{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2005-03-17","aktenzeichen":"IX ZB 286/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 286/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. März 2005 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak \n\nam 17. März 2005 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 1. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Erfurt vom 25. November 2003 wird auf Kosten \n\ndes weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen. \n\nDer Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde beträgt 1.916,84 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDas Amtsgericht eröffnete am 1. August 1999 das Insolvenzverfahren \n\nüber das Vermögen der Schuldnerin und bestellte den weiteren Beteiligten zum \n\nInsolvenzverwalter. Dieser übersandte mit gesonderten Schriftsätzen vom \n\n18. Juli 2003 Schlußrechnung und Schlußbericht sowie seinen Antrag auf \n\nFestsetzung der Verwaltervergütung. Neben der Vergütung beantragte er le-\n\ndiglich die Festsetzung von Auslagen für das zweite Jahr in Höhe von 1.000 €; \n\ner erklärte ausdrücklich, weitere Auslagen nicht anzusetzen. Statt dessen be-\n\nantragte er, \"den sich eventuell ergebenden Umsatzsteuererstattungsanspruch \n\nder Vergütung zuzuschlagen\". Das Insolvenzgericht hat die Vergütung nebst \n\nAuslagen und Umsatzsteuer wie beantragt festgesetzt; dem Antrag auf Zu-\n\nschlagung des Umsatzsteuererstattungsanspruchs hat es hingegen nicht ent-\n\nsprochen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des weiteren Betei-\n\nligten hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt \n\ndieser sein Begehren weiter. \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist nach §§ 7 InsO, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO \n\nstatthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil die weiteren Voraussetzungen des \n\n§ 574 Abs. 2 ZPO für die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht erfüllt sind. \n\n1. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob der Rechtssache grund-\n\nsätzliche Bedeutung zukommt (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Es fehlt an der Ent-\n\nscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage. Selbst wenn man der \n\nRechtsauffassung des weiteren Beteiligten folgen würde, würde sich am Fest-\n\nsetzungsbeschluß nichts ändern. Denn das Festsetzungsverfahren nach der \n\nInsolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung ist ein Verfahren zur Bestimmung \n\nder Höhe der Vergütung und der Auslagen des Verwalters. Es bietet keinen \n\nRaum für eine Entscheidung über den Verbleib (erwarteter) restlicher Masse-\n\ngegenstände. Das ergibt sich letztlich auch aus der Rechtsbeschwerdebegrün-\n\ndung. Denn die Rechtsbeschwerde meint, § 203 Abs. 3 InsO eröffne dem In-\n\nsolvenzgericht Ermessen nicht nur, was das Absehen von der Anordnung der \n\nNachtragsverteilung angehe, sondern auch im Hinblick auf die Überlassung \n\ndes \"Nachtragsvermögens\" an den Schuldner. Eine solche Entscheidung wäre \n\naber nach § 203 Abs. 3 InsO und nicht im Verfahren nach der Insolvenzrechtli-\n\nchen Vergütungsverordnung zu treffen. \n\nAußerdem kommt das Begehren des weiteren Beteiligten verfahrens-\n\nrechtlich zu früh. Er möchte die alte Praxis zu § 166 KO fortschreiben. Dabei \n\nhandelte es sich jedoch um eine \"Alternative\" zu der im Gesetz vorgesehenen \n\nNachtragsverteilung (vgl. Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 166 Rn. 7). Darun-\n\nter versteht man \"die nachträgliche Verteilung von Barmitteln oder Vermögens-\n\ngegenständen, die entweder nach dem Schlußtermin aus rechtlichen oder tat-\n\nsächlichen Gründen bei Aufstellung und Genehmigung des Schlußverzeichnis-\n\nses und bei der Verteilung nicht berücksichtigt werden konnten, oder die nach-\n\nträglich zur Masse zurückfließen oder ermittelt werden\" (Uhlenbruck, InsO \n\n12. Aufl. § 203 Rn. 2 m.w.N.). Zeitlich ist die Nachtragsverteilung von der Be-\n\nendigung des Schlußtermins an möglich (MünchKomm-InsO/Hintzen, InsO \n\n§ 203 Rn. 7; Uhlenbruck, aaO). Hier ist aber der Schlußtermin bislang nicht \n\nanberaumt worden. \n\n2. Eine höchstrichterliche Entscheidung ist auch nicht zur Sicherung ei-\n\nner einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO). \n\nDenn die angefochtene Entscheidung beruht entgegen der Auffassung der \n\nRechtsbeschwerde nicht auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs des wei-\n\nteren Beteiligten. Das Beschwerdegericht hat seinem Vorbringen nicht einen \n\nInhalt beigemessen, den es nicht hatte. \n\nDer weitere Beteiligte hat die Festsetzung weiterer Auslagen im Sinne \n\ndes § 8 Abs. 3 InsVV - tatsächlich entstandene Auslagen oder Pauschsatz - \n\nnicht, auch nicht hilfsweise, beantragt. In seinem Antrag vom 18. Juli 2003 hat \n\ner ausdrücklich erklärt, daß er Auslagen nur für das zweite Jahr und nur in Hö-\n\nhe von 1.000 € ansetzt. Im übrigen hat er Auslagen ausdr ücklich nicht ange-\n\nsetzt. Auf den Hinweis des Insolvenzgerichts, dem Antrag auf Zuschlagung des \n\nUmsatzsteuererstattungsanspruchs könne nicht entsprochen werden, hat er \n\ngleichwohl gebeten, lediglich die beantragte reduzierte Auslagenpauschale \n\nfestzusetzen. Auch mit seiner sofortigen Beschwerde hat er vorgetragen, daß \n\ner lediglich eine sofortige Auslagenerstattung in Höhe von 1.000 € \"tatsächlich \n\nbeantragt hat\". \n\nAuf die vom Landgericht bejahte Frage, ob der weitere Beteiligte hier-\n\ndurch auf eine weitere Auslagenerstattung verzichtet hat, kommt es nicht an. \n\nOhne einen dahingehenden Antrag gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 InsVV durften die \n\nVorinstanzen ihm keine weitergehenden Auslagen zusprechen. Hierfür ist die \n\nFrage, ob das Insolvenzgericht an den Festsetzungsantrag gebunden ist (beja-\n\nhend etwa MünchKomm-InsO/Nowak, § 8 InsVV Rn. 8; verneinend z.B. Del-\n\nhaes in Nerlich/Römermann, InsO § 64 Rn. 6), nicht entscheidungserheblich. \n\nDenn es hängt gemäß § 8 Abs. 3 InsVV von der Wahl des Verwalters ab, ob er \n\ntatsächlich entstandene Auslagen oder einen Pauschsatz fordert. Einen \n\nPauschsatz hat der weitere Beteiligte jedoch nicht über den von ihm geltend \n\ngemachten Betrag hinaus verlangt. Seine auf § 8 Abs. 3 InsVV gestützten Be-\n\nrechnungen dienen vielmehr lediglich zur Begründung seines Antrags, ihm die \n\nzu erwartende Umsatzsteuererstattung auf seine Vergütung zuzuschlagen. \n\nGegenteiliges macht auch die Rechtsbeschwerde nicht geltend. \n\n3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO \n\nabgesehen. \n\nFischer Ganter Raebel \n\n Kayser Cierniak","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-17/ix-zb-286-03","cited_norms":[{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":5},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-17/ix-zb-286-03","retrieved":"2026-07-10 16:28:42.375208+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-03-17/ix-zb-286-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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