht bis zur Höhe ihrer Entnahmen. Nach den im vorliegenden Fall \n\nverwendeten Vertragsformularen sollte das Auseinandersetzungsguthaben am \n\nEnde des jeweiligen Gesellschaftsvertrages als monatliche Rente mit einer \n\nLaufzeit von - je nach Wunsch des Anlegers - 10 bis 40 Jahren ausgezahlt wer-\n\nden (\"SecuRente\"). Damit sollte ein Beitrag zur Versorgung und Absicherung \n\ndes stillen Gesellschafters im Alter geleistet werden. Den Anlegern wurden \n\nsteuerliche Verlustzuweisungen in Höhe ihrer Einlagezahlungen in Aussicht \n\ngestellt. Sie sollten zudem ein gewinnunabhängiges Recht auf Entnahme i.H.v. \n\njährlich 10 % ihrer eingezahlten Einlage haben. Außerdem war vorgesehen, \n\ndaß nach Ablauf der steuerlichen Verlustphase ein weiterer Beteiligungsvertrag \n\nbezüglich eines neu aufgelegten \"Unternehmenssegments\" abgeschlossen wür-\n\nde, in dem wiederum steuerliche Verluste anfallen würden. Der vorherige Ver-\n\ntrag und ggf. weitere Vorgängerverträge sollten beitragslos gestellt werden, so \n\ndaß der Anleger insgesamt nicht mehr als seine Zeichnungssumme zu zahlen \n\nhatte, dennoch aber während der gesamten Vertragslaufzeit in den Genuß von \n\nsteuerlichen Verlustzuweisungen kommen würde (sog. Steiger-Modell). \n\nDer Kläger unterzeichnete am 19. August 1998 einen \"Zeichnungs-\n\nschein\", wonach er sich an dem \"Unternehmenssegment VII\" der Beklagten mit \n\neiner Einmalzahlung i.H.v. 10.500,00 DM und monatlichen Zahlungen i.H.v. \n\n315,00 DM über 12 Jahre beteiligte, insgesamt also mit 55.860,00 DM. In den \n\nBeträgen war jeweils ein Agio i.H.v. 5 % enthalten. Am Ende der Laufzeit sollte \n\ndas Auseinandersetzungsguthaben in Raten über einen Zeitraum von 15 Jah-\n\nren ausgezahlt werden. \n\nBereits zuvor, nämlich am 1. Januar 1998, war die 6. KWG-Novelle vom \n\n22. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2518) in Kraft getreten. Damit wurde die Definition \n\nder Bankgeschäfte in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG um die Alternative \"Annah-\n\nme rückzahlbarer Gelder des Publikums\" erweitert. Im Oktober 1999 untersagte \n\ndas Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen der Beklagten, die Auseinander-\n\nsetzungsguthaben in Raten auszuzahlen. Das Amt vertrat dabei die Auffas-\n\nsung, diese Auszahlungsweise stelle ein Bankgeschäft i.S. der Neufassung des \n\n§ 1 KWG dar und bedürfe daher einer behördlichen Erlaubnis nach § 32 KWG, \n\ndie der Beklagten nicht erteilt worden war. In dem daraufhin geführten verwal-\n\ntungsgerichtlichen Prozeß verpflichtete sich die Beklagte vergleichsweise, die \n\nAuseinandersetzungsguthaben in einer Summe auszuzahlen. \n\nMit Schreiben vom 7. Juli 2000 erklärte der Kläger die Kündigung des \n\nVertrages über die stille Gesellschaft zum 31. August 2000. Zur Begründung \n\nberief er sich auf den Wegfall der ratierlichen Auszahlung des Auseinanderset-\n\nzungsguthabens. \n\nIm ersten Rechtszug hat der Kläger beantragt, die stillen Beteiligungen \n\nzum 31. August 2000, hilfsweise zum 31. Dezember 2001 abzurechnen. Das \n\nLandgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Berufung hat der Kläger bean-\n\ntragt festzustellen, daß der Gesellschaftsvertrag zum 31. August 2000 erlo-\n\nschen ist, und die Beklagte zu verurteilen, die an sie gezahlten 9.072,87 € zu-\n\nrückzuzahlen und ein - möglicherweise höheres - Auseinandersetzungsgutha-\n\nben zum 7. Juli 2000 zu errechnen. Die Berufung ist zurückgewiesen worden. \n\nDagegen richtet sich die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision des \n\nKlägers. