{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2005-03-17","aktenzeichen":"4 StR 581/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n4 StR 581/04 \n\nUrteil \n\nvom \n\n17. März 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. März \n\n2005, an der teilgenommen haben: \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nMaatz \n\nals Vorsitzender, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nProf. Dr. Kuckein, \n\nAthing, \n\nRichterin am Bundesgerichtshof \nSolin-Stojanovi(cid:1), \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Ernemann \n\n als beisitzende Richter, \n\nBundesanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsan-\n\nwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom \n\n6. Juli 2004 mit den Feststellungen aufgehoben. \n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine \n\nandere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des \n\nLandgerichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-\n\npressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Brandstif-\n\ntung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Gegen dieses \n\nUrteil wenden sich der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft mit ihren Revi-\n\nsionen, mit denen sie die Verletzung materiellen Rechts rügen; der Angeklagte \n\nbeanstandet darüber hinaus das Verfahren. Beide Revisionen greifen die Be-\n\nweiswürdigung in dem angefochtenen Urteil an. Der Angeklagte wendet sich \n\ngegen die Feststellung seiner Täterschaft; die - vom Generalbundesanwalt ver-\n\ntretene - Revision der Staatsanwaltschaft erstrebt eine Verurteilung auch we-\n\ngen eines versuchten Tötungsdelikts sowie wegen besonders schwerer Brand-\n\nstiftung (§ 306 b Abs. 2 StGB). Beide Rechtsmittel haben Erfolg. \n\n1. Das Landgericht hat im wesentlichen folgende Feststellungen getrof-\n\nfen: \n\nDer Angeklagte beabsichtigte, am 30. Dezember 2003 die K. filiale \n\nin L. nach Geschäftsschluß zu überfallen, um seine finanzielle Situa-\n\ntion zu verbessern. Zu diesem Zweck hatte er seine Schreckschußpistole und \n\neinen Teleskopschlagstock eingesteckt. Er fuhr mit seinem Pkw in die Nähe \n\ndes Kaufhauses. Gegen 19.50 Uhr zwang er auf dem Parkplatz des K. s \n\ndessen stellvertretenden Filialleiter, O. , der mit einer Verkäufe-\n\nrin als letzter das Kaufhaus verlassen hatte, unter Einsatz der - möglicherweise \n\nungeladenen - Schreckschußpistole, die Personaleingangstür wieder aufzu-\n\nschließen. Nachdem es dem Angeklagten nicht - wie beabsichtigt - gelungen \n\nwar, an den Inhalt des Kaufhaus-Tresors zu gelangen, verlangte er von \n\nO. unter Vorhalt der Pistole, daß dieser zwei Schlüsselbunde, ein Handy \n\nund seine Geldbörse, in der sich ca. 40 Euro befanden, auf die Treppenstufen \n\nzum Büro legte. Die Sachen nahm er später an sich, um sie zu behalten. Er \n\nschob O. in einen Tiefkühlraum des Lagers und schloß die Tür. Als der Ge-\n\nschädigte um Hilfe schrie, öffnete der Angeklagte die Kühlraumtür und sagte \n\nwütend zu ihm, er solle leise sein. Er ging zu O. und schlug ihm mit dem \n\nTeleskopschlagstock, den er aus seiner Jacke gezogen hatte, mindestens \n\ndreimal auf Kopf, Hände und Arme. Hierdurch erlitt der Geschädigte eine ca. \n\n4 cm großen Kopfplatzwunde und eine Schwellung an der Hand. Durch die \n\nSchläge ging er zu Boden; er verlor aber nicht das Bewußtsein. Der Angeklag-\n\nte verließ den Tiefkühlraum, schloß die Tür und entfernte sich. Nachdem es \n\nO. gelungen war, die Tür von innen zu öffnen, versteckte er sich in einem \n\nanderen, entfernt liegenden Raum. Von einem dort befindlichen Telefon aus \n\nalarmierte er die Polizei und wartete. Der Angeklagte hatte inzwischen in einem \n\ndurch eine Wand von dem Tiefkühlraum getrennten