{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Grosser Senat fuer Strafsachen","decided":"2005-03-03","aktenzeichen":"GSSt 1/04","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"GG Art. 20 Abs. 3; StPO vor § 1 (faires Verfahren), § 302 Abs. 1 Satz 1 1. Das Gericht darf im Rahmen einer Urteilsabsprache an der Erörterung eines Rechtsmittelverzichts nicht mitwirken und auf einen solchen Verzicht auch nicht hinwirken. 2. Nach jedem Urteil, dem eine Urteilsabsprache zugrunde liegt, ist der Rechtsmittelberechtigte, der nach § 35 a Satz 1 StPO über ein Rechtsmittel zu belehren ist, stets auch darüber zu belehren, daß er ungeachtet der Ab- sprache in seiner Entscheidung frei ist, Rechtsmittel einzulegen (qualifizierte Belehrung). Das gilt auch dann, wenn die Absprache einen Rechtsmittelver- zicht nicht zum Gegenstand hatte. 3. Der nach einer Urteilsabsprache erklärte Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels ist unwirksam, wenn der ihn erklärende Rechtsmittelberechtig- te nicht qualifiziert belehrt worden ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n3. März 2005 \n\nin den Strafsachen \n\ngegen \n\nGSSt 1/04 \n\n1. \n\n2. \n\nalias: \n\nwegen zu 1.: Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. \n zu 2.: Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge \n\nDer Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs hat durch den Präsi-\n\ndenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Hirsch, die Vorsitzende Richterin am \n\nBundesgerichtshof Dr. Tepperwien, den Vorsitzenden Richter am Bundesge-\n\nrichtshof Prof. Dr. Tolksdorf, die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Rissing-van Saan, den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Nack \n\nsowie die Richter am Bundesgerichtshof Dr. h.c. Detter, Häger, Maatz, Basdorf, \n\nWinkler und Dr. Wahl am 3. März 2005 beschlossen: \n\n1. Das Gericht darf im Rahmen einer Urteilsabsprache an der \n\nErörterung eines Rechtsmittelverzichts nicht mitwirken und \n\nauf einen solchen Verzicht auch nicht hinwirken. \n\n2. Nach jedem Urteil, dem eine Urteilsabsprache zugrunde \n\nliegt, ist der Rechtsmittelberechtigte, der nach § 35 a \n\nSatz 1 StPO über ein Rechtsmittel zu belehren ist, stets \n\nauch \n\ndarüber zu belehren, daß er ungeachtet der Absprache in \n\nseiner Entscheidung frei ist, Rechtsmittel einzulegen (quali-\n\nfizierte Belehrung). Das gilt auch dann, wenn die Abspra-\n\nche einen Rechtsmittelverzicht nicht zum Gegenstand hat-\n\nte. \n\n3. Der nach einer Urteilsabsprache erklärte Verzicht auf die \n\nEinlegung eines Rechtsmittels ist unwirksam, wenn der ihn \n\nerklärende Rechtsmittelberechtigte nicht qualifiziert belehrt \n\nworden ist. \n\nGründe: \n\nA. \n\nDie Vorlage des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs an den Großen \n\nSenat für Strafsachen betrifft die Frage, inwieweit dem im Zusammenhang mit \n\neiner Urteilsabsprache erklärten Rechtsmittelverzicht Wirksamkeit zukommt. \n\nI. Dem 3. Strafsenat liegen zwei Revisionsverfahren vor, in denen vorab \n\njeweils über die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts zu entscheiden ist. Bei-\n\nde Verfahren hat der 3. Strafsenat zur gemeinsamen Verhandlung und Ent-\n\nscheidung verbunden. \n\n1. In der Strafsache gegen J. (3 StR 415/02) geht es um einen in der \n\nUrteilsabsprache „vereinbarten“ und nach Urteilsverkündung sodann allseitig \n\nerklärten Rechtsmittelverzicht, nach dem der Angeklagte Wiedereinsetzung zur \n\nRevisionseinlegung begehrt. \n\nDas Landgericht Duisburg hat den Angeklagten am 29. April 2002 