{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2005-03-10","aktenzeichen":"4 StR 506/04","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 506/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n10. März 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Totschlags \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. März 2005 gemäß \n\n§§ 44 ff., 349 Abs. 2 StPO beschlossen: \n\n1. Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in \n\nden vorigen Stand zur Ergänzung der Rüge der Verlet-\n\nzung der §§ 141 ff. StPO zu gewähren, wird verworfen. \n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des \n\nLandgerichts Zweibrücken vom 7. Juli 2004 wird verwor-\n\nfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-\n\ntels zu tragen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags unter Einbe-\n\nziehung zweier früherer Verurteilungen zu einer Jugendstrafe von acht Jahren \n\nverurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision beanstandet der Angeklag-\n\nte das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel \n\nhat keinen Erfolg. \n\n1. Der Antrag des Beschwerdeführers, ihm Wiedereinsetzung in den vo-\n\nrigen Stand zur Ergänzung der Verfahrensrüge zu gewähren, mit der er der die \n\nAblehnung seines vor Beginn der Hauptverhandlung gestellten Antrages vom \n\n7. Mai 2004 beanstandet, ihm anstelle von Rechtsanwalt Sch. seinen \n\nWahlverteidiger Rechtsanwalt G. als Pflichtverteidiger beizuordnen, ist un-\n\nzulässig. \n\nEine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ausführung einer bis-\n\nher nicht in zulässiger Weise erhobenen Verfahrensrüge kommt, wenn die Re-\n\nvision - wie hier - jedenfalls mit der Sachrüge form- und fristgerecht begründet \n\nworden ist, grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrens-\n\nrüge 4, 7; BGH, Beschluß vom 6. Mai 1997 - 4 StR 152/97; BGH, Beschluß \n\nvom 8. August 2001 - 2 StR 313/01). Sie ist in der Rechtsprechung nur in eng \n\nbegrenzten Ausnahmefällen für zulässig erachtet worden (vgl. Meyer-Goßner \n\nStPO 47. Aufl. § 44 Rdn. 7a m. zahlr. N.), etwa wenn dem Verteidiger bis zum \n\nAblauf der Revisionsbegründungsfrist trotz mehrfacher Mahnung keine Akten-\n\neinsicht gewährt oder das Sitzungsprotokoll nicht zur Einsichtnahme zur Verfü-\n\ngung gestellt wurde (vgl. BGH NStZ 1984, 418; Meyer-Goßner aaO m. w. N.) \n\nund er dadurch an einer ordnungsgemäßen Begründung der Verfahrensrüge \n\ngehindert war. Ein solcher Ausnahmefall liegt aber nach dem Vorbringen des \n\ninsoweit darlegungspflichtigen (vgl. BGHR StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag \n\n10; BGH, Beschluß vom 6. Mai 1997 - 4 StR 152/97 m.w.N.) Beschwerdefüh-\n\nrers nicht vor. \n\nDie Verfahrensrüge genügt den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 \n\nStPO nicht, weil die Revisionsbegründung die den geltend gemachten Verfah-\n\nrensmangel enthaltenden Tatsachen nicht vollständig angegeben hat, sondern \n\nlediglich „der Einfachheit halber auf die Schriftsätze in den Akten verwiesen \n\nund Bezug genommen“ hat (vgl. Kuckein in KK-StPO 5. Aufl. § 344 Rn. 39 \n\nm. w. N.). Der Beschwerdeführer hat sich aber nur, soweit es den von ihm \n\nhandschriftlich verfaßten Antrag vom 7. Mai 2004 betrifft, darauf berufen, daß \n\nder „konkrete Wortlaut“ in der Revisionsbegründung nicht habe mitgeteilt wer-\n\nden können, weil seinem Wahlverteidiger – obwohl von diesem beantragt – \n\n„keinerlei Akteneinsicht“ gewährt worden sei. \n\nIm übrigen ist auch nicht dargetan, daß sich der Wahlverteidiger vor Ab-\n\nlauf der Revisionsbegründungsfrist in angemessener Weise um eine umfas-\n\nsende Einsichtnahme in die Akten bemüht hat. Dieser hatte Gelegenheit in die \n\nBände I bis VIII der Zweitakten am 13. Mai 2003 Einsicht zu nehmen (Vermerk \n\nBd. VIII Bl. 2173 R d.A.) und sandte sie mit Schriftsatz vom gleichen Tage an \n\ndas Landgericht zurück (Bd. IX Bl. 2310 d. A.). Sofern die Zweitakten zu die-\n\nsem Zeitpunkt unvollständig gewesen sein sollten, hätte es einer nochmaligen \n\nEinsicht in die Akten bedurft. Mit seiner Revisionseinlegungsschrift vom 10. Juli \n\n2004 hat der Wahlverteidiger jedoch lediglich die Überlassung des Bandes der \n\nAkten beantragt, \"in dem sich die Sitzungsniederschriften befinden\", und die-\n\nsen zur Einsicht erhalten (Bd. X Bl. 2699 d. A.). \n\n2. Zu den erhobenen Verfahrensrügen bemerkt der Senat ergänzend zur \n\nAntragsschrift des Generalbundesanwalts vom 11. November 2004: \n\na) Die unzulässige Rüge der Verletzung der §§ 141 ff. StPO hätte auch \n\nin der Sache keinen Erfolg. Vielmehr hält die Ablehnung des vom Angeklagten \n\nzwei Tage vor Beginn der Hauptverhandlung gestellten Antrags, ihm Rechts-\n\nanwalt G. als Anwalt seines Vertrauens anstelle von Rechtsanwalt Sch. \n\nbeizuordnen, durch den Vorsitzenden der Jugendkammer rechtlicher Nachprü-\n\nfung stand. \n\nDie Bestellung eines Pflichtverteidigers ist aufzuheben, wenn konkrete \n\nUmstände vorgetragen und gegebenenfalls nachgewiesen werden, aus denen \n\nsich ergibt, daß das Vertrauensverhältnis zwischen Pflichtverteidiger und An-\n\ngeklagtem endgültig und nachhaltig erschüttert und deshalb zu besorgen ist, \n\ndaß die Verteidigung objektiv nicht (mehr) sachgerecht geführt werden kann \n\n(vgl. BVerfG NJW 2001, 3695, 3697; BGHSt 39, 310, 314 f; BGH StV 2004, \n\n302). Diese Grenze für die Begründetheit vorgebrachter Einwände gegen den \n\nbeigeordneten Pflichtverteidiger gilt allerdings nur dann, wenn zuvor im Rah-\n\nmen des Bestellungsverfahrens dem Anspruch des Beschuldigten auf rechtli-\n\nches Gehör und – regelmäßige – Beiordnung des von ihm bezeichneten Ver-\n\ntrauensanwalts Genüge getan worden ist (vgl. BVerfG aaO; BGH NJW 2001, \n\n237, 238). Das war hier jedoch der Fall. \n\nRechtsanwalt Sch. wurde am 25. November 2003 zum Beistand be-\n\nstellt (Bd. III Bl. 642 d.A.). Dieser hatte seine Bestellung zum Pflichtverteidiger \n\nausweislich der Akten, deren Inhalt die Revision insoweit jedoch nicht vorge-\n\ntragen hat, mit dem Einverständnis auch des Angeklagten beantragt, den er \n\nzuvor bereits in einem anderen Strafverfahren vor dem Amtsgericht Mainz ver-\n\nteidigt hatte. Nach seiner Festnahme in dieser Sache hatte der Angeklagte bei \n\nseiner polizeilichen Vernehmung am 22. November 2003 erklärt, an der Vorfüh-\n\nrung beim Haftrichter solle sein Rechtsanwalt, dessen Name er allerdings \n\n„momentan“ nicht wisse, teilnehmen, und den Vernehmungsbeamten gebeten, \n\ndies seinem Vater mitzuteilen (Bd. I Bl. 58/59 d.A.). An der Vorführung des \n\nAngeklagten nahm Rechtsanwalt Sch. (Bd. \n\nIII Bl. 473 d.A.) aufgrund \n\nausdrücklicher Bitte des Vaters und auch auf Wunsch des Anklagten teil (Stel-\n\nlungnahme des Pflichtverteidigers vom 10. Mai 2004, Bd. VIII Bl. 2129). Der \n\nPflichtverteidiger suchte den Angeklagten danach mehrfach in der Justizvoll-\n\nzugsanstalt auf und verteidigte den Angeklagten in zwei Hauptverhandlungen \n\nund verteidigte den Angeklagten in zwei Hauptverhandlungen vor dem Amtsge-\n\nricht Mainz (Bd. VIII Bl. 2129 d.A.). \n\nKonkrete Umstände, aus denen sich ein wichtiger Grund für die Erset-\n\nzung seines Pflichtverteidigers ergeben könnte, hat der Angeklagte im Ent-\n\npflichtungsverfahren nicht vorgetragen. Die Ablehnung der Entpflichtung des \n\nPflichtverteidigers war daher nicht ermessens- und damit auch nicht rechtsfeh-\n\nlerhaft (vgl. BGH StV 1997, 564, 565 m. w. N.), zumal der Wahlverteidiger, der \n\nan der Hauptverhandlung teilgenommen hat, noch mit Schriftsatz vom 8. Mai \n\n2004 (Bd. VIII Bl. 2123) die Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers ange-\n\nregt hatte. \n\nb) Auch die Rüge, der Wahlverteidiger habe am Nachmittag des 21. Juni \n\n2004 nicht an der Hauptverhandlung teilnehmen können, weil die Termine nur \n\nmit dem Pflichtverteidiger abgesprochen worden seien, kann keinen Erfolg ha-\n\nben. Dem Revisionsvorbringen lässt sich schon nicht entnehmen, ob der Wahl-\n\nverteidiger unter Hinweis auf seine Verhinderung eine Unterbrechung der \n\nHauptverhandlung beantragt und – gegebenenfalls – darüber einen Gerichts-\n\nbeschluß herbeigeführt hat. Zudem ermöglicht die Revisionsbegründung weder \n\ndie nach § 337 StPO erforderliche Prüfung des Beruhens des Urteils auf der \n\nvon der Revision nicht näher bezeichneten Gesetzesverletzung noch die im \n\nFalle einer Rüge nach § 338 Nr. 8 StPO gebotene Prüfung, ob die Verteidigung \n\nin einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt beschränkt worden ist. Hier-\n\nfür läßt sich im übrigen der Sitzungsniederschrift nichts entnehmen. \n\n3. Die Überprüfung des Urteils in sachlich-rechtlicher Hinsicht hat eben-\n\nfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben; daß er we-\n\ngen Totschlags und nicht wegen Raubmordes verurteilt worden ist, beschwert \n\nihn nicht. \n\n4. Für den beim Landgericht am 18. Oktober 2004 eingegangenen An-\n\ntrag des Angeklagten vom 14. Oktober 2004, ihm zur Durchführung des Revisi-\n\nonsverfahrens Rechtsanwalt G. als Pflichtverteidiger beizuordnen, ist - an-\n\nders als für die Wahrnehmung der Revisionshauptverhandlung (vgl. Kuckein \n\naaO § 350 Rdn. 11 m.w.N.) - der Vorsitzende des Gerichts, dessen Urteil ange-\n\nfochten worden ist, zuständig (vgl. BGHR StPO § 141 Bestellung 3; Meyer-\n\nGoßner aaO § 141 Rdn. 6 m.w.N.). Eines Zuwartens mit der Entscheidung des \n\nSenats über die Revision bedurfte es nicht. Die Bestellung des erstinstanzli-\n\nchen Verteidigers wirkt im Revisionsverfahren fort. Zudem ist die Revision des \n\nAngeklagten sowohl von seinem Pflichtverteidiger als auch von seinem Wahl-\n\nverteidiger form- und fristgerecht mit der Sachbeschwerde begründet worden. \n\nVRi'inBGH Dr. Tepperwien Kuckein Athing \nist wegen Krankheit verhindert \nzu unterschreiben. \n\n Kuckein \n\n Ernemann Sost-Scheible","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-10/4-str-506-04","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-10/4-str-506-04","retrieved":"2026-07-10 16:31:29.876322+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-03-10/4-str-506-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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