{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2005-03-17","aktenzeichen":"IX ZB 74/04","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 74/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. März 2005 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \nDr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Neškovi(cid:1) \n\nam 17. März 2005 \n\nbeschlossen: \n\nDer Antrag des Rechtsbeschwerdeführers vom 30. Juni 2004 auf \n\nWiedereinsetzung in die abgelaufene Frist zur Einlegung des \n\nWiedereinsetzungsantrages in die abgelaufene Frist zur Begrün-\n\ndung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der \n\n1. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 4. März 2004 \n\nwird auf seine Kosten als unbegründet zurückgewiesen. \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den vorstehend bezeichneten Be-\n\nschluß wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. \n\nDer Streitwert für das Wiedereinsetzungsgesuch und die Rechts-\n\nbeschwerde wird auf 12.276,85 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Verfahrensbevollmächtigte des Rechtsbeschwerdeführers hat gegen \n\nden im Tenor bezeichneten Beschluß des Landgerichts Mannheim Rechtsbe-\n\nschwerde eingelegt und gleichzeitig darum gebeten, die Frist zur Begründung \n\num zwei Monate zu verlängern. Ihr ist daraufhin eine Fristverlängerung bis zum \n\n11. Juni 2004 eingeräumt worden. Mit am selben Tage hier eingegangenen \n\nSchriftsatz vom 30. Juni 2004 hat sie Wiedereinsetzung in die abgelaufene \n\nFrist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beantragt und gleichzeitig die \n\nRechtsbeschwerde begründet. \n\nSie hat vorgetragen: Sie habe sich zu Beginn der 24. Kalenderwoche mit \n\nder Sache befaßt und die zur Bearbeitung erforderlich erscheinende Literatur \n\nbeigezogen, um sie am Donnerstag, den 10. Juni 2004, zu diktieren. Hieran sei \n\nsie jedoch gehindert gewesen, weil an diesem Tag eine Sommergrippe zum \n\nAusbruch gekommen sei, wie sie sie nach ihrer Erinnerung noch nicht erlebt \n\nhabe. Aufgrund hohen Fiebers, Vereiterung der Stirn- und Nebenhöhlen, beid-\n\nseitiger Mittelohrentzündungen sowie massiver Entzündung des Kehlkopfes \n\nund der Bronchien sei sie bis Anfang der 27. Kalenderwoche in vollem Umfang \n\narbeitsunfähig und auch nicht in der Lage gewesen, ihre Kanzlei aufzusuchen. \n\nDas Fieber habe erst nach fünf Tagen nachgelassen. In dieser Zeit habe sie \n\nkaum zu sprechen vermocht, und auch zu Beginn der 27. Kalenderwoche habe \n\nsie ihrer beruflichen Tätigkeit nur etwa mit der Hälfte ihrer Arbeitskraft nachge-\n\nhen können. \n\nII. \n\n1. Es kann dahinstehen, ob der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Ver-\n\nsäumung der am 11. Juni 2004 abgelaufenen Frist zur Begründung der \n\nRechtsbeschwerde erfolgreich ist, jedenfalls ist der Wiedereinsetzungsantrag \n\ngegen die Versäumung der zweiwöchigen Antragsfrist gemäß § 234 Abs. 1 \n\nZPO unbegründet. Dabei ist schon zweifelhaft, ob dem Antrag aus dem Schrift-\n\nsatz vom 30. Juni 2004 auch ein Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist des \n\n§ 234 Abs. 1 ZPO entnommen werden kann. Denn im Schriftsatz vom 30. Juni \n\n2004 wird lediglich darum gebeten, \"Wiedereinsetzung