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist begründet und führt zu einer Verurteilung der Beklagten \n\nnach den in der Berufungsinstanz gestellten Anträgen auf Feststellung und Zah-\n\nlung. Die auf Errechnung eines Auseinandersetzungsguthabens gerichtete Kla-\n\nge ist dagegen unbegründet. \n\nI. Das Berufungsgericht hat zur Begründung der Klageabweisung ausge-\n\nführt: Der von den Parteien geschlossene Gesellschaftsvertrag sei wirksam. Auf \n\nihn seien die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft anwendbar. Danach \n\nkomme eine rückwirkende Auflösung grundsätzlich nicht in Betracht. Eine Aus-\n\nnahme davon sei hier nicht gegeben. So sei der Vertrag nicht wegen Verstoßes \n\ngegen das Verbot des § 32 KWG, Bankgeschäfte ohne behördliche Erlaubnis \n\nzu betreiben, gemäß § 134 BGB nichtig. Selbst wenn die Voraussetzungen des \n\n§ 32 KWG erfüllt sein sollten, führe das nicht zur Anwendbarkeit des § 134 \n\nBGB. Der Vertrag sei auch nicht nach § 138 BGB nichtig. Insbesondere sei er \n\nnicht darauf gerichtet, Anleger durch ein Schneeballsystem zu schädigen. \n\nWenn es zu einer solchen Schädigung gekommen sei, liege das lediglich an \n\neinem schlechten Wirtschaften der Beklagten. Der Gesellschaftsvertrag sei \n\nauch nicht durch die Kündigung des Klägers beendet worden. Es fehle an \n\neinem wichtigen Grund für eine Kündigung. Daß die ratenweise Auszahlung der \n\nAuseinandersetzungsguthaben nicht mehr möglich sei, reiche dafür nicht aus. \n\nDabei handele es sich nur um eine Auszahlungsmodalität, die für den Anleger \n\nvon untergeordneter Bedeutung sei. Ebenso wenig könne die Kündigung darauf \n\ngestützt werden, daß die Beklagte den Jahresabschluß für 1999 erst am \n\n18. Dezember 2001 und die testierten Abschlüsse für 2000 und 2001 noch nicht \n\nvorgelegt habe, daß sie Forderungen gegen stille Gesellschafter an die eben-\n\nfalls zu der \"Göttinger Gruppe\" gehörende Bankhaus Pa. GmbH & Co. KGaA \n\nabgetreten habe, daß sie einen großen Teil der eingezahlten Gelder noch nicht \n\ninvestiert habe und daß in dem Emissionsprospekt nicht darauf hingewiesen \n\nworden sei, daß die Ertragskraft nicht ausreiche, um die versprochenen Rendi-\n\nten zu gewährleisten. Auf eine fehlerhafte Beratung des Klägers bei den Ver-\n\ntragsverhandlungen schließlich komme es nicht an. Sie sei jedenfalls für den \n\njetzt geltenden Vertrag nicht ursächlich geworden. Der Kläger habe nämlich \n\nschon zuvor am 31. Juli 1998 eine Beteiligung über eine Gesamtsumme i.H.v. \n\n214.200,00 DM gezeichnet gehabt, die er dann wegen verschiedener Bedenken \n\nwiderrufen habe. Daraufhin habe ein weiteres Gespräch mit dem Vermittler \n\nD. stattgefunden, bei dem der Kläger dann die neue, auf insgesamt \n\n55.860,00 DM reduzierte Beteiligung gezeichnet habe. Ob der Vermittler \n\nD. ihm dabei gesagt habe, er brauche keine Angst zu haben, die Rendite \n\nbetrage