we-\n\ngen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge \n\nin drei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten \n\nverurteilt. Der Angeklagte hat unmittelbar nach der Urteilsverkündung auf die \n\nEinlegung eines Rechtsmittels verzichtet. Fünf Monate später hat er mit Schrift-\n\nsatz vom 25. September 2002, eingegangen am 27. September 2002, Revision \n\neingelegt und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung \n\nder Frist zur Einlegung der Revision beantragt. Dazu hat er vorgetragen: Der \n\nRechtsmittelverzicht sei Bestandteil einer verfahrensbeendenden Absprache \n\ngewesen und deshalb unwirksam. Hiervon habe er erst nach dem 20. Septem-\n\nber 2002 – dem Tag, an dem sein neuer Verteidiger Akteneinsicht erhalten hat-\n\nte – Kenntnis erlangt. \n\nDem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Nach Erörterung der \n\nSach- und Rechtslage sowie einer einstündigen Unterbrechung der Sitzung \n\nwurde im Hauptverhandlungsprotokoll festgehalten: „Nach Erörterung der \n\nSach- und Rechtslage sicherte die Kammer eine Freiheitsstrafe von höchstens \n\nvier Jahren neun Monaten bei Rechtsmittelverzicht zu“. Daraufhin erklärten \n\nsowohl die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte \n\nund sein Verteidiger, sie stimmten einer „solchen Absprache“ bzw. einer „sol-\n\nchen Zusage der Kammer“ zu. Nach Verlesung des Anklagesatzes und Beleh-\n\nrung des Angeklagten über seine Aussagefreiheit erklärte dieser, aussagen zu \n\nwollen. Anschließend gestand „der Angeklagte durch seinen Verteidiger die \n\nAnklagevorwürfe als richtig zu“. Der Verteidiger erklärte für den Angeklagten \n\nweiterhin das Einverständnis zur „außergerichtlichen Einziehung“ von sicher-\n\ngestellten Betäubungsmitteln und Geldbeträgen. Daraufhin wurde auf die Ver-\n\nnehmung der erschienenen Zeugen verzichtet. Nach im wesentlichen überein-\n\nstimmenden Schlußanträgen von Staatsanwaltschaft und Verteidigung und \n\ndem letzten Wort des Angeklagten verkündete die Strafkammer das Urteil und \n\neinen Haftfortdauerbeschluß. Unmittelbar danach verzichteten der Angeklagte, \n\nsein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft auf Rechtsmittel. Diese Erklärun-\n\ngen wurden vorgelesen und genehmigt. \n\n2. In der Strafsache gegen H. (3 StR 368/02) war der Rechtsmittel-\n\nverzicht selbst zwar nicht Inhalt der Urteilsabsprache. Das Gericht brachte da-\n\nbei aber zum Ausdruck, daß ein Rechtsmittelverzicht „wünschenswert“ sei. Auf \n\nNachfrage des Gerichts nach Urteilsverkündung erklärten die Angeklagte und \n\nihr Verteidiger Rechtsmittelverzicht, ungeachtet dessen die Angeklagte inner-\n\nhalb der Frist des § 341 StPO Revision einlegte. \n\nDas Landgericht Lüneburg hat die Angeklagte am 4. Juli 2002 in einem \n\numfangreichen Betäubungsmittelverfahren, das sich noch gegen weitere Ange-\n\nklagte richtete, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit \n\nmit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, jeweils in \n\nnicht geringer Menge, in zehn Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von acht \n\nJahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die am 5. Juli 2002 \n\n– am Tag nach der Urteilsverkündung – eingelegte Revision der Angeklagten. \n\nDie Angeklagte ist der Auffassung, ihr Rechtsmittel sei zulässig, obwohl sie \n\nunmittelbar nach Verkündung des Urteils auf Rechtsmittel verzichtet hatte. Ihr \n\nRechtsmittelverzicht sei nämlich unwirksam. \n\nDem liegt folgender Verfahrensablauf zugrunde: Am ersten Verhand-\n\nlungstag wurde die Hauptverhandlung