{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2005-03-15","aktenzeichen":"X ZB 29/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nX ZB 29/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. März 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. März 2005 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richte-\n\nrin Ambrosius und die Richter Asendorf und Dr. Kirchhoff \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des \n\nThüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 3. Mai 2004 wird auf \n\nKosten der Klägerin verworfen. \n\nBeschwerdewert: 319.050,94 € \n\nGründe: \n\nI. Die Klägerin hat Rechtsbeschwerde dagegen erhoben, daß das Beru-\n\nfungsgericht ihre Berufung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist \n\nals unzulässig verworfen hat. \n\nDie Klägerin verlangt von der Beklagten restlichen Werklohn für Klär-\n\nschlammentsorgung. Das klageabweisende Urteil des Landgerichts wurde dem \n\nerstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 26. September 2003 \n\nzugestellt. Dieser legte für die Klägerin am 27. Oktober 2003, einem Montag, \n\nvorläufig nur zur Fristwahrung Berufung ein. Nachdem ihm die Klägerin mitge-\n\nteilt hatte, daß die Berufung durchgeführt werden solle, übertrug er am \n\n27. November 2003, einen Tag nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist, \n\ndas Mandat auf den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, der am selben \n\nTage eine Verlängerung der Berufungsfrist um einen Monat, zugleich aber vor-\n\nsorglich für den Fall, daß die Berufungsbegründungsfrist nicht gewahrt sein \n\nsollte, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragte. \n\nZur Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrags hat die Klägerin im \n\nBerufungsverfahren vorgetragen, daß die Büromitarbeiterin ihres erstinstanzli-\n\nchen Prozeßbevollmächtigten die Berufungsbegründungsfrist versehentlich \n\nvom Tage der Berufungseinlegung an berechnet habe, wie dies nach altem \n\nRecht erforderlich gewesen sei, obwohl sie über die Neuregelung der Beru-\n\nfungsbegründungsfrist gründlich unterrichtet worden sei und die ihr übertrage-\n\nne Aufgabe der Fristenberechnung und -eintragung sonst immer sorgfältig und \n\nrichtig erledigt habe. Die Mitarbeiterin führe einen Notfristenkalender, in wel-\n\nchen Vorfristen und Hauptfristen eingetragen würden. Im vorliegenden Fall sei \n\nfür die Berufungsbegründung die Vorfrist zum 17. November 2003 und die \n\nHauptfrist zum 27. November 2003 eingetragen worden. \n\nMit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht den Wie-\n\ndereinsetzungsantrag der Klägerin zurückgewiesen und ihre Berufung als un-\n\nzulässig verworfen, weil die Klägerin nicht ausreichend glaubhaft gemacht ha-\n\nbe, daß ihren erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten an der Versäumung \n\nder Berufungsbegründungsfrist kein Verschulden treffe. Ein Rechtsanwalt müs-\n\nse, wenn ihm die Sache zur Vorfrist vorgelegt werde, die Hauptfrist nachbe-\n\nrechnen. Die Klägerin habe nicht glaubhaft gemacht, daß dies im vorliegenden \n\nFall geschehen sei. Sie habe hierzu gar nichts dargelegt. \n\nHiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin. Zur Begrün-\n\ndung trägt sie vor, daß die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine \n\nEntscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordere, weil das Berufungsge-\n\nricht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abgewichen und zudem die \n\nVerfahrensgrundrechte der Klägerin auf Gewährung