{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2005-03-09","aktenzeichen":"2 StR 544/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 544/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. März 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Geiselnahme u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. März 2005 gemäß § 349 Abs. 2 \n\nund 4, § 354 Abs. 1 a, § 357 Abs. 1 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten L. wird das Urteil des \n\nLandgerichts Bonn vom 3. Juni 2004, \n\na) soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch in den Fällen 5 und 6 \n\nder Urteilsgründe dahin geändert, daß der Angeklagte \n\nL. der Geiselnahme in Tateinheit mit gefährlicher Kör-\n\nperverletzung und mit versuchter Nötigung schuldig ist; die \n\nwegen versuchter Nötigung verhängte Einzelstrafe (Fall 6 \n\nder Urteilsgründe) entfällt; \n\nb) soweit es den Mitangeklagten N. betrifft, dahin geän-\n\ndert, daß der Angeklagte N. wegen Beihilfe zur Geisel-\n\nnahme in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und \n\nmit versuchter Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei \n\nJahren und sechs Monaten verurteilt ist. \n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten L. wird ver-\n\nworfen. \n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und \n\ndie dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen not-\n\nwendigen Auslagen zu tragen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten L. wegen Handeltreibens mit \n\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, wegen Geiselnahme \n\nin Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen versuchter Nöti-\n\ngung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten \n\nund zur Zahlung eines Schmerzensgeldes nebst Zinsen an den Nebenkläger \n\nverurteilt. Die Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur Änderung \n\ndes Schuldspruchs, soweit er wegen Geiselnahme in Tateinheit mit gefährli-\n\ncher Körperverletzung und wegen tatmehrheitlich begangener versuchter Nöti-\n\ngung verurteilt worden ist; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 \n\nAbs. 2 StPO. \n\n1. Nach den Feststellungen hatte der Nebenkläger K. für den Angeklag-\n\nten Betäubungsmittel aus den Niederlanden nach Deutschland transportiert \n\nund abredewidrig einem Dritten ausgehändigt; gegenüber dem Angeklagten \n\nhatte er vorgegeben, daß er überfallen worden sei und die Betäubungsmittel \n\nentwendet worden seien. Der Angeklagte hatte den Verdacht, daß ihn der Ne-\n\nbenkläger betrogen haben könnte und brachte ihn in die Wohnung des Mitan-\n\ngeklagten N. in M. , um ihn dort mit Hilfe des Mitangeklagten und \n\ndes gesondert verfolgten B. zu \"verhören\". Der Nebenkläger wurde an Händen \n\nund Füßen gefesselt, der Mund wurde ihm mit Paketklebeband zugeklebt. Der \n\nAngeklagte schlug und trat auf ihn ein und fragte nach dem Verbleib des \n\nRauschgifts. Als dies nichts nutzte, ließ der Angeklagte vom Mitangeklagten \n\nN. ein Bügeleisen erhitzen und drückte das heiße Bügeleisen dem Neben-\n\nkläger insgesamt dreimal auf Bauch und Rücken, so daß dieser großflächige \n\nVerbrennungen erlitt. Der Nebenkläger machte nun wahrheitsgemäße Angaben \n\nzu dem Geschehen. Um diese Angaben zu überprüfen, fuhr der Angeklagte mit \n\ndem Mitangeklagten N. und drei weiteren Männern zur Wohnung des Ne-\n\nbenklägers nach E. , um dessen Frau zu befragen. Der Nebenkläger blieb \n\nunterdessen gefesselt und geknebelt und von B. bewacht in der Wohnung des \n\nMitangeklagten N. zurück. Der Angeklagte erklärte der Ehefrau des Ne-\n\nbenklägers, daß er ihren Ehemann in der Gewalt habe; die Zeugin K. durfte \n\nsich hiervon durch ein Telefonat mit dem Nebenkläger überzeugen. Der Ange-\n\nklagte drohte ihr ferner, daß sie selbst von den anwesenden Männern verge-\n\nwaltigt werde und man ihr die Beine brechen werde, wenn sie nicht den \n\nVerbleib der Drogen offenbaren würde. In