{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2005-03-07","aktenzeichen":"AnwZ (B) 7/04","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"BRAO § 7 Nr. 9 Die Bestimmung des § 7 Nr. 9 BRAO über die Versagung der Zulassung zur Rechtsan- waltschaft wegen Vermögensverfalls knüpft an eine abstrakte Gefährdung der Rechts- pflege an (BVerfGE 108, 150, 164) und stellt - anders als der Widerrufsgrund des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO - nicht darauf ab, ob eine Gefährdung der Interessen der Rechtsu- chenden durch den Vermögensverfall aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles ausgeschlossen ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n7. März 2005 \n\nin dem Verfahren \n\nAnwZ (B) 7/04 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nBGHR: \n\nja \n\nBRAO § 7 Nr. 9 \n\nDie Bestimmung des § 7 Nr. 9 BRAO über die Versagung der Zulassung zur Rechtsan-\n\nwaltschaft wegen Vermögensverfalls knüpft an eine abstrakte Gefährdung der Rechts-\n\npflege an (BVerfGE 108, 150, 164) und stellt - anders als der Widerrufsgrund des § 14 \n\nAbs. 2 Nr. 7 BRAO - nicht darauf ab, ob eine Gefährdung der Interessen der Rechtsu-\n\nchenden durch den Vermögensverfall aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles \n\nausgeschlossen ist. \n\nBGH, Beschluß vom 7. März 2005 - AnwZ (B) 7/04 - AGH Mecklenburg-Vorpommern \n\nwegen Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten \n\ndes Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richterin Dr. Otten, die Richter \n\nDr. Ernemann und Dr. Frellesen, die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt und \n\nDr. Wosgien sowie die Rechtsanwältin Kappelhoff \n\nam 7. März 2005 \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-\n\nschluß des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofes Mecklenburg-\n\nVorpommern vom 17. Dezember 2003 wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und \n\nder Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-\n\nnen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. \n\nDer Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe: \n\nDer Antragsteller wurde am 20. August 1997 zur Rechtsanwaltschaft \n\nzugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 6. März 2002 die \n\nZulassung des Antragstellers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermö-\n\ngensverfalls und ordnete zugleich die sofortige Vollziehung der Verfügung an. \n\nDer Bescheid wurde bestandskräftig. Das Amtsgericht S. eröffnete mit \n\nBeschluß vom 23. April 2002 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des \n\nAntragstellers. Dieser beantragte daraufhin, wieder zur Rechtsanwaltschaft \n\nzugelassen zu werden. Die Antragsgegnerin wies den Antrag mit Bescheid \n\nvom 16. August 2002 zurück. \n\nDer Antragsteller hat gerichtliche Entscheidung beantragt. Gegen die \n\nZurückweisung dieses Antrags durch den Anwaltsgerichtshof wendet sich der \n\nAntragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde. \n\nII. \n\nDas Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat in \n\nder Sache aber keinen Erfolg. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die \n\nWiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft mit Recht versagt. \n\n1. Dem Antrag auf erneute Zulassung zur Rechtsanwaltschaft steht die \n\nBestandskraft des Widerrufsbescheids vom 6. März 2002 nicht entgegen. \n\nDenn der Antragsteller macht geltend, daß der Widerrufsgrund aufgrund des \n\nlaufenden, erst nach dem Widerrufsbescheid eröffneten Insolvenzverfahrens \n\nnachträglich entfallen sei (Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl., § 6 Rdnr. 21 und \n\n§ 7 Rdnr. 147; Henssler/Prütting, BRAO, 2. Aufl., § 7 Rdnr. 113 m.Nachw.). \n\n2. Der Antrag auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft ist jedoch \n\nnicht begründet, weil der Vermögensverfall des Antragstellers fortbesteht (§ 7 \n\nNr. 9 BRAO). Ein Vermögensverfall wird nach dieser Bestimmung vermutet, \n\nwenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet \n\noder der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungs-\n\ngericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO, § 915 ZPO) eingetragen \n\nist. Diese Voraussetzung ist mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über \n\ndas Vermögen des Antragstellers erfüllt. Da das Insolvenzverfahren - anders \n\nals in der dem Senatsbeschluß vom 7. Dezember 2004 (AnwZ (B) 40/04, zur \n\nVeröffentlichung bestimmt) zugrundeliegenden Fallgestaltung - bislang nicht \n\naufgehoben worden ist, besteht die Grundlage der Vermutung weiterhin fort. \n\nDie gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls wird nicht, wie der \n\nAntragsteller meint, dadurch widerlegt, daß der Antragsteller im Insolvenzver-\n\nfahren die Restschuldbefreiung gemäß §§ 286 ff. InsO beantragt hat (Senats-\n\nbeschluß vom 13. März 2000 - AnwZ (B) 28/99, BRAK-Mitt. 2000, 144 = NJW-\n\nRR 2000, 1228 unter II). Denn im Einzelfall ist fraglich, ob es zu einer Rest-\n\nschuldbefreiung kommt, und die während des laufenden Insolvenzverfahrens \n\nfehlende Befugnis des Schuldners, über sein Vermögen zu verfügen (§ 80 \n\nAbs. 1 InsO), steht einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft grundsätzlich ent-\n\ngegen (Senatsbeschluß vom 13. März 2000, aaO; Senatsbeschluß vom \n\n7. Dezember 2004, aaO unter II 2). Von geordneten Vermögensverhältnissen \n\nkann deshalb nicht ausgegangen werden, bevor nicht dem Schuldner mit der \n\nAufhebung des Insolvenzverfahrens die Restschuldbefreiung gemäß § 291 \n\nInsO angekündigt worden ist und er damit die Verfügungsbefugnis über sein \n\nVermögen vom Insolvenzverwalter zurückerlangt hat (Senatsbeschluß vom \n\n7. Dezember 2004, aaO unter II 3 und 4). Daran fehlt es im vorliegenden Fall. \n\nDie am 1. Dezember 2001 in Kraft getretene Änderung des § 287 \n\nAbs. 2 InsO (Art. 1 Nr. 15 Buchst. b des Gesetzes zur Änderung der Insol-\n\nvenzordnung und anderer Gesetzes vom 26. Oktober 2001, BGBl. I, 2710) \n\nrechtfertigt entgegen der Auffassung des Antragstellers keine andere Beurtei-\n\nlung. Durch die Gesetzesänderung ist lediglich der Zeitraum der Wohlverhal-\n\ntensphase - die Laufzeit der Abtretung nach § 287 Abs. 2 InsO - verkürzt und \n\nvorverlagert worden. Dies ändert nichts daran, daß geordnete Vermögensver-\n\nhältnisse des Antragstellers erst dann wiederhergestellt sein können, wenn \n\ndas Insolvenzverfahren beendet und der Beschluß über die Ankündigung der \n\nRestschuldbefreiung (§ 291 InsO) tatsächlich ergangen ist (Senatsbeschluß \n\nvom 7. Dezember 2004, aaO unter II 3; ebenso Feuerich/Weyland, aaO, § 14 \n\nRdnr. 59; Henssler/Prütting, aaO, § 7 Rdnr. 113 aaO; a.A.: Kleine-Cosack, \n\nBRAO, 4. Aufl., § 14 Rdnr. 14 a.E.). Diese Voraussetzung ist hier - wie darge-\n\nlegt - noch nicht erfüllt. \n\n3. In der Versagung der Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft liegt \n\nentgegen der Auffassung des Antragstellers keine unverhältnismäßige, mit \n\nArt. 12 Abs. 1 GG nicht vereinbare Beschränkung der Berufsfreiheit des An-\n\ntragstellers. Dieser hat auch unter Berücksichtigung seines Grundrechts aus \n\nArt. 12 Abs. 1 GG keinen Anspruch darauf, während des noch fortbestehen-\n\nden Vermögensverfalls zur Rechtsanwaltschaft wieder zugelassen zu werden. \n\nEin solcher Anspruch besteht auch nicht deshalb, weil die Interessen der \n\nRechtsuchenden, wie der Antragsteller meint, unter den besonderen Umstän-\n\nden seines Falles bei einer Wiederzulassung nicht gefährdet wären. \n\na) Auf dieses Vorbringen des Antragstellers kommt es nach § 7 Nr. 9 \n\nBRAO nicht an. Diese Bestimmung knüpft allein an das Vorliegen eines Ver-\n\nmögensverfalls an. Dementsprechend ist die Wiederzulassung eines Rechts-\n\nanwalts nur davon abhängig, ob neue Tatsachen belegen, daß sich der Be-\n\nwerber nicht mehr in Vermögensverfall befindet (Henssler/Prütting, BRAO, \n\n2. Aufl., § 7 Rdnr. 113), und nicht zusätzlich auch davon, ob im Einzelfall die \n\nInteressen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall im Falle der Zu-\n\nlassung zur Rechtsanwaltschaft gefährdet wären (Henssler/Prütting, aaO \n\nRdnr. 