wirkungsvollen Rechts-\n\nschutzes sowie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. Das Ober-\n\nlandesgericht habe nicht festgestellt, daß die Akten dem erstinstanzlichen Pro-\n\nzeßbevollmächtigten der Klägerin zu einem Zeitpunkt vorgelegt worden seien, \n\nzu welchem er den Fehler noch rechtzeitig hätte bemerken können. Damit sei \n\nzugunsten der Klägerin davon auszugehen, daß ihm die Sache erst am \n\n27. November 2003 und damit nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist vor-\n\ngelegt worden sei. Von einem früheren Zeitpunkt hätte das Berufungsgericht \n\nnur ausgehen dürfen, wenn es der Klägerin einen entsprechenden Hinweis er-\n\nteilt hätte. Dann hätte sie aber vorgetragen, daß die Sache ihrem erstinstanzli-\n\nchen Prozeßbevollmächtigten nicht vor dem 27. November 2003 vorgelegt wor-\n\nden sei. Im übrigen wäre dieser auch im Falle einer Vorlage zur Vorfrist nicht \n\nverpflichtet gewesen, die notierte Hauptfrist nachzuberechnen, sondern hätte \n\ner die Sache zur Wiedervorlage am letzten Tag der Frist zurückgeben dürfen. \n\nII. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 i.V.m. §§ 522 Abs. 1 \n\nSatz 4, 238 Abs. 2 ZPO), aber unzulässig. Auch die Rechtsbeschwerde gegen \n\neinen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluß ist nur unter den \n\nVoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO zulässig (vgl. nur BGHZ 151, 42, 43 \n\nund 221, 223; 155, 21, 22; BGH, Beschl. v. 18.11.2003 - XI ZB 18/03, BGHR \n\nZPO § 233 - Verschulden 34). Diese sind hier nicht erfüllt. Die Rechtssache \n\nwirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung \n\nauf und ist auch nicht geeignet, der Fortbildung des Rechts zu dienen oder ei-\n\nne einheitliche Rechtsprechung zu sichern. \n\n1. Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen, welche \n\nsämtlich die Pflicht des Prozeßbevollmächtigten betreffen, die Notierung der \n\nBerufungsbegründungsfrist zu überprüfen, wenn ihm seine Handakten zwecks \n\nFertigung der Berufungsbegründung vorgelegt werden, sind nicht entschei-\n\ndungserheblich. \n\nDenn die vom Berufungsgericht ausgesprochene Ablehnung der Wie-\n\ndereinsetzung ist jedenfalls im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig. Der \n\nerstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hätte seine eigene Be-\n\nrechnung des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist schon vornehmen müs-\n\nsen, als ihm die Handakten zwecks Fertigung der Berufungsschrift vorgelegt \n\nwurden. Der Ablauf der Berufungsfrist, die nach § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO n.F. \n\nmit der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils beginnt, steht im Zeitpunkt der \n\nFertigung der Berufungsschrift bereits fest. Mit der nach ständiger Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofs bestehenden anwaltlichen Verpflichtung, alle \n\nzumutbaren Vorkehrungen gegen Fristversäumnisse zu treffen, wäre es des-\n\nhalb nicht zu vereinbaren, wollte sich der Anwalt bei der - im Zusammenhang \n\nmit der Aktenvorlage zwecks Fertigung der Berufungsschrift - gebotenen Prü-\n\nfung der Fristennotierung auf die Berufungsfrist beschränken und die - eben-\n\nfalls bereits feststehende - Berufungsbegründungsfrist aussparen (BGH, Be-\n\nschl. v. 21.04.2004 - XII ZB 243/03, FamRZ 2004, 1183; Beschl. v. 22.12.2004 \n\n- III ZB 58/04). \n\nDer Frage, ob aufgrund der neuen Fristenregelung der Prozeßbevoll-\n\nmächtigte schon dann, wenn ihm seine Handakten zur Fertigung der Beru-\n\nfungsschrift vorgelegt werden, die