unterbrochen, „um den Verfahrensbetei-\n\nligten (Staatsanwaltschaft, Verteidigung, Gericht) Gelegenheit zu geben, eine \n\neinverständliche Verfahrenserledigung zu erörtern“. Nach einer Stunde wurde \n\ndie Hauptverhandlung fortgesetzt. Zum weiteren Fortgang heißt es im Haupt-\n\nverhandlungsprotokoll: „Der Vorsitzende gab den Inhalt des in der Verhand-\n\nlungsunterbrechung geführten Gespräches bekannt: Die Kammer schlage fol-\n\ngende Verfahrenserledigung (Rechtsmittelverzicht wünschenswert) vor: …“ Für \n\nden Fall eines „umfassenden und glaubhaften“ Geständnisses der Angeklagten \n\nwurde eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten als \n\nStrafobergrenze in Aussicht gestellt. Die Hauptverhandlung wurde sodann er-\n\nneut unterbrochen, „um den Verfahrensbeteiligten, insbesondere den Ange-\n\nklagten und ihren Verteidigern Gelegenheit zu geben, die Anregung des Ge-\n\nrichts zu erörtern.“ 40 Minuten später wurde die Hauptverhandlung fortgesetzt. \n\n„Die Verfahrensbeteiligten, insbesondere die Angeklagten und ihre Verteidiger \n\nerklärten: Wir sind mit der vorgeschlagenen einverständlichen Verfahrenserle-\n\ndigung einschließlich der in Aussicht gestellten Gesamtfreiheitsstrafe … ein-\n\nverstanden.“ Anschließend erklärte der Verteidiger für die Angeklagte, die An-\n\nklagevorwürfe träfen zu, und die Angeklagte bestätigte, dies sei so richtig. \n\nAm nächsten Verhandlungstag wurde das Urteil verkündet. Dann wurde \n\ndie Rechtsmittelbelehrung erteilt, zusätzlich wurde das Formblatt ausgehän-\n\ndigt. Während die anderen Angeklagten keine Rechtsmittelverzichtserklärun-\n\ngen abgaben, erklärte der Verteidiger der Angeklagten: „Wir verzichten auf \n\nRechtsmittel.“ Auf Nachfrage des Gerichts bekundete die Angeklagte nach kur-\n\nzer Unterredung mit ihrem Verteidiger: „Ich verzichte auf Rechtsmittel gegen \n\ndas soeben verkündete Urteil.“ Diese Erklärung wurde vorgelesen und geneh-\n\nmigt. Anschließend erklärte die Staatsanwaltschaft gleichfalls Rechtsmittelver-\n\nzicht bezüglich der Angeklagten H. . \n\nII. Der 3. Strafsenat hält in beiden Fällen den Rechtsmittelverzicht für \n\nunwirksam. Er möchte auf die Revisionen der Angeklagten die Urteile einer \n\nRechtsprüfung unterziehen. Er hält die geschilderte Vorgehensweise des \n\nLandgerichts für unzulässig. Ein Rechtsmittelverzicht im Rahmen einer Urteils-\n\nabsprache dürfe weder vereinbart werden noch dürfe das Gericht auf ihn hin-\n\nwirken. Wegen des unzulässigen Vorgehens seien die Rechtsmittelverzichtser-\n\nklärungen der Angeklagten unwirksam. \n\nIn der Strafsache J. (Fall 1) würde der 3. Strafsenat auf der Basis \n\nder bisherigen Rechtsprechung (vgl. BGHSt 45, 227, 234) Wiedereinsetzung in \n\nden vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision ge-\n\nwähren. \n\nIII. Da sich der 3. Strafsenat im Fall 1 an der beabsichtigten Entschei-\n\ndung durch die Rechtsprechung des 1., 2. und 5. Strafsenats gehindert sieht, \n\nhat er mit Beschluß vom 24. Juli 2003 (NJW 2003, 3426) bei den anderen \n\nStrafsenaten gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG angefragt, ob an dieser Recht-\n\nsprechung festgehalten wird. Im Fall 2 hat der 3. Strafsenat – nachdem hierzu \n\neine Entscheidung des Bundesgerichtshofs bislang nicht vorliegt – die anderen \n\nSenate um Stellungnahme gebeten. \n\nDer 5. Strafsenat (Beschl. vom 29. Oktober 2003 – 5 ARs 61/03 = NJW \n\n2004, 1335) und der 4. Strafsenat (Beschl. vom 25. November 2003 – 4 ARs \n\n32/03) haben mitgeteilt, daß sie den im Anfragebeschluß bezeichneten Rechts-\n\nsätzen zustimmen