Lagerraum an mindestens \n\nvier Stellen Feuer gelegt, bevor er schließlich den K. verließ. Mit welcher \n\nAbsicht er das Feuer gelegt hatte, war nicht feststellbar. O. konnte von Poli-\n\nzei und Feuerwehr aus dem Raum, in den er geflüchtet war, befreit werden. \n\nDas Feuer, an dessen Bekämpfung sich der Angeklagte als Mitglied der freiwil-\n\nligen Feuerwehr beteiligte, verursachte einen Warenschaden von ca. \n\n125.000 Euro; der Gesamtschaden betrug ca. 352.000 Euro. \n\n2. Die Strafkammer hat das Geschehen rechtlich als schwere räuberi-\n\nsche Erpressung (§§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 b, 253 Abs. 1 und 2, 255 \n\nStGB) in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§§ 223 Abs. 1, 224 \n\nAbs. 1 Nr. 2 StGB) in Tatmehrheit mit Brandstiftung (§ 306 Abs. 1 Nr. 3 StGB) \n\ngewertet. \n\nDie Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 1 a StGB seien nicht gege-\n\nben, weil zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen sei, daß die ver-\n\nwendete Schreckschußpistole nicht geladen gewesen sei. § 250 Abs. 2 Nr. 1 \n\nStGB liege nicht vor, weil der Angeklagte den Geschädigten zwar mit dem \n\nTeleskopschlagstock mehrfach geschlagen und damit ein gefährliches \n\nWerkzeug verwendet habe, aber keine sicheren Feststellungen dahingehend \n\nhätten getroffen werden können, daß die Verwendung des Schlagstocks nicht \n\nnur zur \"Ruhigstellung\" des Geschädigten, sondern noch zur Durchführung der \n\nNötigung zur Wegnahme gedient habe. Zwischen schwerer räuberischer \n\nErpressung und gefährlicher Körperverletzung liege allerdings Tateinheit vor, \n\nweil insoweit zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen sei, daß der \n\nEinsatz des Schlagstocks noch zur Durchführung der Nötigungshandlung bzw. \n\nder Sicherung der Beute verwendet worden sei. \n\nDurch den Brand im Warenlager habe sich der Angeklagte nur der \n\nBrandstiftung (§ 306 Abs. 1 Nr. 3 StGB) schuldig gemacht. Eine schwere \n\nBrandstiftung sei nicht nachweisbar, weil zu Gunsten des Angeklagten davon \n\nauszugehen sei, daß er sich, bevor er das Feuer – zu einer Zeit, in der sich \n\ngrundsätzlich keine Menschen mehr in dem Gebäude aufzuhalten pflegten - \n\ngelegt habe, möglicherweise davon vergewissert habe, daß es O. gelungen \n\nsei, rechtzeitig aus dem Tiefkühlraum zu fliehen. Aus diesem Grunde komme \n\nauch eine Bestrafung nach § 306 b Abs. 2 StGB nicht in Betracht. Im übrigen \n\nsei weder erweislich, daß der Angeklagte den Geschädigten durch den Brand \n\nhabe töten, noch, daß er damit seine bereits begangene Straftat habe verdek-\n\nken wollen. Auch ein bedingter Tötungsvorsatz sei nicht nachweisbar. \n\n3. Das Urteil muß auf beide Revisionen aufgehoben werden, weil es so-\n\nwohl zu Lasten als auch zugunsten des Angeklagten durchgreifende Rechts-\n\nfehler bei der Beweiswürdigung aufweist. \n\na) Revision des Angeklagten \n\nEines Eingehens auf die Verfahrensrüge bedarf es nicht, weil bereits die \n\nSachrüge Erfolg hat. Die Revision rügt zu Recht, daß die Beweiswürdigung des \n\nLandgerichts lückenhaft ist. \n\nDas Schwurgericht hat im Hinblick auf die den Angeklagten belastenden \n\nIndizien ganz wesentlich (UA 41, 45, 55) darauf abgestellt, daß der Zeuge \n\nO. den Angeklagten bei der Stimmenidentifizierung in Verbindung mit der \n\nvisuellen Gegenüberstellung wiedererkannt habe. Da der Geschädigte den Tä-\n\nter bei dessen Herankommen nur kurz ins Gesicht sehen (UA 55) und er Kopf \n\nund Gesicht des Täters bei der Tatausführung nicht genau wahrnehmen konn-\n\nte, weil dieser einen schwarzen Schal oder ein schwarzes Tuch vor Mund und \n\nNase geschoben hatte (UA 18) und er zudem eine Baseballkappe auf dem \n\nKopf trug (UA 17, 88), war das Landgericht