{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2005-03-17","aktenzeichen":"3 StR 39/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"StPO § 354 Abs. 1 a, MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 1. Zur Prüfung der Angemessenheit einer Rechtsfolge durch das Revisions- gericht nach § 354 Abs. 1 a StPO. 2. § 354 Abs. 1 a StPO ist auch bei der fehlerhaften Berücksichtigung einer Verfahrensverzögerung nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK anwendbar.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 39/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. März 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schweren Raubes u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. März 2005 gemäß \n\n§ 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO einstimmig beschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nOldenburg vom 2. September 2004 wird verworfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nGründe: \n\nDer Angeklagte war zusammen mit dem Mittäter C. am 13. Mai \n\n1994 in das Wohnhaus der Eheleute L. in N. eingebrochen. Beide \n\nwaren maskiert, einer hatte eine Maschinenpistole, der andere eine Pistole bei \n\nsich. Als der Wohnungsinhaber nach Hause kam, traten ihm beide entgegen \n\nund fragten nach dem Tresor. Sie fesselten ihn, schlugen mit den Waffen auf \n\nihn ein und gaben einen Schuß aus der Pistole ab, bis dieser den Tresor öffne-\n\nte. Sie erbeuteten Bargeld von mindestens 60.000 DM, Schmuck und Uhren im \n\nWert von ca. 170.000 DM und Wertpapiere im Wert von nominal ca. 1,5 Millio-\n\nnen DM. Danach umwickelten sie seine Beine mit Paketklebeband und verkleb-\n\nten ihm den Mund. In gleicher Weise fesselten sie auch seine zwischenzeitlich \n\nebenfalls nach Hause zurückgekehrte Ehefrau. \n\nDas Landgericht hatte den Angeklagten D. mit Urteil vom 20. März \n\n2001 unter Freisprechung im übrigen wegen schweren Raubs in Tateinheit mit \n\ngefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verur-\n\nteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat mit Urteil vom \n\n11. September 2003 den Schuldspruch bestätigt, jedoch den Strafausspruch \n\nmit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit an eine andere \n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Diese hat mit Urteil vom \n\n2. September 2004 eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten \n\nverhängt. \n\nDie hiergegen eingelegte Revision des Angeklagten hat im Ergebnis kei-\n\nnen Erfolg. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung \n\ndes Angeklagten hat keinen den Bestand des Urteils gefährdenden Rechtsfeh-\n\nler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend zu den Ausführungen des Gene-\n\nralbundesanwalts bemerkt der Senat: \n\n1. Die Rüge, die Strafkammer habe die der Strafzumessung zugrunde \n\ngelegten Feststellungen nicht gemäß § 261 StPO in die Hauptverhandlung ein-\n\ngeführt, ist nicht begründet. \n\na) Soweit bei der Strafzumessung Tatumstände berücksichtigt worden \n\nsind, bedurfte es keiner erneuten förmlichen Feststellung, weil der Schuld-\n\nspruch und damit auch die ihn tragenden Feststellungen rechtskräftig feststan-\n\nden. Es genügt, wenn dieser Teil den Verfahrenbeteiligten in irgendeiner Form \n\nbekanntgemacht, etwa mündlich erörtert wird (vgl. BGH NJW 1962, 59 f.; \n\nKuckein in KK 5. Aufl. § 354 Rdn. 43 f.). Dem hat die Strafkammer durch die \n\nÜbergabe