{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2005-03-10","aktenzeichen":"VII ZB 32/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO §§ 98, 101 Vereinbaren die Parteien in einem Vergleich Kostenaufhebung, steht dem Streithelfer einer Partei selbst dann kein prozeßrechtlicher Kostenerstattungsanspruch zu, wenn diese Vereinbarung bezweckte, Kostenerstattungsansprüche des Streithelfers aus- zuschließen. Etwa bestehende materiellrechtliche Kostenerstattungsansprüche blei- ben davon unberührt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n10. März 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVII ZB 32/04 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO §§ 98, 101 \n\nVereinbaren die Parteien in einem Vergleich Kostenaufhebung, steht dem Streithelfer \n\neiner Partei selbst dann kein prozeßrechtlicher Kostenerstattungsanspruch zu, wenn \n\ndiese Vereinbarung bezweckte, Kostenerstattungsansprüche des Streithelfers aus-\n\nzuschließen. Etwa bestehende materiellrechtliche Kostenerstattungsansprüche blei-\n\nben davon unberührt. \n\nBGH, Urteil vom 10. März 2005 - VII ZB 32/04 - OLG Brandenburg \n\n LG Potsdam \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. März 2005 durch den \n\nVorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Hausmann, Dr. Kuffer, \n\nProf. Dr. Kniffka und die Richterin Safari Chabestari \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der Streithelfer zu 1 bis 4 der Beklagten \n\ngegen den Beschluß des 4. Zivilsenats des Brandenburgischen \n\nOberlandesgerichts vom 28. September 2004 wird zurückgewie-\n\nsen. \n\nDie Streithelfer zu 1 bis 4 der Beklagten tragen die Kosten des \n\nRechtsbeschwerdeverfahrens nach einem Beschwerdewert von \n\n7.995,95 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Streithelfer zu 1 bis 4 der Beklagten wenden sich gegen einen Be-\n\nschluß, wonach sie die Kosten, die ihnen als Streithelfer entstanden sind, selbst \n\nzu tragen haben. \n\nDer Kläger hat die Beklagte auf Zahlung von Werklohn, hilfsweise Scha-\n\ndensersatz für Garten- und Landschaftsarbeiten in Anspruch genommen. Die \n\nStreithelfer sind auf Seiten der Beklagten dem Rechtsstreit beigetreten. \n\nDer Kläger und die Beklagte schlossen einen Vergleich auf Widerruf, \n\nwonach die Beklagte sich im Wesentlichen verpflichtete, 14.500 € an den Klä-\n\nger zu zahlen. Die Vergleichskosten sollten gegeneinander aufgehoben, die \n\nKosten des Rechtsstreits sollten zu 75 % von dem Kläger und zu 25 % von der \n\nBeklagten getragen werden. Der Kläger widerrief diesen Vergleich. Danach \n\nschlossen der Kläger und die Beklagte einen Vergleich, wonach die Beklagte \n\n10.721 € an den Kläger zu zahlen hatte. Die außergeri chtlichen Kosten trug \n\njede Partei selbst, die Gerichtskosten wurden geteilt. \n\nDie Streithelfer haben um eine Kostengrundentscheidung über ihre au-\n\nßergerichtlichen Kosten gebeten. Das Landgericht hat entschieden, daß die \n\nStreithelfer ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen müssen. Die sofortige \n\nBeschwerde der Streithelfer zu 1 bis 4 ist erfolglos geblieben. \n\nII. \n\nDas Beschwerdegericht hat ausgeführt, nach dem Grundsatz der Ko-\n\nstenparallelität könnten die Streithelfer keine Kostenerstattung vom Kläger ver-\n\nlangen. Die Beklagte müsse nach der im Vergleich vereinbarten Kostenrege-\n\nlung ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen. Für die Streithelfer könne \n\nnichts anderes gelten. Das rechtfertige sich aus der prozessualen Stellung des \n\nStreithelfers im Zivilprozeß. Dieser habe keinen Einfluß auf die Prozeßhandlun-\n\ngen der unterstützten Partei und müsse sie auch dann gegen sich gelten las-\n\nsen, wenn sie für ihn nachteilig seien. Eine Abweichung vom Grundsatz der \n\nKostenparallelität sei auch dann nicht geboten, wenn die Parteien die Kosten-\n\nregelung in dem letztlich geschlossenen Vergleich nur oder jedenfalls auch in \n\ndem Bewußtsein und mit dem Willen getroffen hätten, dadurch eine Kostener-\n\nstattungspflicht des Klägers gegenüber den Streithelfern der Beklagten zu ver-\n\nhindern. Weder eine Anwendung des § 91a ZPO komme in Betracht noch eine \n\nKorrektur nach § 242 BGB. \n\nIII. \n\nDagegen wendet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Streithel-\n\nfer zu 1 bis 4, mit der sie beantragen, der Klägerin ihre außergerichtlichen Ko-\n\nsten aufzuerlegen, ohne Erfolg. \n\n1. Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Geg-\n\nner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis \n\n98 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall \n\nist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen, § 101 Abs. 1 ZPO. Die \n\nHauptparteien des Rechtsstreits haben vereinbart, daß sie ihre außergerichtli-\n\nchen Kosten selbst tragen. Diese Vereinbarung ist im Anwendungsbereich der \n\n§§ 101 Abs. 1, 98 ZPO maßgeblich (BGH, Beschluß vom 11. November 1960 \n\n- V ZR 47/55, NJW 1961, 460). \n\nDanach haben auch die Streithelfer ihre außergerichtlichen Kosten selbst \n\nzu tragen. Der Bundesgerichtshof hat in Abkehr von einer älteren Rechtspre-\n\nchung (BGH, aaO.) entschieden, daß der Streithelfer im Falle einer Vereinba-\n\nrung der Hauptparteien, nach der die Kosten gegeneinander aufgehoben wer-\n\nden oder jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, nicht besser \n\nstehen kann als die von ihm unterstützte Partei. Das bedeutet, daß er von dem \n\nGegner der unterstützten Partei keine Kostenerstattung verlangen kann. Auch \n\ndie Aufhebung der Kosten bedeutet, daß jede Partei ihre Kosten selbst trägt. \n\nDieses Ergebnis entspricht der Rolle des Streithelfers im Rechtsstreit. Er kann \n\nnur unterstützen in einem Prozeß, den die beiden Hauptparteien führen. Der \n\nStreithelfer muß auch sonst die für ihn nachteiligen Auswirkungen von Prozeß-\n\nhandlungen der Hauptpartei tragen, so daß es keinen Anlaß gibt, den Grund-\n\nsatz der Kostenparallelität aufzugeben (BGH, Beschluß vom 3. April 2003 \n\n- V ZB 44/02, BGHZ 154, 351, 354 ff.; Beschluß vom 14. Juli 2003 - II ZB 15/02, \n\nNJW 2003, 3354). Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an. \n\nZutreffend hat das Beschwerdegericht entschieden, daß es nicht darauf \n\nankommt, inwieweit der Streithelfer tatsächlich auf den Vergleich Einfluß neh-\n\nmen konnte. Etwas anderes folgt nicht aus dem Beschluß des Bundesgerichts-\n\nhofs vom 3. April 2003 (V ZB 44/02, aaO.) In diesem Beschluß wird lediglich \n\ndarauf hingewiesen, daß für den Streithelfer die Möglichkeit besteht, sich an \n\nden Vergleichsverhandlungen zu beteiligen und es sinnvoll sein kann, dies zu \n\ntun. \n\n2. Eine andere Entscheidung ist grundsätzlich auch dann nicht geboten, \n\nwenn die Parteien die Aufhebung der Kosten mit dem Ziel vereinbart haben, \n\nKostenerstattungsansprüche des Streithelfers auszuschließen. Die Regelung \n\ndes § 101 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 98 ZPO ist zwingend. Eine Anwen-\n\ndung des § 91a ZPO, wie sie vereinzelt erwogen wird (vgl. Schwarz, \n\nMDR 1993, 1052, 1054 m.w.N.), ist nicht zulässig. Die gesetzliche Regelung \n\nläßt keinen Spielraum für die Prüfung, inwieweit die Interessen des Streithelfers \n\ndurch die im Vergleich erzielte Einigung gewahrt sind. Diese materiellrechtli-\n\nchen Erwägungen hängen von vielen Umständen ab, deren Überprüfung sich \n\nim Rahmen der §§ 101 Abs. 1, 98 ZPO verbietet. Es kann nachvollziehbare \n\nGründe für eine Einigung dahin geben, daß durch die Aufhebung der außerge-\n\nrichtlichen Kosten ein Kostenerstattungsanspruch des Streithelfers ausge-\n\nschlossen sein soll. Diese Gründe können z.B. in der Person oder in dem Ver-\n\nhalten des Streithelfers liegen. Eine derartige Vereinbarung muß nicht zwingend \n\neine sittenwidrige Schädigung oder ein kollusives Zusammenwirken der Haupt-\n\nparteien zu Lasten des Streithelfers bedeuten. Es ist zu berücksichtigen, daß \n\ndie Vereinbarung, die außergerichtlichen Kosten aufzuheben, der gesetzlichen \n\nLösung für den Fall entspricht, daß keine Kostenregelung getroffen wird, § 98 \n\nZPO. Das gilt auch für die Kosten der Streithilfe. Auch in diesem Fall kommt es \n\nnicht darauf an, inwieweit die Kostenaufhebung die materiellrechtlich orientier-\n\nten Interessen der Hauptparteien oder des Streithelfers wahrt. Der Senat sieht \n\ndeshalb, anders als teilweise vertreten (vgl. OLG Zweibrücken, NJW-RR 2003, \n\n142, 143; OLG Celle, NJW 1976, 2170, 2171), grundsätzlich keinen Ansatz für \n\neine materiellrechtliche Gesichtspunkte berücksichtigende Beurteilung, die er-\n\nforderlich ist, wenn von dem Streithelfer ein Verstoß gegen Treu und Glauben, \n\n§ 242 BGB, oder auch eine sittenwidrige Schädigung durch die unterstützte \n\nPartei ins Feld geführt wird. \n\n3. Eine andere Frage ist, inwieweit die unterstützte Partei sich durch den \n\nVergleichsschluß schadensersatzpflichtig gegenüber dem Streithelfer macht, \n\nsei es wegen eines vertragswidrigen Verhaltens, sei es wegen einer sittenwidri-\n\ngen Schädigung. Etwa daraus entstehende materiellrechtliche Schadenser-\n\nsatzansprüche müssen anderweitig geltend gemacht werden (vgl. Schubert, \n\nJR 2004, 64; Musielak, ZPO, 4. Aufl., § 101 Rdn. 7). \n\nIV. \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nDressler Hausmann Kuffer \n\n Kniffka Safari Chabestari","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-10/vii-zb-32-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-10/vii-zb-32-04","retrieved":"2026-07-10 16:30:56.179889+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-03-10/vii-zb-32-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VII. 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