weit über 10 % und die Anlage sei \"bombensicher\", könne offen blei-\n\nben. Dem Kläger seien die Risiken bekannt gewesen. Für ihn sei daher offen-\n\nkundig gewesen, daß es sich bei den Angaben des Vermittlers, sollten sie ge-\n\nmacht worden sein, nur um verharmlosende und anpreisende Erklärungen ge-\n\nhandelt habe. \n\nII. Diese Ausführungen halten in einem entscheidenden Punkt revisions-\n\nrechtlicher Überprüfung nicht stand. \n\n1. Der Anspruch des Klägers auf Rückzahlung seiner Einlage i.H.v. \n\n9.072,87 € ist begründet. Dabei kann unterstellt werde n, daß der Gesellschafts-\n\nvertrag wirksam ist, dem Kläger also kein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 \n\nAlt. 1 BGB auf Rückzahlung seiner Einlage zusteht. Die Klage ist nämlich je-\n\ndenfalls nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluß (jetzt \n\n§ 280 Abs. 1, 3, § 282, § 241 Abs. 2 und § 311 Abs. 2 BGB n.F.) begründet. \n\na) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind allerdings \n\nauf eine stille Gesellschaft die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft an-\n\nwendbar (zuletzt Urt. v. 29. November 2004 - II ZR 6/03, ZIP 2005, 254, 255 \n\nm.w.Nachw.). Der Vertrag ist also unabhängig von zivilrechtlichen Nichtigkeits- \n\noder Anfechtungsgründen als wirksam zu behandeln, wenn nicht gewichtige \n\nInteressen der Allgemeinheit oder einzelner schutzwürdiger Personen der recht-\n\nlichen Anerkennung der fehlerhaften Gesellschaft entgegenstehen. Wie der \n\nSenat aber in seinen nach Erlaß des angefochtenen Urteils verkündeten Ent-\n\nscheidungen vom 19. Juli und 29. November 2004 (II ZR 354/02, ZIP 2004, \n\n1706 und II ZR 6/03, ZIP 2005, 254, 256) klargestellt hat, stehen die Grundsät-\n\nze der fehlerhaften Gesellschaft einem Anspruch auf Rückgewähr der Einlage \n\ndann nicht entgegen, wenn der Vertragspartner des stillen Gesellschafters - der \n\nInhaber des Handelsgeschäfts i.S. des § 230 HGB - verpflichtet ist, den stillen \n\nGesellschafter im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als hätte er den \n\nGesellschaftsvertrag nicht abgeschlossen und seine Einlage nicht geleistet. \n\nDemjenigen, der sich aufgrund eines Prospektmangels, einer Verletzung der \n\nAufklärungspflicht oder aus sonstigen Gründen schadensersatzpflichtig ge-\n\nmacht hat, darf es nicht zugute kommen, daß er gleichzeitig auch an dem mit \n\ndem geschädigten Anleger geschlossenen Gesellschaftsvertrag beteiligt ist. \n\nb) Die Voraussetzungen eines derartigen Schadensersatzanspruchs sind \n\nerfüllt. Die Beklagte, die nach § 278 BGB auch für Versäumnisse der Vermittler \n\nD. und J. einstehen muß, hat den Kläger nicht ordnungsgemäß über \n\ndie Nachteile und Risiken des angebotenen Anlagemodells aufgeklärt. \n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Senats muß einem Anleger für \n\nseine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt \n\nvermittelt werden, d.h. er muß über alle Umstände, die für seine Anlageent-\n\nscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere \n\nüber die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen \n\nNachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt wer-\n\nden (BGHZ 79, 337, 344; Urt. v. 29. Mai 2000 - II ZR 