einer Kopie des Urteils vom 20. März 2001 Genüge geleistet. \n\nb) Soweit sich die Strafkammer die allein die Strafzumessung tragenden, \n\nin dem neuen Urteil geschilderten Tatsachen aus dem insoweit aufgehobenen \n\nUrteil \"zu eigen gemacht hat\", war dies zulässig. Denn sie hat nicht lediglich \n\nauf nicht mehr existente Feststellungen Bezug genommen, sondern mit dieser \n\nFormulierung zu erkennen gegeben, daß sie die entsprechenden Tatsachen \n\nselbständig, wenn auch mit gleichem Inhalt wie die frühere Strafkammer getrof-\n\nfen hat. Dabei ist es zulässig, die Gründe des teilweise aufgehobenen Urteils \n\nzum Beweis dessen heranzuziehen, was die frühere Hauptverhandlung hierzu \n\nerbracht hatte (vgl. BGHSt 6, 141 f.; BGHR StPO § 353 Abs. 2 Teilrechtskraft \n\n15). \n\nAllerdings ist die Verlesung dieses Urteils nicht rechtsfehlerfrei erfolgt. \n\nBei dem zunächst angeordneten Selbstleseverfahren nach § 249 Abs. 2 StPO \n\nwar den Beteiligten versehentlich die maschinenschriftliche Vor-Fassung - also \n\nder Entwurf - der Urteilsgründe ausgehändigt worden, der erst später nach Ein-\n\nfügung verschiedener handschriftlicher Änderungen und Beifügung der Unter-\n\nschriften zur endgültigen Urteilsfassung geworden ist. Auf diesem Fehler be-\n\nruht indes das neue Urteil nicht, da die einschlägigen Passagen zu den per-\n\nsönlichen Verhältnissen des Angeklagten von den Änderungen nicht betroffen \n\nwaren und die Übereinstimmung von Entwurf und Urteilsfassung insoweit fest-\n\nsteht. \n\n2. Soweit der Beschwerdeführer eine weitere Aufklärung zu seinen per-\n\nsönlichen Verhältnissen vermißt, ist seine Rüge unzulässig. Zwar hat er eine \n\nReihe von Beweistatsachen und Beweismitteln benannt, jedoch nicht dargelegt, \n\nwelches Beweismittel welche Tatsache ergeben hätte. Sein Vorbringen läßt \n\nunter diesen Umständen nicht die Prüfung zu, was das Landgericht zu der kon-\n\nkret vermißten einzelnen Beweiserhebung hätte drängen müssen. Dazu fehlt \n\nauch sonst jeder Vortrag. \n\n3. Die Festsetzung der an sich verwirkten Freiheitsstrafe auf neun Jahre \n\nhält im Ergebnis einer rechtlichen Nachprüfung stand. \n\na) Der Beschwerdeführer hat allerdings mit der Aufklärungsrüge und der \n\nSachrüge zu Recht beanstandet, daß das Landgericht zum Nachteil des Ange-\n\nklagten ausdrücklich eine Vorverurteilung wegen Diebstahls berücksichtigt, \n\naber nicht geprüft hat, ob diese nicht bereits getilgt war. Hierzu hätte die Über-\n\nschreitung der Tilgungsfrist nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BZRG und der \n\nUmstand gedrängt, daß der vor der neuen Hauptverhandlung eingeholte Bun-\n\ndeszentralregisterauszug keine Eintragung mehr enthielt. Bei dieser Sachlage \n\nwar es möglich, wenn nicht wahrscheinlich, daß die Verurteilung im Register \n\ntatsächlich getilgt oder jedenfalls tilgungsreif und eine Verwertung zum Nach-\n\nteil des Angeklagten unzulässig war. Zwar erscheint dies auf den ersten Blick \n\nin Anbetracht des Umstandes, daß zur Tatzeit die Verurteilung nur etwa ein \n\nJahr zurücklag und der Angeklagte damals unter Bewährung stand, schwer \n\nnachvollziehbar, doch ist dies eine zwingende Folge der gesetzlichen Rege-\n\nlungen in §§ 46, 47 und 51 BZRG. \n\nb) Dieser Rechtsfehler erfordert indes nicht die Aufhebung des Strafaus-\n\nspruchs und die erneute Zurückverweisung der Sache zur Nachholung dieser \n\nPrüfung, da die Festsetzung der an sich verwirkten