{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2005-03-10","aktenzeichen":"3 StR 245/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VereinsG § 20 Abs. 1 Nr. 3 1. § 20 Abs. 1 Nr. 3 VereinsG setzt nicht voraus, daß der Täter durch seine Unter- stützungshandlung im konkreten Fall tatsächlich einen Erfolg erzielt. Es genügt, wenn sein Handeln auf die Aufrechterhaltung des organi- satorischen Zusammenhalts abzielt und geeignet ist, eine für diesen vorteilhafte Wirkung hervorzurufen. 2. Zur Unterstützung des organisatorischen Zusammenhalts durch das Vertei- len von Vereinszeitungen.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja \n\nBGHSt: nein \n\nVeröffentlichung: ja \n\n__________________ \n\nVereinsG § 20 Abs. 1 Nr. 3 \n\n1. § 20 Abs. 1 Nr. 3 VereinsG setzt nicht voraus, daß der Täter durch seine Unter-\n\nstützungshandlung im konkreten Fall tatsächlich einen Erfolg erzielt. Es genügt, \n\nwenn \n\nsein \n\nHandeln \n\nauf \n\ndie \n\nAufrechterhaltung \n\ndes \n\norgani- \n\nsatorischen Zusammenhalts abzielt und geeignet ist, eine für diesen vorteilhafte \n\nWirkung hervorzurufen. \n\n2. Zur Unterstützung des organisatorischen Zusammenhalts durch das Vertei- \n\nlen von Vereinszeitungen. \n\nBGH, Urteil vom 10. März 2005 - 3 StR 245/04 - LG Dortmund \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n3 StR 245/04 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n10. März 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Unterstützens des organisatorischen Zusammenhalts eines verbotenen \n\n Vereins u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. März \n\n2005, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\n Prof. Dr. Tolksdorf, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\n Dr. Miebach, \n\n Winkler, \n\n Becker, \n\n Hubert \n\n als beisitzende Richter, \n\nBundesanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, \n\nBundesanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Dortmund vom 17. Februar 2004 dahin geändert, daß der \n\nAngeklagte wegen Unterstützens des organisatorischen Zu-\n\nsammenhalts eines verbotenen Vereins in Tateinheit mit Haus-\n\nfriedensbruch zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je \n\n17 € verurteilt ist. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Unterstützens des organi-\n\nsatorischen Zusammenhalts eines Vereins entgegen einem vollziehbaren Ver-\n\nbot in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Hausfriedensbruch, zu \n\neiner Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 17 € verur teilt. Hiergegen \n\nwendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. \n\nDas Rechtsmittel hat lediglich den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen \n\nTeilerfolg und ist im übrigen unbegründet. \n\nI. \n\n1. Das Landgericht hat festgestellt: Der Angeklagte ist seit Jahren An-\n\nhänger der Organisation \"Kalifatsstaat\". Dieser radikal islamistische Verein \n\nwurde durch Verfügung des Bundesministeriums des Innern vom 18. Dezember \n\n2001 verboten und der Sofortvollzug des Verbots angeordnet. Die Klage des \n\nVereins gegen die Verbotsverfügung wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit \n\nUrteil vom 27. November 2002 abgewiesen. \n\nVor dem Erlaß der Verbotsverfügung verbreitete der \"Kalifatsstaat\" sein \n\nGedankengut über eine wöchentlich erscheinende verbandseigene Zeitung. \n\nSeit Januar 2002 gab der Verein - wiederum wöchentlich erscheinend - eine \n\nZeitung mit anderem Namen heraus, die