280/98, ZIP 2000, 1296, \n\n1297; v. 7. April 2003 - II ZR 160/02, WM 2003, 1086, 1088; v. 7. Juli 2003 \n\n- II ZR 18/01, ZIP 2003, 1536, 1537; v. 19. Juli 2004 - II ZR 354/02, ZIP 2004, \n\n1706, 1707). \n\naa) Die Revision meint, der Kläger sei schon deshalb nicht ordnungsge-\n\nmäß aufgeklärt worden, weil nach dem Anlagekonzept der Beklagten die einge-\n\nzahlten Gelder zum großen Teil nicht investiert, sondern zur Deckung sog. wei-\n\ncher Kosten verwendet werden sollten. \n\nDer Kläger hat dazu unter Bezugnahme auf ein Gutachten der P. \n\nTreuhandgesellschaft mbH vom 30. Mai 1994 betreffend die mit der Beklagten \n\nspäter verschmolzene L. AG, aber auch unterlegt mit neueren, das \n\n\"Unternehmenssegment VII\" der Beklagten betreffenden Zahlen behauptet, die \n\nBeklagte habe nur etwa 7 % der Einlagen der stillen Gesellschafter in Anlage-\n\nobjekte investiert und im übrigen planmäßig \"weiche Kosten\" verursacht. Wenn \n\ndas stimmt, haftet die Beklagte, weil sie weder in dem Emissionsprospekt noch \n\nin den Werbegesprächen diese Anlagestrategie offen gelegt hat. So werden auf \n\nS. 101 des Prospekts die Emissionskosten mit maximal 20,15 % angegeben, \n\ndie an die Muttergesellschaft zu erstattenden Verwaltungskosten mit 1,5 % und \n\ndie an andere \"Segmente\" abzuführenden Verwaltungskostenerstattungen mit \n\njährlich 1,05 % bzw. nach der Plazierungsphase 0,285 %. Sodann heißt es, daß \n\nbei dem \"Unternehmenssegment VII\" weitere Verwaltungskosten anfallen wür-\n\nden, deren Höhe sich noch nicht beziffern lasse. Schließlich wird für den \"Anle-\n\ngerbeauftragten\" eine monatliche Vergütung i.H.v. 10.000,00 DM und für den \n\n\"Ombudsmann\" eine jährliche Vergütung i.H.v. 85.000,00 DM, jeweils zuzüglich \n\nSteuern und Auslagenersatz, ausgewiesen. Damit wird der Eindruck erweckt, \n\ndaß jedenfalls der überwiegende Teil der Einlagen - nach dem Prospekt sollen \n\nsie sich auf insgesamt rund 3,23 Mrd. DM belaufen - zu Investitionszwecken \n\nverwendet werden soll. Auch die Angabe: \"Das Agio wird nicht wertbildend in-\n\nvestiert\" legt den Umkehrschluß nahe, die eingezahlten Gelder im übrigen wür-\n\nden durchaus wertbildend investiert. Dagegen spricht auch nicht die in dem \n\nProspekt herausgestellte Absicht, in der Anfangsphase des jeweiligen \"Unter-\n\nnehmenssegments\" Verluste zu erwirtschaften, die den stillen Gesellschaftern \n\nsteuerwirksam zugewiesen werden können. Der Ausweis steuerlicher Verluste \n\nist auch bei einer Investitionstätigkeit möglich. \n\nDas Berufungsgericht hat sich mit diesem Vortrag nicht auseinanderge-\n\nsetzt. Es hat gemeint, der Kläger werfe der Beklagten nicht das Betreiben eines \n\nSchneeballsystems, sondern eine unwirtschaftliche Verwendung der eingezahl-\n\nten Gelder vor. Damit ist der Vortrag des Klägers nicht ausgeschöpft. Es geht \n\nnicht darum, ob der Begriff Schneeballsystem hier gerechtfertigt ist. Entschei-\n\ndend ist vielmehr, ob die Beklagte im Rahmen ihres sog. Steiger-Modells die \n\nEinlagen der stillen Gesellschafter ganz überwiegend für nicht investive Zwecke \n\nverwendet hat und damit entweder schon von vornherein falsche Hoffnungen \n\ngeweckt oder aber jedenfalls später die Gelder zweckwidrig eingesetzt