{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2005-03-10","aktenzeichen":"IX ZR 73/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BeurkG § 17 Abs. 1; BNotO § 14 Abs. 1 Verpflichtet sich der Verkäufer eines bebauten Grundstücks, dem Käufer ei- ne den Anforderungen des § 7 MaBV entsprechende Urkunde auszuhändi- gen, ist die Vorleistung des Käufers nicht ungesichert.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 73/01 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n10. März 2005 \nB ü r k \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBeurkG § 17 Abs. 1; BNotO § 14 Abs. 1 \n\nVerpflichtet sich der Verkäufer eines bebauten Grundstücks, dem Käufer ei-\n\nne den Anforderungen des § 7 MaBV entsprechende Urkunde auszuhändi-\n\ngen, ist die Vorleistung des Käufers nicht ungesichert. \n\nBGH, Urteil vom 10. März 2005 - IX ZR 73/01 - OLG Stuttgart \n\n LG Stuttgart \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 10. März 2005 durch die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill, Cierniak und die \n\nRichterin Lohmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. Februar 2001 aufgeho-\n\nben. \n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 15. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Stuttgart vom 4. Februar 2000 wird zurückge-\n\nwiesen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Beklagte beurkundete am 30. Dezember 1996 einen Vertrag, in dem \n\nder Zeuge D. S. (im folgenden: Käufer) von der I. \n\n GmbH (im folgenden: Verkäuferin) einen Mit-\n\neigentumsanteil an einem gewerblich genutzten Grundstück in Chemnitz kaufte. \n\nDer Kaufpreis von brutto 1.202.856,90 DM sollte aus steuerlichen Gründen \n\nnoch am 30. Dezember 1996 vollständig gezahlt werden. Der Miteigentumsan-\n\nteil war mit Gesamtgrundschulden in Höhe von insgesamt 29.000.000 DM zu-\n\ngunsten der B. AG in München belastet. Die Verkäuferin \n\nverpflichtete sich, das Teileigentum lastenfrei zu übertragen und dem Käufer \n\n\"eine den Bestimmungen des § 7 MaBV entsprechende Bürgschaftsurkunde\" \n\nauszuhändigen. Zahlstelle war nicht die B. AG, sondern \n\ndie D. AG Filiale Stuttgart, bei der das Geschäftskonto der Verkäu-\n\nferin geführt wurde. Der Käufer zahlte den Nettokaufpreis von 1.044.600 DM \n\nam 30. Dezember 1996, ohne daß eine Bürgschaft gestellt worden wäre; den \n\nverbleibenden Kaufpreisanspruch in Höhe der Mehrwertsteuer (158.256,90 DM) \n\nbeglich er im Januar 1997 durch Abtretung des Anspruchs auf Vorsteuerabzug. \n\nAm 2. Februar 1997 wurde im Rang nach den Grundpfandrechten eine Auflas-\n\nsungsvormerkung zugunsten des Käufers eingetragen. Am 3. Mai 1997 wurde \n\ndas Konkursverfahren über das Vermögen der Verkäuferin eröffnet. \n\nDie klagende Bank hat für den Käufer den Kaufpreis finanziert. Sie wirft \n\ndem Beklagten vor, den Käufer unzureichend über das Risiko einer ungesicher-\n\nten Vorleistung belehrt zu haben, und verlangt aus abgetretenem Recht des \n\nKäufers Schadensersatz in Höhe des Bruttokaufpreises nebst Kosten der Beur-\n\nkundung, Grunderwerbsteuer und Rechtsberatungskosten sowie die Feststel-\n\nlung, daß der Beklagte auch zum Ersatz des weiteren aus der Nichterfüllung \n\ndes Vertrages resultierenden Schadens verpflichtet sei. Das Landgericht hat die \n\nKlage abgewiesen, das Berufungsgericht hat sie dem Grunde nach für gerecht-\n\nfertigt erklärt. Mit seiner Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung \n\ndes landgerichtlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsurteil kann bereits aus Verfahrensgründen keinen Bestand \n\nhaben. \n\n1. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht zwar kein \n\nunzulässiges Teilurteil erlassen. Ein Teilurteil (§ 301 ZPO) entscheidet über \n\neinen abgrenzbaren Teil des Verfahrensgegenstandes vorab, während die Ent-\n\nscheidung über den Rest zunächst zurückgestellt wird (vgl. BGH, Urt. v. \n\n12. Januar 1999 - VI ZR 77/98, NJW 1999, 1035; BGH, Beschl. v. 29. Februar \n\n1984 - IVb ZB 28/83, NJW 1984, 1543, 1544). Der Wille des Gerichts, so zu \n\nverfahren, muß in der Entscheidung selbst oder wenigstens in den Begleitum-\n\nständen zum Ausdruck kommen, weil sonst der Umfang der Rechtskraft im Un-\n\nklaren bliebe (BGH, Urt. v. 12. Januar 1999 - VI ZR 77/98, aaO). Der Feststel-\n\nlungsantrag findet im Urteil des Berufungsgerichts zwar keine Erwähnung. Das \n\nUrteil enthält jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß nicht über den gesam-\n\nten Streitstoff entschieden werden sollte. Es ist mit \"Urteil\", nicht mit \"Teilurteil\" \n\nüberschrieben, erklärt unter Ziffer 1 des Tenors \"die Klage\" dem Grunde nach \n\nfür gerechtfertigt und verweist unter dessen Ziffer 2 \"die Sache\" zur Entschei-\n\ndung über den Betrag des streitigen Anspruchs und über die Kosten der Beru-\n\nfung an das Landgericht zurück. \n\n2. Das Berufungsgericht hätte jedoch nicht im Wege des Grundurteils \n\nauch über den Feststellungsantrag entscheiden dürfen (§ 304 Abs. 1 ZPO). \n\na) Das Berufungsurteil erstreckt sich auch auf diesen Anspruch. Im Te-\n\nnor und in den Gründen der Entscheidung wird \"die Klage\", die aus dem Lei-\n\nstungs- und dem Feststellungsantrag bestand, insgesamt dem Grunde nach für \n\ngerechtfertigt erklärt. Am Schluß der Entscheidungsgründe heißt es, die Be-\n\nrechtigung \"anderer Schadenspositionen\" hänge möglicherweise von der weite-\n\nren Schadensentwicklung ab. Diese Ausführungen können sich nur auf einen \n\nFeststellungsantrag beziehen. \n\nb) Nach § 304 Abs. 1 ZPO kann das Gericht über den Grund vorab ent-\n\nscheiden, wenn ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig und lediglich der \n\nStreit über den Anspruchsgrund entscheidungsreif ist. Eine entsprechende \n\nTrennung in Grund- und Betragsverfahren setzt einen Anspruch voraus, der auf \n\nZahlung von Geld oder die Leistung vertretbarer, der Höhe nach summenmäßig \n\nbestimmter Sachen gerichtet ist. Über einen unbezifferten Feststellungsantrag \n\nkann ein Grundurteil in der Regel nicht ergehen (BGHZ 132, 320, 327; BGH, \n\nUrt. v. 27. Januar 2000 - IX ZR 45/98, LM § 304 ZPO Nr. 71 unter I 1b; v. \n\n4. Oktober 2000 - VIII ZR 109/99, LM § 301 ZPO Nr. 69 unter II 1a). Feststel-\n\nlungsklagen haben nur dann eine nach Grund und Betrag streitige Verpflichtung \n\nzum Gegenstand, wenn ein bestimmter Betrag in dem Sinne geltend gemacht \n\nwird, daß die Klage auch zu einem Ausspruch über die Höhe des Anspruchs \n\nführen soll (BGH, Urt. v. 9. Juni 1994 - IX ZR 125/93, LM § 675 BGB Nr. 205 \n\nunter I 2b). Um einen solchen Ausnahmefall handelt es sich hier jedoch nicht. \n\nII. \n\nIn der Sache führt die Revision zur Wiederherstellung des landgerichtli-\n\nchen Urteils. \n\n1. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagte sei seiner \"dop-\n\npelten Belehrungspflicht\" aus § 17 BeurkG nicht ausreichend nachgekommen. \n\nNach dem Ergebnis der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme habe \n\nder Notar den Käufer zwar über die rechtliche Tragweite des Geschäfts belehrt, \n\nihn insbesondere darauf hingewiesen, daß vor der Zahlung des Kaufpreises die \n\nBürgschaft gestellt werden müsse. Die Belehrung über die den Käufer gegebe-\n\nnenfalls treffenden Nachteile einer ungesicherten Vorleistung sei jedoch unzu-\n\nreichend gewesen. Bei ausreichender Belehrung auch über die Folgen hätte \n\nder Käufer den Vertrag zwar geschlossen, jedoch erst nach Aushändigung der \n\nBürgschaft bezahlt. \n\n2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. \n\na) Das Berufungsgericht hat die Rechtsprechung des Bundesgerichts-\n\nhofs zu den Belehrungspflichten des Notars bei ungesicherten Vorleistungen \n\nherangezogen. Wenn ein Urkundsbeteiligter eine ungesicherte Vorleistung er-\n\nbringen soll, hat der Notar zum einen gemäß § 17 BeurkG über die Folgen zu \n\nbelehren, die im Falle der Leistungsunfähigkeit des durch die Vorleistung Be-\n\ngünstigten eintreten (erste Pflicht), und zum anderen Wege aufzuzeigen, wie \n\ndiese Risiken vermieden werden können (zweite Pflicht) (BGH, Urt. v. 2. Juli \n\n1996 - IX ZR 299/95, WM 1996, 2071; v. 15. Januar 1998 - IX ZR 4/97, WM \n\n1998, 783, 784; v. 15. April 1999 - IX ZR 93/98, NJW 1999, 2188, 2189; v. \n\n12. Februar 2004 - III ZR 77/03, WM 2004, 2028, 2030). \n\nb) Im vorliegenden Fall kommt eine Verletzung dieser beiden Pflichten \n\njedoch schon deshalb nicht in Betracht, weil der Käufer nach dem Vertragsin-\n\nhalt gerade keine ungesicherte Vorleistung erbringen sollte (vgl. BGH, Beschl. \n\nv. 24. September 1996 - IX ZR 8/96, LM BeurkG Nr. 59a). \n\nDer Vertrag vom 30. Dezember 1996 sah zwar eine Vorleistung des Käu-\n\nfers vor. Der Kaufpreis von 1.202.856,90 DM brutto war nach § 4 Abs. 3 des \n\nVertrags bis zum 30. Dezember 1996 - dem Tag des Vertragsschlusses - unmit-\n\ntelbar an die Verkäuferin zu zahlen. Deren Verpflichtung zur lastenfreien Über-\n\neignung des Miteigentumsanteils konnte bis zur Zahlung des Kaufpreises nicht \n\nerfüllt werden; das war auch gar nicht vorgesehen. \n\nDie Vorleistung war jedoch nicht \"ungesichert\". Die während der Beur-\n\nkundungsverhandlung eingefügte Bestimmung in § 4 Abs. 5 des Vertrages ver-\n\npflichtete die Verkäuferin, dem Käufer eine den Bestimmungen des § 7 MaBV \n\nentsprechende Bürgschaftsurkunde auszuhändigen. Gemäß § 7 Abs. 1 MaBV \n\nhat der Gewerbetreibende Sicherheit für alle etwaigen Ansprüche des Auftrag-\n\ngebers auf Rückgewähr oder Auszahlung seiner Vermögenswerte zu leisten. \n\nDas bedeutet, daß der Gewerbetreibende, bevor er zur Ausführung des Auf-\n\ntrags Vermögenswerte des Auftraggebers erhält, die Vermögenswerte in dieser \n\nHöhe durch Bürgschaft abzusichern hat (Marcks, MaBV 7. Aufl. § 7 MaBV \n\nRn. 4). Der Gewerbetreibende hat die Bürgschaftsurkunde dem Auftraggeber \n\nauszuhändigen, bevor er von diesem Vermögenswerte erhält oder deren Ver-\n\nwendung genehmigt (§ 2 Abs. 4 Satz 3 MaBV, auf den § 7 Abs. 1 Satz 2 MaBV \n\nverweist). Eine Bürgschaft nach § 7 MaBV sichert alle Geldansprüche des Auf-\n\ntraggebers, die sich aus mangelhafter