{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2005-03-08","aktenzeichen":"VIII ZB 55/04","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 Kosten eines ausländischen Verkehrsanwaltes, dessen Hinzuziehung zur zweckent- sprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung geboten war, sind nur in Höhe der Gebühren eines deutschen Rechtsanwalts erstattungsfähig.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n8. März 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVIII ZB 55/04 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nBGHR: \n\nja \n\nZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 \n\nKosten eines ausländischen Verkehrsanwaltes, dessen Hinzuziehung zur zweckent-\n\nsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung geboten war, sind nur in \n\nHöhe der Gebühren eines deutschen Rechtsanwalts erstattungsfähig. \n\nBGH, Beschluß vom 8. März 2005 - VIII ZB 55/04 - OLG Stuttgart \n\nLG Ulm \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 2005 durch die Vor-\n\nsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Ball, Dr. Frellesen \n\nsowie die Richterin Hermanns \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des \n\n8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 20. April 2004 \n\nwird zurückgewiesen. \n\nDie Beklagte hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu \n\ntragen. \n\nBeschwerdewert: 10.865,30 €. \n\nGründe: \n\nA. \n\nDie Beklagte, eine beschränkt haftende Gesellschaft englischen Rechts \n\nmit Sitz in London, erwarb 1995 von einer Firma mit Sitz in Ulm eine Partie Tex-\n\ntilien zum Preis von 43.898,10 DM (22.444,69 €). Währe nd des Transports, der \n\ndurch eine internationale Spedition als Frachtführer durchgeführt wurde, ver-\n\nbrannte die Ware auf einem Parkplatz in London vollständig. Die Klägerin, ein \n\nitalienisches Versicherungsunternehmen mit Sitz in Florenz, bei der die Verkäu-\n\nferin das Risiko eines solchen Verlustes versichert hatte, zahlte an diese den \n\nausgefallenen Kaufpreis. Mit der im Jahr 1997 beim Landgericht Ulm erhobe-\n\nnen Klage hat die Klägerin aus abgetretenem Recht Zahlung des Kaufpreises \n\nvon der Beklagten verlangt. Zwischen den Parteien ist unter anderem die inter-\n\nnationale Zuständigkeit des Landgerichts Ulm aufgrund der ungeklärten Einbe-\n\nziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Verkäuferin streitig gewe-\n\nsen. Neben den Prozeßbevollmächtigten der Parteien in Ulm haben beide Par-\n\nteien Londoner Rechtsanwälte beauftragt, die außergerichtlich umfangreich tä-\n\ntig wurden. \n\nNach mehreren mündlichen Verhandlungen, zahlreichen gerichtlichen \n\nHinweisen und langwierigen außergerichtlichen Erledigungsbemühungen haben \n\ndie Parteien schließlich auf Vorschlag des Gerichts im Termin zur mündlichen \n\nVerhandlung vom 13. November 2002 vor dem Landgericht folgenden Vergleich \n\ngeschlossen: \n\n\"Die Beklagte verpflichtet sich, zur Abgeltung der streitgegen-\nständlichen Ansprüche an die Klägerin 6.000 € nebst 5 % Zinsen \nüber dem Basiszinssatz ab 01.07.2002 zu bezahlen. Von den Ko-\nsten des Rechtsstreits haben die Klägerin ¾, die Beklagte ¼ zu \ntragen.