{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2005-03-03","aktenzeichen":"IX ZR 45/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 543 Abs. 1 Nr. 1 Ist die von dem Berufungsgericht als grundsätzlich angesehene Rechtsfrage aus seiner Sicht nur für einen Teil der Klageforderung von Bedeutung, kann sich aus den Entscheidungsgründen die Beschränkung der Zulassung der Revision auf den hiervon berührten Teil der Klageforderung ergeben.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 45/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n3. März 2005 \nPreuß, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nBGHR: \n\nja \n\nZPO § 543 Abs. 1 Nr. 1 \n\nIst die von dem Berufungsgericht als grundsätzlich angesehene Rechtsfrage aus \n\nseiner Sicht nur für einen Teil der Klageforderung von Bedeutung, kann sich aus \n\nden Entscheidungsgründen die Beschränkung der Zulassung der Revision auf den \n\nhiervon berührten Teil der Klageforderung ergeben. \n\nBGH, Urteil vom 3. März 2005 - IX ZR 45/04 - OLG Braunschweig \n\n LG Braunschweig \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 3. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter \n\nKayser, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Braunschweig vom 22. Januar 2004 wird als \n\nunzulässig verworfen. \n\nDamit verliert die Anschlußrevision der Beklagten ihre Wirkung. \n\nVon den Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger 1/4 und \n\ndie Beklagte 3/4 zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger ist Verwalter in dem am 1. Januar 2000 eröffneten Insolvenz-\n\nverfahren über das Vermögen der W. GmbH (fortan: \n\nSchuldnerin). Diese war Komplementärin der selbst nicht von der Insolvenz \n\nbetroffenen H. GmbH & Co. KG (fortan: KG). \n\nDie Schuldnerin und die KG unterhielten mehrere Konten bei der Beklagten. \n\nAuf dem Konto der KG war ein Betriebsmittelkredit verbucht, den die Beklagte \n\nder Schuldnerin, der KG und dem Geschäftsführer der Schuldnerin, der zu-\n\ngleich Kommanditist der KG ist, bewilligt hatte und den sie in Höhe der in An-\n\nspruch genommenen Kreditsumme von 1.107.626,29 DM mit Schreiben vom \n\n18. Oktober 1999 zum 5. November 1999 fällig stellte. Mit Beschluß vom \n\n21. Oktober 1999 bestellte das Insolvenzgericht den Kläger zum vorläufigen \n\nInsolvenzverwalter, beauftragte ihn mit der Sicherung und Erhaltung des Ver-\n\nmögens der Schuldnerin und ordnete gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InsO ei-\n\nnen allgemeinen Zustimmungsvorbehalt an. Mit Faxschreiben vom selben Tag \n\nforderte der Kläger die Beklagte unter Hinweis auf seine Bestellung zum vor-\n\nläufigen Verwalter auf, alle für die Schuldnerin auf dem Konto der KG einge-\n\nhenden Zahlungen auf das für das Insolvenzeröffnungsverfahren eingerichtete \n\nnäher bezeichnete Sonderkonto weiterzuleiten. \n\nIn der Folgezeit versandte die Schuldnerin an ihre Kunden teilweise wei-\n\nterhin Rechnungen, in denen das Konto der KG bei der Beklagten angegeben \n\nwar. Zwischen dem 21. Oktober 1999 und dem 19. Juni 2000 verbuchte die \n\nBeklagte auf diesem Konto Zahlungseingänge in Höhe von 317.571,04 DM und \n\nverrechnete sie mit dem dort bestehenden Debetsaldo. Diesen Betrag hat der \n\nKläger abzüglich einer Zahlung von 1.086 DM von der Beklagten beansprucht, \n\nweil die Zahlungseingänge der Schuldnerin gebührten. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat \n\nihr in Höhe von (67.772,32 € + 6.874,19 € =) 74.646,\n\n51 € stattgegeben. Aus-\n\nweislich der Empfängerbezeichnungen seien die Zahlungseingänge in dieser \n\nHöhe zweifelsfrei für die Schuldnerin bestimmt gewesen. Die weitergehende \n\nBerufung hat es zurückgewiesen, weil der Nachweis einer für die Beklagte ein-\n\ndeutig erkennbaren Bezeichnung der Zahlungsempfänger nicht erbracht sei. \n\nDie Zurückweisung der Berufung betrifft ferner eine am 21. Oktober 1999 ein-\n\ngegangene Überweisung sowie am gleichen Tag erfolgte Vorbehaltsgutschrif-\n\nten zweier Schecks über (1.052 € + 24.599,84 € =) 25.651\n\n,84 €. Die Revision \n\ndes Klägers richtet sich nur gegen die Zurückweisung der Berufung betreffend \n\ndie Scheckgutschriften. Die Beklagte erstrebt mit der