hat. Da-\n\nfür könnte ihr Vortrag sprechen, nach Abschluß der Verlustphase würden die \n\nVerträge auf ein neu gegründetes \"Unternehmenssegment\" übergeleitet, dieses \n\nzahle dem vorherigen \"Segment\" eine Emissionskostenerstattung und erst die-\n\nse Emissionskostenerstattung werde zum Zwecke der Gewinnerzielung ange-\n\nlegt. Auch wird nicht klar, wieso in den Verträgen das Recht zur gewinnunab-\n\nhängigen Entnahme von jährlich 10 % der Einlagen ab dem Jahr nach dem Ver-\n\ntragsschluß vorgesehen ist, obwohl in der Anlaufphase keinerlei Gewinne er-\n\nwirtschaftet werden, sondern nur Verluste anfallen sollen und die Entnahmen \n\ndaher schon konzeptionsgemäß nicht mit Eigenkapital unterlegt sein können. \n\nbb) Ob die Beklagte danach schon wegen einer unzureichenden Investi-\n\ntionsquote ihre Aufklärungspflicht verletzt hat, braucht im vorliegenden Fall je-\n\ndoch nicht entschieden zu werden. Die Beklagte hat ihre Aufklärungspflicht \n\nnämlich jedenfalls deshalb verletzt, weil sie dem Kläger eine ratierliche Auszah-\n\nlung des späteren Auseinandersetzungsguthabens versprochen hat, ohne ihn \n\nauf die Bedenken hinsichtlich der bankrechtlichen Zulässigkeit hinzuweisen. \n\nNach der Neufassung des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG durch die \n\n6. KWG-Novelle bestand die nahe liegende Möglichkeit, daß die Aufsichtsbe-\n\nhörde diese Auszahlungsform als ein erlaubnispflichtiges Bankgeschäft anse-\n\nhen und gegen die Beklagte eine entsprechende Verbotsverfügung erlassen \n\nwürde. Ob das der neuen Gesetzeslage tatsächlich entsprach, kann offen blei-\n\nben. Denn jedenfalls war die Rechtslage mit Inkrafttreten der 6. KWG-Novelle \n\ninsoweit unsicher geworden. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs (Bun-\n\ndesrats-Drucksache Nr. 963/96 vom 20. Dezember 1996, S. 62) sollte der Kata-\n\nlog der erlaubnispflichtigen Bankgeschäfte erweitert werden. Durch den neuen \n\nAuffangtatbestand \"Annahme rückzahlbarer Gelder des Publikums\" sollte die \n\nsubjektive Zwecksetzung des Geschäfts im Gegensatz zu der bis dahin gelten-\n\nden Rechtslage irrelevant sein. Daß damit auch das Stehenlassen eines Aus-\n\neinandersetzungsguthabens möglicherweise als Bankgeschäft aufgefaßt wer-\n\nden konnte, hätte die Beklagte erkennen müssen. Sie hätte deshalb entweder \n\nfür Klarheit sorgen müssen - dafür reichten die von ihr eingeholten Rechtsgut-\n\nachten von vier Professoren nicht aus, erforderlich gewesen wäre eine Anfrage \n\nbei dem zuständigen Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen, die indes zu \n\neinem negativen Ergebnis geführt hätte. Oder sie hätte die Anlageinteressenten \n\ndarauf hinweisen müssen, daß aufgrund der Gesetzesänderung rechtliche Be-\n\ndenken gegen die ratierliche Auszahlung der Auseinandersetzungsguthaben \n\nbestehen könnten. Für die Interessenten war es nämlich wichtig zu wissen, ob \n\ndas Anlagemodell rechtlich abgesichert war oder ob mit bankaufsichtsrechtli-\n\nchen Maßnahmen und damit verbundenen Prozeßrisiken gerechnet werden \n\nmußte. Indem die Beklagte diesen Hinweis unterlassen hat, sind die Anlagein-\n\nteressenten in den falschen Glauben versetzt worden, die versprochene Ren-\n\ntenzahlung nach dem Ende der jeweiligen