{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2005-03-17","aktenzeichen":"IX ZB 247/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"InsO § 210 ZPO § 104 Nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit ist der Erlaß eines Kostenfestset- zungsbeschlusses zugunsten eines Altmassegläubigers unzulässig.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. März 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nIX ZB 247/03 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO § 210 \n\nZPO § 104 \n\nNach Anzeige der Masseunzulänglichkeit ist der Erlaß eines Kostenfestset-\n\nzungsbeschlusses zugunsten eines Altmassegläubigers unzulässig. \n\nBGH, Beschluß vom 17. März 2005 - IX ZB 247/03 - LG Düsseldorf \n\n AG Neuss \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak \n\nam 17. März 2005 \n\nbeschlossen: \n\nDem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach \n\nVersäumung der Fristen zur Einlegung und zur Begründung der \n\nRechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 19. Zivilkammer des \n\nLandgerichts Düsseldorf vom 14. August 2003 gewährt. \n\nAuf die Rechtsmittel des Klägers werden der vorbezeichnete Be-\n\nschluß des Landgerichts Düsseldorf und der Beschluß des Amts-\n\ngerichts Neuss vom 15. April 2002 aufgehoben. Die Anträge des \n\nBeklagten vom 11. März 2002 und vom 2. Januar 2003 - letzterer, \n\nsoweit er die Kosten der ersten Instanz betrifft - werden abge-\n\nlehnt. \n\nDer Kläger hat die Kosten der Wiedereinsetzung, der Beklagte \n\ndie weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen. \n\nDer Gegenstandswert für die Rechtsbeschwerdeinstanz wird auf \n\n1.159,10 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDer Kläger machte in seiner Eigenschaft als Treuhänder in dem Ver-\n\nbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des L. M. \n\ngegen den Beklagten einen Zahlungsanspruch gerichtlich geltend und unterlag \n\nin diesem Rechtsstreit. Auf den Antrag des Beklagten vom 11. März 2002 wur-\n\nden dessen Kosten in Höhe von 1.159,10 € vom Amtsgericht N euss mit Be-\n\nschluß vom 15. April 2002 festgesetzt. Zwischenzeitlich - am 12. April 2002 - \n\nhatte der Kläger dem Insolvenzgericht die Masseunzulänglichkeit angezeigt. Er \n\nlegte gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß sofortige Beschwerde ein. Wäh-\n\nrend des Beschwerdeverfahrens beantragte der Beklagte unter anderem hilfs-\n\nweise festzustellen, daß der Kläger an ihn Kosten für die erste Instanz in Höhe \n\nvon 1.159,10 € zu erstatten hat. Der Einzelrichter der 1 9. Zivilkammer des \n\nLandgerichts Düsseldorf wies die Beschwerde zurück. Auf die - zugelassene - \n\nRechtsbeschwerde hob der Senat diesen Beschluß auf und verwies die Sache \n\nzur neuen Entscheidung an das Landgericht zurück (BGH, Beschl. v. 17. Juli \n\n2003 - IX ZB 120/03, ZVI 2003, 467). Dieses hat daraufhin - nach Übertragung \n\nder Sache auf die Kammer - mit dem angefochtenen Beschluß erneut die sofor-\n\ntige Beschwerde des Klägers zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zu-\n\ngelassen. \n\nDer Senat hat dem Kläger für eine Rechtsbeschwerde gegen den vorge-\n\nnannten Beschluß Prozeßkostenhilfe gewährt. Der Kläger hat nach Zustellung \n\ndieses Beschlusses am 16. Oktober 2003 mit einem am 29. Oktober 2003 ein-\n\ngegangenen Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten Rechtsbeschwerde \n\ngegen den Beschluß des Landgerichts Düsseldorf eingelegt, diese begründet \n\nsowie beantragt, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäu-\n\nmung der Einlegungs- und Begründungsfrist zu gewähren. \n\nII. \n\nDem Kläger ist auf seinen innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO ge-\n\nstellten Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung \n\nder Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Rechtsbeschwerde zu ge-\n\nwähren, weil er ohne sein Verschulden, nämlich wegen der Unzulänglichkeit \n\nder Masse, verhindert war, diese Fristen einzuhalten (§ 233 ZPO). Die ver-\n\nsäumten Prozeßhandlungen sind innerhalb der Antragsfrist nachgeholt worden. \n\nIII. \n\nDie gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und \n\nnach erfolgter Wiedereinsetzung auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde \n\nist begründet. \n\n1. Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde hängt davon ab, ob ein \n\nKostenfestsetzungsbeschluß nach § 104 ZPO gegen den Insolvenzverwalter \n\n(Treuhänder) als Partei kraft Amtes auch dann noch ergehen kann, wenn er \n\nnach Eintritt der Rechtshängigkeit die Unzulänglichkeit der Masse angezeigt \n\nhat (§ 208 Abs. 1 InsO). Dies wird von einer in Rechtsprechung und Schrifttum \n\nvertretenen Auffassung bejaht (OLG Naumburg OLGR 2002, 527; OLG Ko-\n\nblenz AGS 2002, 262 zur Konkursordnung; Zöller/Herget, ZPO 25. Aufl. § 104 \n\nRn. 21 Stichwort: \"Masseunzulänglichkeit\"), zum Teil beschränkt auf den - hier \n\nnicht gegebenen - Fall, daß Bestehen und Umfang des Vollstreckungsverbots \n\nzwischen den Parteien streitig sind (OLG Hamm ZInsO 2002, 831, 832), von \n\nanderen Teilen der Rechtsprechung und des Schrifttums hingegen verneint \n\n(OLG München ZIP 2004, 138; 2248; OLG Düsseldorf ZInsO 2003, 713; LAG \n\nStuttgart ZIP 2001, 657, 658; LAG Düsseldorf ZInsO 2003, 867, 868; OLG \n\nDüsseldorf MDR \n\n1991, \n\n357 \n\nzur Konkursordnung; MünchKomm-\n\nInsO/Hefermehl, § 208 Rn. 65; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 210 Rn. 3; HK-\n\nInsO/Landfermann, 3. Aufl. § 210 Rn. 5; Braun/Kießner, InsO 2. Aufl. § 210 \n\nRn. 7; Lappe EWiR 2000, 873). Die zuletzt genannte Auffassung trifft zu. \n\na) Der Beklagte hat kein Rechtsschutzinteresse für den Erlaß des bean-\n\ntragten Kostenfestsetzungsbeschlusses. Sein Kostenerstattungsanspruch ist \n\neine Altmasseverbindlichkeit im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1, § 209 Abs. 1 Nr. 3 \n\nInsO. Eine Masseverbindlichkeit ist gemäß § 209 Abs. 1 Nr. 2 und 3 InsO in \n\ndem Zeitpunkt \"begründet\" worden, in dem der Insolvenzverwalter (Treuhän-\n\nder) den Rechtsgrund hierfür gelegt hat (BGHZ 154, 358, 363). Der Anspruch \n\ndes Beklagten auf Erstattung der Prozeßkosten war mit der Zustellung der Kla-\n\nge des Treuhänders am 17. August 2001 und damit vor Anzeige der Masseun-\n\nzulänglichkeit am 12. April 2002 aufschiebend bedingt entstanden (vgl. BGH, \n\nUrt. v. 5. Juli 1988 - IX ZR 7/88, WM 1988, 1391; v. 25. Mai 1992 - V ZR \n\n108/91, NJW 1992, 2575). Auf den jeweiligen Entstehungszeitpunkt der ange-\n\nfallenen Gebühren kommt es nicht an (OLG München ZIP 2004, 138, 139; \n\n2248, 2249). Die Vollstreckung wegen des Kostenerstattungsanspruchs ist so-\n\nmit gemäß § 210 InsO unzulässig (vgl. MünchKomm-InsO/Hefermehl, § 210 \n\nRn. 10). Für den Altmassegläubiger besteht daher kein Rechtsschutzinteresse, \n\nin Form eines Kostenfestsetzungsbeschlusses einen Vollstreckungstitel (§ 794 \n\nAbs. 1 Nr. 2 ZPO) zu erlangen, den er von Gesetzes wegen nicht durchsetzen \n\nkann. Auch im Kostenfestsetzungsverfahren muß das Rechtsschutzinteresse \n\ndes Antragstellers gegeben sein (OLG Düsseldorf JurBüro 2004, 321; OLG \n\nFrankfurt am Main OLGR 1994, 24; Zöller/Herget, aaO Stichwort \"Rechts-\n\nschutzbedürfnis\"). Insoweit verhält es sich daher nicht anders als im Klagever-\n\nfahren. Dort ist anerkannt, daß Forderungen im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 \n\nInsO nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit nicht mehr mit der Leistungskla-\n\nge verfolgt werden können (BGHZ 154, 358, 360 m.w.N.). Das Kostenfestset-\n\nzungsverfahren ist lediglich ein im Vergleich zu einem klageweisen Vorgehen \n\nregelmäßig weniger aufwendiges Verfahren (BGHZ 75, 230, 235; 111, 168, \n\n171). Das Ziel, in beiden Fällen einen zur Vollstreckung geeigneten Titel zu \n\nschaffen, ist jedoch