Anschlußrevision die \n\nWiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDer Statthaftigkeit der Revision des Klägers steht die fehlende Zulas-\n\nsung des Rechtsmittels entgegen (§ 543 Abs. 1 ZPO). Insoweit hat das Beru-\n\nfungsgericht die Revision in dem angefochtenen Urteil nicht zugelassen (§ 543 \n\nAbs. 1 Nr. 1 ZPO). Damit verliert die unselbständige Anschlußrevision ihre Wir-\n\nkung (§ 554 Abs. 4 ZPO). \n\nI. \n\nDer Entscheidungssatz des Berufungsurteils enthält zwar keinen Zusatz, \n\ndurch den die Zulassung der Revision eingeschränkt wird. In den Entschei-\n\ndungsgründen führt das Berufungsgericht jedoch hinsichtlich der Zulassung der \n\nRevision aus, eine grundsätzliche Bedeutung liege in der Frage, \"ob bei einer \n\nDivergenz von Empfängerbezeichnung und Kontonummer auch im beleglosen \n\nÜberweisungsverkehr die Empfängerbezeichnung maßgeblich\" sei. Hieraus \n\nergibt sich eine Beschränkung der Revisionszulassung auf die Teile des pro-\n\nzessualen Anspruchs, bezüglich derer die Rechtsfrage zu Lasten der Beklag-\n\nten entscheidungserheblich geworden ist. \n\n1. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind für die \n\nPrüfung des Umfangs einer zugelassenen Revision auch die Entscheidungs-\n\ngründe des Berufungsurteils heranzuziehen (BGHZ 48, 134, 136; 153, 358, \n\n360; BGH, Urt. v. 12. November 2003 - XII ZR 109/01, NJW 2004, 1324; \n\nBeschl. v. 29. Januar 2004 - V ZR 244/03, NJW-RR 2004, 1365, 1366; Urt. \n\nv. 17. Juni 2004 - VII ZR 226/03, NJW 2004, 3264; v. 28. Oktober 2004 - VII \n\nZR 18/03, z.V.b.). In diesen Fällen ist jedoch erforderlich, daß sich die Be-\n\nschränkung der Zulassung klar ergibt; der Bundesgerichtshof hat es wiederholt \n\nals unzureichend angesehen, wenn das Berufungsgericht lediglich eine Be-\n\ngründung für die Zulassung der Revision genannt hat, ohne weiter erkennbar \n\nzu machen, daß es die Zulassung der Revision auf den durch die Rechtsfrage \n\nbetroffenen Teil des Streitgegenstandes hat beschränken wollen (BGHZ 153, \n\n358, 361 m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs). \n\n2. Im Streitfall liegt in dem Hinweis des Berufungsgerichts auf die Streit-\n\nfrage zur Divergenz von Empfängerbezeichnung und Kontonummer nicht nur \n\neine Begründung, sondern eine hinreichend klar zum Ausdruck gekommene \n\nBeschränkung der Zulassung. \n\na) Das Berufungsgericht hat Zahlungsansprüche des Klägers in Höhe \n\nvon 74.646,51 € aus Anfechtung (§§ 129, 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO) und \n\nAuftrag (§§ 667, 675 BGB) durchgreifen lassen. Aus seiner Sicht war entschei-\n\ndungserheblich, ob die Zahlungseingänge nach dem Inhalt der Überweisungs-\n\naufträge für die Insolvenzschuldnerin bestimmt waren, was sich nur aus der \n\nEmpfängerbezeichnung in den Überweisungsaufträgen ergeben konnte. Das \n\nBerufungsgericht hat hier eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ge-\n\nsehen: Für den beleggebundenen Überweisungsverkehr sei anerkannt, daß bei \n\neiner Divergenz von Empfängerbezeichnung und Kontonummer die Empfän-\n\ngerbezeichnung maßgeblich sei, weil der Name eine wesentlich sicherere Indi-\n\nvidualisierung ermögliche. Allerdings habe sich die Beklagte des beleglosen \n\nÜberweisungsverkehrs bedient, bei dem die in der Belegform eingereichten \n\nÜberweisungsaufträge automatisch eingelesen und lediglich die Daten an die \n\nEmpfängerbank weitergeleitet würden (EZÜ-Verfahren). Für diese Art des Zah-\n\nlungsverkehrs sei umstritten, ob es auf die Kontonummer oder die Empfänger-\n\nbezeichnung ankomme. Den Vorzug verdiene die zweitgenannte Auffassung, \n\nder sich der Senat anschließe. Für die mit der Revision angegriffene Zurück-\n\nweisung der Berufung hinsichtlich der Scheckzahlungen waren aus Sicht des \n\nBerufungsgerichts andere Erwägungen als die Bestimmung der Empfängerzu-\n\nständigkeit im EZÜ-Verfahren maßgeblich: Die entsprechenden Gutschriften \n\nauf dem Konto der KG seien am 21. Oktober 1999, mithin erst \"am Tag der Er-\n\nöffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens\" erfolgt. An diesem Tage habe die \n\nBeklagte von dem Kläger die Weisung erhalten, die Zahlungen auf das Son-\n\nderkonto umzuleiten. Dessen