\" \n\nIm anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren haben beide Parteien \n\nneben den unstreitigen Gebühren für die Prozeßbevollmächtigten in Ulm Ko-\n\nsten für die Einschaltung ausländischer Rechtsanwälte geltend gemacht, und \n\nzwar die Klägerin Kosten in Höhe von 24.425,25 € für i hren Rechtsanwalt in \n\nLondon und einen weiteren Anwalt in Italien, die Beklagte für zwei Londoner \n\nRechtsanwälte Kosten in Höhe von 16.129,95 €. \n\nMit Kostenfestsetzungsbeschluß vom 27. März 2003 hat der Rechtspfle-\n\nger beim Landgericht für die Klägerin neben den Kosten des deutschen Pro-\n\nzeßbevollmächtigten eine Verkehrsanwaltsgebühr in Höhe von 821,44 €, für die \n\nBeklagte zwei entsprechende Gebühren in Höhe von zusammen 1.642,88 € als \n\nerstattungsfähig festgesetzt. Hiergegen hat die Beklagte sofortige Beschwerde \n\nmit dem Antrag eingelegt, sämtliche angefallenen Kosten ihrer Londoner \n\nRechtsanwälte in Ansatz zu bringen. Das Beschwerdegericht hat die sofortige \n\nBeschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Beschwerdege-\n\nricht zugelassene Rechtsbeschwerde der Beklagten. \n\nB. \n\nI. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung in NJW-RR 2004, 1581, \n\nveröffentlicht ist, hat ausgeführt: Unter Anwendung deutschen Rechts seien nur \n\nKosten der Beklagten in Höhe einer 10/10 Verkehrsgebühr und einer 10/10 \n\nVergleichsgebühr für die englischen Verkehrsanwälte erstattungsfähig. Zwar \n\nseien im vorliegenden Fall die Mehrkosten eines ausländischen Verkehrsan-\n\nwalts grundsätzlich auszugleichen. Für die Höhe eines Erstattungsanspruchs \n\nsei jedoch ausschließlich deutsches Recht maßgebend. Es sei widersprüchlich, \n\nin einem Rechtsstreit vor einem deutschen Gericht für die Höhe des Erstat-\n\ntungsanspruchs der ausländischen Partei gegenüber dem (auch nur teilweise) \n\nunterlegenen Gegner ein ausländisches Recht für anwendbar zu halten, das \n\nbereits dem Grunde nach einen prozessualen Erstattungsanspruch nicht kenne. \n\nDer entsprechende Erstattungsanspruch des deutschen Rechtes dürfe nicht \n\nvon Begrenzungen getrennt werden, die das deutsche Kostenrecht zum Schutz \n\ndes erstattungspflichtigen Gegners entwickelt habe. Zudem zeige der vorlie-\n\ngende Fall exemplarisch, daß die bisher von der überwiegenden Rechtspre-\n\nchung angenommenen weiteren Voraussetzungen für eine Erstattungsfähigkeit, \n\ndas Vorliegen spezifizierter und nach englischem Recht üblicher Honorarrech-\n\nnungen und deren tatsächliche Bezahlung durch die erstattungsberechtigte Par-\n\ntei, keine ausreichenden Kriterien für die Festsetzung notwendiger Verkehrs-\n\nanwaltskosten seien. Die Beklagte habe ihren englischen Anwälten entspre-\n\nchend dortigem Gebührenrecht Honorar nach Stundensätzen gezahlt, wobei \n\nder hohe Zeitaufwand unter anderem mit langwierigen, in England geführten \n\nVergleichsverhandlungen zusammenhänge. Eine plausible Trennung zwischen \n\nsolchen Zeitanteilen, die einer notwendigen Verkehrsvermittlung der englischen \n\nAnwälte zuzurechnen wären, und darüber hinausgehender Prozeßbegleitung \n\nund Beratung sei dem zuständigen Rechtspfleger nicht möglich. Die notwendi-\n\nge Begrenzung der Erstattungsfähigkeit von - nach deutschen Maßstäben un-\n\nverhältnismäßig hohen - ausländischen Anwaltskosten sei so vorzunehmen, \n\ndaß diese im Sinne einer \"Plafonierung\" nach den Gebührensätzen der BRAGO \n\nbzw. des RVG festgesetzt würden. Dies stehe auch im Einklang mit der Recht-\n\nsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften zur Erstat-\n\ntungsfähigkeit der Kosten eines ausländischen Anwalts und eines deutschen \n\nEinvernehmensanwalts. \n\nII. Diese Ausführungen halten einer Überprüfung durch das Rechtsbe-\n\nschwerdegericht stand, so daß die Rechtsbeschwerde der Beklagten zurück-\n\nzuweisen ist. \n\n1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist es nicht zu bean-\n\nstanden, daß das Beschwerdegericht im Ergebnis dem Umstand, daß Grundla-\n\nge der Kostenfestsetzung nicht ein Urteil, sondern ein gerichtlicher Vergleich ist, \n\nkeine entscheidende Bedeutung beigemessen hat. Zwar können die Parteien in \n\neinem Prozeßvergleich nach Grund und Höhe eine von der gesetzlichen Rege-\n\nlung abweichende Pflicht zur Kostenerstattung festschreiben (Stein/Jonas/Bork, \n\nZPO, 22. Aufl., § 98 Rdnr. 12; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 26. Aufl., § 98 \n\nRdnr. 