{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2005-03-15","aktenzeichen":"4 StR 64/05","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 64/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. März 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen gewerbsmäßiger Hehlerei \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und der Beschwerdeführerin am 15. März 2005 gemäß §§ 349 \n\nAbs. 2 und 4, 357 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Paderborn vom 22. November 2004, auch \n\nsoweit es den Angeklagten Alexej W. betrifft, mit den \n\nFeststellungen mit Ausnahme derjenigen zu den 626 \n\nEinzelverkäufen aufgehoben. \n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat die Angeklagte und den früheren Mitangeklagten \n\nAlexej W. jeweils der gewerbsmäßigen Hehlerei in 628 Fällen schuldig ge-\n\nsprochen. Es hat die Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jah-\n\nren und drei Monaten und den Angeklagten Alexej W. , der keine Revision \n\neingelegt hat, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Mona-\n\nten verurteilt. \n\nMit ihrer Revision rügt die Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. \n\nDas Rechtsmittel führt - gemäß § 357 StPO auch zu Gunsten des früheren Mit-\n\nangeklagten Alexej W. - zur Aufhebung des Urteils; jedoch können die \n\nrechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu den insgesamt 626 Fällen des \n\nVerkaufs von Diebesgut durch dessen Versteigerung im Internet bestehen blei-\n\nben. \n\nDer Schuldspruch wegen - mittäterschaftlich begangener - gewerbsmä-\n\nßiger Hehlerei in 628 Fällen hat keinen Bestand. Die Annahme des Landge-\n\nrichts, jeder der - allerdings nicht 628, wie es in der verkündeten Urteilsformel \n\naufgrund eines Zählfehlers heißt (UA 23), sondern 626 - Verkäufe von Kraft-\n\nfahrzeugteilen, die von den Vortätern in den Jahren 2001 bis Mai 2004 \"in ei-\n\nner Vielzahl von Fällen\" (UA 6) bei der geschädigten Firma entwendet und an \n\ndie Angeklagten gegen Bezahlung geliefert worden waren, begründe eine \n\nrechtlich selbständige Hehlerei in der Form des Sichverschaffens, ist rechtsfeh-\n\nlerhaft. \n\nUnzutreffend ist schon der rechtliche Ansatz, daß die Angeklagte den \n\nTatbestand des Sichverschaffens (auch) durch die Verkäufe von den Vortätern \n\nerworbenen Diebesgutes im Rahmen ihres arbeitsteiligen Zusammenwirkens \n\nmit dem Mitangeklagten verwirklicht hat. Der Tatbestand der Hehlerei in der \n\nhier vorliegenden Begehungsform des Ankaufens, das lediglich einen Unterfall \n\ndes Sichverschaffens darstellt (vgl. Lauer in MünchKomm-StGB § 259 Rdn. 78 \n\nm.N.), setzt vielmehr nur voraus, daß der Hehler die Sache zu eigener tatsäch-\n\nlicher Herrschaft und Verfügungsgewalt vom Vortäter dergestalt erwirbt, daß \n\ndieser jede Möglichkeit verliert, auf die Sache einzuwirken (BGHSt 27, 160, \n\n163). Überträgt der Vortäter - wie hier - die Sache an eine Mehrheit von Perso-\n\nnen, so genügt es, wenn diese untereinander Mitverfügungsbefugnis erlangen \n\n(BGHSt 35, 172, 175). Damit ist die Hehlerei in der Form des Ankaufens voll-\n\nendet (vgl. Lauer aaO Rdn. 115). Erwirbt ein Hehler jeweils mehrere aus einer \n\noder aus verschiedenen Vortaten stammende Sachen in einem Akt, liegt nur \n\neine Hehlerei vor (vgl. BGH, Beschluß vom 5. Mai 1998 - 5 StR 157/98; Lauer \n\naaO Rdn. 120 m.w.N.). \n\nDemgemäß hat die Angeklagte den Tatbestand der (gewerbsmäßigen) \n\nHehlerei nicht erst durch die Verkäufe jeweils eines oder mehrerer der von den \n\nVortätern erworbenen Kraftfahrzeugteile verwirklicht, sondern durch deren An-\n\nkauf (vgl. BGHR StGB § 259 Abs. 1 Sichverschaffen 4). Nach den bisherigen \n\nFeststellungen wurden aber in dem Tatzeitraum von den Vortätern mehrfach \n\nKraftfahrzeugteile entwendet, von einem der Täter mit einem Lastkraftwagen \n\nan die Angeklagten ausgeliefert und von diesen in der Garage des Mitange-\n\nklagten sowie in einem Keller der Angeklagten eingelagert. Danach liegt es \n\nnahe, daß die Lieferungen einen erheblichen Umfang hatten und daß jeweils \n\nmehrere der 626 Verkäufe dieselbe Lieferung betrafen. \n\nDas Landgericht hätte daher nähere Feststellungen zu Anzahl und Um-\n\nfang der Erwerbsakte treffen müssen. Soweit das Landgericht ausgeführt hat, \n\ndaß „konkrete zeitliche Feststellungen“ dazu, wann das jeweils verkaufte Die-\n\nbesgut in den Besitz der Angeklagten gelangt sei, nicht getroffen werden konn-\n\nten (UA 7), hätte es jedenfalls – gegebenenfalls in Anwendung des Zweifels-\n\nsatzes – die Mindestzahl der zugrunde liegenden Erwerbsakte feststellen müs-\n\nsen. Wenn sich die Verteilung des festgestellten Gesamtschadens (Wert der \n\nverkauften und der bei Durchsuchungen bei den Angeklagten sichergestellten \n\nKraftfahrzeugteile [UA 18/22]) auf die einzelnen Erwerbsakte einer genauen \n\nFeststellung entzog, hätte eine Zuordnung im Wege der Schätzung erfolgen \n\nmüssen (vgl. BGH NJW 2002, 1810; BGHR StGB vor § 1/Serienstraftaten, Be-\n\ntrug und Steuerhinterziehung 2). \n\nDie Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. \n\nMaatz Kuckein Athing \n\n Solin-Stojanovi(cid:1) Ernemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-15/4-str-64-05","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-15/4-str-64-05","retrieved":"2026-07-10 16:31:30.148422+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-03-15/4-str-64-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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