die Ziele des Vereins mit allen Ideen \n\nweiterhin vertrat. In Kenntnis des Verbots ließ sich der Angeklagte - wie er es \n\nbereits seit 1998 getan hatte - die einzelnen Ausgaben dieser Zeitung in je-\n\nweils höherer Stückzahl zusenden, hielt sie vorrätig und verteilte sie. Ferner \n\nunternahm er Hausbesuche, um weitere Anhänger für den \"Kalifatsstaat\" zu \n\ngewinnen. \n\nAm 11. Juni 2002 erschien der Angeklagte trotz eines bestehenden \n\nHausverbots in der Praxis des Dr. Ö. , nachdem er bereits zuvor eine Zeit-\n\nschrift in den Briefkasten des Arztes geworfen hatte. Er legte im Wartezimmer \n\nmehrere Zeitschriften auf einen Tisch, um auf diese Weise deren Inhalt ande-\n\nren Patienten zugänglich zu machen. \n\nEine Durchsuchung in der Wohnung des Angeklagten am 26. Juli 2002 \n\nergab, daß dieser insgesamt 309 Exemplare - von einer Ausgabe bis zu 90 \n\nStück - der im Laufe des Jahres 2002 durch den \"Kalifatsstaat\" herausgegebe-\n\nnen Wochenblattes sowie mehrere hundert Exemplare aus den Jahren 1998 \n\nbis 2001 vorrätig hielt. \n\n2. Das Landgericht hat diesen Sachverhalt ohne nähere Begründung \n\nrechtlich als zwei selbständige im Verhältnis der Tatmehrheit stehende Fälle \n\nder Unterstützung des organisatorischen Zusammenhalts eines verbotenen \n\nVereins, in einem Fall in Tateinheit mit Hausfriedensbruch bewertet. \n\nII. \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten im Ergebnis zu recht wegen Un-\n\nterstützung des organisatorischen Zusammenhalts des verbotenen Vereins \n\ngemäß § 20 Abs. 1 Nr. 3 VereinsG verurteilt. \n\n1. Der \"Kalifatsstaat\" war zum Zeitpunkt der Tat verboten. Der vor dem \n\nVerbot unzweifelhaft gegebene organisatorische Zusammenhalt (zur Definition \n\ndieses Begriffs BGHSt 20, 287, 289) bestand auch danach fort. Der Revision \n\nist zwar zuzugeben, daß das angefochtene Urteil nähere Darlegungen zum \n\nFortbestand des organisatorischen Zusammenhalts vermissen läßt. Seine \n\nFeststellung kann aber der Gesamtheit der Urteilsgründe noch mit hinreichen-\n\nder Deutlichkeit entnommen werden. So implizieren bereits die Wendungen \n\ndes Landgerichts, nach denen der Angeklagte auch nach Erlaß der Verbotsver-\n\nfügung für den \"Kalifatsstaat\" unterstützend tätig war, ihn in Kenntnis des Ver-\n\nbots unterstützte oder Hausbesuche durchführte mit dem Ziel, weitere Anhän-\n\nger für den verbotenen Verein zu gewinnen, daß der \"Kalifatsstaat\" - nach Ü-\n\nberzeugung der Strafkammer - fortbestanden hat. Hierfür spricht auch der Um-\n\nstand, daß der \"Kalifatsstaat\" die verbandseigene Zeitung bereits seit 1998 \n\nherausgab und dazu auch nahtlos im Anschluß an die Verbotsverfügung in der \n\nLage war. Sowohl vor als auch nach dem Erlaß des Verbots handelte es sich \n\num eine regelmäßig wöchentlich erscheinende Zeitschrift mit einer beträchtli-\n\nchen Auflage, wie etwa der sich aus dem Urteil ergebende Umstand zeigt, daß \n\nder Angeklagte von einer Ausgabe bis zu 90 Exemplare vorhielt. Es wurde le-\n\ndiglich der Name der Zeitung geändert, die Zeitschrifteninhalte waren gleichar-\n\ntig. In den Beiträgen werden jeweils Ziele und Gedankengut des Vereins, ins-\n\nbesondere die Errichtung eines weltumspannenden islamisch geprägten Staa-\n\ntes mit Kaplan als politischem Oberhaupt und die Unvereinbarkeit der demo-\n\nkratischen Staatsform mit dem Islam, weiterhin unverändert vertreten. All dies \n\nund die Bewältigung des weiteren mit der Herausgabe und Verbreitung einer \n\nWochenzeitung verbundenen