Freiheitsstrafe in Höhe von \n\nneun Jahren trotz dieses Strafzumessungsfehlers angemessen ist (§ 354 \n\nAbs. 1 a Satz 1 StPO). \n\naa) Ob eine Rechtsfolge als angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1 a \n\nStPO angesehen werden kann, hat das Revisionsgericht auf der Grundlage der \n\nFeststellungen des angefochtenen Urteils unter Berücksichtigung aller maß-\n\ngeblichen Gesichtspunkte, insbesondere aller nach § 46 StGB für die Strafzu-\n\nmessung erheblichen Umstände zu beurteilen. Erklärtes Ziel der gesetzlichen \n\nNeuregelung ist es, zum Zwecke der Ressourcenschonung und der Verfah-\n\nrensbeschleunigung Zurückverweisungen an die Vorinstanz wegen Rechtsfeh-\n\nlern bei der Zumessung der Rechtsfolge nicht nur in den Fällen zu vermeiden, \n\nin denen das Revisionsgericht ausschließen kann, daß die konkret verhängte \n\nStrafe auf dem vom Tatrichter bei der Strafzumessung begangenen Rechtsfeh-\n\nler beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). Vielmehr soll das Urteil auch dann rechtskräftig \n\nwerden, wenn das Revisionsgericht die verhängte Strafe trotz des Rechtsfeh-\n\nlers bei ihrer Zumessung im Ergebnis für angemessen erachtet, selbst wenn \n\nnicht festgestellt werden kann, daß der Tatrichter ohne den Fehler auf dieselbe \n\nStrafe erkannt hätte (vgl. BTDrucks. 15/3482 S. 21 f.; Senat, Beschl. vom \n\n2. Dezem- \n\nber 2004 - 3 StR 273/04 = StV 2005, 75). Dabei kann der Auffassung des \n\nOberlandesgerichts Celle (NStZ 2005, 163 f.) nicht beigepflichtet werden, wo-\n\nnach diese Neuregelung so eng auszulegen ist, daß sie nur in den Fällen zur \n\nAnwendung kommt, in denen zwar nicht ausgeschlossen werden kann, daß der \n\nTatrichter zu einer anderen Bewertung hätte kommen können, diese Möglich-\n\nkeit aber eher fernliegend ist. Diese Einschränkung findet in der gesetzlichen \n\nRegelung keine Stütze und würde dem erklärten gesetzgeberischen Ziel, einen \n\nBeitrag zur Ressourcenschonung und Verfahrensbeschleunigung zu leisten, \n\nzuwiderlaufen, da nur ein ganz geringer Anwendungsbereich verbliebe. Auf die \n\nhypothetische Frage, wie der Tatrichter ohne den fraglichen Rechtsfehler ent-\n\nschieden hätte, kommt es nach der Begründung dieser Neuregelung gerade \n\nnicht an (vgl. BTDrucks. 15/3482 S. 22). Ob die Beurteilung der Angemessen-\n\nheit allein auf Grund der festgestellten Urteilsgründe möglich erscheint oder ob \n\nes etwa in besonderem Maße auf den persönlichen Eindruck vom Angeklagten \n\nankommt und deshalb die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückver-\n\nweisung der Sache geboten ist, ist eine Frage des Einzelfalls. \n\nbb) Für die Beurteilung der Angemessenheit ist hier vom Strafrahmen \n\ndes § 250 Abs. 1 StGB aF und § 250 Abs. 2 StGB nF auszugehen, der Frei-\n\nheitsstrafe zwischen fünf und fünfzehn Jahren vorsieht. Die Annahme eines \n\nminder schweren Falles liegt angesichts des außergewöhnlich schweren Tat-\n\nbildes selbst bei Berücksichtigung der eingetretenen Verfahrensverzögerung \n\nund der überlangen Untersuchungshaft fern. \n\nDie Tatschuld wird durch die bereits vom Landgericht zutreffend festge-\n\nstellten Umstände wie die massive kriminelle Energie, die erheblichen physi-\n\nschen und psychischen Folgen für das Tatopfer, den außergewöhnlich hohen \n\nWert des Raubgutes, die Tatausführung im besonders geschützten Wohnbe-\n\nreich des Ehepaares L. , das Mitsichführen von zwei Schußwaffen, darunter \n\neine Maschinenpistole, und die Abgabe zumindest eines scharfen Schusses \n\nentscheidend geprägt. Hinzu kommt, was die Strafkammer nicht erörtert hat, \n\ndaß die Täter das schon ältere Ehepaar mit Klebeband gefesselt und teilweise \n\ngeknebelt zurückgelassen haben und daß der Angeklagte zugleich den Tatbe-\n\nstand einer gefährlichen Körperverletzung in drei Alternativen (gefährliches \n\nWerkzeug, hinterlistiger Überfall und gemeinschaftlich) verwirklicht hat. \n\nDie von der Strafkammer als strafmildernd angestellten Erwägungen, \n\nwie die Ausrichtung auf eine \"übliche Beute\", die Regulierung des Schadens \n\ndurch eine Versicherung des Geschädigten und die generelle, nicht konkret \n\nbelegte höhere Haftempfindlichkeit eines Ausländers sind bereits rechtlich be-\n\ndenklich, fallen aber jedenfalls gegenüber den genannten tatprägenden Um-\n\nständen nicht ins Gewicht. Bei einer Gesamtbetrachtung - ohne Berücksichti-\n\ngung der Verfahrensverzögerung und der überlangen Untersuchungshaft - \n\nstellt sich die Tat im Vergleich zu sonstigen Fällen des besonders schweren \n\nRaubes als den Durchschnitt weit überragend dar, für die auch bei einem nicht \n\nvorbestraften Täter eine Freiheitsstrafe von neun Jahren an der unteren Gren-\n\nze des Schuldangemessenen liegt. Bei dieser Bewertung hat ein Vergleich mit \n\nder Bestrafung von Mittätern (durch andere Gerichte) außer Betracht zu blei-\n\nben, da allein die individuelle Schuld des Angeklagten maßgeblich ist (vgl. \n\nBGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 23). \n\n4. Die Feststellung der eingetretenen Verfahrensverzögerungen weist \n\nnur einen Fehler zu Gunsten des Angeklagten auf. \n\na) Das Landgericht hat den Zeitraum für die am 14. März 1997 begin-\n\nnende und später ausgesetzte erste Hauptverhandlung bis zum Beginn der \n\nzweiten Hauptverhandlung am 2. Juni 1998 mit 14 Monaten und zwei Wochen \n\nzu Unrecht als Verfahrensverzögerung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK \n\ngewertet. Die erste Hauptverhandlung mußte am 22. Mai 1998 abgebrochen \n\nwerden, weil sowohl einer der Schöffen als auch der für solche Notfälle hinzu-\n\ngezogene Ergänzungsschöffe erkrankt waren. Hierdurch ist das Recht des An-\n\ngeklagten auf Behandlung seiner Sache in angemessener Frist nicht verletzt \n\nworden. Denn es ist weder eine beschleunigende Handlung unterlassen, noch \n\neine verzögernde Handlung vorgenommen worden. Vielmehr war die Ausset-\n\nzung der Hauptverhandlung eine zwingende verfahrensrechtliche Maßnahme \n\ninfolge einer nicht vorhersehbaren Erkrankung von zwei Schöffen. Die erforder-\n\nliche Vorsorge war durch die Heranziehung eines Ergänzungsschöffen getrof-\n\nfen worden. Die Bestellung eines zweiten Ergänzungsschöffen war nach Sach-\n\nlage nicht geboten. Damit lag - anders als bei einer unzureichenden personel-\n\nlen Ausstattung der Justiz - eine kurzfristig auftretende unvermeidbare Störung \n\ndes Verfahrensablaufs vor, die eine Verletzung des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK \n\nnicht begründet (vgl. Gaede wistra 2004, 166, 170 m. w. N.). \n\nb) Im übrigen ist die Feststellung der Zeiträume, in denen das Verfahren \n\nnicht ausreichend gefördert worden ist, nicht zu beanstanden. Dies gilt auch für \n\ndie zweite Hauptverhandlung vom 2. Juni 1998 bis zum 12. September 2001. \n\nNach Abzug der als Verzögerung gewerteten Zeiträume von insgesamt 