{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2005-03-04","aktenzeichen":"AnwZ (B) 53/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nAnwZ (B) 53/03 \nAnwZ (B) 79/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n4. März 2005 \n\nin dem Verfahren \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten \n\ndes Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Richter Basdorf, die Richterin \n\nDr. Otten, den Richter Dr. Frellesen, den Rechtsanwalt Prof. Dr. Salditt sowie \n\ndie Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff \n\nam 4. März 2005 \n\nbeschlossen: \n\nDie Anträge der Antragsteller und Antragstellerinnen zu 1 bis 6 auf \n\nGewährung von Akteneinsicht bei dem Amtsgericht ihres Wohnor-\n\ntes sowie deren Hilfsanträge auf Bewilligung von Prozeßkostenhil-\n\nfe werden zurückgewiesen. \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers zu 1 gegen die Be-\n\nschlüsse des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes \n\nNordrhein-Westfalen vom 14. Februar 2003 wird als unzulässig \n\nverworfen (AnwZ (B) 53/03). \n\nDie sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 2 und 3 gegen \n\nden Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes \n\nNordrhein-Westfalen vom 14. Februar 2003 über den Antrag der \n\nAntragsteller zu 2 und 3 auf Zulassung als Nebenintervenienten im \n\ngerichtlichen Verfahren des Antragstellers zu 1 werden als unzu-\n\nlässig verworfen (AnwZ (B) 79/03). \n\nDer Antrag der Antragstellerin zu 5 auf Zulassung als Nebeninter-\n\nvenientin im Beschwerdeverfahren der Antragsteller zu 1 und 2 \n\nwird als unzulässig verworfen. \n\nDer Antragsteller zu 1 hat die Kosten seines Rechtsmittels im Be-\n\nschwerdeverfahren AnwZ (B) 53/03 zu tragen und der Antrags-\n\ngegnerin die ihr in diesem Verfahren entstandenen notwendigen \n\naußergerichtlichen Auslagen zu erstatten. \n\nVon der Erhebung der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfah-\n\nren AnwZ (B) 79/03 wird abgesehen. Außergerichtliche Auslagen \n\nwerden in diesem Verfahren nicht erstattet. \n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens AnwZ (B) 53/03 \n\nwird auf 25.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDer Antragsteller zu 1 ist als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem \n\nLandgericht B. zugelassen. Mit Bescheid vom 13. August 2002 forderte ihn \n\ndie Antragsgegnerin gemäß §§ 8 a, 15 BRAO auf, zur Überprüfung der Wider-\n\nrufsvoraussetzungen nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO ein fachärztliches Gutach-\n\nten über seinen Gesundheitszustand vorzulegen. \n\nDer Antragsteller zu 1 hat gerichtliche Entscheidung beantragt. Der An-\n\nwaltsgerichtshof hat diesen Antrag mit Beschluß vom 14. Februar 2003 zurück-\n\ngewiesen. Mit einem weiteren Beschluß vom selben Tag hat der Anwaltsge-\n\nrichtshof das Begehren der Antragsteller zu 2 bis 4 sowie weiterer Personen, in \n\ndem Verfahren über den Antrag des Antragstellers zu 1 auf gerichtliche Ent-\n\nscheidung als Haupt- oder Nebenintervenienten zugelassen zu werden, als un-\n\nzulässig verworfen. Gegen beide Beschlüsse wendet sich der Antragsteller zu 1 \n\nmit seiner sofortigen Beschwerde (AnwZ (B) 53/03). \n\nDie sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 2 und 3 (AnwZ (B) \n\n79/03) richten sich gegen den Beschluß vom 14. Februar 2003, mit dem der \n\nAnwaltsgerichtshof den Antrag des Antragstellers zu 2 auf Zulassung als Nebe-\n\nnintervenient im gerichtlichen Verfahren des Antragstellers zu 1 zurückgewie-\n\nsen hat. \n\nBeide Beschwerdeführer sowie die weiteren Antragsteller und Antragstel-\n\nlerinnen zu 3 bis 6 begehren Einsicht in die Akten des Beschwerdeverfahrens \n\nbei dem Amtsgericht ihres Wohnortes, hilfsweise Prozeßkostenhilfe, um die \n\nihnen gewährte Möglichkeit zur Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle des Bun-\n\ndesgerichtshofs wahrnehmen zu können. \n\nDie Antragstellerin zu 5 beantragt darüber hinaus ihre Zulassung als Ne-\n\nbenintervenientin in den Beschwerdeverfahren der Antragsteller zu 1 und 2. \n\nII. \n\n1. Die Rechtsmittel der Antragsteller zu 1, 2 und 3 sind nicht statthaft \n\n(§ 42 Abs. 1 BRAO). \n\na) Über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 15 in Verbin-\n\ndung mit § 8 a Abs. 2 Satz 2 BRAO entscheidet der Anwaltsgerichtshof ab-\n\nschließend, weil es sich bei dieser Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs um \n\neine Entscheidung in Zulassungssachen (§§ 37 bis 42 BRAO) handelt, in denen \n\neine sofortige Beschwerde nur gegen die in § 42 Abs. 1 BRAO