und eigene Rechtsprechung nicht entgegensteht \n\n(4. Strafsenat) bzw. aufgegeben wird (5. Strafsenat). \n\nDer 1. Strafsenat (Beschl. vom 26. November 2003 – 1 ARs 27/03 = \n\nNStZ 2004, 164) und der 2. Strafsenat (Beschl. vom 28. Januar 2004 – 2 ARs \n\n330/03 = NJW 2004, 1336) halten hingegen an ihrer entgegenstehenden \n\nRechtsprechung zur Wirksamkeit eines (unzulässigerweise) vereinbarten \n\nRechtsmittelverzichts fest. Der 2. Strafsenat hat zudem die bisherige Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unzulässigkeit der Vereinbarung eines \n\nRechtsmittelverzichts im Rahmen einer Urteilsabsprache in Zweifel gezogen. \n\nDer 1., 2. und 4. Strafsenat haben darüber hinaus angeregt, den Großen \n\nSenat für Strafsachen auch wegen der grundsätzlichen Bedeutung der aufge-\n\nworfenen Rechtsfragen anzurufen. \n\nIV. Daraufhin hat der 3. Strafsenat – wegen beabsichtigter Abweichung \n\nund wegen grundsätzlicher Bedeutung – dem Großen Senat für Strafsachen \n\ngemäß §§ 132 Abs. 2 und 4 GVG mit Beschluß vom 15. Juni 2004 (NJW 2004, \n\n2536) folgende Rechtsfragen zur Entscheidung vorgelegt: \n\n1. \n\nIst es zulässig, im Rahmen einer Urteilsabsprache zu \n\nvereinbaren, daß auf ein Rechtsmittel verzichtet wird? \n\n2. \n\nIst es zulässig, daß das Gericht im Rahmen einer Ur-\n\nteilsabsprache darauf hinwirkt, daß ein Rechtsmittelver-\n\nzicht erklärt wird, indem es diesen ausdrücklich an-\n\nspricht oder befürwortet? \n\n3. \n\nIst die Erklärung des Angeklagten, auf Rechtsmittel zu \n\nverzichten, wirksam, wenn ihr eine Urteilsabsprache vo-\n\nrausgegangen ist, in der unzulässigerweise ein Rechts-\n\nmittelverzicht versprochen worden ist oder bei der das \n\nGericht, ohne sich ihn im Rahmen der Absprache unzu-\n\nlässigerweise versprechen zu lassen, lediglich auf die-\n\nsen hingewirkt hat? \n\nV. Der Generalbundesanwalt hält die Vorlegungsfragen für zu weit ge-\n\nfaßt, soweit sie den Rechtsmittelverzicht auch des unverteidigten Angeklagten \n\nzum Gegenstand haben. Im übrigen sieht er die Vorlegung als zulässig an. \n\nNach seiner Ansicht ist die Vereinbarung eines Rechtsmittelverzichts nur \n\ndann prozeßordnungswidrig, wenn das Gericht – was allerdings nur selten vor-\n\nkomme – das Versprechen des Rechtsmittelverzichts als Gegenleistung für \n\neine Strafmilderung verlange. Fehle ein solches Gegenseitigkeitsverhältnis, \n\nbestünden gegen die Verabredung des Rechtsmittelverzichts im Rahmen der \n\nVerständigungsgespräche keine Bedenken. Entgegen der Auffassung des vor-\n\nlegenden Senats sei es dem Gericht auch nicht untersagt, bei der Verständi-\n\ngung auf die spätere Erklärung des Rechtsmittelverzichts hinzuwirken. Wenn \n\ndas Gericht sich einen Rechtsmittelverzicht versprechen lasse oder auf ihn \n\nhinwirke, habe dies nicht zur Folge, daß der nach der Urteilsverkündung erklär-\n\nte Rechtsmittelverzicht unwirksam sei. \n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt zu beschließen: \n\n1. Es ist grundsätzlich zulässig, im Rahmen einer Urteils-\n\nabsprache mit einem verteidigten Angeklagten zu ver-\n\neinbaren, daß auf Rechtsmittel verzichtet wird. \n\n2. Das Gericht darf im Rahmen einer Urteilsabsprache auf \n\neinen Rechtsmittelverzicht des verteidigten Angeklagten \n\nhinwirken. \n\n3. Die Erklärung des verteidigten Angeklagten, auf \n\nRechtsmittel zu verzichten, ist nicht schon deshalb un-\n\nwirksam, weil ihr eine Urteilsabsprache vorausgegangen \n\nist, in der ein Rechtsmittelverzicht versprochen worden \n\nist oder bei der das Gericht lediglich auf diesen hinge-\n\nwirkt hat. \n\nB. \n\nDie