{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2005-03-03","aktenzeichen":"IX ZB 171/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 171/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n3. März 2005 \n\nin dem Verbraucherinsolvenzverfahren \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \nDr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Neškovi(cid:1), Vill und die Richterin Lohmann \n\nam 3. März 2005 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 14. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts München I vom 26. Mai 2003, berichtigt durch \n\nBeschluß vom 24. September 2003, wird auf Kosten des Gläubi-\n\ngers als unzulässig verworfen. \n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird \n\nauf 4.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDas Amtsgericht - Insolvenzgericht - eröffnete auf Eigenantrag vom \n\n23. Mai 2001 mit Beschluß vom 30. November 2001 das Insolvenzverfahren \n\nüber das Vermögen des Schuldners. \n\nDer Gläubiger stellte im Schlußtermin den Antrag, dem Schuldner die \n\nRestschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 6 InsO zu versagen. \n\nZur Begründung führte er aus, daß der Schuldner das ihm am 2. Februar 1999 \n\ngewährte Darlehen über 14.000 DM, für das er am selben Tag einen Schuld-\n\nschein ausgestellt habe, überwiegend nicht zurückgezahlt habe. Ein hierwegen \n\neingeleitetes Strafverfahren sei nach § 153a StPO gegen Zahlung einer Geld-\n\nbuße eingestellt worden. Außerdem habe der Schuldner eine Tätigkeit als frei-\n\ner Mitarbeiter beim Rundfunk im Vermögensverzeichnis vom 23. Mai 2001 nicht \n\nangegeben. \n\nDas Amtsgericht hat den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung \n\nabgelehnt. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg ge-\n\nblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Gläubiger seinen Versagungs-\n\nantrag weiter. \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO i.V.m. \n\n§ 7 InsO), jedoch unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Be-\n\ndeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer \n\neinheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdege-\n\nrichts (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO i.V.m. § 4 InsO). \n\n1. Der Senat hat mit Beschluß vom 11. September 2003 (BGHZ 156, \n\n139) geklärt, welche Voraussetzungen die Glaubhaftmachung nach § 290 \n\nAbs. 2 InsO erfordert. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde genügt \n\nnicht lediglich eine plausible Darstellung eines Sachverhalts, vielmehr ist es \n\nausschließlich Sache des Gläubigers, die zur Glaubhaftmachung notwendigen \n\nBeweismittel beizubringen. Erst wenn danach ein Versagungsgrund überwie-\n\ngend wahrscheinlich ist, muß das Insolvenzgericht in eine sachliche Prüfung \n\neintreten und Ermittlungen durchführen (BGH, aaO S. 142 f). \n\nDie Restschuldbefreiung im allgemeinen und die Regelung des § 290 \n\nAbs. 2 InsO stellen einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Eigentums-\n\nrecht der Gläubiger und dem zugunsten des Schuldners wirkenden Sozial-\n\nstaatsprinzips dar (vgl. BT-Drucks. 12/7302 S. 153). Für eine Verfassungswid-\n\nrigkeit bestehen keine Anhaltspunkte. \n\n2. Mit der Entscheidung des Senats vom 11. September 2003, die nach \n\nEinlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde ergangen ist, steht die an-\n\ngegriffene Entscheidung nicht in Widerspruch. Verfahrensgrundrechte des \n\nGläubigers oder das Willkürverbot wurden nicht verletzt. Deshalb ist die Zuläs-\n\nsigkeit auch nicht aus Gründen der Sicherung der Einheitlichkeit der Recht-\n\nsprechung gegeben. \n\nDie Anforderungen, die das Beschwerdegericht an die Glaubhaftma-\n\nchung gestellt hat, beruhen, soweit es um den Darlehensvertrag geht, im Er-\n\ngebnis auf einer Würdigung, die mit den in BGHZ 156, 139 ff dargelegten \n\nGrundsätzen vereinbar ist. \n\nHinsichtlich der behaupteten falschen Angaben zu Beginn und Art der \n\nTätigkeit des Schuldners beim Rundfunk ist das Beschwerdegericht im Ergeb-\n\nnis ebenfalls zutreffend davon ausgegangen, daß ein Versagungsgrund nach \n\n§ 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO nicht glaubhaft gemacht ist. Es hat zutreffend darauf \n\nabgestellt, ob die Angabe in dem am 23. Mai 2001 eingereichten Vermögens-\n\nverzeichnis falsch war. Nur dies wird von § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO sanktioniert \n\n(Uhlenbruck/Vallender, \n\nInsO \n\n12. Aufl. \n\n§ 290 \n\nRn. 77; \n\nHK-InsO/ \n\nLandfermann, 3. Aufl. § 290 Rn. 15a; MünchKomm-InsO/Stephan, § 290 \n\nRn. 78). Daß der Schuldner zu diesem Zeitpunkt bereits wußte, er werde ab \n\n1. Juli 2001 beim Bayerischen Rundfunk als Mitarbeiter tätig sein, hat der \n\nGläubiger nicht glaubhaft gemacht. \n\nDa es allein auf das am 23. Mai 2001 eingereichte Vermögensverzeich-\n\nnis ankommt (vgl. OLG Celle, WM 2002, 1614, 1616), ist es unerheblich, ob \n\ndie vom Landgericht festgestellte Mitteilung des Schuldners zu den Insolvenz-\n\nakten vom 6. Juni 2002, die im Rahmen der Stellungnahme zum Versagungs-\n\nantrag des Gläubigers erfolgte, unzutreffend war. \n\nFischer \n\nGanter \n\nNeškovi(cid:1) \n\nVill \n\nLohmann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-03/ix-zb-171-03","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 290","ref_norm":"290","n":4},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153a","ref_norm":"153a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-03/ix-zb-171-03","retrieved":"2026-07-10 16:28:44.074710+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-03-03/ix-zb-171-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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