{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2005-03-17","aktenzeichen":"IX ZB 214/04","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"InsO § 287 Abs. 2 Satz 1, §§ 299, 300 a) Haben keine Insolvenzgläubiger Forderungen zur Tabelle angemeldet, kann dem Schuldner die Restschuldbefreiung bereits im Schlußtermin erteilt wer- den, sofern er belegt, daß die Verfahrenskosten und die sonstigen Masse- verbindlichkeiten getilgt sind. b) Werden vor Ablauf der Wohlverhaltensphase die Verfahrenskosten berichtigt und sämtliche Gläubiger befriedigt, ist auf Antrag des Schuldners die Wohl- verhaltensphase vorzeitig zu beenden und die Restschuldbefreiung auszu- sprechen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 214/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. März 2005 \n\nin dem Verbraucherinsolvenzverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO § 287 Abs. 2 Satz 1, §§ 299, 300 \n\na) Haben keine Insolvenzgläubiger Forderungen zur Tabelle angemeldet, kann \n\ndem Schuldner die Restschuldbefreiung bereits im Schlußtermin erteilt wer-\n\nden, sofern er belegt, daß die Verfahrenskosten und die sonstigen Masse-\n\nverbindlichkeiten getilgt sind. \n\nb) Werden vor Ablauf der Wohlverhaltensphase die Verfahrenskosten berichtigt \n\nund sämtliche Gläubiger befriedigt, ist auf Antrag des Schuldners die Wohl-\n\nverhaltensphase vorzeitig zu beenden und die Restschuldbefreiung auszu-\n\nsprechen. \n\nBGH, Beschluß vom 17. März 2005 - IX ZB 214/04 - LG Oldenburg \n\n AG Nordenham \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \nDr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Neškovi(cid:1) \n\nam 17. März 2005 \n\nbeschlossen: \n\nDer Schuldnerin wird unter Beiordnung des Rechtsanwalts \n\nDr. O. Prozeßkostenhilfe bewilligt. \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluß der \n\n6. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 9. September \n\n2004 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Beschwerdege-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird \n\nauf 5.000 Euro festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\nIn dem am 8. November 2003 eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahren \n\nüber das Vermögen der Schuldnerin haben bis zum Schlußtermin keine Insol-\n\nvenzgläubiger Forderungen angemeldet. Durch Beschluß des Insolvenzgerichts \n\nvom 9. August 2004 ist der Schuldnerin die Restschuldbefreiung angekündigt \n\nworden. Die Laufzeit der Abtretungserklärung (\"Wohlverhaltensphase\") ist auf \n\nsechs Jahre, beginnend mit der Verfahrenseröffnung, festgesetzt worden. \n\nMit ihrer sofortigen Beschwerde hat die Schuldnerin den Wegfall oder \n\nzumindest eine Herabsetzung der Dauer der Wohlverhaltensphase begehrt. \n\nDas Landgericht hat die Beschwerde mit Beschluß vom 9. September 2004 zu-\n\nrückgewiesen. Dagegen wendet sich die Schuldnerin mit ihrer vom Beschwer-\n\ndegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde. \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist kraft Gesetzes statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 \n\ni.V.m. § 7 InsO), weil gegen die Festsetzung der Wohlverhaltensphase die so-\n\nfortige Beschwerde gemäß § 289 Abs. 2 Satz 1 InsO eröffnet ist (MünchKomm-\n\nInsO/Stephan, § 289 Rn. 38). Die \"Zulassung\" einer kraft Gesetzes statthaften \n\nRechtsbeschwerde ist wirkungslos, weil sie den Bundesgerichtshof nicht bindet \n\n(vgl. BGH, Beschl. v. 22. Juli 2004 - IX ZB 161/03, NZI 2004, 577, z.V.b. in \n\nBGHZ). \n\nDie Rechtsbeschwerde ist darüber hinaus zulässig. Zwar hatte die \n\nSchuldnerin mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung selbst eine Abtretungser-\n\nklärung für die Zeit von sechs Jahren nach Insolvenzeröffnung vorgelegt. \n\nGleichwohl wurde sie durch den Beschluß des Insolvenzgerichts beschwert. \n\nDenn dem Antrag lag ersichtlich die - dem Regelfall entsprechende - Erwartung \n\nzugrunde, daß nach Insolvenzeröffnung Gläubiger Forderungen anmelden. \n\nDemgemäß