in die am 11. Juni 2004 \n\nabgelaufene Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde zu gewähren\". Einen \n\nzusätzlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in die ebenfalls abgelaufene Frist \n\ngemäß § 234 Abs. 1 ZPO hat die Verfahrensbevollmächtigte des Rechtsbe-\n\nschwerdeführers nicht gestellt. Aber selbst wenn der gestellte Antrag unter Ein-\n\nbeziehung der Antragsbegründung, des Zeitpunkts der Antragstellung und des \n\nRechtsschutzzieles dahin auszulegen wäre, daß hiermit auch die grundsätzlich \n\nmögliche Wiedereinsetzung in die Versäumung der Frist des § 234 Abs. 1 (vgl. \n\nMusielak/Grundel, ZPO 4. Aufl. § 234 Rn. 1; Thomas/Putzo, ZPO 26. Aufl. \n\n§ 234 Rn. 3) beantragt werde, kommt eine Wiedereinsetzung nicht in Betracht. \n\n2. Der Rechtsbeschwerdeführer hat nicht dargetan, daß seine Verfah-\n\nrensbevollmächtigte unverschuldet daran gehindert gewesen ist, die Frist des \n\n§ 234 Abs. 1 ZPO zu wahren. \n\na) Der Prozeßbevollmächtigte einer Partei muß alles ihm Zumutbare tun \n\nund veranlassen, damit die Frist zur Einlegung oder Begründung eines Rechts-\n\nmittels gewahrt wird. Dementsprechend hat er nach gefestigter Rechtspre-\n\nchung Vorkehrungen dafür zu treffen, daß im Falle seiner Erkrankung ein Ver-\n\ntreter die notwendigen Prozeßhandlungen vornimmt (BGH, Urt. v. 9. Juli 1957 \n\n- III ZR 237/55, LM § 234 Nr. 18; Beschl. v. 16. Januar 1980 - IV ZB 211/79, \n\nVersR 1980, 386; Beschl. v. 20. Mai 1981 - IVb ZB 524/81, VersR 1981, 850; \n\nBeschl. v. 6. März 1990 - VI ZB 4/90, BGHR § 233 ZPO \"Erkrankung 1\"; \n\nBeschl. v. 11. März 1991 - II ZB 1/91, VersR 1991, 1270, 1271; Beschl. v. \n\n2. Februar 1994 - XII ZB 175/93, VersR 1994, 1207,1208; Beschl. v. 8. Februar \n\n2000 - XI ZB 20/99 (n.v.; Umdruck S. 5)). Für den Fall, daß die Krankheit von \n\nAnfang an so schwer sein sollte, daß die zur Fristwahrung erforderliche Ein-\n\nschaltung eines Vertreters durch den erkrankten Rechtsanwalt selbst oder eine \n\nAnordnung an das Büropersonal betreffend die Unterrichtung eines Vertreters \n\nnicht möglich oder zumutbar sein sollte, muß der Rechtsanwalt seine Kanzlei \n\nallgemein anweisen, zwecks Erledigung fristgebundener Geschäfte um eine \n\nVertretung durch einen Anwaltskollegen bemüht zu sein oder erforderlichen-\n\nfalls einen Antrag nach § 53 Abs. 2 BRAO zu stellen (BGH, Beschl. v. 7. Mai \n\n1982 - V ZR 233/81, VersR 1982, 802 m.w.N.). Die Verpflichtung im Krank-\n\nheitsfall des Prozeßbevollmächtigten, für einen Vertreter zu sorgen, besteht \n\ninsbesondere dann, wenn der Gesundheitszustand derart ist, daß mit wieder-\n\nholt auftretenden Krankheitsfolgen zu rechnen ist, die den Anwalt außerstande \n\nsetzen, seinen Berufspflichten in dem erforderlichen Umfang nachzukommen \n\n(BGH, Beschl. v. 11. März 1991 aaO 1271; BGH, Urt. v. 9. Juli 1957 aaO) oder \n\nder Anwalt seine Kanzlei allein betreibt (BGH, Beschl. v. 6. März 1990 aaO; \n\nBeschl. v. 24. Oktober 1985 - VII ZB 16/85, VersR 1985, 1189). \n\nEine Vertretungsregelung darf sich bei der Wahrung von Fristen nicht \n\ndarauf beschränken, nur Einlegungsfristen zu erfassen und Begründungsfristen \n\nauszusparen (vgl. BGH, Beschluß vom 7. Mai 1982 aaO 802). Da die Versäu-\n\nmung