aufgeführten \n\nEntscheidungen des Anwaltsgerichtshofs statthaft ist. Die im vorliegenden Fall \n\nergangene Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs im Verfahren nach §§ 8 a \n\nAbs. 2 Satz 2, 15 BRAO gehört nicht zu den in § 42 Abs. 1 BRAO genannten \n\nEntscheidungen und ist deshalb nicht anfechtbar (st.Rspr.; BGH, Beschluß vom \n\n16. Februar 1998 - AnwZ (B) 68/97, BRAK-Mitt. 1998, 151 unter II; Feuerich/ \n\nWeyland, BRAO, 6. Aufl., § 8 a Rdnr. 3). \n\nb) Das gleiche gilt für die innerhalb des Verfahrens über den Antrag auf \n\ngerichtliche Entscheidung nach §§ 8 a Abs. 2 Satz 2, 15 BRAO ergangene wei-\n\ntere Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs über die Unzulässigkeit der Anträge \n\nauf Zulassung von Haupt- oder Nebeninterventionen in diesem Verfahren. Auch \n\ninsoweit ist eine sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Anwaltsge-\n\nrichtshofs nicht gegeben (§ 42 Abs. 1 BRAO). \n\n2. Der Antrag der Antragstellerin zu 5, als Nebenintervenientin in den \n\nBeschwerdeverfahren der Antragsteller zu 1, 2 und 3 zugelassen zu werden, ist \n\nunzulässig, weil die Rechtsmittel der Antragsteller zu 1, 2 und 3, wie dargelegt, \n\nnicht statthaft sind und somit ein Beschwerdeverfahren, dem die Antragstellerin \n\nzu 5 als Streithelferin der Antragstellerin zu 1, 2 und 3 beitreten könnte, nicht \n\neröffnet ist. \n\n3. Dem Begehren der Antragsteller und Antragstellerin zu 1 bis 6, jeweils \n\nbei den Amtsgerichten ihres Wohnortes in die umfangreichen Verfahrensakten \n\nEinsicht zu nehmen, konnte im Interesse einer zügigen Verfahrenbeendigung \n\n- eine Akteneinsicht bei den für die Antragsteller zu 1 bis 6 jeweils zuständigen \n\nAmtsgerichten hätte zahlreiche Versendungsvorgänge erfordert und einen Zeit-\n\naufwand von etlichen Monaten beansprucht - nicht entsprochen werden. \n\nDie hilfsweise gestellten Anträge der Antragsteller und Antragstellerinnen \n\nauf Auszahlung eines Reisekostenvorschusses für die Anreise nach Karlsruhe, \n\num die gewährte Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs \n\nwahrnehmen zu können, waren hinsichtlich der Antragsteller zu 1, 2 und 3 als \n\nAnträge auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Beschwerdeverfahren \n\nder Antragsteller zu 1, 2 und 3 auszulegen und hinsichtlich der weiteren An-\n\ntragsteller und Antragstellerinnen als Anträge auf Bewilligung von Prozeßko-\n\nstenhilfe für die beabsichtigte Streithilfe zugunsten der Antragsteller zu 1, 2 und \n\n3. \n\nDiese Anträge waren zurückzuweisen, weil die Rechtsmittel der An-\n\ntragsteller zu 1, 2 und 3 - wie dargelegt - unzulässig sind und deshalb nicht die \n\nfür die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe erforderliche Aussicht auf Erfolg ha-\n\nben (§ 114 ZPO in Verbindung mit § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO, § 14 FGG). Eine \n\nBewilligung von Prozeßkostenhilfe scheidet aufgrund der fehlenden Erfolgsaus-\n\nsicht der Rechtsmittel der Antragsteller zu 1, 2 und 3 nicht nur für diese selbst \n\naus, sondern auch für die Antragsteller und Antragstellerinnen zu 4 bis 6 als \n\netwaigen Streithelfern der Antragsteller zu 1, 2 und 3. \n\n4. Die unzulässigen Rechtsmittel der Antragsteller zu 1, 2 und 3 sowie \n\nden unzulässigen Antrag der Antragstellerin zu 5 konnte der Senat ohne münd-\n\nliche Verhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25). Das gleiche gilt für die Zurückwei-\n\nsung der weiteren Anträge der Antragsteller und Antragstellerinnen zu 1 bis 6. \n\nHirsch Basdorf Otten Frellesen \n\n Salditt Hauger Kappelhoff","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-04/anwz-b-53-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-04/anwz-b-53-03","retrieved":"2026-07-10 16:30:42.403279+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-03-04/anwz-b-53-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat fuer Anwaltssachen","date":"2005-03-04","dockets":["AnwZ (B) 53/03"],"decision_type":"Beschluß","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 04.03.2005 – AnwZ (B) 53/03","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-04/anwz-b-53-03","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Anträge der Antragsteller und Antragstellerinnen zu 1 bis 6 auf\n\nGewährung von Akteneinsicht bei dem Amtsgericht ihres Wohnor-\n\ntes sowie deren Hilfsanträge auf Bewilligung von Prozeßkostenhil-\n\nfe werden zurückgewiesen.\n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers zu 1 gegen die Be-\n\nschlüsse des 1. 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