Vorlegungsvoraussetzungen sind gegeben. \n\nDer Große Senat für Strafsachen beantwortet die vorgelegten Fragen \n\nwie aus der Entscheidungsformel ersichtlich. \n\nI. \n\nDie Beantwortung der Vorlegungsfragen macht vorab eine Entscheidung \n\nüber die Zulässigkeit von Urteilsabsprachen erforderlich. Gegenstand der Vor-\n\nlegung sind zwar unmittelbar lediglich Fragen des Rechtsmittelverzichts im \n\nRahmen einer solchen Absprache. Diese Fragen lassen sich indes sinnvoll nur \n\nbeantworten, wenn Urteilsabsprachen nicht von vornherein unzulässig sind. \n\n1. Die Strafprozeßordnung kennt die Verständigung über das Ergebnis \n\neiner Hauptverhandlung als Erledigungsart und verbindliche Zusagen über das \n\nVerfahrensergebnis nicht. Trotz Fehlens gesetzlicher Regelungen hat sich in \n\nder Strafrechtspflege eine Praxis dahin entwickelt, daß sich die Verfahrensbe-\n\nteiligten nicht nur über den Stand und die Aussichten des Verfahrens verstän-\n\ndigen – wogegen keine Bedenken bestehen (vgl. hierzu BVerfG – Kammer – \n\nNJW 1987, 2662) –, sondern zunehmend auch dessen Ergebnis vereinbaren \n\noder zu vereinbaren versuchen. In nicht wenigen Fällen ist dabei auch die \n\nInaussichtstellung des Rechtsmittelverzichts Gegenstand einer solchen Ab-\n\nsprache. \n\n2. Der Bundesgerichtshof hat sich in den letzten Jahren mehrfach mit \n\nRechtsfragen befaßt, die sich aus dieser Rechtspraxis ergaben. \n\na) Er hatte zunächst einzelne, dafür typische Verfahrensvorgänge unter \n\nverschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten zu überprüfen. So waren Gegen-\n\nstand der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs die Besorgnis richterlicher \n\nBefangenheit, die nach § 136 a StPO unzulässige Willensbeeinflussung, die \n\nVerletzung des fairen Verfahrens, die Nichtgewährung rechtlichen Gehörs und \n\ndie Verletzung des Beweisantragsrechts (vgl. die Nachweise im Vorlagebe-\n\nschluß des 3. Strafsenats, NJW 2004, 2536). \n\nb) Mit der Entscheidung BGHSt 43, 195 hat der 4. Strafsenat des Bun-\n\ndesgerichtshofs schließlich die Verständigung im Strafverfahren insgesamt un-\n\nter den Aspekten der Rechtsstaatlichkeit, der Idee der Gerechtigkeit sowie der \n\nNotwendigkeit einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege beurteilt. Er hat dar-\n\naus Regeln abgeleitet, bei deren Einhaltung durch den Tatrichter die so „insti-\n\ntutionalisierte“ Verständigung mit der geltenden Rechtsordnung (noch) in Ein-\n\nklang zu bringen sei. \n\nDanach bestehen folgende Mindestbedingungen für die Zulässigkeit ei-\n\nner Verständigung: Es darf keine Absprache über den Schuldspruch geben; \n\ndas Geständnis ist auf seine Glaubhaftigkeit zu überprüfen; alle Verfahrensbe-\n\nteiligten sind einzubeziehen; das Ergebnis der Absprache ist offenzulegen und \n\nzu protokollieren; es darf nur eine Strafobergrenze zugesagt werden; von die-\n\nser darf nur abgewichen werden, wenn sich neue schwerwiegende Umstände \n\nzu Lasten des Angeklagten ergeben haben; die beabsichtigte Abweichung ist \n\nin der Hauptverhandlung mitzuteilen; schließlich muß die Strafe schuldange-\n\nmessen sein. Nicht zulässig ist es, den Angeklagten durch die Androhung einer \n\nüberhöhten Strafe oder durch Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehe-\n\nnen Vorteils zu einem Geständnis zu drängen, ihm eine mildere Strafe für das \n\nVersprechen des Rechtsmittelverzichts zuzusagen und (insofern in BGHSt 43, \n\n195 nicht tragend ausgeführt) einen Rechtsmittelverzicht überhaupt zu verein-\n\nbaren. \n\nc) Alle Strafsenate des Bundesgerichtshofs