Gesellschaftsverträge sei rechtlich \n\nunproblematisch, ihr Gelingen hänge allein von dem wirtschaftlichen Erfolg der \n\nGesellschaft ab. \n\nDie Beklagte trifft auch ein Verschulden i.S. der §§ 276, 278 BGB. Selbst \n\nwenn die für sie handelnden Personen sich über die Bedeutung der Gesetzes-\n\nergänzung durch die 6. KWG-Novelle keine Gedanken gemacht haben sollten, \n\nist ihnen doch jedenfalls Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Aufgrund ihrer professio-\n\nnellen Tätigkeit auf dem Kapitalanlagemarkt mußten sie sich über die gesetzli-\n\nchen Entwicklungen und die daraus resultierenden Risiken informieren. Das \n\nwar ihnen auch möglich. Die Zielsetzung der 6. KWG-Novelle - neben der Um-\n\nsetzung von EG-Richtlinien die Bekämpfung des \"grauen\" Kapitalmarkts - und \n\ndie dazu vorgeschlagenen Regelungen waren schon während des Gesetzge-\n\nbungsverfahrens in der Fachpresse besprochen worden. So heißt es bei Mielk, \n\nWM 1997, 2200, 2202, zu § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG: \"Die Neufassung des \n\nTatbestandes dient vornehmlich der Bekämpfung des grauen Kapitalmarkts. \n\nDurch die Erweiterung der Definition des Einlagengeschäfts verbessert der Ge-\n\nsetzgeber die Eingriffsmöglichkeiten der Bankenaufsicht, die in diesem Bereich \n\nnicht zuletzt durch die sehr restriktive Auslegung des Begriffs 'Einlagengeschäft' \n\ndurch die höchstrichterliche Rechtsprechung in der Vergangenheit stark be-\n\nschnitten war\" (s. auch Boos, Die Bank 1997, 119; Karg/Lindemann, Sparkasse \n\n1997, 123). Umstände, wegen derer ausnahmsweise ein Verschulden ausge-\n\nschlossen sein könnte, sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann sich die Be-\n\nklagte nicht auf einen Rechtsirrtum berufen. Nach der Rechtsprechung sind an \n\neinen das Verschulden ausschließenden Rechtsirrtum strenge Anforderungen \n\nzu stellen (BGHZ 89, 296, 302; BGH, Urt. v. 7. März 1972 - VI ZR 169/70, NJW \n\n1972, 1045; v. 18. April 1974 - KZR 6/73, NJW 1974, 1903, 1904; v. 28. Sep-\n\ntember 1992 - II ZR 224/91, ZIP 1992, 1561, 1562), die hier nicht erfüllt sind. \n\nNach der Lebenserfahrung ist davon auszugehen, daß die mangelhafte \n\nAufklärung des Klägers ursächlich für seine Anlageentscheidung geworden ist \n\n(vgl. Senat, BGHZ 79, 337, 346; 84, 141, 148; Urt. v. 28. September 1992 \n\n- II ZR 224/91, ZIP 1992, 1561, 1562; v. 29. Mai 2000 - II ZR 280/98, ZIP 2000, \n\n1296, 1298). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts handelt es sich \n\nbei der vereinbarten Rentenzahlung um einen wesentlichen Vertragsbestandteil \n\nund nicht nur um eine Auszahlungsmodalität, die für die Anleger von unterge-\n\nordneter Bedeutung ist. Die Rentenzahlung war von der Beklagten als eine Be-\n\nsonderheit des Anlagemodells herausgestellt worden. So heißt es in Art. 5 der \n\nPräambel der Vertragsbedingungen: \"Der stille Gesellschafter erhält die ihm bei \n\n(Teil-) Beendigung seiner Beteiligung zustehenden Auseinandersetzungsgutha-\n\nben grundsätzlich in monatlichen, auf seine individuellen Bedürfnisse im Alter \n\nabgestellten Raten ausgezahlt. Die entsprechend lang bemessene Laufzeit der \n\nRaten findet mithin ihre Rechtfertigung in dem Grundgedanken der SecuRente, \n\nder Versorgung und Absicherung des Gesellschafters im Alter.