{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2005-03-17","aktenzeichen":"5 StR 328/04","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 328/04 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 17. März 2005 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Steuerhinterziehung u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. März 2005 \n\nbeschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Hildesheim vom 8. März 2004 wird nach § 349 Abs. 2 \n\nStPO verworfen. \n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nG r ü n d e \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung und \n\nversuchter Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jah-\n\nren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er \n\nVerfahrensrügen erhebt und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist unbe-\n\ngründet (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\n1. Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt: \n\nDer Angeklagte machte als Geschäftsführer der B und R \n\n GmbH in den Umsatzsteuerjahreserklärungen für 1994 und 1995 un-\n\nberechtigt Vorsteuern in Höhe von insgesamt etwa 8,5 Millionen DM geltend, \n\nindem er behauptete, diese seien bei Geschäften über Computerzubehör mit \n\nder in Hamburg ansässigen S GmbH angefallen. Tatsächlich erfolgten \n\ndie Lieferungen als innergemeinschaftliche Lieferung umsatzsteuerfrei (§ 4 \n\nNr. 1 lit. b, § 6a UStG) über in Dänemark ansässige Unternehmen des ge-\n\nsondert verfolgten M . Dieser benutzte auf Veranlassung des \n\nAngeklagten die S GmbH als Rechnungsstellerin, um jeweils für die \n\nB und R GmbH zum Vorsteuerabzug berechtigende Inlands-\n\nkäufe zu fingieren. Weder durch die S GmbH noch durch M \n\nwurden die vereinnahmten Umsatzsteuern angemeldet oder abgeführt, was \n\ndem Angeklagten bekannt war. \n\nAm 17. Januar 1996 wurde gegen den Angeklagten ein Strafverfahren \n\nwegen Umsatzsteuerhinterziehungen in den Jahren 1994 und 1995 eingelei-\n\ntet, nachdem Unregelmäßigkeiten in bezug auf die S -Rechnungen aufge-\n\nfallen waren. In der Einleitungsmitteilung, dem Angeklagten am 19. Janu-\n\nar 1996 zugestellt, wurde er über sein strafprozessuales Aussageverweige-\n\nrungsrecht belehrt, sowie darüber, daß er für Zwecke der Besteuerung – un-\n\nbeschadet der Einleitung des Ermittlungsverfahrens – zur Mitwirkung ver-\n\npflichtet sei, seine Mitwirkung insoweit allerdings nicht erzwungen werden \n\nkann (§ 393 Abs. 1 AO). Mit Formularschreiben vom 8. November 1996 \n\n– überschrieben als „Erinnerung an die Abgabe von Steuererklärungen“ – \n\nwurde durch das Finanzamt um die umgehende Abgabe der bisher nicht \n\nfristgerecht eingereichten Steuererklärungen, darunter auch die Umsatzsteu-\n\nerjahreserklärung 1995, „gebeten“. Dieses Schreiben enthielt zudem den \n\nHinweis, daß die Abgabe der Erklärungen durch Festsetzung eines Zwangs-\n\ngeldes nach § 333 AO erzwungen werden kann; bei Nichtabgabe würden die \n\nBesteuerungsgrundlagen geschätzt. Der Angeklagte beantragte daraufhin \n\nüber seinen Steuerberater eine Fristverlängerung, die ihm bis zum 28. Feb-\n\nruar 1997 gewährt wurde; die Umsatzsteuerjahreserklärung 1995, in der der \n\nAngeklagte die falschen Angaben aus den zugehörigen Umsatzsteuervor-\n\nanmeldungen wiederholte, ging am 4. Dezember 1996 beim Finanzamt ein. \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen der unberechtigten Gel-\n\ntendmachung von Vorsteuern in der Umsatzsteuerjahreserklärung 1994 we-\n\ngen vollendeter Steuerhinterziehung verurteilt. Die falschen Angaben in der \n\nUmsatzsteuerjahreserklärung 1995 hat es als versuchte Steuerhinterziehung \n\ngewertet, da das Finanzamt die damit geltend gemachten Vorsteuern aus \n\nden S -Rechnungen – in Übereinstimmung