1, 14). Das Beschwerdegericht hat jedoch den hier geschlossenen Ver-\n\ngleich der Sache nach zutreffend dahin ausgelegt, die Klägerin habe ¾ der im \n\nSinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur zweckentsprechenden Rechtsverteidi-\n\ngung notwendigen Kosten der Beklagten übernommen. Ob die Auslegung eines \n\nProzeßvergleichs in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur in beschränktem Um-\n\nfang, also nur darauf überprüft werden kann, ob die gesetzlichen Auslegungs-\n\nregeln, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt \n\nsind, oder ob, weil es sich (auch) um eine Prozeßhandlung handelt, die Ausle-\n\ngung frei nachprüfbar ist, bedarf keiner Entscheidung (offengelassen für die \n\nRevision auch von BGH, Urteil vom 11. Mai 1995 - VII ZR 116/94, NJW-RR \n\n1995, 1201, unter II 1; Urteil vom 30. November 1994 - XII ZR 59/93, NJW \n\n1995, 652, unter I 4). Denn der Senat teilt die Beurteilung des Beschwerdege-\n\nrichts, daß dem Vergleich eine über die nach deutschem Verfahrensrecht er-\n\nstattungsfähigen Kosten hinausgehende Kostenregelung der Parteien nicht \n\nentnommen werden kann. \n\nDer Vergleich unterliegt in prozessualer Hinsicht deutschem Recht als \n\nder lex fori. Die materiell-rechtliche Seite des Prozeßvergleichs knüpft gemäß \n\nArt. 28 Abs. 1 EGBGB grundsätzlich an das Statut der verglichenen Forderung \n\nan (Martiny in Reithmann/Martiny, \n\nInternationales Vertragsrecht, 6. Aufl., \n\nRdnr. 323; Roden, Zum Internationalen Privatrecht des Vergleichs, S. 96). Für \n\ndie mit dem Vergleich abgegoltene Kaufpreisforderung war mangels einer ab-\n\nweichenden Rechtswahl gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 EGBGB ebenfalls deut-\n\nsches Recht maßgeblich, weil die Verkäuferin bei Vertragsschluß ihren Sitz in \n\nUlm hatte. \n\nNach deutschen Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) kann eine durch \n\nden Vergleich begründete, über die erforderlichen Kosten im Sinne von § 91 \n\nAbs. 1 Satz 1 ZPO hinausgehende Verpflichtung der Klägerin zur anteiligen \n\nErstattung der gesamten von den englischen Verkehrsanwälten der Beklagten \n\nin Rechnung gestellten Kosten nicht festgestellt werden. Die Frage der Erstat-\n\ntungsfähigkeit dieser Kosten war von den Parteien vor Vergleichsschluß kontro-\n\nvers diskutiert worden und hatte zu einem richterlichen Hinweis geführt, daß \n\nhinsichtlich der Kosten der englischen Rechtsanwälte von der Erstattungsfähig-\n\nkeit einer Korrespondenzgebühr auszugehen sei, die nach angelsächsischem \n\nRecht auf Stundenbasis abgerechneten Gebühren seien im Rahmen des Orts-\n\nüblichen anzusetzen. Daraufhin hat, wie die Rechtsbeschwerde aufzeigt, der \n\nProzeßbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 11. Juni 2002 erklärt, \n\ndiese sei mit dem Vergleichsvorschlag des Gerichts mit der Maßgabe einver-\n\nstanden, daß die Kosten des Rechtsstreits nach Grund und Höhe der Bundes-\n\nrechtsanwaltsgebührenordnung unterlägen. Der Vergleich selbst regelt die Fra-\n\nge seinem Wortlaut nach nicht. Anhaltspunkte dafür, daß die Parteien