haben in der Folgezeit in ei-\n\nner Reihe von Entscheidungen die Zulässigkeit von Urteilsabsprachen anhand \n\nder Mindestbedingungen von BGHSt 43, 195 beurteilt (vgl. nur BGHSt 48, 161; \n\n49, 84; BGH StV 2004, 417, 470, 639; vgl. auch BVerfG – Kammer – StV 2000, \n\n3). \n\n3. Der Große Senat für Strafsachen hält Urteilsabsprachen grundsätzlich \n\nfür zulässig und für vereinbar mit der geltenden Strafprozeßordnung. Er sieht \n\naber Anlaß, die der Absprachepraxis durch Verfassung und Strafprozeßord-\n\nnung gesetzten, bereits in der Entscheidung BGHSt 43, 195 zusammengestell-\n\nten Grenzen hervorzuheben und zu präzisieren. \n\na) Verfassungsrechtliche Grenzen ergeben sich für die Urteilsabsprache \n\ninsbesondere aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens und dem Schuldprin-\n\nzip. \n\nDer Angeklagte hat einen Anspruch auf ein faires, rechtsstaatliches Ver-\n\nfahren (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG). Die Handhabung der richterli-\n\nchen Aufklärungspflicht, die rechtliche Subsumtion und die Grundsätze der \n\nStrafzumessung dürfen nicht im Belieben oder zur freien Disposition der Ver-\n\nfahrensbeteiligten und des Gerichts stehen. Deshalb ist es dem Gericht und \n\nder Staatsanwaltschaft untersagt, sich auf einen „Vergleich“ im Gewande des \n\nUrteils, auf einen „Handel mit der Gerechtigkeit“ einzulassen. Der Strafprozeß \n\ndarf darüber hinaus nicht auf eine Weise geführt werden, daß der Beschuldigte \n\nzum bloßen Objekt des Verfahrens wird. Der Beschuldigte muß im Rahmen der \n\nvon der Strafprozeßordnung aufgestellten Regeln nicht nur theoretisch, son-\n\ndern auch praktisch die Möglichkeit erhalten, zur Wahrung seiner Rechte aktiv \n\nauf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens Einfluß zu nehmen (BVerfG – \n\nKammer – NJW 1987, 2662; vgl. auch BVerfGE 57, 250, 275 f.). \n\nEin zentrales Ziel des rechtsstaatlich geordneten Strafverfahrens ist die \n\nErmittlung des wahren Sachverhalts als der notwendigen Grundlage eines ge-\n\nrechten Urteils. Die Ermittlung des Sachverhalts durch den Tatrichter unter-\n\nsteht dem aus § 244 Abs. 2 StPO abzuleitenden und den verfassungsrechtli-\n\nchen Anforderungen entsprechenden „Gebot bestmöglicher Sachaufklärung“ \n\n(vgl. BVerfGE 57, 250, 275; 63, 45, 61; BVerfG – Kammer – NJW 2003, 2444 \n\nund Beschluß vom 17. September 2004 – 2 BvR 2122/03). Dabei ist die Fest-\n\nstellung des Ergebnisses der Beweisaufnahme grundsätzlich der Urteilsbera-\n\ntung vorbehalten, denn die für das Urteil maßgeblichen Feststellungen muß der \n\nTatrichter nach § 261 StPO aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung gewinnen \n\n(BGHSt 43, 360). \n\nDie Strafe muß schuldangemessen sein. Der Grundsatz der Schuldan-\n\ngemessenheit des Strafens hat Verfassungsrang. Er folgt aus Art. 1 Abs. 1 und \n\nArt. 2 Abs. 1 GG sowie aus dem Rechtsstaatsprinzip. § 46 Abs. 1 Satz 1 StGB \n\nist Ausdruck dieses Prinzips (BVerfGE 86, 288, 313; 95, 96, 140). Die Strafe \n\ndarf sich nicht – auch nicht nach unten – von ihrer Bestimmung als gerechter \n\nSchuldausgleich lösen. Sie muß in einem angemessenen Verhältnis zum Maß \n\nder persönlichen Schuld, zum Unrechtsgehalt und zur Gefährlichkeit der Tat \n\nstehen und muß sich auch im Rahmen des für vergleichbare Fälle Üblichen \n\nhalten (BGHR StGB § 46 Abs. 1 Strafhöhe 9; BtMG § 30 Strafzumessung 1). \n\nb) Mit Blick auf diese verfassungsrechtlichen Vorgaben und ihre Ausge-\n\nstaltung durch die Regelungen der geltenden Strafprozeßordnung ergeben \n\nsich – jenseits der durch die Vorlegung