oder unterlassener Erfüllung des Ver-\n\ntrags ergeben können (BGH, Beschl. v. 2. Mai 2002 - VII ZR 178/01, ZIP 2002, \n\n1197; Urt. v. 22. Oktober 2002 - XI ZR 393/01, NJW 2003, 285). Hätte der Käu-\n\nfer die Zahlung des Kaufpreises von der Aushändigung einer entsprechenden \n\nBürgschaftsurkunde abhängig gemacht, könnte er sich nunmehr schadlos hal-\n\nten. \n\nDie Sicherung, die auf Betreiben des Beklagten in den Vertrag eingefügt \n\nworden ist, war zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet. Das Beru-\n\nfungsgericht hat festgestellt, daß die angeratene Vorgehensweise - Übergabe \n\nder Bürgschaftsurkunde und anschließende Zahlung noch am 30. Dezember \n\n1996 - praktisch durchführbar gewesen wäre. Die Revisionserwiderung weist \n\nzwar darauf hin, der Beklagte habe nicht abgeklärt, ob eine Bürgschaft noch \n\nrechtzeitig beschafft werden konnte. Sie meint, die vorgeschlagene Sicherung \n\nsei deshalb riskant gewesen. Mit dem Argument, das Berufungsgericht habe \n\n\"die wegen der terminlichen Enge besondere Risikolage\" übersehen, läßt sich \n\njedoch die tatrichterliche Feststellung, die gewählte Art der Sicherung wäre \n\npraktisch durchführbar gewesen, nicht ausräumen, zumal auch die Revisions-\n\nerwiderung nicht geltend macht, daß der Erhalt der Bürgschaft und die an-\n\nschließende Zahlung an dem fraglichen Tag unmöglich gewesen wären. \n\nc) Belehrungspflichten des Beklagten hinsichtlich der Gefahr, welche die \n\nNichteinhaltung des vertraglich vorgesehenen Sicherungsmechanismus mit sich \n\nbrachte, konnten sich daher allenfalls aus der analog § 14 Abs. 1 Satz 2 BNotO, \n\n§ 17 Abs. 1 Satz 2 BeurkG bestehenden erweiterten Belehrungspflicht ergeben \n\n(vgl. BGH, Beschl. v. 24. September 1996 - IX ZR 8/96, aaO). Muß ein Notar \n\nnach den besonderen Umständen des Einzelfalls, vor allem wegen der rechtli-\n\nchen Anlage oder vorgesehenen Durchführung des Geschäfts, Anlaß zu der \n\nVermutung haben, einem Beteiligten drohe ein Schaden vor allem deswegen, \n\nweil er sich infolge mangelnder Kenntnis der Rechtslage der Gefahr nicht be-\n\nwußt ist, so hat der Notar den gefährdeten Beteiligten aufzuklären und zu war-\n\nnen (BGH, Urt. v. 9. Januar 2003 - IX ZR 422/99, NJW 2003, 1940, 1941; Gan-\n\nter, in Zugehör/Ganter/Hertel, Handbuch der Notarhaftung Rn. 1198 ff.). \n\nBesonders \"gefährlich\" war der Vertrag vom 30. Dezember 1996 des-\n\nhalb, weil er teilweise innerhalb weniger Stunden durchgeführt werden sollte. \n\nDer Kaufpreis sollte noch am 30. Dezember 1996 gezahlt werden. Der daraus \n\nresultierenden Gefahr hat der Beklagte jedoch Rechnung getragen. Nach den \n\nFeststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte während des Beurkun-\n\ndungstermins auf die bis dahin fehlende Absicherung der vorzuleistenden Kauf-\n\npreiszahlung hingewiesen und die Vertragsbestimmung über die Bürgschaft \n\nhandschriftlich in den Vertrag einfügen lassen. Während des Beurkundungs-\n\ntermins und nochmals bei der Verabschiedung hat er dem Käufer und G. \n\nals dem Vertreter der Verkäuferin gesagt, daß die Bürgschaft vor Zahlung des \n\nKaufpreises beigebracht werden müsse; man möge zu diesem Zweck sofort die \n\nin der Nachbarschaft befindliche Filiale der D. aufsuchen. Mehr \n\nkonnte der Beklagte in der gegebenen Situation nicht tun. Anhaltspunkte dafür, \n\ndaß der