ordnungsmäßige Notierung der Berufungs-\n\nbegründungsfrist überprüfen muß, kam von Anfang an keine rechtsgrundsätzli-\n\nche Bedeutung zu; sie ist vielmehr anhand der zur anwaltlichen Fristenkontrol-\n\nle entwickelten Grundsätze zu beantworten (vgl. dazu BGH, Beschl. v. \n\n21.04.2004). \n\n2. Selbst dann, wenn die Klägerin auf diesen Gesichtspunkt hingewie-\n\nsen worden wäre und daraufhin vorgetragen hätte, daß - was kaum vorstellbar \n\nist - ihrem Prozeßbevollmächtigten die Akten nicht zwecks Fertigung der Beru-\n\nfungsschrift vorgelegt worden seien, wäre die Rechtsbeschwerde nicht zuläs-\n\nsig. Denn dann träfe die Begründung des angefochtenen Beschlusses zu, daß \n\nder Prozeßbevollmächtigte den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist bei Vor-\n\nlage der Akten zur Vorfrist zwecks Fertigung der Berufungsbegründung hätte \n\nnachprüfen müssen. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ergibt auch \n\ndiese Begründung keine Zulässigkeitsgründe nach § 574 Abs. 2 ZPO. \n\na) Die angefochtene Entscheidung steht mit der Rechtsprechung des \n\nBundesgerichtshofs in Einklang. \n\naa) Das Berufungsgericht ist nicht von dem Grundsatz abgewichen, daß \n\nnicht jede Sorgfaltspflichtverletzung des Prozeßbevollmächtigten, sondern nur \n\nein Verschulden, das für die Fristversäumung auch ursächlich war, der Wie-\n\ndereinsetzung entgegensteht. Die Ansicht der Rechtsbeschwerde, weil das \n\nOberlandesgericht keine frühere Vorlage der Akten an den erstinstanzlichen \n\nProzeßbevollmächtigten festgestellt habe, müsse zugunsten der Klägerin \n\ndavon ausgegangen werden, daß sie ihm erst am 27. November 2003 \n\nausgegangen werden, daß sie ihm erst am 27. November 2003 vorgelegt wor-\n\nden seien, also nach Fristablauf, beruht auf einer Verkennung der Darlegungs-\n\nlast im Wiedereinsetzungsverfahren. Nach § 233 ZPO muß die Partei vortra-\n\ngen, daß sie ohne ihr Verschulden - wobei ihr ein Verschulden ihres Prozeß-\n\nbevollmächtigten zugerechnet wird (§ 85 Abs. 2 ZPO) - verhindert war, die Frist \n\neinzuhalten. Bleibt die Möglichkeit offen, daß den Prozeßbevollmächtigten ein \n\nVerschulden trifft, kann Wiedereinsetzung nicht gewährt werden (st. Rspr.; vgl. \n\nnur BGH, Beschl. v. 26.09.1991 - I ZB 12/91, NJW 1992, 574; Beschl. v. \n\n23.10.2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367). Da die Klägerin im Berufungsver-\n\nfahren nicht vorgetragen hat, daß die Mitarbeiterin des Prozeßbevollmächtigten \n\nauch noch ihre Pflicht, die Akten zur notierten Vorfrist vorzulegen, mißachtet \n\nhabe, ist die Möglichkeit, daß die Vorlage zur Vorfrist stattgefunden hat und der \n\nProzeßbevollmächtigte die von ihm geschuldete Nachberechnung der Haupt-\n\nfrist versäumt hat, nicht ausgeräumt. Das Berufungsgericht ist deshalb zu \n\nRecht davon ausgegangen, daß die Klägerin nicht hinreichend entschuldigt ist. \n\nbb) Soweit die Klägerin mit ihrer Rechtsbeschwerde erstmals vorgetra-\n\ngen hat, daß die Akten ihrem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten durch \n\nein weiteres Versehen der Mitarbeiterin nicht zur Vorfrist, sondern erstmals am \n\n27. November 2003 vorgelegt worden seien, führt dies zu keiner anderen Beur-\n\nteilung. Dieser neue Vortrag kann nicht berücksichtigt werden. Die Rechtsbe-\n\nschwerde kann grundsätzlich nicht auf Tatsachen gestützt werden, die nicht \n\nschon im Verfahren der Wiedereinsetzung vorgetragen worden sind; denn im \n\nVerfahren der Rechtskontrolle können grundsätzlich keine neuen Tatsachen \n\nfestgestellt werden (BGHZ 156, 165, 167 