aufgeworfenen Fragen des Rechtsmit-\n\ntelverzichts (dazu unter II.) – für eine zulässige Urteilsabsprache insbesondere \n\nfolgende, im wesentlichen schon in der Entscheidung BGHSt 43, 195 zusam-\n\nmengestellte Mindestbedingungen: \n\nDas Gericht darf nicht vorschnell auf eine Urteilsabsprache ausweichen, \n\nohne zuvor pflichtgemäß die Anklage tatsächlich anhand der Akten und insbe-\n\nsondere auch rechtlich überprüft zu haben (vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 1 \n\nSatz 1 Rechtsmittelverzicht 25; BGH NStZ 2004, 577, 578). \n\nDas bei einer Urteilsabsprache in der Regel abgelegte Geständnis muß \n\nauf seine Zuverlässigkeit überprüft werden. Das Gericht muß von seiner Rich-\n\ntigkeit überzeugt sein. Dazu muß das selbstbelastende, keinen besonderen \n\nZweifeln im Einzelfall unterliegende Geständnis wenigstens so konkret sein, \n\ndaß geprüft werden kann, ob es derart im Einklang mit der Aktenlage steht, \n\ndaß sich hiernach keine weitergehende Sachaufklärung aufdrängt. Ein bloßes \n\ninhaltsleeres Formalgeständnis reicht hingegen nicht aus (vgl. BGHR StPO \n\n§ 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 25). Zum Geständnis „zu Lasten Drit-\n\nter“ verweist der Große Senat für Strafsachen auf BGHSt 48, 161. \n\nDer Schuldspruch kann – allerdings abgesehen von den in Einzelfällen \n\nnicht unnötig restriktiv zu handhabenden Möglichkeiten, welche die verfah-\n\nrensökonomischen Regelungen aus §§ 154, 154 a StPO gestatten – nicht Ge-\n\ngenstand einer Urteilsabsprache sein. \n\nDie Differenz zwischen der absprachegemäßen und der bei einem „strei-\n\ntigen Verfahren“ zu erwartenden Sanktion darf nicht so groß sein („Sanktions-\n\nschere“), daß sie strafzumessungsrechtlich unvertretbar und mit einer ange-\n\nmessenen Strafmilderung wegen eines Geständnisses nicht mehr erklärbar ist. \n\nDies gilt sowohl für den Fall, daß die ohne Absprache in Aussicht gestellte \n\nSanktion das vertretbare Maß überschreitet, so daß der Angeklagte inakzepta-\n\nblem Druck ausgesetzt wird (vgl. BGH StV 2004, 470), als auch für den Fall, \n\ndaß das Ergebnis des Strafnachlasses unterhalb der Grenze dessen liegt, was \n\nnoch als schuldangemessene Sanktion hingenommen werden kann. \n\nDas Gericht darf über BGHSt 43, 195 (Leitsatz 2) hinaus nicht nur we-\n\ngen neuer Erkenntnisse von seiner Zusage abweichen, sondern – nach ent-\n\nsprechendem Hinweis – auch dann, wenn schon bei der Urteilsabsprache vor-\n\nhandene relevante tatsächliche oder rechtliche Aspekte übersehen wurden \n\n(vgl. BGH NStZ 2004, 493; 2005, 115). Es wäre unvertretbar, das Gericht bei \n\nder Urteilsfindung entgegen § 261 StPO an einen maßgeblichen Irrtum allein \n\naufgrund des im Rahmen einer Verständigung gesetzten Vertrauenstatbestan-\n\ndes zu binden, den es freilich auch und gerade in diesen Fällen durch entspre-\n\nchende Hinweise beseitigen muß. \n\n4. Der Große Senat für Strafsachen verkennt nicht, daß die Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofs zur grundsätzlichen Zulässigkeit von Urteilsab-\n\nsprachen bei Einhaltung der in der Entscheidung BGHSt 43, 195 zusammen-\n\ngestellten Mindestbedingungen im Schrifttum auf Kritik gestoßen ist. Von Zwei-\n\nfeln abgesehen, ob sie ihr Ziel, der Verständigungspraxis einen Rahmen zu \n\ngeben, erreicht hat und überhaupt erreichen konnte (vgl. die Nachweise im \n\nVorlagebeschluß des 3. Strafsenats, NJW 2004, 2536), wird ihr vor allem ent-\n\ngegengehalten, daß der Bundesgerichtshof mit der Einführung eines institutio-\n\nnalisierten Abspracheverfahrens die Grenzen zulässiger