ist der Antrag im Sinne des Begehrens auszulegen, mit dem die \n\nSchuldnerin ihre sofortige Beschwerde verfolgt hat und nunmehr ihre Rechts-\n\nbeschwerde verfolgt. Da es sich um eine Verfahrenserklärung handelt, ist der \n\nSenat zu einer derartigen Auslegung befugt (vgl. BGH, Urt. v. 31. Mai 1995 \n\n- VIII ZR 267/94, NJW 1995, 2563, 2564). \n\nDie besondere Zulässigkeitsvoraussetzung des § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO \n\ni.V.m. § 4 InsO ist ebenfalls gegeben. Die Rechtssache hat grundsätzliche Be-\n\ndeutung, und zudem ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur \n\nSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Indem die Rechtsbe-\n\nschwerde auf die von der Auffassung des Beschwerdegerichts abweichenden \n\ninstanzgerichtlichen Entscheidungen hingewiesen und im einzelnen ausgeführt \n\nhat, aus welchen Gründen entgegen der Auffassung des Landgerichts in Fällen \n\nder vorliegenden Art eine vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung zulässig \n\nund geboten sei, hat sie in einer den Anforderungen des § 575 Abs. 3 Nr. 2 \n\nZPO genügenden Weise zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen Stellung ge-\n\nnommen (vgl. BGH, Beschl. v. 22. Juli 2004 - IX ZB 161/03, aaO). \n\nIII. \n\nDie Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung und Zurückverweisung. \n\n1. Die Erteilung der Restschuldbefreiung ist an die Voraussetzung ge-\n\nknüpft, daß der Schuldner seine pfändbaren Bezüge für die Dauer von sechs \n\nJahren ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens (sogenannte Wohlverhaltenspha-\n\nse) an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt (§ 287 Abs. 2 \n\nInsO), der die aufgrund der Abtretung erlangten Beträge einmal jährlich auf der \n\nGrundlage des Schlußverzeichnisses an die Insolvenzgläubiger zu verteilen hat \n\n(§ 292 Abs. 1 Satz 2 InsO). Diese Regelung beruht auf der Annahme, daß es \n\nGläubiger gibt, die ihre Forderungen im Insolvenzverfahren angemeldet haben \n\nund deren Ansprüche deshalb durch den Treuhänder zu befriedigen sind. Ob \n\nder Schuldner auch dann die Wohlverhaltensphase durchlaufen muß, wenn \n\nkeine Forderungen angemeldet worden sind, hat der Gesetzgeber nicht gere-\n\ngelt. \n\n2. In Rechtsprechung und Schrifttum ist die Frage umstritten. Nach der \n\neinen Ansicht - der sich das Beschwerdegericht im wesentlichen angeschlossen \n\nhat - kommt eine Erteilung der Restschuldbefreiung bereits im Schlußtermin \n\ntrotz fehlender Gläubigeranmeldungen nicht in Betracht, weil auch den In-\n\nsolvenzgläubigern, die nicht am Verfahren teilgenommen hätten, die Möglich-\n\nkeit offengehalten werden müsse, Versagungsanträge nach §§ 296, 297 InsO \n\nzu stellen (LG Traunstein ZInsO 2003, 814; LG Oldenburg NZI 2004, 44; \n\nUhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. § 291 Rn. 37 ff; Kübler/Prütting/Wenzel, \n\nInsO § 299 Rn. 3; Fuchs ZInsO 2002, 298, 308 f). In § 299 InsO sei eine Abkür-\n\nzung der Wohlverhaltensphase ausdrücklich nur für den Fall vorgesehen, daß \n\ndem Schuldner die Restschuldbefreiung nach §§ 296 bis 298 InsO vorzeitig \n\nversagt werde. Diese Regelung schließe eine entsprechende Anwendung des \n\n§ 300 Abs. 1 InsO für den Fall ausgebliebener Gläubigeranmeldungen aus. \n\nNach der Gegenmeinung kann dem Schuldner bei fehlenden Gläubiger-\n\nanmeldungen die Restschuldbefreiung bereits im Schlußtermin erteilt werden \n\n(LG Frankfurt a.M. ZVI 2003, 426; FK-InsO/Ahrens, 3. Aufl. § 300 Rn. 12a; HK-\n\nInsO/Landfermann, 3. Aufl. § 299 Rn. 4; Braun/Buck, InsO 2. Aufl. § 299 Rn. 3; \n\nLohmann ZInsO 2000, 445; Winter ZVI 2003, 451; Pape NZI 2004, 1 ff; ders. \n\nNJW 2004, 2492, 2496). \n\n3. Der Senat billigt im Grundsatz die zuletzt genannte Ansicht. \n\na) Für den Fall, daß keine Gläubigeranmeldungen erfolgen, liegt eine \n\nplanwidrige Gesetzeslücke vor. Der Gesetzgeber hat das Problem fehlender \n\nAnmeldungen, das in der Praxis selten vorkommt, nicht gesehen. Diese Lücke \n\nkann