Aufwands waren für das Landgericht ersichtlich \n\nGründe dafür, vom Fortbestand des verbotenen Vereins auszugehen. \n\nVor diesem Hintergrund ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der \n\nUrteilsgründe ein Bild des \"Weitermachens\" (vgl. dazu - u. a. auf die Iden- \n\ntität der Ziele und die Fortführung der Publikationen abstellend - BGH NStE \n\nVereinsG § 20 Nr. 3). \n\n2. Der Angeklagte hat den organisatorischen Zusammenhalt des verbo-\n\ntenen Vereins in tatbestandsmäßiger Weise unterstützt. § 20 Abs. 1 Nr. 3 Ve-\n\nreinsG setzt lediglich voraus, daß das Handeln des Täters auf die Aufrechter-\n\nhaltung des organisatorischen Zusammenhalts abzielt und geeignet ist, eine für \n\nden organisatorischen Zusammenhalt der verbotenen Vereinigung vorteilhafte \n\nWirkung hervorzurufen. \n\na) Gegenstand der Unterstützung muß der organisatorische Zusammen-\n\nhalt sein; nicht ausreichend ist eine die verbotene Organisation nur allgemein \n\nunterstützende Handlung. Der Gesetzgeber hat mit der differenzierenden Aus-\n\ngestaltung der Tatbestände des Vereinigungsstrafrechts zum Ausdruck ge-\n\nbracht, daß nicht jede Unterstützung einer Vereinigung ausreicht, auch deren \n\norganisatorischen Zusammenhalt zu fördern. Dies zeigt ein Vergleich der § 20 \n\nAbs. 1 Nr. 3 VereinsG, § 84 Abs. 2 StGB und § 85 Abs. 2 StGB, die ein Unter-\n\nstützen des organisatorischen Zusammenhalts voraussetzen, mit den § 129 \n\nAbs. 1, § 129 a Abs. 5 StGB, die lediglich eine Unterstützung der Vereinigung \n\nverlangen. Ein Gleichsetzen der Unterstützung der Vereinigung mit der Unter-\n\nstützung ihres organisatorischen Zusammenhalts verbietet sich also. Daher \n\nmuß die Tathandlung im Fall des § 20 Abs. 1 Nr. 3 VereinsG auf den organisa-\n\ntorischen Zusammenhalt bezogen sein und der Täter mit ihr auf einen organi-\n\nsationsbezogenen Erfolg abzielen (BGH, Urt. vom 10. Dezember 1997 - 3 StR \n\n389/97, insoweit in NStZ-RR 1998, 276 nicht abgedruckt; BGHSt 43, 312, 315). \n\nAllerdings könnten die Wendungen in der Entscheidung BGHSt 26, 258, \n\n260 f., daß \"Hilfeleistungen, denen eine meßbare organisationswirksame Be-\n\ndeutung\" nicht zukommt, straflos bleiben oder in denen auf den durch eine Tat-\n\nhandlung erzielten \"Erfolg im Sinne einer konkreten Förderung des organi-\n\nsatorischen Zusammenhalts\" abgestellt wird, dahin verstanden werden, daß es \n\nfür eine Strafbarkeit nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 VereinsG eines Erfolgseintritts im \n\nEinzelfall bedürfe. Mit den zitierten Urteilspassagen sollte jedoch lediglich auf \n\ndie Organisationsbezogenheit des Täterverhaltens abgestellt und solche Un-\n\nterstützungshandlungen aus der Tatbestandsmäßigkeit ausgeschieden wer-\n\nden, von denen bereits für sich betrachtet keine fördernde Wirkung auf den \n\norganisatorischen Zusammenhalt der verbotenen Vereinigung ausgehen kann \n\n(vgl. auch BGH NStZ 1999, 87, 88). Indes wird dadurch nicht vorausgesetzt, \n\ndaß der Täter durch seine Unterstützung im konkreten Fall tatsächlich einen \n\nErfolg erzielt. \n\nDies belegen bereits Wortlaut und Konstruktion der Vorschrift, die \n\n- ebenso wie die unter dem Titel \"Gefährdung des demokratischen Rechts-\n\nstaats\" im StGB enthaltenen Tatbestände des Vereinigungsstrafrechts - als \n\nabstraktes Gefährdungsdelikt einzustufen ist (vgl. Tröndle/Fischer, StGB \n\n52. Aufl. § 85 Rdn. 1 und § 84 Rdn. 2; Laufhütte in LK 11. Aufl. § 85 Rdn. 1; \n\nSteinmetz in MünchKomm StGB § 85 Rdn. 2) und demnach