mit inzwischen geänderten \n\nVorsteuerbescheiden – nicht anerkannte. Der hiergegen eingelegte Ein-\n\nspruch wurde erst zurückgenommen, nachdem das Niedersächsische Fi-\n\nnanzgericht mit Urteil vom 29. Juni 2000 die Klage gegen den Bescheid vom \n\n26. August 1996 betreffend die Umsatzsteuer 1994 abgewiesen hatte. \n\n2. Die Verurteilung des Angeklagten hält revisionsrechtlicher Überprü-\n\nfung stand. Die Revisionsangriffe bleiben aus den Gründen der Antrags-\n\nschrift des Generalbundesanwalts, die auch durch die Gegenerklärung nicht \n\nentkräftet werden, ohne Erfolg. \n\n3. Der Erörterung bedarf nur folgendes: \n\na) Zutreffend geht das Landgericht davon aus, daß die formularmäßi-\n\nge Erinnerung des Finanzamts vom 8. November 1996 kein strafrechtliches \n\nVerwertungsverbot hinsichtlich der Verfolgung der falschen Umsatzsteuerjah-\n\nreserklärung 1995 nach sich zieht. \n\nDas Erinnerungsschreiben stellt keine bewußte Täuschung des Ange-\n\nklagten über seine Verpflichtung zur Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklä-\n\nrung 1995 im Sinne des § 136a StPO dar, denn es war grundsätzlich nicht \n\ngeeignet, den bei Einleitung des Steuerstrafverfahrens ordnungsgemäß nach \n\n§ 393 Abs. 1 AO belehrten Angeklagten über seine steuerrechtlichen Pflich-\n\nten zu täuschen; zudem war er steuerlich beraten. Das Schreiben stellt allen-\n\nfalls eine unbeabsichtigte Irreführung dar, die nicht unter § 136a StPO fällt \n\n(vgl. BGHSt 31, 395, 400; BGHR StPO § 136a Abs. 1 Täuschung 3 m.w.N.; \n\nBoujong in KK 5. Aufl. § 136a Rdn. 23 m.w.N.). \n\nEs besteht auch kein Verwertungsverbot nach § 136a StPO wegen \n\nder Ausübung unzulässigen Zwangs. Ein solches Verwertungsverbot kommt \n\nnur dann in Betracht, wenn der Zwang gezielt als Mittel zur Herbeiführung \n\neiner Aussage angewandt wurde (vgl. BGHR StPO § 136a Abs. 1 Zwang 3 \n\nm.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall. Durch das Finanzamt wurde im Wege \n\nautomatisierter Datenverarbeitung nach Fristablauf eine formularmäßige Er-\n\ninnerung wegen mehrerer nicht fristgerecht abgegebener Steuererklärungen \n\nan den Angeklagten versandt. In dem pauschalen Hinweis auf die Möglich-\n\nkeit der Verhängung eines Zwangsgeldes nach § 333 AO ist zudem noch \n\nkeine konkrete Zwangsmittelandrohung zu sehen, da sich der Hinweis weder \n\nauf eine bestimme Verpflichtung bezieht (§ 332 Abs. 2 Satz 2 AO) noch eine \n\nbestimmte Höhe festlegt (§ 332 Abs. 2 Satz 3 AO). \n\nb) Der Verurteilung des Angeklagten wegen der falschen Angaben in \n\nder Umsatzsteuerjahreserklärung 1995 steht auch nicht der Grundsatz ent-\n\ngegen, daß niemand verpflichtet ist, sich selbst anzuklagen oder gegen sich \n\nselbst Zeugnis abzulegen (nemo tenetur se ipsum accusare). Aus diesem \n\nGrundsatz kann die Straflosigkeit der Wiederholung unrichtiger Angaben aus \n\nUmsatzsteuervoranmeldungen in der zugehörigen Jahreserklärung nicht \n\nhergeleitet werden. \n\naa) Dem Steuerpflichtigen werden weitreichende, im Hinblick auf die \n\nSteuergerechtigkeit und die Notwendigkeit eines gesicherten Steueraufkom-\n\nmens für den Staat sachlich gerechtfertigte (vgl. BVerfG – Kammer – \n\nwistra 1988, 302; BGHSt 47, 8, 13) Mitwirkungs- und Offenbarungspflichten \n\nauferlegt, die dieser selbst dann zu erfüllen hat, wenn er hierdurch eigene \n\nStraftaten aufdeckt. \n\nNach dem in Art. 2 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich verankerten nemo-\n\ntenetur-Grundsatz (vgl. BVerfGE 56, 37, 41 f.), ist es jedoch unzulässig, eine \n\nstrafrechtliche Verurteilung auf eine zuvor erzwungene Selbstbelastung zu \n\nstützen (vgl. BVerfG – Kammer – NJW 2005, 352). Dem wird in der Abga-\n\nbenordnung dadurch Rechnung getragen, daß in § 393 Abs. 1 AO der Ein-\n\nsatz