112 a.E.). \n\nDie Gesetzesmaterialien enthalten keinen Hinweis auf eine vom Wort-\n\nlaut der Vorschrift abweichende Absicht des Gesetzgebers. Durch das Gesetz \n\nzur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom \n\n13. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2135) sind die Bestimmungen in der Bundes-\n\nrechtsanwaltsordnung über die Versagung und den Widerruf der Zulassung \n\nzur Rechtsanwaltschaft - §§ 7 und 14 BRAO - hinsichtlich des Vermögensver-\n\nfalls geändert worden. Anstelle der bis dahin für die Zurücknahme der Zulas-\n\nsung geltenden Ermessensregelung des § 15 BRAO trat die neue Bestim-\n\nmung des § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO (jetzt: § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO), nach der \n\ndie Zulassung zu widerrufen ist, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall \n\ngeraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden \n\nnicht gefährdet sind. Zugleich wurde in § 7 Nr. 9 BRAO als zwingender Versa-\n\ngungsgrund für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erstmals auf den Ver-\n\nmögensverfall des Bewerbers abgestellt, ohne daß dabei in § 7 Nr. 9 BRAO \n\neine § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO entsprechende Ausnahmeregelung aufgenom-\n\nmen wurde. Von einem gesetzgeberischen Versehen kann bei dieser unter-\n\nschiedlichen Ausgestaltung der Voraussetzungen für die Versagung und für \n\nden Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht ausgegangen wer-\n\nden. In der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zu § 14 \n\nBRAO wurde hervorgehoben, daß es zum Schutz der rechtsuchenden Bevöl-\n\nkerung notwendig sei, den bisher in das Ermessen der Zulassungsbehörde \n\ngestellten Widerruf bei einem Vermögensverfall künftig als zwingend vorzuse-\n\nhen, und von dem Widerruf nur abgesehen werden solle, wenn die Interessen \n\nder Rechtsuchenden trotz des Vermögensverfalls nicht gefährdet seien. Die \n\nBegründung zu der dieser Einschränkung nicht aufweisenden Neuregelung \n\ndes § 7 Nr. 9 BRAO enthält dagegen lediglich Ausführungen zum Vermögens-\n\nverfall und zu der dafür bestehenden - widerleglichen - gesetzlichen Vermu-\n\ntung, jedoch keinen Hinweis darauf, daß der in § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO gere-\n\ngelte Ausnahmetatbestand entgegen dem Wortlaut des § 7 Nr. 9 BRAO auch \n\nfür die Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gelten sollte. \n\nVerfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung unterschiedlicher \n\nVoraussetzungen für die Versagung und den Widerruf der Zulassung bei ein-\n\ngetretenem Vermögensverfall bestehen nicht. Der Zwang zur Aufgabe eines \n\nfrei und zulässig gewählten Berufs wirkt ungleich stärker als das Hindernis, in \n\neinen Beruf einzutreten (BVerfGE 21, 173, 182 f.). Dies rechtfertigt im Interes-\n\nse des Vertrauens- und Bestandsschutzes für den bereits zugelassenen \n\nRechtsanwalt die im Vergleich zu dem Versagungsgrund des § 7 Nr. 9 BRAO \n\neinschränkende Gestaltung des Widerrufsgrundes des § 14 Abs. 2 Nr. 7 \n\nBRAO (vgl. Henssler/Prütting, aaO, § 14 Rdnr. 29), die einen Widerruf dann \n\nnicht zuläßt, wenn eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch \n\nden Vermögensverfall bei einer weiteren Berufstätigkeit des Rechtsanwalts im \n\nkonkreten Fall ausnahmsweise ausgeschlossen ist. Demgegenüber knüpft § 7 \n\nNr. 9 BRAO an eine abstrakte Gefährdung der Rechtspflege an (BVerfGE, \n\n108, 150, 164). Die Vorschrift steht insoweit - als