bei Ver-\n\ntragsschluß übereinstimmend die Kosten der englischen Verkehrsanwälte auch \n\ninsoweit in die wechselseitige anteilige Kostenerstattungspflicht aufnehmen \n\nwollten, als das deutsche Verfahrensrecht einen Kostenerstattungsanspruch \n\nnicht begründet, sind insbesondere nach der oben wiedergegebenen Äußerung \n\ndes Prozeßbevollmächtigten der Klägerin nicht ersichtlich. Eine solche Verein-\n\nbarung hat die Beklagte in den Tatsacheninstanzen selbst nicht behauptet; \n\nübergangenen Sachvortrag zeigt die Rechtsbeschwerde dazu nicht auf. \n\n2. Zutreffend ist das Beschwerdegericht weiter davon ausgegangen, daß \n\ndie Mehrkosten, die durch die Beauftragung eines Verkehrsanwalts am Sitz der \n\nBeklagten in London entstanden sind, dem Grunde nach von der Klägerin ge-\n\nmäß der Kostenregelung des gerichtlichen Vergleichs vom 13. November 2002 \n\nzu tragen sind. Die Kosten des ausländischen Verkehrsanwalts sind jedenfalls \n\nnotwendige Kosten im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO, wenn die Hinzuziehung des \n\nausländischen Rechtsanwalts - wie hier - zur zweckentsprechenden Rechtsver-\n\nteidigung geboten war. In diesem Fall greift der Grundsatz des § 91 Abs. 2 \n\nSatz 2 ZPO, nach dem die Kosten mehrerer Rechtsanwälte im Regelfall nur bis \n\nzur Höhe der Kosten eines Rechtsanwalts zu erstatten sind, nicht ein (Musielak/ \n\nWolst, ZPO, 4. Aufl., § 91 Rdnr. 27 f. m.w.Nachw.). \n\n3. Der Höhe nach hat das Beschwerdegericht zu Recht die von der Be-\n\nklagten geltend gemachten Kosten ihres englischen Verkehrsanwalts auf zwei \n\nGebühren nach §§ 23, 52 Abs. 1 BRAGO, die vorliegend noch anwendbar sind, \n\nbegrenzt. \n\na) Zwar umfaßt nach bislang herrschender Meinung der Erstattungsan-\n\nspruch gegen die unterlegene Partei der Höhe nach sämtliche Kosten, die der \n\nausländische Verkehrsanwalt seiner Partei gemäß dem Recht seines Heimat-\n\nstaates berechnet hat (OLG Bremen, OLGR 2001, 363; OLG Celle, JurBüro \n\n1986, 281; HansOLG Hamburg, JurBüro 1988, 1186; Zöller/Herget, ZPO, \n\n24. Aufl., § 91 Rdnr. 13 Stichwort Verkehrsanwalt; Göttlich/Mümmler/ \n\nRehberg/Xanke, RVG, Stichwort Verkehrsanwalt, Nr. 5.3 m.w.Nachw.). Dem-\n\ngegenüber wird aber auch die Ansicht des Beschwerdegerichts geteilt, daß die \n\nKosten eines ausländischen Rechtsanwalts nur in Höhe der Gebühren eines \n\ndeutschen Rechtsanwalts zu erstatten sind (OLG München, JurBüro 2004, 380, \n\n381; NJW-RR 1998, 1692, 1694, bezüglich der Tätigkeit eines ausländischen \n\nProzeßbevollmächtigten in Zusammenarbeit mit einem deutschen Einverneh-\n\nmensanwalt; vermittelnd OLG Frankfurt, JurBüro 1985, 1102, 1103). \n\nDie letztgenannte Ansicht ist richtig. \n\naa) Das Beschwerdegericht hat zu Recht ausgeführt, daß deutsches \n\nRecht nicht nur für die Frage der generellen Erstattungsfähigkeit der Kosten des \n\nausländischen Verkehrsanwalts nach § 91 ZPO, sondern auch für die Höhe \n\ndieser Kosten maßgeblich ist. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, in einem sol-\n\nchen Fall die Kostentragungspflicht der unterlegenen Partei nach zwei ver-\n\nschiedenen Rechtsordnungen zu beurteilen, nämlich hinsichtlich des Grundes \n\nnach dem inländischen Verfahrensrecht und hinsichtlich der Höhe nach dem \n\nHeimatrecht des ausländischen Verkehrsanwalts der Gegenseite. Die ausländi-\n\nsche obsiegende Partei kann nicht einerseits die Vorteile einer Erstattungs-\n\npflicht gemäß §§ 91 ff. ZPO, aufgrund derer - möglicherweise anders als nach \n\nihrer eigenen Rechtsordnung - die Gegenseite die Kosten des Rechtsstreits \n\nträgt, in Anspruch nehmen und andererseits die Höhe der Kosten für einen Ver-\n\nkehrsanwalt nach dem für sie günstigeren Heimatrecht berechnen. \n\nbb) Für eine einheitliche Beurteilung der Erstattungsfähigkeit der Kosten \n\neines ausländischen Verkehrsanwalts nach deutschem Recht spricht weiterhin, \n\ndaß in der Kostenfestsetzung häufig nur mit unverhältnismäßigem Aufwand \n\nentschieden werden kann, ob sich die abgerechnete Tätigkeit des ausländi-\n\nschen Rechtsanwaltes auf die reine Vermittlung des Verkehrs mit dem deut-\n\nschen Prozeßbevollmächtigten beschränkt oder ob es sich um eine grundsätz-\n\nlich nicht erstattungsfähige weitergehende Prozeßbegleitung und Beratung \n\nhandelt. Dies zeigt gerade der vorliegende Fall deutlich. Bei der Prüfung aber, \n\nob eine bestimmte Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme \n\nnotwendig ist, ist eine typisierende Betrachtungsweise geboten. Denn der Ge-\n\nrechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzierenden Betrachtung im \n\nEinzelfall zu erzielen ist, steht in keinem Verhältnis zu den sich einstellenden \n\nNachteilen, wenn in zahlreichen Fällen darüber gestritten werden kann, ob die \n\nKosten einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaß-\n\nnahme zu erstatten sind oder nicht (BGH, Beschluß vom 12. Dezember 2002 \n\n- I ZB 29/02, NJW 2003, 901, unter II 2 b aa, zu § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 \n\nZPO). \n\ncc) Weiterhin ist das Beschwerdegericht mit Recht davon ausgegangen, \n\ndaß Art. 49 und 50 EG sowie die Richtlinie 77/249/EWG des Rates vom \n\n22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienst-\n\nleistungsverkehrs der Rechtsanwälte einer derartigen Beschränkung der Erstat-\n\ntung von Kosten eines ausländischen Verkehrsanwalts nicht entgegenstehen. \n\nDer Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat dies bereits für die Er-\n\nstattung der Kosten eines ausländischen Rechtsanwalts entschieden, der nach \n\n§ 28 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutsch-\n\nland (EuRAG) im Einvernehmen mit einem in Deutschland niedergelassenen \n\nRechtsanwalt handelt (EuGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 - C-289/02, NJW \n\n2004, 833). Er hat seine Entscheidung damit begründet, daß nach Art. 4 Abs. 1 \n\nder Richtlinie die gerichtliche Vertretung eines Mandanten in einem anderen \n\nMitgliedstaat unter den für die in diesem Staat niedergelassenen Rechtsanwälte \n\nvorgesehenen Bedingungen ausgeübt werden müsse und daß eine Kostener-\n\nstattungspflicht nach den Regeln dieses Staats für eine Partei, die einen \n\nRechtsstreit austrage und somit Gefahr laufe, im Unterliegensfall die Kosten \n\nihres Gegners zu tragen, dem Grundsatz der Vorhersehbarkeit und der Rechts-\n\nsicherheit Rechnung trage. Dies gilt auch für die Kosten des ausländischen \n\nVerkehrsanwalts; es ist deshalb kein Grund ersichtlich, deren Erstattungsfähig-\n\nkeit unter dem Gesichtspunkt der Art. 49 und 50 EG sowie der erwähnten Richt-\n\nlinie anders zu beurteilen. \n\nDr. Deppert \n\nDr. Beyer \n\nBall \n\nDr. Frellesen \n\nHermanns","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-08/viii-zb-55-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"RL 77/249/EWG","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-08/viii-zb-55-04","retrieved":"2026-07-10 16:26:57.885909+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-03-08/viii-zb-55-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VIII. 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