der Folgezeit gelang es der Zeugin \n\nK., dem Angeklagten glaubhaft zu vermitteln, daß sie keinerlei Kenntnisse von \n\ndem Verbleib der Drogen habe, so daß die fünf Männer schließlich die Woh-\n\nnung verließen. \n\n2. Die Annahme von Tatmehrheit zwischen der Geiselnahme und der \n\nversuchten Nötigung kann keinen Bestand haben, weil der Angeklagte neben \n\nder Drohung der Begehung verschiedener Straftaten gegenüber der Zeugin K. \n\nzugleich auch deren durch die Bemächtigungslage hervorgerufene Sorge um \n\nihren Ehemann ausnutzte, um sie zur Preisgabe ihres Wissens vom Verbleib \n\nder Drogen zu bringen. Die Zeugin K. war mithin sowohl Nötigungsadressat der \n\nfortdauernden Geiselnahme als auch Opfer der versuchten Nötigung durch Be-\n\ndrohung mit gegen sie selbst gerichteten Straftaten; beide Nötigungsmittel \n\nüberschnitten sich mit demselben Ziel der Preisgabe des Wissens vom \n\nVerbleib der Drogen. \n\nDer Senat hat den Schuldspruch hinsichtlich der Konkurrenzen selbst \n\ngeändert. § 265 StPO steht der Änderung des Konkurrenzverhältnisses nicht \n\nentgegen, weil sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidi-\n\ngen können. Von einer Verschärfung des Schuldspruchs, soweit zusätzlich ei-\n\nne tateinheitliche Geiselnahme gegenüber der Zeugin K. in Betracht kommt, \n\nhat der Senat jedoch im Hinblick auf § 265 StPO abgesehen. \n\n3. Die Schuldspruchänderung führt zum Wegfall der wegen versuchter \n\nNötigung verhängten Einzelstrafe von einem Jahr. Dies erfordert jedoch nicht \n\ndie Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe. Als Einsatzstrafe hat das Landgericht \n\nim Fall 5 der Urteilsgründe wegen Geiselnahme in Tateinheit mit gefährlicher \n\nKörperverletzung sechs Jahre und sechs Monate verhängt, außerdem sind drei \n\nEinzelstrafen von einem Jahr und drei Monaten und eine Einzelstrafe von zwei \n\nJahren und sechs Monaten festgesetzt worden. Bei der Bildung der Gesamt-\n\nfreiheitsstrafe ist die Einsatzstrafe nur maßvoll erhöht worden. Der Senat \n\nschließt aus, daß das Landgericht allein aufgrund der geänderten Konkurrenz-\n\nverhältnisse auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte, weil eine unter-\n\nschiedliche rechtliche Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses bei - wie hier - \n\nunverändertem Schuldumfang kein maßgebliches Kriterium für die Strafbemes-\n\nsung ist (std. Rspr., vgl. BGHSt 41, 368, 373; 49, 177, 184; BGH NStZ 1997, \n\n233; Beschlüsse vom 24. Februar 2005 - 1 StR 33/05; 28. Oktober 2004 - \n\n3 StR 460/03 und vom 9. Oktober 2003 - 4 StR 127/03). Im übrigen hält der \n\nSenat die Gesamtfreiheitsstrafe auch für angemessen im Sinne des § 354 \n\nAbs. 1 a StPO. \n\n4. Gemäß § 357 StPO ist die Änderung des Schuldspruchs auch auf den \n\nMitangeklagten N. als Helfer des Angeklagten zu erstrecken. Die Ände-\n\nrung des Schuldspruchs hat zur Folge, daß die Einzelstrafen entfallen. Der Se-\n\nnat läßt jedoch die bisherige Gesamtstrafe als Einzelstrafe bestehen. Die Än-\n\nderung des Schuldspruchs berührt den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat \n\nauch bei diesem Angeklagten nicht. Der Senat kann angesichts der Strafzu-\n\nmessungserwägungen des Landgerichts ausschließen, daß es bei zutreffender \n\nBeurteilung des Konkurrenzverhältnisses auf eine mildere Strafe erkannt hätte. \n\n5. Da das Rechtsmittel nur unwesentlichen Erfolg hat, erscheint es nicht \n\nunbillig, den Beschwerdeführer in vollem Umfang mit den Kosten und notwen-\n\ndigen Auslagen zu belasten. \n\nRissing-van Saan Bode Otten \n\n Rothfuß Roggenbuck","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-09/2-str-544-04","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-09/2-str-544-04","retrieved":"2026-07-10 16:29:30.973335+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-03-09/2-str-544-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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