von Zwangsmitteln untersagt wird, soweit der Steuerpflichtige eigene \n\nSteuerstraftaten oder Steuerordnungswidrigkeiten offenbaren müßte. Nach \n\nder Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt das Zwangsmittelverbot \n\nzudem dazu, daß die Strafbarkeit wegen der Nichtabgabe einer Umsatzsteu-\n\nerjahreserklärung entfällt, wenn wegen der Abgabe unrichtiger Umsatzsteu-\n\nervoranmeldungen desselben Jahres ein Strafverfahren anhängig \n\nist \n\n(BGHSt 47, 8). Denn aufgrund der engen Verzahnungen zwischen Umsatz-\n\nsteuervoranmeldungen und zugehöriger Jahreserklärung, die sich auf diesel-\n\nbe Steuerart und dasselbe Steueraufkommen beziehen, wäre das Verbot der \n\nAnwendung von Zwangsmitteln der Abgabenordnung wirkungslos, wenn der \n\nSteuerpflichtige mit der Strafdrohung des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO zur Abgabe \n\neiner selbstbelastenden Umsatzsteuerjahreserklärung gezwungen wäre (vgl. \n\nBGHSt 47, 8, 15). \n\nbb) In der Wiederholung der falschen Angaben aus den Umsatzsteu-\n\nervoranmeldungen in der Umsatzsteuerjahreserklärung liegt indes die Bege-\n\nhung neuen Unrechts, wozu weder das Recht auf Selbstschutz (vgl. \n\nBGHSt 3, 18, 19; BGH wistra 1993, 66, 68) noch das Zwangsmittelverbot \n\n(vgl. BGHSt 47, 8, 15; BGHR AO § 393 Abs. 1 Erklärungspflicht 2 und 3; \n\nBGH, Beschluß vom 12. Januar 2005 – 5 StR 191/04) berechtigen. \n\nBei der Abgabe falscher Umsatzsatzsteuervoranmeldungen (§ 18 \n\nAbs. 1 UStG) und der Abgabe einer falschen Umsatzsteuerjahreserklärung \n\nfür dasselbe Kalenderjahr (§ 18 Abs. 3 UStG) handelt es sich materiellrecht-\n\nlich um jeweils selbständige Taten im Sinne von § 53 StGB (vgl. BGHR AO \n\n§ 370 Abs. 1 Konkurrenzen 13; BGH NJW 2005, 836; vgl. auch BGH, Urteil \n\nvom 12. Januar 2005 – 5 StR 271/04). Zwar beziehen sich die Erklärungen \n\nauf dieselbe Steuerart und auf dasselbe Steueraufkommen des jeweiligen \n\nJahres; sowohl den Umsatzsteuervoranmeldungen als auch der Umsatz-\n\nsteuerjahreserklärung kommt jedoch jeweils ein eigenständiger Erklärungs-\n\nwert zu. Durch die Wiederholung der falschen Angaben in der Jahreserklä-\n\nrung will der Täter erreichen, daß die durch die falschen Voranmeldungen \n\neingetretene Steuerverkürzung auf Zeit (vgl. BGHR aaO) nunmehr zu einer \n\nendgültigen Steuerverkürzung wird. Dies stellt ein neuerliches Unrecht dar. \n\nDas hinter § 393 Abs. 1 Satz 2 AO stehende Verbot des Zwangs zur Selbst-\n\nbelastung geht zurück auf ein Recht zur Passivität, erlaubt jedoch nicht die \n\nneuerliche Vornahme verbotener Handlungen (vgl. Joecks in Franzen/Gast/ \n\nJoecks, Steuerstrafrecht 6. Aufl. § 393 Rdn. 37 m.w.N.). \n\ncc) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den strafprozessualen \n\nRechten des Beschuldigten. Diesem steht es frei, sich zu der Beschuldigung \n\nzu äußern oder nicht zur Sache auszusagen (§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO). \n\nMacht der Beschuldigte Angaben zur Sache, unterliegt er zwar keiner Wahr-\n\nheitspflicht; er hat aber auch kein „Recht zur Lüge“ (vgl. Boujong in KK \n\n5. Aufl. § 136 Rdn. 20 m.w.N.). Verletzt der Beschuldigte im Rahmen seiner \n\nVernehmung durch unwahre Angaben die allgemeinen Strafgesetze, kann er \n\ndeswegen bestraft werden (vgl. BGHSt 18, 204; Boujong aaO). \n\nIn der Wiederholung der falschen Angaben ist auch nicht lediglich eine \n\nstraflose Selbstbegünstigung zu sehen. Denn die Straflosigkeit des § 258 \n\nAbs. 5 StGB gilt nur für die Strafvereitelung als solche, nicht auch für andere \n\nmit ihr in Tateinheit stehende Delikte (vgl. BGHSt 15, 53, 54), wie die hier \n\ndurch die falsche Umsatzsteuerjahreserklärung begangene (erneute) Steu-\n\nerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 AO. \n\nc) Auch