{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2005-03-03","aktenzeichen":"I ZB 24/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Zweigniederlassung ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1 Beauftragt eine am Ort ihrer Zweigniederlassung verklagte GmbH, deren Rechtsangelegenheiten an ihrem Hauptsitz bearbeitet werden, einen dort an- sässigen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung, so sind dessen Reisekosten zum Prozeßgericht im Regelfall erstattungsfähig.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nI ZB 24/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n3. März 2005 \n\nin der Rechtsbeschwerdesache \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nZweigniederlassung \n\nZPO § 91 Abs. 2 Satz 1 \n\nBeauftragt eine am Ort ihrer Zweigniederlassung verklagte GmbH, deren \nRechtsangelegenheiten an ihrem Hauptsitz bearbeitet werden, einen dort an-\nsässigen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung, so sind dessen Reisekosten zum \nProzeßgericht im Regelfall erstattungsfähig. \n\nBGH, Beschl. v. 3. März 2005 - I ZB 24/04 - OLG Stuttgart \nLG Stuttgart \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. März 2005 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, \n\nDr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluß des \n\n8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24. August \n\n2004 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nDer Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 86,33 € fest-\n\ngesetzt. \n\nGründe: \n\nI. Die Klägerin hat die Beklagte, die ihren Sitz in H. hat, aus abge- \n\ntretenem und übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin wegen ei-\n\nnes nicht ordnungsgemäß durchgeführten Transports auf Schadensersatz in \n\nAnspruch genommen. Der am Ort der Zweigniederlassung der Beklagten in \n\nS. geführte Rechtsstreit endete durch gerichtlichen Vergleich. Nach der \n\nKostenregelung in dem Vergleich hat die Klägerin von den außergerichtlichen \n\nKosten des Rechtsstreits ein Drittel, die Beklagte zwei Drittel zu tragen. \n\nIm Kostenfestsetzungsverfahren hat die Beklagte beantragt, Reisekosten \n\nihres Prozeßbevollmächtigten in H. in Höhe von 259 €, hilfsweise Korre- \n\nspondenzanwaltskosten in Höhe von 850 € oder Kosten einer \n\nfiktiven Informati-\n\nonsreise von H. zum Sitz des Prozeßgerichts in Höhe von 210 € in den \n\nKostenausgleich einzubeziehen. Das Landgericht hat dem Antrag insoweit nicht \n\nentsprochen. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde der Beklag-\n\nten zurückgewiesen. \n\nMit ihrer (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Beklagte ihren \n\nAntrag weiter, Anwaltsreisekosten in Höhe von 259 € in die Kostenausgleichung \n\neinzubeziehen. \n\nII. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist \n\nzulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlus-\n\nses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. \n\n1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung aus-\n\ngeführt: \n\nDie Beklagte mit Sitz in H. könne gemäß § 21 ZPO am Ort ihrer \n\nrechtlich unselbständigen Niederlassung verklagt werden. Die Kosten, die da-\n\ndurch entstünden, daß ein Prozeßbevollmächtigter am Hauptsitz einer GmbH \n\nbestellt werde, seien nicht erstattungsfähig. Vom unterlegenen Gegner zu er-\n\nstatten seien vielmehr nur die Kosten, die bei Führung des Rechtsstreits durch \n\ndie Niederlassung anfielen, an deren Sitz der Prozeß geführt werde. Dem liege \n\nder Gedanke zugrunde, daß durch die betriebsinterne Organisation entstande-\n\nne Mehrkosten nicht erstattungsfähig seien. \n\n2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Entge-\n\ngen der Auffassung des Beschwerdegerichts sind Kosten, die in einem am Ort \n\neiner Zweigniederlassung (§ 13 HGB) einer GmbH geführten Rechtsstreit da-\n\ndurch entstehen, daß ein Prozeßbevollmächtigter am Hauptsitz (§ 4a Abs. 1 \n\nGmbHG) der GmbH bestellt wird, nicht grundsätzlich von der Erstattung