dasselbe. Deswegen müssen die Verfahren auch in dem \n\nhier gegebenen Zusammenhang gleich behandelt werden. \n\nb) Dem kann nicht entgegengehalten werden, daß materiell-rechtliche \n\nEinwendungen gegen den Kostenerstattungsanspruch im Kostenfestsetzungs-\n\nverfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind (so aber OLG Naumburg \n\naaO). Zum einen handelt es sich bei dem Vollstreckungsverbot in § 210 InsO \n\nnicht um eine materiell-rechtliche Einwendung. Zum anderen werden Einwen-\n\ndungen im Kostenfestsetzungsverfahren berücksichtigt, wenn ihre tatsächli-\n\nchen Voraussetzungen feststehen (vgl. OLG München NJW-RR 1999, 655; \n\nOLG Hamburg MDR 2003, 294; Musielak/Wolst, ZPO 4. Aufl. § 104 Rn. 9). So \n\nliegt es hier. Denn die für die Beurteilung des Rechtsschutzinteresses maßgeb-\n\nlichen Verfahrenstatsachen - die Zustellung der Klage am 17. August 2001 und \n\ndie Anzeige der Masseunzulänglichkeit am 12. April 2002 - stehen nicht in Fra-\n\nge. Diese Tatsachen können vom Rechtspfleger leicht und ohne Schwierigkei-\n\nten im Festsetzungsverfahren aus den Akten ermittelt werden. Anhaltspunkte \n\nfür eine Unverbindlichkeit der Anzeige werden kaum jemals bestehen (BGHZ \n\n154, 358, 361). \n\n2. Der Beklagte hat hilfsweise beantragt festzustellen, daß der Kläger \n\nihm auch die Kosten erster Instanz zu erstatten hat; der Kläger hat dieses Be-\n\ngehren mit seinem allerdings nur hilfsweise gestellten Antrag aufgegriffen. Dem \n\nFeststellungsantrag kann jedoch nicht stattgegeben werden. Dabei bedarf es \n\nkeiner Entscheidung, ob ein solcher Feststellungsausspruch im Kostenfestset-\n\nzungsverfahren überhaupt zulässig ist (verneinend OLG München ZIP 2000, \n\n555 zur Konkursordnung; LAG Düsseldorf aaO). Denn der Beklagte hat hier \n\nkein Feststellungsinteresse für einen solchen Ausspruch. \n\nEin rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Beste-\n\nhens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses ist gegeben, wenn dem \n\nRecht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsi-\n\ncherheit droht und wenn der erstrebte gerichtliche Ausspruch geeignet ist, die-\n\nse Gefahr zu beseitigen (BGHZ 15, 382, 390; 69, 144, 147). Bei einer behaup-\n\ntenden Feststellungsklage liegt eine solche Gefährdung in der Regel schon \n\ndarin, daß der Beklagte das Recht des Klägers ernstlich bestreitet (BGH, Urt. v. \n\n7. Februar 1986 - V ZR 201/84, NJW 1986, 2507). Daran fehlt es. Der Kläger \n\nhat den Kostenerstattungsanspruch des Beklagten weder dem Grunde noch \n\nder Höhe nach jemals in Frage gestellt. Der Umstand, daß er dem Kostenfest-\n\nsetzungsantrag unter Hinweis auf § 210 InsO entgegengetreten ist, bedeutet \n\nnicht, daß er sich etwa eines gegen Grund oder Höhe dieses Anspruchs ge-\n\nrichteten Rechts berühmt. Dessen Feststellung bedarf der Beklagte daher nicht \n\n(vgl. OLG Düsseldorf ZinsO 2003, 713; LAG Düsseldorf aaO). \n\nIV. \n\nBei der Wertfestsetzung war zu berücksichtigen, daß der Kläger sich mit \n\nseinem Hauptantrag - anders als noch in dem dem Senatsbeschluß vom \n\n17. Juli 2003 zugrundeliegenden Verfahren (aaO S. 468) - nicht mehr darauf \n\nbeschränkt, anstelle eines Vollstreckungstitels die bloße Feststellung seiner \n\nZahlungspflicht zu erreichen. \n\nFischer \n\nGanter \n\nRaebel \n\nKayser \n\nCierniak","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-17/ix-zb-247-03","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 210","ref_norm":"210","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 208","ref_norm":"208","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 794","ref_norm":"794","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-17/ix-zb-247-03","retrieved":"2026-07-10 16:30:47.178684+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-03-17/ix-zb-247-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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