die Tatsache, daß die Rechtsprechung des Bundesgerichthofs \n\nzur Suspendierung der Strafbarkeit wegen Nichtabgabe von Steuererklärun-\n\ngen in bestimmten Ausnahmefällen erst nach der Tatzeit im hier zu beurtei-\n\nlenden Fall erging, führt zu keiner abweichenden Beurteilung (vgl. aber LG \n\nFrankfurt am Main wistra 2004, 78). Denn der Angeklagte hat sich nach den \n\nFeststellungen des Landgerichts auch der Steuerhinterziehung durch falsche \n\nUmsatzsteuervoranmeldungen in elf Fällen schuldig gemacht; durch die Ver-\n\nurteilung allein wegen eines Falles der versuchten Steuerhinterziehung durch \n\nfalsche Angaben in der zugehörigen Umsatzsteuerjahreserklärung 1995 ist \n\ner nicht beschwert. \n\nDas Landgericht hat ausgeführt, daß die Angaben in der Umsatzsteu-\n\nerjahreserklärung 1995 in Übereinstimmung mit den (falschen) Angaben in \n\nden Umsatzsteuervoranmeldungen Januar bis November 1995 erfolgten (UA \n\nS. 16, 17). Der Tatrichter hätte damit den Angeklagten auch – nach Erteilung \n\neines entsprechenden rechtlichen Hinweises gemäß § 265 StPO – wegen \n\nvollendeter Steuerhinterziehung durch falsche Angaben in den Voranmel-\n\ndungen verurteilen können. Denn die Umsatzsteuerhinterziehungen durch \n\nfalsche Voranmeldungen eines Jahres und die anschließende Umsatzsteuer-\n\njahreserklärung des nämlichen Jahres bilden eine einheitliche Tat im Sinne \n\ndes § 264 StPO (BGH NJW 2005, 836, zur Veröffentlichung in BGHSt be-\n\nstimmt). Dies folgt – unbeschadet dessen, daß es sich materiellrechtlich um \n\nmehrere Taten im Sinne von § 53 StGB handelt – aus der engen Verzahnung \n\nvon Umsatzsteuervoranmeldungen und nämlicher Jahreserklärung, die dazu \n\nführt, daß eine getrennte Würdigung und Aburteilung als unnatürliche Auf-\n\nspaltung eines einheitlichen, von den Besonderheiten des materiellen Um-\n\nsatzsteuerrechts geprägten Lebensvorgangs erscheinen würde (vgl. BGH \n\naaO). \n\nDaß die Staatsanwaltschaft hier das Verfahren hinsichtlich der Vor-\n\nanmeldungen des Jahres 1995 nach § 154 Abs.1 StPO eingestellt hat, statt \n\ndie Verfolgung gemäß § 154a StPO auf die Jahreserklärung zu beschränken, \n\nändert an der umfassenden Kognitionspflicht des Tatrichters auch bezüglich \n\nder falschen Voranmeldungen nichts (vgl. BGHSt 25, 388, 390). \n\nDie Verurteilung wegen vollendeter Steuerhinterziehung in elf Fällen, \n\nbegangen durch die falschen Voranmeldungen, hätte hier den Unrechtsge-\n\nhalt der Steuerverkürzungen durch den Angeklagten sogar besser erfaßt, da \n\ndie angemeldeten Vorsteuern durch das Finanzamt zunächst – in Unkenntnis \n\ndes wahren Sachverhalts – anerkannt wurden, der Schaden für den Fiskus \n\nsomit tatsächlich eingetreten war. In diesem Fall hätte es dann allerdings \n\nnahe gelegen, von der Verfolgung der falschen Angaben in der Jahreserklä-\n\nrung 1995 gemäß § 154a StPO abzusehen, denn diese bezogen sich letzt-\n\nlich auf den gleichen Steuerschaden wie die Angaben in den Voranmeldun-\n\ngen. \n\nDurch den Schuldspruch nur wegen eines Falles der versuchten Steu-\n\nerhinterziehung ist der – allein revidierende – Angeklagte indes nicht be-\n\nschwert. \n\nHarms Häger Gerhardt \n\nBrause Schaal","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-17/5-str-328-04","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 393","ref_norm":"393","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 333","ref_norm":"333","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 6a","ref_norm":"6a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-17/5-str-328-04","retrieved":"2026-07-10 16:31:37.377346+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-03-17/5-str-328-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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