ff.; BGH, Beschl. v. 23.10.2003 \n\n- V ZB 28/03, NJW 2004, 367; Beschl. v. 21.07.2004 - XII ZB 27/03, NJW \n\n2004, 3400). \n\nAuch die von der Rechtsbeschwerde erhobene Aufklärungsrüge (§ 139 \n\nAbs. 1 ZPO) ist nicht begründet. Das Berufungsgericht mußte die anwaltlich \n\nvertretene Klägerin nicht auf die ungenügende Begründung ihres Wiederein-\n\nsetzungsgesuchs hinweisen. Die ständige Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs, daß bei Rechtsmittelbegründungen außer dem Datum des Fristab-\n\nlaufs noch eine Vorfrist notiert werden muß (vgl. nur BGH, Beschl. v. \n\n25.09.2003 - V ZB 17/03, FamRZ 2004, 100) und daß der Rechtsanwalt, dem \n\neine Akte aufgrund einer Vorfrist zur Bearbeitung vorgelegt wird, zur eigenver-\n\nantwortlichen Prüfung der richtigen Ermittlung und Eintragung des Fristendes \n\nverpflichtet ist (vgl. nur BGH, Beschl. v. 24.10.2001 - VIII ZB 19/01, VersR \n\n2002, 1391), ist bekannt und muß einem Anwalt auch ohne richterlichen Hin-\n\nweis geläufig sein. Wenn sein Vortrag dem nicht Rechnung trägt, erlaubt dies \n\nim vorliegenden Fall, in dem die Vorfrist nach dem eigenen Vortrag der Kläge-\n\nrin notiert worden war, den Schluß darauf, daß die Akten auch zur Vorfrist vor-\n\ngelegt wurden und somit der Anwalt es schuldhaft versäumte, die eingetragene \n\nBerufungsbegründungsfrist zu kontrollieren (vgl. BGH, Beschl. v. 23.10.2003, \n\naaO). \n\nIm Übrigen hat die Klägerin ihren neuen Vortrag nicht glaubhaft ge-\n\nmacht. Die von ihr im Rechtsbeschwerdeverfahren nachgereichte zweite an-\n\nwaltliche Erklärung \n\nihres erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten vom \n\n26. Juli 2004 und die zweite eidesstattliche Versicherung seiner Mitarbeiterin \n\nvom selben Tage enthalten jeweils keine klare Aussage des Inhalts, daß die \n\nMitarbeiterin die Vorlage der Handakte zur Vorfrist versäumt habe. Sowohl sie \n\nselbst als auch der Prozeßbevollmächtigte schließen dies nur aus dem Um-\n\nstand, daß der Prozeßbevollmächtigte in der Folgezeit die Berufungsbegrün-\n\ndungsfrist versäumte. Er selbst hat erklärt, daß er, wäre ihm die Handakte zur \n\nVorfrist vorgelegt worden, dann auch wie üblich die notierten Fristen überprüft \n\nund den Fehler entdeckt hätte. Seine Mitarbeiterin hat bekundet, sie sei sicher, \n\ndaß ihr Chef, wenn sie ihm die Akte zur Vorfrist vorgelegt hätte, sofort ihren \n\nFehler bei der Berechnung des Fristablaufs bemerkt hätte. Diese Rückschlüs-\n\nse, welche die Möglichkeit, daß nicht die Mitarbeiterin die Vorlage zur Vorfrist, \n\nsondern der Rechtsanwalt die Kontrolle der Fristenberechnung vergaß, ganz \n\nausblenden, haben keine hinreichende Überzeugungskraft. Eine Aussage, daß \n\ndem Prozeßbevollmächtigten die Akte erst am 27. November 2003 vorgelegt \n\nworden sei, fehlt gänzlich. \n\nb) Ebensowenig ist das Berufungsgericht mit seiner Ansicht, der erstin-\n\nstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hätte bei Vorlage der Handakte \n\nzur Vorfrist die Berufungsbegründungsfrist nachberechnen müssen, von der \n\nhöchstrichterlichen Rechtsprechung abgewichen. Es ist im Gegenteil der \n\nStandpunkt der Rechtsbeschwerde, der Anwalt hätte die Akte ungeprüft zur \n\nWiedervorlage am letzten Tag der Frist zurückgeben dürfen, weil noch gar \n\nnicht festgestanden habe, ob das Rechtsmittel überhaupt begründet werden \n\nsollte, der mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht in Einklang \n\nsteht. Diese besagt nämlich, daß der Rechtsanwalt, dem eine Akte aufgrund \n\neiner Vorfrist zur Bearbeitung vorgelegt wird, die