ausge-\n\nschlossen. \n\na) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Zuziehung \n\neines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts re-\n\ngelmäßig als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidi-\n\ngung notwendig i.S. von § 91 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbs. ZPO anzusehen (vgl. \n\nBGH, Beschl. v. 9.9.2004 - I ZB 5/04, GRUR 2005, 84, 85 = WRP 2004, 1492 \n\n- Unterbevollmächtigter II, m.w.N.). Dieser Rechtsprechung liegt die Erwägung \n\nzugrunde, daß eine Partei, die einen Rechtsstreit zu führen beabsichtigt oder \n\nselbst verklagt ist und ihre Belange in angemessener Weise wahrgenommen \n\nwissen will, in aller Regel deshalb einen Rechtsanwalt in der Nähe ihres Wohn- \n\noder Geschäftsorts beauftragen wird, weil sie annimmt, daß zunächst ein per-\n\nsönliches mündliches Gespräch erforderlich sein wird (vgl. BGH, Beschl. v. \n\n16.10.2002 - VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898, 900; Beschl. v. 13.7.2004 \n\n- X ZB 40/03, BB 2004, 2377). Die für eine sachgemäße gerichtliche oder au-\n\nßergerichtliche Beratung und Vertretung erforderliche Tatsacheninformation des \n\nRechtsanwalts durch seine Partei kann in aller Regel nur in einem persönlichen \n\nmündlichen Gespräch erfolgen. \n\nb) Nach dem Vorbringen der Beklagten werden Rechtsfälle an ihrem Sitz \n\nin H. bearbeitet, nicht aber am Sitz ihrer rechtlich unselbständigen Nie- \n\nderlassungen. Für die Möglichkeit, ein persönliches Beratungsgespräch mit ei-\n\nnem Rechtsanwalt am Ort zu führen, ist daher auf den Sitz der Beklagten in \n\nH. abzustellen (vgl. BGH GRUR 2005, 84, 85 - Unterbevollmächtigter II). \n\nDenn entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts kommt es im Rahmen der \n\nKostenerstattung auf die tatsächliche Organisation des Unternehmens der Par-\n\ntei an und nicht darauf, ob durch eine andere Organisation Mehrkosten bei der \n\nFührung eines Rechtsstreits vermieden werden könnten (BGH GRUR 2005, 84, \n\n85 - Unterbevollmächtigter II; Beschl. v. 2.12.2004 - I ZB 4/04, WRP 2005, 224, \n\n226 - Unterbevollmächtigter III). \n\nc) Die Beauftragung eines in der Nähe des Wohn- oder Geschäftsorts der \n\nPartei ansässigen Rechtsanwalts ist zur zweckentsprechenden Rechtsverfol-\n\ngung oder -verteidigung allerdings nicht notwendig, wenn schon im Zeitpunkt \n\nder Beauftragung des Rechtsanwalts feststeht, daß ein eingehendes Mandan-\n\ntengespräch für die Prozeßführung nicht erforderlich sein wird (vgl. BGH, \n\nBeschl. v. 14.9.2004 - VI ZB 37/04, BB 2004, 2548; WRP 2005, 224, 226 \n\n- Unterbevollmächtigter III, m.w.N.). Das Beschwerdegericht hat - von seinem \n\nStandpunkt aus folgerichtig - zur Notwendigkeit eines eingehenden Mandan-\n\ntengesprächs keine Feststellungen getroffen. Da die Beklagte geltend gemacht \n\nhat, sie verfüge nicht über eine Rechtsabteilung und es seien wegen des kom-\n\nplexen Sachverhalts intensive Mandantengespräche notwendig gewesen, ist für \n\ndie rechtliche Beurteilung in der Rechtsbeschwerdeinstanz gemäß diesem Vor-\n\nbringen der Beklagten von der Notwendigkeit eines eingehenden Mandanten-\n\ngesprächs auszugehen. \n\n3. Der angefochtene Beschluß ist daher aufzuheben. Die Sache ist an \n\ndas Beschwerdegericht zurückzuverweisen, damit dieses die noch erforderli-\n\nchen Feststellungen zur Notwendigkeit eines eingehenden persönlichen Man-\n\ndantengesprächs zum Zeitpunkt der Beauftragung des Prozeßbevollmächtigten \n\nder Beklagten und gegebenenfalls zur Höhe der geltend gemachten Reiseko-\n\nsten trifft. \n\nUllmann \n\nBornkamm \n\nBüscher \n\nSchaffert \n\n Bergmann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-03/i-zb-24-04","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 4a","ref_norm":"4a","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-03/i-zb-24-04","retrieved":"2026-07-10 16:30:05.369676+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-03-03/i-zb-24-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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