\" Die Anleger \n\nsollten damit die Möglichkeit haben, aus den Erträgnissen ihrer Beteiligung eine \n\nAltersrente zu beziehen. Bei Abschluß des Vertrages stand zwar noch nicht \n\nfest, wie hoch am Ende der Laufzeit das Auseinandersetzungsguthaben sein \n\nwürde. In Höhe dieses Guthabens sollte dann aber keine Verlustbeteiligung \n\nmehr erfolgen. Vielmehr sollte das Guthaben in festen Monatsraten ausgezahlt \n\nwerden. Wesentlich ist dabei, daß bereits bei Vertragsschluß eine Verzinsung \n\ni.H.v. 7 % pro Jahr festgelegt war. Aus diesem Grund stellt es für die Anleger \n\nkeinen gleichwertigen Ersatz dar, wenn ihnen das Guthaben in einer Summe \n\nausgezahlt wird und sie es anderweitig anlegen. Die Anleger können nicht er-\n\nwarten, daß sie bei einer Neuanlage mit gleichzeitig beginnender ratierlicher \n\nRückzahlung eine auch nur annähernd gleich hohe Verzinsung werden errei-\n\nchen können. \n\nc) Damit ist die Beklagte verpflichtet, den Kläger im Wege des Scha-\n\ndensersatzes so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er den Vertrag nicht ab-\n\ngeschlossen hätte. Er hätte dann keine Einlage an die Beklagte gezahlt. Die \n\nEinlage in der von dem Landgericht festgestellten und von dem Berufungsge-\n\nricht in Bezug genommenen Höhe ist daher zurückzuzahlen. Daß dem Kläger \n\ntrotz der Rückabwicklung Steuervorteile verbleiben könnten, die im Wege des \n\nVorteilsausgleichs auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen wären, ist \n\nvon der Beklagten nicht geltend gemacht worden und auch sonst nicht ersicht-\n\nlich. Da somit keine weiteren tatsächlichen Feststellungen erforderlich sind, hat \n\nder Senat in der Sache zu entscheiden. \n\n2. Aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, daß auch der Feststel-\n\nlungsantrag des Klägers begründet ist. Die Schadensersatzpflicht der Beklagten \n\nführt zwar nicht zu einem automatischen Erlöschen des Gesellschaftsvertrages. \n\nDa die Beklagte den Kläger aber so stellen muß, wie er stünde, wenn er den \n\nGesellschaftsvertrag nicht abgeschlossen hätte, muß sie den Vertrag als erlo-\n\nschen behandeln. \n\n3. Unbegründet ist dagegen der Antrag des Klägers, die Beklagte zu ver-\n\nurteilen, ein Auseinandersetzungsguthaben per 7. Juli 2000 zu errechnen. \n\nDer Kläger will damit im Wege der Stufenklage auf ein möglicherweise \n\nseine Einlage übersteigendes Auseinandersetzungsguthaben zugreifen. Das ist \n\nihm jedoch verwehrt. Wenn er im Wege des Schadensersatzes so gestellt wer-\n\nden will, wie er stünde, wenn er den Gesellschaftsvertrag nicht abgeschlossen \n\nhätte, kann er nicht gleichzeitig den Vertrag als wirksam behandeln und sich die \n\nMöglichkeit offen halten, Vorteile aus diesem Vertrag zu ziehen. \n\nRöhricht \n\nKraemer \n\nGehrlein \n\nStrohn \n\nCaliebe","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-21/ii-zr-149-03","cited_norms":[{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-21/ii-zr-149-03","retrieved":"2026-10-15 10:15:44.076136+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-03-21/ii-zr-149-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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