im Wege der Analogie geschlossen werden. Die Regelung in § 299 InsO \n\nsteht dem nicht entgegen. Danach endet die Wohlverhaltensphase mit der \n\nRechtskraft einer Entscheidung, mit der die Restschuldbefreiung nach §§ 296, \n\n297 oder 298 InsO versagt wird. Daraus kann nicht entnommen werden, in an-\n\nderen Fällen könne es keine vorzeitige Beendigung der Wohlverhaltensphase \n\ngeben. Es ist - soweit ersichtlich - unbestritten, daß § 299 InsO entsprechend \n\nanzuwenden ist, wenn der Schuldner seinen Restschuldbefreiungsantrag zu-\n\nrücknimmt, der Antrag für erledigt erklärt wird oder das Verfahren durch den \n\nTod des Schuldners sein Ende findet (MünchKomm-InsO/Ehricke, § 299 \n\nRn. 16 ff; FK-InsO/Ahrens, § 299 Rn. 8; HK-InsO/Landfermann, § 299 Rn. 2; \n\nUhlenbruck/Vallender, § 299 InsO Rn. 8 ff; Kübler/Prütting/Wenzel, § 299 InsO \n\nRn. 3; Nerlich/Römermann, InsO § 299 Rn. 9; Braun/Buck, § 299 InsO Rn. 3). \n\nIn allen diesen Fällen scheidet eine Restschuldbefreiung aus. Umgekehrt ergibt \n\nsich daraus nichts für den - hier vorliegenden - Fall, daß eine vorzeitige Ertei-\n\nlung der Restschuldbefreiung in Betracht kommt. \n\nb) Eine solche scheidet nicht deshalb aus, weil Insolvenzgläubigern, die \n\nnicht am Insolvenzverfahren teilnehmen, die Möglichkeit zu erhalten sei, Versa-\n\ngungsanträge nach §§ 296, 297 InsO zu stellen. Nicht am Verfahren teilneh-\n\nmenden Gläubigern ist es verwehrt, Verfahrensrechte in der Wohlverhaltens-\n\nphase wahrzunehmen (MünchKomm-InsO/Stephan, § 296 Rn. 4; HK-InsO/ \n\nLandfermann, § 296 InsO Rn. 6; Lessing EWiR 2001, 1001; Pape NZI 2004, 1, \n\n4; a.A. Uhlenbruck/Vallender, § 296 InsO Rn. 3). In diesem Stadium können die \n\nAnmeldung und Prüfung der Forderung nicht mehr nachgeholt werden. \n\nUnabhängig von der fehlenden Antragsberechtigung muß ein Versa-\n\ngungsantrag nach § 296 InsO auch daran scheitern, daß die dort vorausgesetz-\n\nte Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger durch Obliegen-\n\nheitsverletzungen des Schuldners nicht eintreten kann; denn gegenüber den \n\nam Verfahren nicht teilnehmenden Gläubigern treffen den Schuldner keine Ob-\n\nliegenheiten (Pape NZI 2004, 1, 3 r.Sp., ebenso Uhlenbruck/Vallender, § 291 \n\nInsO Rn. 39). \n\nc) Ein förmliches Restschuldbefreiungsverfahren unter Einschluß einer \n\nWohlverhaltensphase, während der über Jahre hinweg vom Treuhänder die \n\nAbtretungsbeträge des Schuldners für nicht vorhandene Insolvenzgläubiger \n\ngesammelt werden müßten, um sie dann am Ende dieser Phase an den \n\nSchuldner zurückzugeben, wäre sinnlos. Dem Schuldner würde in dieser Zeit \n\nohne sachlichen Grund - nämlich ohne Legitimation durch zu schützende Gläu-\n\nbigerinteressen - seine wirtschaftliche Bewegungsfreiheit außerhalb der Pfän-\n\ndungsfreigrenzen genommen. \n\nSoweit deswegen die Auffassung vertreten wird, daß zwar die Abtretung \n\nan den Treuhänder entfalle und auch dessen Aufgaben obsolet seien (Uhlen-\n\nbruck/Vallender, § 291 InsO Rn. 39), jedoch eine vorzeitige Erteilung der Rest-\n\nschuldbefreiung nicht in Betracht komme, führt auch dies zu deren Aufschub bis \n\nzum Ende einer inhaltsleeren und sinnlosen Wohlverhaltensphase. Angeblich \n\nsoll damit einem \"geschickten Taktieren\" des Schuldners vorgebeugt werden, \n\nder eine strafrechtliche Verurteilung gemäß §§ 283 bis 283c StGB über den \n\nSchlußtermin hinauszögern könne (Uhlenbruck/Vallender, aaO Rn. 38). Dabei \n\nwird übersehen, daß Voraussetzung einer Versagung der Restschuldbefreiung \n\nnach § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO ein entsprechender Gläubigerantrag im Schluß-\n\ntermin ist. \n\n4. Ob es im vorliegenden Fall absonderungsberechtigte Gläubiger gibt, \n\ndie es versäumt haben, ihre persönliche Forderung oder ihren Ausfall rechtzei-\n\ntig anzumelden und deshalb nicht im Schlußverzeichnis erscheinen, ist nicht \n\nfestgestellt. Falls solche vorhanden sein sollten, stünde dies einem Verzicht auf \n\ndie Wohlverhaltensphase nicht entgegen (HK-InsO/Landfermann, § 299 Rn. 4; \n\nWinter ZVI 2003, 216, 219; Pape NZI 2004, 1, 7; a.A. Durani ZInsO 2003, \n\n1037 f). Denn ein Absonderungsberechtigter, der nicht seine persönliche Forde-\n\nrung in voller Höhe oder zumindest in Höhe des Ausfalls anmeldet, nimmt am \n\nInsolvenzverfahren nicht teil (MünchKomm-InsO/Ganter, § 52 Rn. 16). \n\n5. Für die Versagung der vorzeitigen Erteilung der Restschuldbefreiung \n\nkönnen hier allerdings die Interessen der Massegläubiger (§ 53 InsO) sprechen. \n\na) Gemäß § 292 Abs. 1 Satz 2 InsO darf der Treuhänder die Beträge, die \n\ner durch Abtretung erlangt, an die Insolvenzgläubiger erst verteilen, wenn die \n\nnach § 4a InsO gestundeten Verfahrenskosten (abzüglich der Kosten für die \n\nBeiordnung eines Rechtsanwalts) berichtigt sind. Nach einhelliger Meinung hat \n\nder Treuhänder auch die sonstigen noch offenen Masseverbindlichkeiten zu \n\nbefriedigen, bevor er Ausschüttungen an die Insolvenzgläubiger vornimmt (Be-\n\ngründung zu § 329 RegE, BT-Drucks. 12/2443, 222; Uhlenbruck/Vallender, \n\n§ 289 InsO Rn. 40; Kübler/Prütting/Wenzel, § 289 InsO Rn. 6; HK-InsO/ \n\nLandfermann, § 289 Rn. 11; Fuchs, in: Kölner Schrift zur Insolvenzordnung \n\n2. Aufl. S. 1738 Rn. 172; Pape ZInsO 2001, 587, 590; ders. NZI 2004, 1, 6). \n\nDaraus läßt sich entnehmen, daß das Sammeln von Abtretungsbeträgen und \n\nderen Verteilung durch den Treuhänder auch den Interessen von Massegläubi-\n\ngern dient, die während des Insolvenzverfahrens nicht befriedigt worden sind \n\n(insofern a.A. Pape NZI 2004, 1, 6). \n\nb) Sind schon vor dem Schlußtermin die Kosten des Insolvenzverfahrens \n\n(§ 54 InsO) berichtigt und sämtliche sonstigen Masseverbindlichkeiten (§ 55 \n\nInsO) erledigt, besteht keine Veranlassung, die Wohlverhaltensphase in Gang \n\nzu setzen. Entsprechendes gilt für den Fall, daß Insolvenzgläubiger ihre Forde-\n\nrungen im Verfahren angemeldet haben und sogar diese vorzeitig vollständig \n\nbefriedigt worden sind. Darlegungs- und beweispflichtig für die vollständige Be-\n\nrichtigung der Kosten und Tilgung aller im Verfahren zu berücksichtigenden \n\nVerbindlichkeiten ist der Schuldner. Wird dieser Beweis im Schlußtermin nicht \n\nerbracht, darf die Restschuldbefreiung nicht erteilt werden; sie kann lediglich \n\nangekündigt werden (§ 291 InsO). Ergibt sich später aus einer der vom Treu-\n\nhänder jährlich vorzunehmenden Abrechnungen, daß keine Kosten mehr offen \n\nund sämtliche Verbindlichkeiten getilgt sind, kann der Schuldner analog § 299 \n\nInsO einen Antrag auf vorzeitige Beendigung der Wohlverhaltensphase stellen. \n\nDann ist ihm vor Ablauf der Frist die Restschuldbefreiung zu erteilen. \n\n6. Dazu, ob noch Kosten oder sonstige Masseverbindlichkeiten offen \n\nsind, ist bislang nichts festgestellt. Die Zurückverweisung an das Beschwerde-\n\ngericht gibt diesem Gelegenheit, dies nachzuholen. \n\nFischer \n\nGanter \n\nRaebel \n\nKayser \n\nNeškovi(cid:1)","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-17/ix-zb-214-04","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 299","ref_norm":"299","n":7},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 296","ref_norm":"296","n":6},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 289","ref_norm":"289","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 297","ref_norm":"297","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 292","ref_norm":"292","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4a","ref_norm":"4a","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 290","ref_norm":"290","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 283","ref_norm":"283","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 300","ref_norm":"300","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-17/ix-zb-214-04","retrieved":"2026-07-10 16:27:49.802770+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-03-17/ix-zb-214-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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