gehalten, alle Gesichtspunkte, die \n\nein zuverlässiges Wiedererkennen des Täters durch den Geschädigten in Fra-\n\nge stellen konnten, eingehend zu erörtern (vgl. BGHR StPO § 261 Identifizie-\n\nrung 6). Das hat es nicht getan. \n\n(1) Das Schwurgericht bewertet lediglich das Wiedererkennen des An-\n\ngeklagten durch den Zeugen O. bei der Polizei (UA 41 ff.). Ob der Zeuge \n\nsich ganz sicher war und er den Angeklagten auch in der Hauptverhandlung \n\nals den Täter wiedererkannt hat, wird im Urteil nicht erörtert. Zwar hätte das \n\nWiedererkennen in der Hauptverhandlung als “wiederholtes Wiedererkennen“ \n\nnur einen beschränkten Beweiswert (vgl. BGHSt 16, 204, 205; BGHR StPO § \n\n261 Identifizierung 3, 10, 12, 13); hätte der Zeuge den Angeklagten aber in der \n\nHauptverhandlung nicht wiedererkannt, so wäre dies ein gewichtiger Umstand, \n\nder gegen die Zuverlässigkeit der früheren Identifizierung durch den Zeugen \n\nsprechen könnte (vgl. BGH StV 1997, 454). Die Frage, ob der Zeuge den An-\n\ngeklagten auch in der Hauptverhandlung als den Täter wiedererkannt hat, hätte \n\ndaher im Urteil abgehandelt werden müssen. \n\n(2) Nach den Feststellungen des Landgerichts weist der Bruder des An-\n\ngeklagten, L. , “vom Aussehen her eine starke Ähnlichkeit“ mit dem \n\nAngeklagten auf (UA 51). Das Schwurgericht legt nicht dar, warum \n\nL. als Täter ausscheidet. Der in diesem Zusammenhang lediglich gegebene \n\nHinweis, es sei zu berücksichtigen, daß der Geschädigte den Angeklagten \n\nnicht nur visuell, sondern gerade an der Stimme erkannt habe, genügt nicht \n\nden rechtlichen Anforderungen, weil das Schwurgericht sich zur Stimme des \n\nBruders – ob diese nämlich der des Angeklagten ähnlich ist – nicht äußert. \n\nb) Revision der Staatsanwaltschaft \n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg, weil das Landgericht die \n\nReichweite des Zweifelssatzes verkannt hat. \n\n(1) Der Grundsatz “in dubio pro reo“ ist keine Beweis-, sondern eine Ent-\n\nscheidungsregel, die das Gericht erst dann anzuwenden hat, wenn es nach \n\nabgeschlossener Beweiswürdigung nicht die volle Überzeugung vom Vorliegen \n\neiner für den Schuld- oder Rechtsfolgenausspruch unmittelbar entscheidungs-\n\nerheblichen Tatsache zu gewinnen vermag (BGH NStZ 2001, 609 m.w.N.). Er \n\nbedeutet nicht, daß von der dem Angeklagten jeweils (denkbar) günstigsten \n\nFallgestaltung auch dann auszugehen ist, wenn hierfür keine Anhaltspunkte \n\nbestehen (st. Rspr. – vgl. nur BGH StV 2001, 666, 667; NStZ-RR 2003, 166, \n\n168). Unterstellungen zugunsten eines Angeklagten sind vielmehr nur dann \n\nrechtsfehlerfrei, wenn der Tatrichter hierfür reale Anknüpfungspunkte hat (vgl. \n\nBGH NStZ-RR 2002, 243; BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 18). \n\n(2) Das Landgericht legt in seiner Würdigung des Tatgeschehens eine \n\nVielzahl von Unterstellungen zugunsten des Angeklagten zugrunde (UA 84 ff.). \n\nInsbesondere geht es im Hinblick auf die für einen (bedingten) Tötungsvorsatz \n\nentscheidungserhebliche Frage, ob der Angeklagte billigend in Kauf nahm, daß \n\nes dem Geschädigten nicht gelingen werde, aus dem Tiefkühlraum in Sicher-\n\nheit zu fliehen, und er dessen Tod – durch Erfrieren oder durch die Brandle-\n\ngung – in Kauf nahm, zugunsten des Angeklagten davon aus, daß er mögli-\n\ncherweise nicht gewußt habe, daß in dem Kühlraum minus 20 Grad Celsius \n\nherrschten, und er angenommen haben könne, dem Geschädigten sei die \n\nFlucht aus dem Tiefkühlraum möglich. Diese Unterstellungen zugunsten des \n\nAngeklagten haben keine realen Anknüpfungspunkte. Abgesehen von der \n\n– näherer Erörterung bedürftigen – eher lebensfremden Unterstellung, der An-\n\ngeklagte könne nicht bemerkt haben, daß es sich bei dem