von Einlegungs- und Begründungsfristen gleichermaßen den Verlust von \n\nRechten des Mandanten bewirken, muß der Rechtsanwalt für den Fall seiner \n\nErkrankung grundsätzlich für beide Sachverhalte eine Vertretungsregelung \n\nschaffen. \n\nb) Gemessen an diesen Grundsätzen durfte die Verfahrensbevollmäch-\n\ntigte des Rechtsbeschwerdeführers nach den von ihr selbst dargetanen Um-\n\nständen nicht darauf vertrauen, daß sie aufgrund ihrer Erkrankung nur für eine \n\nZeitspanne von acht bis zehn Tagen nicht in der Lage sein würde, den Wie-\n\ndereinsetzungsantrag und die Rechtsbeschwerdebegründung anzufertigen. Sie \n\nhat vorgetragen, am 10. Juni 2004 sei eine derart schwere Sommergrippe zum \n\nAusbruch gekommen, wie sie sie nach ihrer Erinnerung noch nicht erlebt habe. \n\nSie habe nicht nur hohes Fieber gehabt, sondern auch an einer Vereiterung \n\nder Stirn- und Nebenhöhlen gelitten. Außerdem seien der Kehlkopf, die Bron-\n\nchien und beide Mittelohren entzündet gewesen, so daß sie mehr als zwei Wo-\n\nchen arbeitsunfähig gewesen sei. Am Freitag, den 11. Juni habe der Kollege \n\nDr. G. sie wissen lassen, daß er wegen Arbeitsüberlastung die Rechtsmittelbe-\n\ngründung nicht anfertigen könne, und am 15. Juni 2004 habe er mitgeteilt, daß \n\ndies auch für die 25. und 26. Kalenderwoche gelte. Von einer Niederlegung \n\ndes Mandats habe sie abgesehen, da sie es nicht für möglich gehalten habe, \n\ndurch eine Grippe für eine längere Zeitspanne als acht bis zehn Tagen ihre \n\nArbeitsfähigkeit in vollem Umfang zu verlieren. \n\nWenn die Verfahrensbevollmächtigte des Rechtsbeschwerdeführers bei \n\neinem derartig massiven Krankheitsbild dennoch darauf setzte, ihre Arbeitsfä-\n\nhigkeit werde kurzfristig wiederhergestellt sein, handelte sie schuldhaft, weil sie \n\nauch damit rechnen mußte, daß sie bei der gegebenen Sachlage länger als \n\nzwei Wochen krank sein würde. Sie hätte demnach spätestens am 15. Juni \n\n2004 - als ihr der Kollege Dr. G. mitgeteilt hatte, er könne wegen Arbeitsüber-\n\nlastung auch in der 25. und 26. Kalenderwoche die Rechtsmittelbegründung \n\nnicht abfassen - für die Bestellung eines anderen Vertreters sorgen müssen. \n\nDieser Verpflichtung ist die Verfahrensbevollmächtigte des Rechtsbeschwerde-\n\nführers nicht nachgekommen, indem sie es unterlassen hat, entweder selbst \n\neinen anderen Vertreter zu suchen oder aber einen entsprechenden Antrag auf \n\nVertreterbestellung beim Präsidenten des Bundesgerichtshofes zu stellen (§ 53 \n\nAbs. 2, § 173 Abs. 1 und 2, § 224 BRAO). \n\nIII. \n\nDamit erweist sich die eingelegte Rechtsbeschwerde wegen Versäu-\n\nmung der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist gemäß § 575 Abs. 2 Satz 1 ZPO \n\nals unzulässig und ist demnach gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig \n\nzu verwerfen. \n\nFischer \n\nGanter \n\nRaebel \n\nKayser \n\n Neškovi(cid:1)","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-17/ix-zb-74-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-17/ix-zb-74-04","retrieved":"2026-07-10 16:28:50.801897+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-03-17/ix-zb-74-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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