{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2005-03-03","aktenzeichen":"IX ZB 261/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 261/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n3. März 2005 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \nDr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Neškovi(cid:1), Vill und die Richterin Lohmann \n\nam 3. März 2005 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Insolvenzverwalters wird der Be-\n\nschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom \n\n4. November 2003 aufgehoben. \n\nAuf die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters wird der \n\nBeschluß des Amtsgerichts Flensburg vom 23. Juli 2003 wie folgt \n\nabgeändert: \n\nZugunsten des Insolvenzverwalters werden weitere Auslagen in \n\nHöhe von 561,74 € zuzüglich 16% Umsatzsteuer (89,88 €) zu L\n\na-\n\nsten der Insolvenzmasse festgesetzt. \n\nDie Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Insolvenzmasse. \n\nDer Gegenstandswert der Rechtsmittelverfahren wird auf \n\n651,62 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDer Rechtsbeschwerdeführer ist Verwalter im Insolvenzverfahren der \n\nSchuldnerin. Er beantragte, für seine Tätigkeit folgende Vergütung festzuset-\n\nzen: \n\nVergütung \n\nAuslagenpauschale \n\nUmsatzsteuer \n\n7.650,00 € \n\n1.912,95 € \n\n1.530,00 €\n\n11.092,95 € \n\nZuvor hatte er der Masse 651,62 € zur Begleichung von St euerberater-\n\nkosten entnommen. Diese waren dadurch angefallen, daß er Buchführungsar-\n\nbeiten an einen Steuerberater vergeben hatte. \n\nDas Amtsgericht hat die Vergütung auf 9.570,16 € festg esetzt. Es hat \n\neinen Vergütungsabschlag von 10% vorgenommen und von der Auslagenpau-\n\nschale einen Betrag von 561,74 € abgezogen, der dem Net\n\ntobetrag der Steu-\n\nerberaterkosten entspricht. \n\nDie gegen den Abzug der 561,74 € zuzüglich Umsatzsteuer g erichtete \n\nsofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen richtet sich die \n\nRechtsbeschwerde. \n\nII. \n\nDie gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr.2 ZPO, § 7 InsO zuläs-\n\nsige Rechtsbeschwerde ist begründet. \n\n1. Der Insolvenzverwalter hat entsprechend der ihm obliegenden Ver-\n\npflichtung im Rahmen seines Vergütungsfestsetzungsantrags aufgeführt, daß \n\ner Buchführungsarbeiten an einen Steuerberater vergeben hatte. Amtsgericht \n\nund Landgericht sind zutreffend davon ausgegangen, daß sie berechtigt und \n\nverpflichtet waren zu prüfen, ob diese Beauftragung eines Externen gerechtfer-\n\ntigt war (BGH, Beschl. v. 11. November 2004 - IX ZB 48/04, ZIP 2005, 36). \n\n2. Die Vorinstanzen haben jedoch bei der Prüfung, inwieweit der Insol-\n\nvenzverwalter bei der Abwicklung des Insolvenzverfahrens zu Lasten der \n\nMasse einen Steuerberater beauftragen darf, zu strenge Maßstäbe angelegt. \n\nIst die Buchhaltung, wie im vorliegenden Fall, vor Eröffnung des Insol-\n\nvenzverfahrens außerhalb des Schuldner-Unternehmens erledigt worden, ist es \n\ndem Insolvenzverwalter nicht zuzumuten, eine neue Buchhaltung anzulegen \n\nund von eigenen Mitarbeitern führen zu lassen. Schaltet er deswegen zusätz-\n\nlich einen Steuerberater ein, darf sich dies nicht mindernd auf die Vergütung \n\noder Auslagenpauschale auswirken (BGH, Beschl. v. 11. November 2004 aaO; \n\nv. 22. Juli 2004 - IX ZB 161/03, ZIP 2004, 1717, 1720; MünchKomm-\n\nInsO/Nowak, § 4 InsVV Rn. 10). \n\nDa das Insolvenzgericht den Rechnungsbetrag von der Auslagenpau-\n\nschale abgesetzt hat, ist ein entsprechender Auslagenbetrag zusätzlich festzu-\n\nsetzen. \n\nFischer \n\nGanter \n\nNeškovi(cid:1) \n\nVill \n\nLohmann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-03/ix-zb-261-03","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-03/ix-zb-261-03","retrieved":"2026-07-10 16:32:16.343797+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-03-03/ix-zb-261-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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