{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2005-03-03","aktenzeichen":"IX ZB 33/04","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 148 Ein Beschluß über die Aussetzung der Verhandlung bis zur Entscheidung eines bei einem anderen Gericht anhängigen Rechtsstreits stellt in der Regel eine fehlerhafte Ermessensentscheidung dar, wenn dort schon vorher die Aussetzung der Verhand- lung bis zur Entscheidung des ersteren Rechtsstreits angeordnet worden ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n3. März 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nIX ZB 33/04 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nZPO § 148 \n\nEin Beschluß über die Aussetzung der Verhandlung bis zur Entscheidung eines bei \n\neinem anderen Gericht anhängigen Rechtsstreits stellt in der Regel eine fehlerhafte \n\nErmessensentscheidung dar, wenn dort schon vorher die Aussetzung der Verhand-\n\nlung bis zur Entscheidung des ersteren Rechtsstreits angeordnet worden ist. \n\nBGH, Beschluß vom 3. März 2005 - IX ZB 33/04 - OLG Köln \n\n LG Aachen \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \nDr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Neškovi(cid:1), Vill und die Richterin Lohmann \n\nam 3. März 2005 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluß des \n\n13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 7. Januar 2004 \n\naufgehoben. Der Rechtsstreit wird fortgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Parteien waren zusammen mit der Tochter des Beklagten und dama-\n\nligen Ehefrau des Klägers Eigentümer eines Grundstücks, das nach Scheidung \n\nder Ehe zur Aufhebung der Gemeinschaft zwangsversteigert wurde. Der Kläger \n\nverlangt entsprechend seinen zuletzt gestellten Anträgen vom Beklagten die \n\nFreigabe eines hinterlegten Anteils am Zwangsversteigerungserlös in Höhe \n\nvon 543.098,21 DM, hilfsweise - als Erstattung vorgenommener Aufwendungen \n\nfür das Grundstück \n\nin der Zeit bis Ende 1994 - die Zahlung von \n\n476.259,82 DM. Das Oberlandesgericht hat mit Beschluß vom 30. November \n\n1998 gemäß § 148 ZPO die Verhandlung bis zur rechtskräftigen Entscheidung \n\neines zwischen den Parteien in Hamburg anhängigen Rechtsstreits ausgesetzt. \n\nIn diesem Parallelverfahren mit umgekehrten Parteirollen hat der Be-\n\nklagte des vorliegenden Verfahrens (fortan nur: Beklagter) - nach Änderung \n\neines zunächst abweichenden Begehrens - vom hiesigen Kläger (im folgenden: \n\nKläger) verlangt, der Auszahlung von 543.098,21 DM aus dem hinterlegten \n\nVersteigerungserlös zuzustimmen. Der Kläger hat sich demgegenüber auf ein \n\nZurückbehaltungsrecht berufen, das ihm wegen entstandener Aufwendungen in \n\nHöhe von 48.055,16 DM für das Grundstück in der Zeit zwischen 1995 und \n\n1998 zustehe. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandes-\n\ngericht hat die Klage im Berufungsrechtszug als unzulässig abgewiesen, weil \n\ndie Streitsache im vorliegenden Rechtsstreit rechtshängig sei. Dieses Urteil hat \n\nder Senat im Revisionsverfahren aufgehoben, weil es sich zwar um identische \n\nStreitsachen handele, der im hiesigen Rechtsstreit geltend gemachte Anspruch \n\nauf Freigabe des Erlöses jedoch erst nach dem Zustimmungsbegehren im dor-\n\ntigen Parallelprozeß rechtshängig geworden sei (BGH, Urt. v. 17. Mai 2001 \n\n- IX ZR 256/99, WM 2001, 1880). Der Kläger hat im weiteren Verlauf des \n\nRechtsstreits gegenüber der Klageforderung ein Zurückbehaltungsrecht wegen \n\nAufwendungen in der Zeit von 1995 bis 2000 in Höhe von 37.394,57 DM sowie \n\nwegen der im vorliegenden Rechtsstreit rechtshängigen Forderung auf Auf-\n\nwendungsersatz über 476.259,82 DM für den Zeitraum bis Ende 1994 geltend \n\ngemacht. Das Oberlandesgericht hat die Berufung gegen das der Klage statt-\n\ngebende Urteil des Landgerichts durch Teilurteil vom 26. Februar 2003 zu-\n\nrückgewiesen, soweit der Kläger verurteilt wurde, der Auszahlung von \n\n410.757,94 DM zuzustimmen. Es hat dabei offengelassen, inwieweit dem Klä-\n\nger die im hiesigen Verfahren streitigen Aufwendungsersatzansprüche zuste-\n\nhen, und seine Entscheidung darauf gestützt, daß der Kläger mit einem Zu-\n\nrückbehaltungsrecht allenfalls Forderungen in Höhe von 132.340,27 DM gel-\n\ntend machen könne. Den über das Teilurteil hinausgehenden Rechtsstreit hat \n\ndas Oberlandesgericht im Hinblick auf die Vorgreiflichkeit des vorliegenden \n\nVerfahrens gemäß § 148 ZPO ausgesetzt. Die Beschwerde gegen die Nichtzu-\n\nlassung der Revision hat der Senat mit Beschluß vom 27. November 2003 \n\n(IX ZR 76/03) zurückgewiesen. \n\nIm hiesigen Verfahren hat das Oberlandesgericht mit Beschluß vom \n\n7. Januar 2004 angeordnet, daß es bis zur rechtskräftigen Entscheidung des \n\nnach wie vor vorgreiflichen Parallelverfahrens bei der Aussetzung verbleibt. \n\nDaß der Aufwendungsersatzanspruch dort im Wege des Zurückbehaltungs-\n\nrechtes geltend gemacht werde, ändere an der Vorgreiflichkeit des anderen \n\nRechtsstreits nichts, weil der Anspruch im vorliegenden Verfahren lediglich \n\nhilfsweise erhoben worden, dort jedoch geeignet sei, den Inhalt des Hauptan-\n\nspruches zu beeinflussen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vom \n\nOberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde. \n\nII. \n\nDie gemäß § 574 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und zulässige \n\nRechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der mit dem angefochtenen Beschluß \n\nangeordneten weiteren Verfahrensaussetzung. \n\n1. Die tatrichterliche Entscheidung über eine Aussetzung der Verhand-\n\nlung gemäß § 148 ZPO ist im Verfahren der Rechtsbeschwerde nicht auf ihre \n\nZweckmäßigkeit, sondern lediglich daraufhin zu überprüfen, ob die gesetzli-\n\nchen Grenzen des Ermessens eingehalten sind (vgl. Zöller/Greger, ZPO \n\n25. Aufl. § 252 Rn. 3; MünchKomm-ZPO/Feiber, 2. Aufl. § 252 Rn. 26). Das \n\nOberlandesgericht hat bei seiner Anordnung der fortgesetzten Verfahrensaus-\n\nsetzung die hierfür geltenden gesetzlichen Voraussetzungen verkannt und \n\ndeshalb ermessensfehlerhaft entschieden. \n\n2. Nach § 148 ZPO kann das Gericht die Verhandlung bis zur Erledi-\n\ngung eines anderen Rechtsstreits aussetzen, wenn die Entscheidung vom Be-\n\nstehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Ge-\n\ngenstand des anderen Prozesses darstellt. Damit sollen die doppelte Prüfung \n\nderselben Frage in mehreren Prozessen sowie einander widersprechende Ent-\n\nscheidungen verhindert und die Prozeßwirtschaftlichkeit gefördert werden, weil \n\nden Parteien und dem Gericht die Mühen und Kosten einer doppelten gerichtli-\n\nchen Prüfung der Tatsachen- und Rechtsgrundlagen erspart werden \n\n(Stein/Jonas/ \n\nRoth, ZPO 22. Aufl. § 148 Rn. 3). \n\na) Die Entschließung über die weitere Verfahrensaussetzung ist ermes-\n\nsensfehlerhaft und für die Parteien nicht hinnehmbar, weil das Oberlandesge-\n\nricht im Parallelprozeß die Verhandlung ebenfalls ausgesetzt