{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2005-03-10","aktenzeichen":"4 StR 3/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 3/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n10. März 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Vergewaltigung \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. März 2005 gemäß § 349 Abs. 4 \n\nStPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Essen vom 9. August 2004 mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben. \n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine \n\nandere Jugendschutzkammer des Landgerichts Essen \n\nzurückverwiesen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer \n\nFreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des \n\nAngeklagten hat mit der auf § 189 GVG gestützte Verfahrensbeschwerde Er-\n\nfolg. \n\n1. Die Rüge zu § 189 GVG ist in zulässiger Weise erhoben worden \n\n(§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). \n\nZu ihrer Begründung hat der Beschwerdeführer ausgeführt, daß die Ver-\n\nständigung mit dem Angeklagten in der Hauptverhandlung ausschließlich über \n\nden zur Hauptverhandlung geladenen Dolmetscher für die albanische Sprache \n\nstattgefunden habe, weil der Angeklagte der deutschen Sprache nicht mächtig \n\ngewesen sei. Der Dolmetscher sei weder vereidigt worden noch habe er sich \n\nauf einen allgemein geleisteten Eid berufen. Er sei zudem auch nicht darüber \n\nbelehrt worden, daß er treu und gewissenhaft zu übersetzen habe. \n\nDamit enthält die Revisionsbegründung die bestimmte tatsächliche Be-\n\nhauptung, daß der Dolmetscher, dessen Zuziehung geboten war (§ 185 Abs. 1 \n\nGVG), nicht vereidigt worden ist und daß er sich auch nicht auf einen allgemein \n\ngeleisteten Eid berufen hat. Zur Begründung der Verfahrensrüge hat der Be-\n\nschwerdeführer mithin entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts \n\nnicht lediglich auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Soweit die Re-\n\nvisionsbegründung darauf verweist, daß \"auch im Protokoll der Hauptverhand-\n\nlung\" weder aufgenommen sei, daß der Dolmetscher belehrt worden, noch daß \n\ner vereidigt worden sei oder sich auf einen allgemeinen Eid bezogen habe, \n\nwird vielmehr geltend gemacht, daß der gerügte Verfahrensmangel durch die \n\nSitzungsniederschrift bewiesen wird. \n\n2. Die Verfahrensrüge ist auch begründet. \n\nNach § 189 GVG muß ein Dolmetscher, der vom Gericht zur Verhand-\n\nlung gegen Angeklagte, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, beige-\n\nzogen wird, den Dolmetschereid leisten (§ 189 Abs. 1 GVG) oder - wenn er für \n\nÜbertragungen der betreffenden Art im allgemeinen beeidigt ist - sich auf den \n\ngeleisteten Eid berufen (§ 189 Abs. 2 GVG). Hierbei handelt es sich um eine \n\nfür die Hauptverhandlung vorgeschriebene Förmlichkeit, deren Beachtung nur \n\ndurch das Protokoll bewiesen werden kann (§§ 273 Abs. 1, 274 StPO). Da die \n\nNiederschrift über die Hauptverhandlung vom 9. August 2004 keinen Hinweis \n\nauf die Vereidigung der zugezogenen Dolmetscherin enthält, wird deren Fehlen \n\nunwiderlegbar vermutet (vgl. BGH NStZ 1998, 28). \n\nBei dem danach bewiesenen Verstoß gegen § 189 GVG handelt es sich \n\nzwar nur um einen relativen Revisionsgrund (vgl. BGHR GVG § 189 Beeidi-\n\ngung 3). Hier kann aber nicht ausgeschlossen werden, daß das Urteil auf dem \n\naufgezeigten Verstoß gegen § 189 GVG beruht. Der Angeklagte hat sich, wie \n\nder Sitzungsniederschrift und den Urteilsgründen entnommen werden kann, in \n\nder Hauptverhandlung zur Sache eingelassen. Da er der deutschen Sprache \n\nnicht mächtig ist, muß davon ausgegangen werden, daß der Dolmetscher die \n\nAngaben des Angeklagten aus der albanischen Sprache ins Deutsche und die \n\nAngaben der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, insbesondere \n\ndie des Tatopfers, aus dem Deutschen in die albanische Sprache übertragen \n\nhat. Der Angeklagte ist zudem, worauf der Dolmetscher in seinem Vermerk vom \n\n4. August 2004 (Bl. 179 a d.A.) hingewiesen hatte, der albanischen Hochspra-\n\nche nicht mächtig, sondern spricht nur einen örtlichen Dialekt und hatte den \n\nDolmetscher vor der Hauptverhandlung darauf hingewiesen, er befürchte, daß \n\nes deshalb in der Hauptverhandlung Verständigungsschwierigkeiten geben \n\nkönne. \n\nDer Verfahrensfehler zwingt daher zur Aufhebung des Urteils. \n\nVRi'inBGH Dr. Tepperwien ist Kuckein Athing \nerkrankt und deshalb verhindert \nzu unterschreiben. \n\n Kuckein \n\n Ernemann Sost-Scheible","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-10/4-str-3-05","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 189","ref_norm":"189","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-10/4-str-3-05","retrieved":"2026-07-10 16:28:04.650403+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-03-10/4-str-3-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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