eigentliche Fristenkontrolle \n\nzwar auf den Tag nach der Vorlage verschieben, sie jedoch nicht zurückstellen \n\ndarf, bis er, unter Umständen erst am letzten Tag der eingetragenen Frist, die \n\neigentliche Bearbeitung der Sache vornimmt (BGH, Beschl. v. 24.10.2001 \n\n- VIII ZB 19/01, VersR 2002, 1391). Entgegen der Ansicht der Rechtsbe-\n\nschwerde ist es dabei unerheblich, ob der Anwalt im Zeitpunkt der Vorlage \n\nschon weiß, daß er die Berufungsbegründung fertigen muß, oder ob sein Man-\n\ndant ihm noch keinen Auftrag dazu erteilt hat. Denn auch im letzteren Fall muß \n\ner die Sache fristwahrend bearbeiten, nämlich rechtzeitig die Entscheidung \n\nseines Mandanten erwirken, ob die Berufung durchgeführt werden soll oder \n\nnicht. \n\nInsoweit besteht auch keine rechtliche Divergenz zu dem von der \n\nRechtsbeschwerde herangezogenen Beschluß des Bundesgerichtshofs vom \n\n17. Juni 1999 (IX ZB 32/99, NJW 1999, 2680), in dem es heißt - anders als im \n\nBeschluß des Bundesgerichtshofs vom 24. Oktober 2001 -, daß der Prozeßbe-\n\nvollmächtigte, dem die Akte auf Vorfrist vorgelegt worden war, die eigenver-\n\nantwortliche Prüfung des Fristendes nicht sofort hätte vorzunehmen brauchen, \n\nsondern die Sache für den letzten Tag wieder auf Frist hätte legen können. \n\nDiese Aussage hatte für die dortige Entscheidung, die auf einem anderweitigen \n\nVerschulden des Prozeßbevollmächtigten beruht, keine tragende Bedeutung. \n\nEine rechtliche Divergenz, die den Zulassungsgrund der Sicherung einer ein-\n\nheitlichen Rechtsprechung eröffnet, ist aber nur dann gegeben, wenn der an-\n\ngefochtenen Entscheidung ein Rechtssatz zugrunde liegt, der von einem die \n\nEntscheidung tragenden Rechtssatz eines höherrangigen oder gleichgeordne-\n\nten Gerichts abweicht (BGH, Beschl. v. 05.11.2002 - VI ZB 40/02, NJW 2003, \n\n437 m.w.N.). \n\nc) Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht etwa deshalb zulässig, weil das \n\nBerufungsgericht gegen Verfahrensgrundrechte der Klägerin verstoßen hätte \n\n(§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Altern. 2 ZPO). Dazu gehören die Grundrechte auf Gewäh-\n\nrung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und auf wirkungsvollen Rechts-\n\nschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip). Nach ständiger \n\nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dient das Rechtsinstitut der \n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand in besonderer Weise dazu, die Rechts-\n\nschutzgarantie und das rechtliche Gehör zu gewährleisten. Deswegen dürfen \n\ngerade bei der Auslegung der Vorschriften über die Wiedereinsetzung die An-\n\nforderungen an die Sorgfalt eines Rechtsanwalts und die Kausalität einer \n\nPflichtverletzung nicht überspannt werden. Gegen diese Grundsätze hat das \n\nBerufungsgericht aber nicht verstoßen, da es nur die gefestigten Grundsätze \n\nder Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs befolgt hat, die ihrerseits keine \n\nÜberspannung der Anforderungen an die Sorgfalt eines Rechtsanwalts erken-\n\nnen lassen (vgl. BGH, Beschl. v. 21.07.2004 - XII ZB 27/03, NJW 2004, 3490). \n\nMelullis \n\nKeukenschrijver \n\n Ambrosius \n\nAsendorf \n\n Kirchhoff","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-15/x-zb-29-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-15/x-zb-29-04","retrieved":"2026-07-10 16:28:32.185581+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-03-15/x-zb-29-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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