16 Mo-\n\nnaten und zwei Wochen verbleibt eine Dauer von etwa zwei Jahren. Der Senat \n\nteilt - unabhängig von der Berechnungsmethode im einzelnen - die Auffassung \n\nder Strafkammer auch im Endergebnis, wonach eine solche Verfahrensdauer \n\nfür die Durchführung der Hauptverhandlung unter den hier gegebenen, vom \n\nLandgericht ausführlich geschilderten Umständen des Einzelfalles nicht als \n\nunangemessen lang bezeichnet werden kann. \n\nDas Landgericht hat den Zeitraum nach der teilweisen Aufhebung des \n\nErsturteils durch das Senatsurteil vom 11. September 2003 zu Recht nur inso-\n\nweit als Verfahrensverzögerung gewertet, als dieses Verfahren nach der Zu-\n\nrückverweisung nicht zügig genug bearbeitet worden ist. Denn allein der Um-\n\nstand, daß auf eine Revision ein Urteil teilweise aufgehoben und zurückver-\n\nwiesen \n\nwird, \n\nbegründet \n\nregelmäßig \n\nkeine \n\nrechtsstaatswidrige \n\nVerfahrensverzögerung, sondern ist Folge der Verfahrensgestaltung durch die \n\nStrafprozeßordnung, die im Regelfall gerade zum Schutz des Angeklagten die \n\nNachprüfung einer Verurteilung in Rechtsmittelverfahren vorsieht (vgl. BVerfG \n\nNJW 2003, 2228; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 15). Etwas \n\nanderes mag gelten, wenn die Zurückverweisung Folge erheblicher, kaum \n\nmag gelten, wenn die Zurückverweisung Folge erheblicher, kaum verständli-\n\ncher Rechtsfehler ist, die der Vornahme einer verzögernder Handlung gleich-\n\nstehen (vgl. BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 22). Eine \n\nsolche Konstellation liegt hier jedoch nicht vor. \n\n5. Die von der Strafkammer vorgenommene Kompensation der eingetre-\n\ntenen Verfahrensverzögerungen und der überlangen Untersuchungshaft durch \n\neine Reduzierung der Freiheitsstrafe von neun Jahren um zwei Jahre und \n\nsechs Monate auf eine verbleibende Rechtsfolge von sechs Jahren und sechs \n\nMonaten hält einer rechtlichen Nachprüfung stand, wäre aber jedenfalls auch \n\nangemessen (§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO). \n\na) Es ist nicht zu beanstanden, daß das Landgericht als Ausgangspunkt \n\nfür die vorgenommene Kompensation fiktiv von einer zeitnah erfolgten Verurtei-\n\nlung ausgegangen ist, ohne zwischen den Gesichtspunkten der langen Verfah-\n\nrensdauer und der Verfahrensverzögerung betragsmäßig zu unterscheiden. \n\nDenn beide Gesichtspunkte haben zwar einen unterschiedlichen gedanklichen \n\nAusgangspunkt; sie überschneiden sich jedoch und sind vom konkreten zeitli-\n\nchen Ablauf sowie den Auswirkungen auf den Angeklagten regelmäßig nicht \n\nsinnvoll zu trennen. Entsprechendes gilt für den Umstand, daß die Strafkammer \n\ndie Kompensation für die Verfahrensverzögerung und die überlange Untersu-\n\nchungshaft nicht getrennt, sondern gemeinsam vorgenommen hat. \n\nb) Die Bemessung der Kompensation durch das Landgericht in Höhe ei-\n\nner Strafmaßreduzierung um zwei Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe \n\nzeigt auch in Anbetracht der mehrfachen, kumulierten Verzögerungszeiträume, \n\nder damit verbundenen und darüber hinaus aufgetretenen Verfahrensdauer \n\nund der überlangen Dauer der Untersuchungshaft keinen Rechtsfehler zu sei-\n\nnem Nachteil auf. Eine noch höhere Kompensation würde zu einer unvertretbar \n\nmilden Strafe führen, in der das Gewicht und die Brutalität der vom Angeklag-\n\nten begangenen Tat so wenig zum Ausdruck käme, daß dies