{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2005-03-15","aktenzeichen":"4 StR 67/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 67/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. März 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Mordes u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. März 2005 gemäß \n\n§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen: \n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des \n\nLandgerichts Halle vom 7. Oktober 2004 wird verworfen. \n\n2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-\n\ntels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren \n\nentstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hatte den zu den Tatzeiten heranwachsenden Ange-\n\nklagten wegen Mordes, versuchten Totschlags und gemeinschaftlich versuch-\n\nter schwerer räuberischer Erpressung nach allgemeinem Strafrecht unter Ein-\n\nbeziehung der Strafen aus zwei früheren Verurteilungen zu lebenslanger Frei-\n\nheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt, die besondere Schwere der Schuld fest-\n\ngestellt und ferner den Angeklagten verurteilt, an die Nebenklägerin ein \n\nSchmerzensgeld zu zahlen. Auf die Revision des Angeklagten hob der Senat \n\ndurch Beschluß vom 30. März 2004 - 4 StR 42/04 - das Urteil im Ausspruch \n\nüber die wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung (Überfall \"Moos-\n\nmännl\") verhängte Einzelstrafe von drei Jahren sechs Monaten Freiheitsstrafe, \n\nim Ausspruch über die Gesamtstrafe sowie im Ausspruch über die besondere \n\nSchuldschwere auf und verwies die Sache unter Verwerfung der weiter gehen-\n\nden Revision an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurück. Nun-\n\nmehr hat das Landgericht den Angeklagten erneut zu einer lebenslangen Frei-\n\nheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt und dabei hinsichtlich des Überfalls \n\n\"Moosmännl\" auf eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Mona-\n\nten erkannt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte wiederum mit sei-\n\nner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachli-\n\nchen Rechts rügt. Das Rechtsmittel bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. \n\nNäherer Ausführungen bedarf es nur zur Anwendung von allgemeinem \n\nStrafrecht hinsichtlich des Überfalls \"Moosmännl\". Das Landgericht hat sich \n\ninsoweit aufgrund der durch die Senatsentscheidung vom 30. März 2004 auf-\n\nrechterhaltenen Feststellungen des ersten in dieser Sache ergangenen Urteils \n\nan einer erneuten Beweisaufnahme über die Frage, ob der Angeklagte zur Tat-\n\nzeit einem Jugendlichen oder einem Erwachsenen gleichstand, gehindert ge-\n\nsehen und dazu ausgeführt, \"ein eventuell abweichendes Ergebnis hätte sich \n\nmit den rechtskräftigen Feststellungen in Widerspruch gesetzt\" (UA 15). Dies \n\nbeanstandet der Beschwerdeführer im Ansatz zu Recht. \n\nDie vom Landgericht angenommene innerprozessuale Bindungswirkung \n\naufgrund der in dieser Sache ergangenen Senatsentscheidung vom 30. März \n\n2004 ist nicht frei von Rechtsirrtum Daß der Senat die betreffend den Überfall \n\n„Moosmännl“ nach allgemeinem Strafrecht erkannte Einzelfreiheitsstrafe – und \n\ndeshalb auch den Gesamtstrafenausspruch – des ursprünglichen Urteils auf-\n\ngehoben hatte, machte in diesem Umfang eine neue Entscheidung über die \n\nStraffrage des § 105 JGG (st. Rspr.; vgl. BGHSt 5, 207, 209) erforderlich, die \n\nder neue Tatrichter unabhängig von der Bewertung des ersten Urteils zu treffen \n\nhatte (vgl. Eisenberg JGG 10. Aufl. § 105 Rdn. 12). Daran ändert nichts, daß \n\nder Senat die zugrunde liegenden Feststellungen des ersten Urteils von der \n\nAufhebung ausgenommen hatte. Gebunden war die Jugendkammer hierdurch \n\nnur insoweit, als sie ihrer Entscheidung, ob auf den zur Tatzeit noch heran-\n\nwachsenden Angeklagten wegen des Überfalls „Moosmännl“ Jugendrecht zur \n\nAnwendung kommt, die Feststellungen des ersten Urteils zugrundelegen muß-\n\nte und ergänzende Feststellungen nur insoweit treffen durfte, als sie mit den \n\naufrechterhaltenen nicht in Widerspruch stehen. Die Annahme oder Nichtan-\n\nnahme der Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 JGG ist selbst jedoch keine \n\nFeststellung, sondern das Ergebnis eines Wertungsakts und nimmt deshalb an \n\nder Bindungswirkung nicht teil. Wäre die Jugendkammer danach aufgrund ei-\n\ngener Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten zu der Überzeu-\n\ngung gelangt, daß er zur Tatzeit des Überfalls “Moosmännl\" noch einem Ju-\n\ngendlichen gleichstand (§ 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG), hätte sie unbeschadet der \n\ndurch das erste Urteil vom 9. Dezember 2002 erkannten, durch die Senatsent-\n\nscheidung vom 30. März 2004 rechtskräftig gewordenen Einzelstrafen (lebens-\n\nlange Freiheitsstrafe und vier Jahre Freiheitsstrafe) prüfen und darüber befin-\n\nden müssen, ob gemäß § 105 i.V.m. §§ 31 Abs. 2 Satz 1, 32 JGG einheitlich \n\nJugendrecht zur Anwendung gelangt (vgl. BGHSt 37, 34; 40, 1; Eisenberg aaO \n\n§ 32 Rdn. 6 und § 55 Rdn. 19). \n\nDer Senat schließt jedoch aus, daß das angefochtene Urteil auf dem \n\naufgezeigten Rechtsfehler beruht (§ 337 StPO). Denn nach der im ersten Urteil \n\n– wie der Senat durch seine Entscheidung vom 30. März 2004 bestätigt hat – \n\nhinsichtlich des Mordes und des versuchten Totschlags rechtsfehlerfrei getrof-\n\nfenen Wertung, daß insoweit allgemeines Strafrecht zur Anwendung gelangt, \n\nhätte der neu zur Entscheidung berufenen Jugendkammer auch dann, wenn \n\nsie hinsichtlich des Überfalls „Moosmännl“ gemäß § 105 JGG Jugendrecht an-\n\ngewandt hätte, nur noch offengestanden zu prüfen, ob das Schwergewicht aller \n\nTaten bei dieser einen (möglicherweise) nach Jugendrecht beurteilten Tat liegt \n\n(§ 32 Satz 1 JGG). Daß die Jugendkammer gegenüber einem nach allgemei-\n\nnem Strafrecht beurteilten Mord und versuchten Totschlag das Schwergewicht \n\ngleichwohl bei der versuchten schweren räuberischen Erpressung gesehen \n\nhätte, ist jedoch so fern liegend, daß der Senat dies ausschließen kann, zumal \n\nnach dem in § 32 Satz 2 JGG zum Ausdruck gekommenen Willen des Geset-\n\nzes bei verbleibenden Zweifeln allgemeines Strafrecht zur Anwendung gelan-\n\ngen soll (vgl. BGHR JGG § 32 Schwergewicht 4; Brunner/Dölling JGG 11. Aufl. \n\n§ 32 Rdn. 3; jew. m.w.N.). \n\nMaatz Kuckein Athing \n\n Solin-Stojanovi(cid:1) Sost-Scheible","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-15/4-str-67-05","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":4},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":3},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-15/4-str-67-05","retrieved":"2026-07-10 16:32:40.572867+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-03-15/4-str-67-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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