Raum, in den er \n\nO. eingesperrt hatte und in den er selbst hineingegangen war (UA 22), um \n\neinen Tiefkühlraum handelte (UA 89), liegt es fern anzunehmen, er sei davon \n\nausgegangen, O. werde sich selbst befreien; denn der Sinn des Einsper-\n\nrens konnte ja nur gewesen sein, daß O. aus dem Raum nicht heraus-\n\nkam. Da der Geschädigte in dem Tiefkühlraum in Todesangst um Hilfe ge-\n\nschrieen hatte (UA 21), hatte der Angeklagte auch keinen Grund zu glauben, \n\ndieser werde sich selbst befreien, zumal er ihn danach noch mit dem Schlag-\n\nstock zusammengeschlagen hatte (UA 22). Dafür, daß der Angeklagte – was \n\ndas Landgericht auch nicht auszuschließen vermochte (UA 87, 91) – vor der \n\nBrandstiftung noch einen Blick in den Tiefkühlraum geworfen haben könnte, um \n\nsich davon zu überzeugen, daß O. die Flucht gelungen sei, bestehen \n\nebenfalls keinerlei Anhaltspunkte. \n\nRechtsfehlerhaft ist auch die – gegen eine Verdeckungsabsicht – heran-\n\ngezogene Unterstellung, es könne nicht ausgeschlossen werden, daß der An-\n\ngeklagte gedacht habe, O. könne ihn wegen seiner Maskierung nicht \n\nidentifizieren (UA 88); denn eine Verdeckungsabsicht kann auch vorgelegen \n\nhaben, wenn der Angeklagte nur befürchtete, O. könne ihn möglicherwei-\n\nse wiedererkennen. Das liegt hier nahe, weil – wovon der Angeklagte ausge-\n\nhen mußte – O. ihn möglicherweise als Kunden des K. s kannte \n\n(UA 51). Auch das hat das Landgericht nicht erörtert. \n\n4. Es ist nicht auszuschließen, daß das Urteil auf den aufgezeigten \n\nRechtsfehlern beruht. Die Sache muß daher neu verhandelt werden. \n\nIn der nunmehr zu treffenden Entscheidung wird – sollte die Täterschaft \n\ndes Angeklagten wiederum festgestellt werden – auch zu erörtern sein, ob das \n\ngewaltsame Einsperren des O. auch dazu diente, das ursprünglich ge-\n\nplante Raubvorhaben weiter durchzuführen. Dies liegt deshalb nahe, weil der \n\nAngeklagte dem Geschädigten den K. -Schlüsselbund abgenommen hatte \n\n(UA 21) und er sich daher in der Lage gesehen haben konnte, verschlossene \n\nBehältnisse mit stehlenswertem Inhalt zu öffnen und weitere Beute mitzuneh-\n\nmen. \n\nMaatz Kuckein Athing \n\n Solin-Stojanovi(cid:1) Ernemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-17/4-str-581-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306b","ref_norm":"306b","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-17/4-str-581-04","retrieved":"2026-07-10 16:29:08.381094+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-03-17/4-str-581-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. Strafsenat","date":"2005-03-17","dockets":["4 StR 581/04"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 17.03.2005 – 4 StR 581/04","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-17/4-str-581-04","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsan-\n\nwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom\n\n6. Juli 2004 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine\n\nandere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/306","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"306","label":"§ 306 StGB","mentions":2},{"id":"StGB/306b","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"306b","label":"§ 306b StGB","mentions":2},{"id":"StGB/223","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"223","label":"§ 223 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/224","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"224","label":"§ 224 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/250","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"250","label":"§ 250 StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T16:29:08.381094+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}