Faxschreiben sei erst um 16.32 Uhr abgesandt \n\nworden. Zugunsten der Beklagten sei davon auszugehen, daß ihr bei Vornah-\n\nme der Buchung die Weisung noch nicht bekannt gewesen sei. \n\nb) Bei einer Gesamtschau der Entscheidungsgründe ergibt sich auf der \n\nGrundlage dieser Begründung der Wille des Berufungsgerichts, die Revision \n\nauf den zugesprochenen Teil der Klage zu beschränken. Eine hinreichend kla-\n\nre Beschränkung bejaht der Bundesgerichtshof namentlich dann, wenn sich die \n\nvon dem Berufungsgericht als zulassungsrelevant angesehene Frage nur für \n\neinen eindeutig abgrenzbaren selbständigen Teil des Streitstoffs stellt (BGHZ \n\n48, 134, 136; 153, 358, 362; BGH, Urt. v. 16. Januar 1996 - XI ZR 116/95, NJW \n\n1996, 926, 927; Beschl. v. 29. Januar 2004 - V ZR 244/03, NJW-RR 2004, \n\n1365, 1366). \n\nDas ist hier der Fall. Die Streitfrage, die das Berufungsgericht geklärt \n\nwissen wollte, ob es nämlich auch im belegfreien Überweisungsverkehr (EZÜ-\n\nVerfahren) hinsichtlich der Bestimmung des Zahlungsempfängers vorrangig auf \n\ndie in den Überweisungsaufträgen vermerkte Empfängerbezeichnung an-\n\nkommt, stellte sich nur hinsichtlich des zugesprochenen Teils der Klage. Die \n\nübrigen Überweisungen wiesen nach den tatrichterlichen Feststellungen des \n\nBerufungsgerichts nicht die Schuldnerin als Zahlungsempfängerin aus. Für den \n\nvon dem Kläger weiterverfolgten Anspruch wegen der von der Beklagten ein-\n\ngezogenen Schecks wurde die Streitfrage aus Sicht des Berufungsgerichts \n\nnicht entscheidungserheblich, weil nach seiner tatrichterlichen Würdigung die \n\nBeklagte bei Vornahme der Buchung die Weisung des Klägers noch nicht \n\nerhalten hatte. Es ist deshalb davon auszugehen, daß das Berufungsgericht \n\ndie Revision nur insoweit zulassen wollte, als sich die Beklagte gegen ihre \n\nVerurteilung wegen der von ihr im EZÜ-Verfahren eingezogenen Beträge \n\nwenden würde. \n\nc) Eine Beschränkung mit diesem Inhalt ist zulässig. Es ist möglich, die \n\nRevision hinsichtlich eines Teils des Streitgegenstandes zuzulassen, der Ge-\n\ngenstand eines Teilurteils sein oder auf den der Revisionskläger selbst seine \n\nRevision beschränken könnte (vgl. BGHZ 101, 276, 278; BGH, Urt. v. \n\n5. November 2003 - VIII ZR 320/02, WM 2004, 853; v. 17. Juni 2004 - VII ZR \n\n226/03, NJW 2004, 3264, 3265). Dies ist hier hinsichtlich des zugesprochenen \n\nTeils der Klageforderung ohne Zweifel der Fall. \n\n3. Hat das Berufungsgericht die Revision - wie hier - wirksam mit Be-\n\nschränkung auf eine bestimmte Rechtsfrage zugelassen, so wirkt die Zulas-\n\nsung nicht für die Partei, zu deren Gunsten die Rechtsfrage entschieden ist. \n\nDies gilt auch dann, wenn sie das Urteil aus einem völlig anderen Grunde an-\n\nzugreifen beabsichtigt (BGH, Urt. v. 5. November 2003 - VIII ZR 320/02, aaO). \n\nDie Frage der Bestimmung des Zahlungsempfängers im EZÜ-Verfahren hat \n\ndas Berufungsgericht entsprechend der Auffassung des Klägers in dem Sinne \n\nentschieden, daß auf den in dem Überweisungsauftrag genannten Empfangs-\n\nberechtigten und nicht auf den Inhaber des mitgeteilten Empfängerkontos ab-\n\nzustellen ist. Die von dem Kläger eingelegte Revision ist deshalb unzulässig. \n\nII. \n\nDamit erledigt sich auch die - unselbständige - Anschlußrevision (§ 554 \n\nAbs. 4 ZPO). Verliert sie ihre Wirkung dadurch, daß die Revision - wie hier - \n\nals unzulässig verworfen wird, sind die Kosten des Revisionsverfahrens ver-\n\nhältnismäßig zu verteilen (BGHZ 80, 146, 147, 149). Dies führt zu der ausge-\n\nsprochenen Kostenquotelung. \n\nFischer Kayser \n\nVill \n\n Cierniak Lohmann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-03/ix-zr-45-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 554","ref_norm":"554","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 667","ref_norm":"667","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 675","ref_norm":"675","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-03/ix-zr-45-04","retrieved":"2026-07-10 16:30:26.701759+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-03-03/ix-zr-45-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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