{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2005-03-09","aktenzeichen":"4 StR 585/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 585/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. März 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge \n u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. März 2005 gemäß § 349 Abs. 2 \n\nund 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Münster vom 31. August 2004, soweit es \n\nden Angeklagten betrifft, im Schuldspruch dahin geän-\n\ndert, daß der Angeklagte des unerlaubten Besitzes von \n\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fäl-\n\nlen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubter \n\nAbgabe von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, \n\nschuldig ist. \n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\n3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von \n\nBetäubungsmitteln (Haschisch) in nicht geringer Menge in drei Fällen, davon in \n\neinem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln \n\nin nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und \n\nsechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt \n\nhat. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit \n\nder er allgemein die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt \n\nlediglich zu einer Schuldspruchänderung; im übrigen ist es unbegründet im \n\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\nDer Schuldspruch hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, soweit \n\ndas Landgericht den Angeklagten im Fall II. (D) 1 der Urteilsgründe - tateinheit-\n\nlich mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - \n\ndes unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge \n\nfür schuldig befunden hat. Nach den insoweit getroffenen Feststellungen kaufte \n\nder Angeklagte in diesem Fall 600 g Haschisch zum Preis von 4 Euro pro \n\nGramm und verkaufte davon an einen Berufskollegen etwa 400 g ebenfalls \n\nzum Preis von 4 Euro pro Gramm weiter (UA 16). Damit hat der Angeklagte \n\nkeinen über den Einkaufspreis hinausgehenden Gewinn erzielt (UA 26). Auch \n\nsonstige Umstände, die eine Eigennützigkeit des Angeklagten bei der Veräu-\n\nßerung belegen, sind nicht festgestellt. Damit fehlt es insoweit an einer tatbe-\n\nstandsmäßigen Voraussetzung des unerlaubten Handeltreibens im Sinne der \n\n§§ 29 Abs. 1 Nr. 1, 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG (vgl. Weber 2. Aufl. BtMG § 29 \n\nRdn. 212 f. m.w.N.). Vielmehr hat der Angeklagte damit den Tatbestand der \n\nunerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Sinne \n\nvon § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG erfüllt, die auch die entgeltliche Veräußerung mit \n\neinschließt (vgl. Weber aaO § 29 a Rdn. 8 mit Rechtsprechungsnachweisen). \n\nDer Senat ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung von \n\n§ 354 Abs. 1 StPO. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte \n\ngegen den geänderten Schuldspruch nicht wirksamer als geschehen hätte ver-\n\nteidigen können. \n\nDer Strafausspruch kann trotz der Schuldspruchänderung bestehen blei-\n\nben. Dies gilt auch für die im Fall II. (D) 1 der Urteilsgründe verhängte Einzel-\n\nfreiheitsstrafe von einem Jahr. Die Schuldspruchänderung läßt den anzuwen-\n\ndenden Strafrahmen und den Schuldgehalt der Tat unberührt. Das Landgericht \n\nhat bei der - ohnehin dem Strafrahmen für minder schwere Fälle des § 29 a \n\nAbs. 2 BtMG entnommenen - Strafe zu Lasten des Angeklagten lediglich auf \n\ndie Menge des von dem Angeklagten bezogenen Haschischs abgestellt. Daß \n\ner keinen Gewinn erzielt hat, hat das Landgericht nicht verkannt. Der Senat \n\nkann deshalb ausschließen, daß das Landgericht, wäre es statt des Handel-\n\ntreibens von Abgabe von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ausge-\n\ngangen, auf eine mildere Einzelstrafe erkannt hätte. \n\nVRi'inBGH Dr. Tepperwien Maatz Kuckein \nist krankheitshalber verhindert \nzu unterschreiben. \n\n Maatz \n\n Solin-Stojanovi(cid:1) Sost-Scheible","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-09/4-str-585-04","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-09/4-str-585-04","retrieved":"2026-07-10 16:29:11.837431+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-03-09/4-str-585-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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