{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2005-03-09","aktenzeichen":"4 StR 585/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 585/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. März 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \n Menge u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. März 2005 gemäß \n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Münster vom 31. August 2004, soweit es \n\nden Angeklagten betrifft, im Ausspruch über den Verfall \n\nmit den Feststellungen aufgehoben. \n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-\n\nbens mit Betäubungsmitteln (Haschisch) in nicht geringer Menge in drei Fällen \n\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und \n\nden Verfall (des Wertersatzes) in Höhe von 8.000 Euro angeordnet. Gegen \n\ndieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner wirksam auf den Rechts-\n\nfolgenausspruch beschränkten Revision. Das mit der Rüge der Verletzung \n\nsachlichen Rechts begründete Rechtsmittel hat zum Ausspruch über den \n\nVerfall Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\nDie Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat \n\nzum Strafausspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler er-\n\ngeben. Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in der \n\nAntragsschrift des Generalbundesanwalts vom 10. Februar 2005. \n\nDagegen hält die Anordnung des Wertersatzverfalls einer rechtlichen \n\nNachprüfung nicht stand. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt: \n\n\"Nach den Feststellungen ist der Angeklagte für drei Kinder \nunterhaltspflichtig und in der Höhe von circa 20.000 € ve r-\nschuldet (UA S. 7, 8). Vor diesem Hintergrund hätte die Kam-\nmer prüfen müssen, ob von der Anordnung gemäß § 73c \nAbs. 1 Satz 2 StGB ganz oder teilweise abgesehen werden \nkann (erkennender Senat, Beschluss vom 7. November 2002 \n- 4 StR 247/02). Diesbezügliche Ausführungen enthält das Ur-\nteil jedoch nicht.\" \n\nDem kann sich der Senat nicht verschließen. Der neue Tatrichter wird \n\nbei der Bemessung des für verfallen zu erklärenden Betrages jedoch zu be-\n\nrücksichtigen haben, daß nach dem Übergang vom Netto- zum Bruttoprinzip \n\n(vgl. BGHR StGB § 73 Erlangtes 1) nicht mehr - wovon das Landgericht auszu-\n\ngehen scheint - auf den Gewinn abzustellen ist, sondern grundsätzlich der Ver-\n\nkaufserlös insgesamt - beschränkt lediglich durch § 73 c StGB - für verfallen zu \n\nerklären ist. \n\nVRi'inBGH Dr. Tepperwien Maatz Kuckein \nist krankheitshalber verhindert \nzu unterschreiben. \n\n Maatz \n\n Solin-Stojanovi(cid:1) Sost-Scheible","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-09/4-str-585-04-2","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-09/4-str-585-04-2","retrieved":"2026-07-10 16:29:24.851992+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-03-09/4-str-585-04-2","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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