keinen aufgrund \n\nder Tat eingetretenen Erfolg voraussetzt. Einen Taterfolg in dem Sinne zu ver-\n\nlangen, daß die Tathandlung zu einem meßbaren Nutzen, etwa einer Stärkung \n\noder Festigung des organisatorischen Zusammenhaltes geführt haben muß, \n\nwiderspräche auch dem Begriff der Unterstützung, der keinen durch den Täter \n\nverursachten meßbaren organisatorischen Nutzen voraussetzt (BGHSt 20, \n\n90). Zudem ließe sich im Rahmen der Beweisaufnahme ein solcher Nutzen \n\nnicht feststellen. Denn dafür fehlt es an einem handhabbaren und verläßlichen \n\nMaßstab. \n\nb) Ausgehend von den aufgezeigten Grundsätzen ergibt sich, daß die \n\nauf Dauer angelegte Übernahme einer Funktion innerhalb der Verteilerorgani-\n\nsation sowie die Ausübung der Verteilertätigkeit nicht nur die verbotene Verei-\n\nnigung allgemein unterstützen, sondern darüber hinaus geeignet sind, ihren \n\norganisatorischen Zusammenhalt zu fördern und auf einen organisationsbezo-\n\ngenen Erfolg abzielen. \n\nDie wöchentliche Herausgabe einer Vereinszeitung, die nach ihrem Sinn \n\nund Zweck stets auch der Aufrechterhaltung und Stärkung des organisatori-\n\nschen Zusammenhalts eines Vereins dient, bliebe ohne Verteilung der Druck-\n\nwerke, die sich nur mit einem dauerhaft organisierten Netz von Verteilungsstel-\n\nlen bewältigen läßt, wirkungslos. Es liegt auf der Hand, daß diejenigen, die sich \n\nals Teil dieser Verteilerorganisation zur Verfügung stellen, dadurch einen zur \n\nFörderung und Stärkung des organisatorischen Zusammenhalts geeigneten \n\nBeitrag leisten, zumal eine Verteilung der Vereinspublikationen für die Organi-\n\nsation bewirkt, daß ihre Arbeit und Ziele sowohl innerhalb der Vereinigung als \n\nauch nach außen hin dargestellt und verbreitet werden. Bei einer verbotenen \n\nOrganisation kommt hinzu, daß das regelmäßige Erscheinen der Vereinszei-\n\ntung allen Empfängern verdeutlicht, daß der organisatorische Zusammenhalt \n\nweiterhin vorhanden ist und - trotz des Verbotes - aufrechterhalten wird. Des-\n\nhalb unterstützt derjenige, der sich der Verteilerorganisation über längere Zeit \n\nals regelmäßiger Empfänger und Verteiler von Vereinszeitungen in größerer \n\nZahl zur Verfügung stellt, organisationsbezogen den Verein und seine Führung \n\nunmittelbar und trägt mit seiner Tätigkeit innerhalb des konspirativen Appara-\n\ntes dazu bei, die Organisation in ihrem Kern aufrechtzuerhalten (vgl. Paeffgen \n\nin NK-StGB § 84 Rdn. 17). \n\nDurch das Verteilen der Zeitungen werden Inhalte, Gedankengut und \n\nAuffassungen des Vereins, die Tätigkeiten, Pläne und Zielsetzungen der Füh-\n\nrung des Vereins und seiner Organe dargestellt, vermittelt und verbreitet, die \n\nverbotene Vereinigung in ihren Bestrebungen gefördert sowie gleichzeitig ein \n\nBeitrag dazu geleistet, neue Mitglieder oder an den Vereinszielen bislang nicht \n\ninteressierte Dritte zu gewinnen. Auch die Verteilertätigkeit zielt damit - ebenso \n\nwie die Übernahme einer Funktion innerhalb des Verteilernetzes - darauf hin, \n\ndie Organisation zu unterstützen und zu festigen (vgl. BGHSt 26, 260, 264). \n\nc) Daran gemessen können die Feststellungen des Landgerichts, daß \n\nder Angeklagte Vereinszeitungen vorrätig gehalten, in den Briefkasten des \n\nZeugen Dr. Ö. eingeworfen und in dessen Praxis ausgelegt hat, für sich be-\n\ntrachtet den Schuldspruch nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 VereinsG zwar nicht tragen. \n\nIndes ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang des angefochtenen Urteils, \n\ndaß der Angeklagte die Rolle eines Zeitschriftenverteilers im dargestellten Sin-\n\nne dauerhaft übernahm und ausübte, so daß die rechtliche Würdigung des \n\nLandgerichts, der Angeklagte habe den organisatorischen Zusammenhalt des \n\nVereins \"Kalifatsstaat\" unterstützt, im Ergebnis zutrifft. \n\nIII. \n\n1. Nach diesen Maßstäben liegt nur eine Unterstützungshandlung durch \n\nÜbernahme und Ausübung der Verteilerfunktion vor; tateinheitlich tritt der \n\nrechtsfehlerfrei festgestellte Hausfriedensbruch hinzu. Der Senat hat den \n\nSchuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO steht nicht entgegen, da \n\nsich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. \n\n2. Der Strafausspruch kann ungeachtet der Änderung des Schuld-\n\nspruchs, die ohne Einfluß auf den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat bleibt, \n\nbestehen bleiben. Der Senat kann zum einen angesichts der Strafzumes-\n\nsungserwägungen des Landgerichts und der an sich fehlerfrei festgesetzten \n\nEinzelstrafen ausschließen, daß der Angeklagte zu einer milderen Strafe verur-\n\nteilt worden wäre, wenn das Landgericht nur eine Tathandlung angenommen \n\nhätte; zum anderen ist die verhängte Rechtsfolge im Sinne des § 354 Abs. 1 a \n\nSatz 1 StPO angemessen (vgl. zum Anwendungsbereich dieser Vorschrift auch \n\nbei Änderungen des Schuldspruchs Senat, Beschl. vom 2. Dezember 2004 \n\n- 3 StR 273/04, NJW 2005, 913 zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt). \n\n3. Das angefochtene Urteil gibt Anlaß zu dem Hinweis, daß es ange-\n\nsichts der sich über Jahre erstreckenden Aktivitäten des Angeklagten für den \n\nVerein nahe gelegen hätte, sich mit der Frage, ob es sich bei ihm um ein Mit-\n\nglied der verbotenen Vereinigung gehandelt hat, näher zu befassen und sich \n\nnicht mit der - in ihrer sachlichen und rechtlichen Bedeutung unklaren - Fest-\n\nstellung zu begnügen, daß der Angeklagte \"Anhänger\" der Organisation war. \n\nDenn die Tatbestände des Vereinigungsstrafrechts stellen nicht auf eine for-\n\nmelle Mitgliedschaft des Täters ab, sondern verstehen den Mitgliedsbegriff ma-\n\nteriell, so daß bereits derjenige als Mitglied einzustufen ist, der seinen Willen \n\nder Verbindung ein- oder unterordnet und in fortdauernder Weise für ihre Zwe-\n\ncke tätig wird (vgl. BGHSt 18, 296, 300; BGH NJW 1960, 1772, 1773; Trönd-\n\nle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 84 Rdn. 4, § 85 Rdn. 2, § 129 Rdn. 24; Laufhütte in \n\nLK 11. Aufl. § 84 Rdn. 8, § 85 Rdn. 7 jeweils m. w. N.). Im Falle einer Mitglied-\n\nschaft hätte sich der Angeklagte - ausgehend von den weiteren Feststellungen \n\ndes Landgerichts - im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 VereinsG als Mitglied betä-\n\ntigt (vgl. dazu Wache in Erbs/Kohlhaas § 20 VereinsG Rdn. 11, 12) und sich \n\ndamit nach dieser Vorschrift strafbar gemacht. \n\nTolksdorf RiBGH Dr. Miebach ist urlaubs- Winkler \n\n bedingt an der Unterzeichnung \n\n gehindert. \n\n Tolksdorf \n\n Becker Hubert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-10/3-str-245-04","cited_norms":[{"jurabk":"VereinsG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129a","ref_norm":"129a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-10/3-str-245-04","retrieved":"2026-07-10 16:29:43.218616+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-03-10/3-str-245-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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