hat und somit \n\nauch dort eine Klärung der Rechtsverhältnisse nicht in Aussicht steht. Mit einer \n\nsolchen Verfahrensweise wird dem Justizgewährungsanspruch der Beteiligten \n\nnicht hinreichend Rechnung getragen. Ein Beschluß über die Aussetzung der \n\nVerhandlung bis zur Entscheidung eines bei einem anderen Gericht anhängi-\n\ngen Rechtsstreits, in dem das andere Gericht schon vorher durch nicht ange-\n\nfochtenen Beschluß die Aussetzung der Verhandlung bis zur Entscheidung des \n\nersteren Rechtsstreits angeordnet hat, stellt in der Regel eine unrichtige An-\n\nwendung des von § 148 ZPO eingeräumten Ermessens dar, weil auf diese \n\nWeise der Fortgang beider Verfahren gehemmt ist. Ein solcher Beschluß ist \n\naufzuheben, ohne daß es hierfür darauf ankommt, ob dem Gericht, das den \n\nersten Aussetzungsbeschluß erlassen hat, eine Befugnis nach § 148 ZPO zu-\n\nstand (RG v. 1. Februar 1900 - VI B. 11/00, N § 148/2; Wieczorek, ZPO 2. Aufl. \n\n§ 148 Anm. B III a 1). Dies gilt jedenfalls dann, wenn wie im Streitfall kein zwin-\n\ngender Grund für eine Aussetzung (vgl. dazu Zöller/Greger, aaO § 148 Rn. 3) \n\nvorliegt. \n\nb) Die Erwägungen, mit denen das Oberlandesgericht eine Vorgreiflich-\n\nkeit bejaht hat, sind rechtsfehlerhaft. Der Senat hat mit Urteil vom 17. Mai 2001 \n\n(aaO) festgestellt, daß der Streitgegenstand des Hauptantrages im vorliegen-\n\nden Rechtsstreit mit dem im Parallelprozeß geltend gemachten Anspruch auf \n\nZustimmung zur Auszahlung des hinterlegten Resterlöses rechtlich identisch \n\nund erst später als dieser rechtshängig geworden ist. Wird ein bereits anhän-\n\ngiger Anspruch gerichtlich geltend gemacht, ist das Prozeßhindernis der \n\nRechtshängigkeit mit der Folge der Klageabweisung durch Prozeßurteil gemäß \n\n§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO von Amts wegen (vgl. Zöller/Greger, aaO § 261 Rn. 11) \n\nzu beachten. Diese Entscheidung hängt vom Ausgang des anderen Prozesses \n\nnicht ab, so daß eine Aussetzung gemäß § 148 ZPO nicht in Betracht kommt \n\n(vgl. Stein/Jonas/Roth, aaO § 148 Rn. 25; Thomas/Putzo/Reichold, 26. Aufl. \n\n§ 148 Rn. 4; Musielak/Stadler, ZPO 4. Aufl. § 148 Rn. 5; Baumbach/Lauter-\n\nbach/Albers/Hartmann, ZPO 63. Aufl. § 148 Rn. 4). \n\nc) Damit ist - wie die Rechtsbeschwerde zutreffend geltend macht - über \n\nden vom Kläger hilfsweise erhobenen Aufwendungsersatzanspruch im vorlie-\n\ngenden Rechtsstreit zu entscheiden. Dieser Anspruch ist im Parallelprozeß nur \n\ninsofern von Bedeutung, als es um das Bestehen des vom Kläger geltend ge-\n\nmachten Zurückbehaltungsrechtes geht. Die Berechtigung der Forderung stellt \n\nsich dort nur als Vorfrage. In solchen Fällen scheidet eine Verfahrensausset-\n\nzung gemäß § 148 ZPO aus (vgl. OLG Celle MDR 1958, 776, 777; Stein/Jonas/ \n\nRoth, aaO § 148 Rn. 28; Wieczorek, aaO § 148 Anm. B II a 2). Dies gilt um so \n\nmehr, als im vorliegenden Prozeß über den Anspruch durch eine für die Partei-\n\nen in Rechtskraft erwachsende Entscheidung zu befinden ist. \n\nFischer Ganter Neškovi(cid:1) \n\n Vill Lohmann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-03/ix-zb-33-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":8},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-03/ix-zb-33-04","retrieved":"2026-07-10 16:30:11.646786+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-03-03/ix-zb-33-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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