Ausnahmefall innerhalb der \n\nBundesrechtsanwaltsordnung (BVerfGE, aaO) - dem konkreten Gefährdungs-\n\ntatbestand des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO gegenüber. \n\nb) Im übrigen sind besondere Umstände, die trotz fortbestehendem \n\nVermögensverfall eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden bei \n\neiner Wiederzulassung des Antragstellers ausschließen würden, im vorliegen-\n\nden Fall nicht gegeben. \n\nDer Senat hat in seinem Beschluß vom 18. Oktober 2004 zu § 14 \n\nAbs. 2 Nr. 7 BRAO ausgeführt, eine Gesamtwürdigung der Person des \n\nRechtsanwalts, der Umstände des eröffneten Insolvenzverfahrens und der \n\narbeitsvertraglichen Beschränkungen, denen sich der Rechtsanwalt unterwor-\n\nfen hat, könne ausnahmsweise den Schluß zulassen, daß durch den Vermö-\n\ngensverfall des Rechtsanwalts eine Gefährdung der Interessen der Rechtsu-\n\nchenden nicht gegeben ist (AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511 unter 2 c). Eine \n\nsolche Gesamtwürdigung der konkreten Umstände des vorliegenden Falles \n\nwürde hier nicht die Annahme rechtfertigen können, daß bei einer Wiederzu-\n\nlassung des Antragstellers während des noch nicht abgeschlossenen Insol-\n\nvenzverfahrens die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet wären. \n\nEine dem Senatsbeschluß vom 18. Oktober 2004 (aaO) in objektiver und per-\n\nsönlicher Hinsicht entsprechende Fallgestaltung liegt - auch hinsichtlich des \n\nAnstellungsvertrags des Antragstellers - nicht vor. Dabei wäre im Rahmen der \n\nGesamtwürdigung hier auch zu berücksichtigen, daß nach den tatsächlichen \n\nFeststellungen der Widerrufsverfügung vom 6. März 2002, die der Antragstel-\n\nler nicht angegriffen hat, eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden \n\ndurch den Vermögensverfall des Antragstellers gegeben war, der nur durch \n\ndie Anordnung des Sofortvollzugs des Widerrufs wirksam begegnet werden \n\nkonnte. Auch dies spricht gegen eine Wiederzulassung des Antragstellers, \n\nsolange dieser sich weiterhin in Vermögensverfall befindet. \n\n4. Der Antrag, den Geschäftswert des Verfahrens auf 5.000 € herabzu-\n\nsetzen, hat keinen Erfolg. Der vom Anwaltsgerichtshof - in Übereinstimmung \n\nmit der ständigen Rechtsprechung des Senats - festgesetzte Geschäftswert \n\nvon 50.000 € entspricht im Regelfall dem Interesse des B ewerbers an der Zu-\n\nlassung zur Rechtsanwaltschaft (§ 3 ZPO). Dies gilt auch für den Antragstel-\n\nler. \n\nHirsch \n\nOtten \n\nErnemann \n\nFrellesen \n\nSalditt \n\nWosgien \n\nKappelhoff","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-07/anwz-b-7-04","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":11},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":10},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-07/anwz-b-7-04","retrieved":"2026-07-10 16:27:00.631280+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-03-07/anwz-b-7-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat fuer Anwaltssachen","date":"2005-03-07","dockets":["AnwZ (B) 7/04"],"decision_type":"Beschluß","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 07.03.2005 – AnwZ (B) 7/04","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-07/anwz-b-7-04","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"BRAO § 7 Nr. 9 Die Bestimmung des § 7 Nr. 9 BRAO über die Versagung der Zulassung zur Rechtsan- waltschaft wegen Vermögensverfalls knüpft an eine abstrakte Gefährdung der Rechts- pflege an (BVerfGE 108, 150, 164) und stellt - anders als der Widerrufsgrund des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO - nicht darauf ab, ob eine Gefährdung der Interessen der Rechtsu- chenden durch den Vermögensverfall aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles ausgeschlossen ist.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-\n\nschluß des 2. 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