Käufer diesem Rat nicht folgen würde, gab es aus Sicht des Beklagten \n\nnicht. Weder der Käufer noch G. haben ihm gegenüber Bedenken erho-\n\nben. Die Stellung der Bürgschaft ist deshalb unterblieben, weil G. den \n\nKäufer nachträglich davon überzeugen konnte, daß die Zeit dafür nicht mehr \n\nreiche; bei diesem Gespräch war der Beklagte jedoch nicht mehr zugegen. \n\nd) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung war der Beklagte nicht \n\nverpflichtet, den Parteien noch andere Sicherungsmöglichkeiten - insbesondere \n\ndie Zahlung des Kaufpreises zu treuen Händen der Grundpfandgläubigerin - \n\nvorzuschlagen. Sogar dann, wenn eine Sicherung letztendlich nicht vereinbart \n\nwird, ist ein Notar nicht in jedem Fall verpflichtet, den Parteien alle denkbaren \n\nSicherungsmöglichkeiten vorzuschlagen. In der Regel darf er sich damit begnü-\n\ngen, die sich nach dem Inhalt des Geschäfts sowie dem erkennbaren Willen der \n\nVertragsparteien unter Berücksichtigung auch ihres Leistungsvermögens anbie-\n\ntenden, realistisch in Betracht kommenden Sicherungen zu nennen (BGH, Urt. \n\nv. 12. Februar 2004 - III ZR 77/03, WM 2004, 2028, 2030). Im vorliegenden Fall \n\nhätte die Zahlung des Kaufpreises an die Grundpfandgläubigerin nicht dem Wil-\n\nlen der Verkäuferin entsprochen, die ausdrücklich Zahlung auf ihr Geschäfts-\n\nkonto verlangt hatte. Die vom Beklagten vorgeschlagene und in den Vertrag \n\naufgenommene Sicherung etwaiger Rückzahlungsansprüche durch eine den \n\nAnforderungen des § 7 MaBV genügende Bürgschaft hätte ausgereicht, wenn \n\nsie beigebracht worden wäre. Anlaß, weitere Sicherungsmöglichkeiten vorzu-\n\nschlagen, gab es deshalb nicht. \n\nIII. \n\nDas Urteil des Berufungsgerichts kann damit keinen Bestand haben. Da \n\nkeine weiteren Feststellungen erforderlich sind, kann der Senat in der Sache \n\nselbst entscheiden und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts zurückweisen. Die gegen die Feststellungen zur Belehrung über die Bürg-\n\nschaft erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durch-\n\ngreifend erachtet. Insbesondere mußten die Zeugen Rechtsanwalt Dr. B. \n\n und Rechtsanwalt Bl. nicht gehört werden. Vor der Beweisauf-\n\nnahme über Indiztatsachen hat der Richter deren Bedeutung für die weitere \n\nSchlußfolgerung auf die Haupttatsache zu prüfen. Kann aus den unter Beweis \n\ngestellten Hilfstatsachen nach der Überzeugung des Tatrichters nicht auf die \n\nHaupttatsache geschlossen werden, ist das Absehen von einer Beweisaufnah-\n\nme kein Verfahrensfehler (BGHZ 53, 245, 260 f). Von einer weiteren Begrün-\n\ndung wird abgesehen (§ 565a ZPO a.F.). \n\nGanter \n\nKayser \n\n Vill \n\n Cierniak \n\n Lohmann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-10/ix-zr-73-01","cited_norms":[{"jurabk":"GewO§34cDV","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":8},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":3},{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 675","ref_norm":"675","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GewO§34cDV","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-10/ix-zr-73-01","retrieved":"2026-07-10 16:29:46.072902+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-03-10/ix-zr-73-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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