auch unter Be-\n\nrücksichtigung der überlangen Verfahrensdauer nicht mehr zu rechtfertigen \n\nwäre. \n\nc) Selbst wenn man abweichend von der Auffassung des Senats und \n\ndes Landgerichts die durch die teilweise Zurückverweisung der Sache durch \n\ndas Senatsurteil vom 11. September 2003 verursachte weitere Verfahrensdau-\n\ner von insgesamt einem Jahr und sechs Monaten als Verfahrensverzögerung \n\nim Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK bewerten würde, wäre die vorgenom-\n\nmene Kompensation um zwei Jahre und sechs Monate angemessen (§ 354 \n\nAbs. 1 a Satz 1 StPO). Denn das Landgericht hat von diesem Zeitraum bereits \n\neinen Teil von fünf Monaten seiner Kompensation zu Grunde gelegt, so daß \n\nzusätzlich nur weitere 13 Monate zu berücksichtigen wären. Da die Strafkam-\n\nmer aber andererseits - wie oben unter 4. a) dargelegt - die Zeit der ersten, \n\nspäter ausgesetzten Hauptverhandlung ab dem 14. März 1997 mit 14 Monaten \n\nund zwei Wochen zu Unrecht als Verzögerung gewertet hatte, würde sich der \n\nder Kompensation zu Grunde zu legende Gesamtzeitraum gegenüber der Be-\n\nrechnung des Landgerichts nicht erhöhen, sondern sogar - wenn auch gering-\n\nfügig - ermäßigen. \n\nd) Entgegen der Auffassung der Revision kann das Revisionsgericht \n\nnach § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO auch die Angemessenheit der letztlich ver-\n\nhängten Rechtsfolge nach Durchführung einer fehlerhaften Kompensation zum \n\nAusgleich einer Verfahrensverzögerung oder einer überlangen Untersu-\n\nchungshaft bejahen. Der Umstand, daß die Herabsetzung der Strafe im Falle \n\neiner \n\nVerfahrensverzögerung \n\nnach \n\nder \n\nRechtsprechung \n\ndes \n\nVerfahrensverzögerung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsge-\n\nrichts (NStZ 1997, 591) - mit dem sonstigen System des Strafzumessungs-\n\nrechts allerdings nicht übereinstimmend - ausdrücklich und konkret zu bestim-\n\nmen ist, ändert nichts daran, daß es sich um einen Strafzumessungsvorgang \n\nhandelt, der zu einer angemessenen Rechtsfolge führen soll. Es ist mit dem \n\nWortlaut des § 354 Abs. 1 a StPO vereinbar und entspricht dem Anliegen des \n\nGesetzgebers, einen Beitrag zur Verfahrensbeschleunigung zu \n\nleisten \n\n(BTDrucks. 15/3482 S. 21), die Vorschrift auch auf Fälle der Kompensierung \n\neiner Verfahrensverzögerung anzuwenden. Dies gilt sowohl für die Bestätigung \n\nder schließlich verhängten Rechtsfolge nach Satz 1 dieser Regelung, wie für \n\ndie angemessene Herabsetzung nach Satz 2. Diesem Anliegen würde nicht \n\nRechnung getragen, wenn gerade in Fällen, in denen das Verfahren bereits \n\nverzögert worden war, auf diese Möglichkeit eines beschleunigten Verfahrens-\n\nabschlusses verzichtet würde. \n\nTolksdorf Miebach Winkler \n\n RiBGH Becker ist urlaubsbedingt Hubert \n\n an der Unterzeichnung gehindert. \n\n Tolksdorf \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHSt: nein \n\nVeröffentlichung: ja \n\n__________________ \n\nStPO § 354 Abs. 1 a, MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 \n\n1. Zur Prüfung der Angemessenheit einer Rechtsfolge durch das Revisions- \n\n gericht nach § 354 Abs. 1 a StPO. \n\n2. § 354 Abs. 1 a StPO ist auch bei der fehlerhaften Berücksichtigung einer \n\n Verfahrensverzögerung nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK anwendbar. \n\nBGH, Beschl. vom 17. 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