Rechtsfortbildung \n\nüberschritten habe. Diese Bedenken teilt der Große Senat für Strafsachen \n\nnicht. \n\na) Allerdings enthält die Strafprozeßordnung keine Regelungen über die \n\nUrteilsabsprache. Sie ist sogar im Grundsatz vergleichsfeindlich ausgestaltet. \n\nRichtig ist ferner, daß die Anerkennung der Verbindlichkeit von Zusagen zur \n\nStrafhöhe, auch wenn diese – entsprechend den Vorgaben der Entscheidung \n\nBGHSt 43, 195 – lediglich die Strafobergrenze zum Gegenstand haben dürfen, \n\nmit § 261 StPO nur schwer in Einklang zu bringen ist. Sodann ist nicht zu über-\n\nsehen, daß Abspracheverfahren in der Praxis eher als Verfahren, die streng \n\nnach der Strafprozeßordnung geführt werden, Gefahr laufen, dem gesetzlich \n\nverankerten Aufklärungsgrundsatz (§ 244 Abs. 2 StPO) nur eingeschränkt \n\nRechnung zu tragen. \n\nSchließlich kommt hinzu, daß ein Verständigungsverfahren, dessen \n\nKern die Abgabe eines Geständnisses als Gegenleistung für eine verbindliche \n\nZusage zur Strafhöhe ist, in vielfältiger Hinsicht näherer Ausgestaltung und \n\nweiterer Festlegungen bedarf als durch die Entscheidung BGHSt 43, 195 vor-\n\ngenommen. Der Regelung bedarf namentlich die Frage, wen die Zusage bin-\n\ndet: nur das Tatgericht, das sie erteilt oder etwa auch das Rechtsmittelgericht, \n\nschließlich gar das Gericht, an das die Sache nach einer erfolgreichen Revisi-\n\non zurückverwiesen wird. Unabweislich sind Festlegungen dazu, ob und unter \n\nwelchen Voraussetzungen die Bindungswirkung entfällt (s. oben zu 3. b). Ge-\n\nrade auch im Hinblick darauf, daß die Bindung nicht nur beim Auftreten neuer \n\nErkenntnisse, sondern auch dann entfällt wenn für die Urteilsfindung maßgebli-\n\nche Aspekte ursprünglich übersehen wurden, stellt sich die Frage, ob – gege-\n\nbenenfalls mit welchen Einschränkungen – das „vorgeleistete“ Geständnis bei \n\nFortfall der Bindung noch zu Beweiszwecken verwertet werden darf und welche \n\nAnforderungen gegebenenfalls bei seiner Würdigung zu beachten sind. Gere-\n\ngelt werden muß ferner, ob die gerichtliche Zusage auch dann verbindlich ist, \n\nwenn im Rahmen der Verständigungsgespräche gebotene Beteiligungen oder \n\nAnhörungen unterblieben sind, insbesondere wenn die Staatsanwaltschaft an \n\nden Verständigungsgesprächen nicht beteiligt war oder dem Ergebnis nicht \n\nzustimmen konnte. Die Frage der Verbindlichkeit der Zusage stellt sich auch \n\nfür den Fall, daß das Ergebnis der in Vorgesprächen erzielten Verständigung – \n\nentgegen den Vorgaben von BGHSt 43, 195 – nicht in die Hauptverhandlung \n\neingeführt und protokolliert worden ist. Mit Blick auf das Rechtsmittelverfahren \n\nstellen sich nicht nur die von der Vorlage aufgeworfenen Fragen des Rechts-\n\nmittelverzichts; zu beantworten ist etwa auch, ob und in welchem Maße im Re-\n\nvisionsverfahren – mit Blick auf die Besonderheiten des Abspracheverfahrens, \n\netwa unter dem Gesichtspunkt widersprüchlichen Verhaltens – bestimmte Ver-\n\nfahrensrügen, namentlich Aufklärungsrügen ausgeschlossen sein können. \n\nb) Die notwendige Beantwortung all dieser Fragen – und weiterer, die \n\nsich auch je nach der gegebenen Antwort stellen werden – erweist sich insbe-\n\nsondere deswegen als schwierig, weil die Strafprozeßordnung kein konsensua-\n\nles Urteilsverfahren kennt und ihr deshalb für die Ausgestaltung eines solchen \n\nVerfahrens auch keine Maßstäbe entnommen werden können. Damit gerät die \n\nEinführung eines Verständigungsverfahrens in das streng formalisiert ausge-\n\nstaltete Strafverfahren durch die Rechtsprechung nahe an die Grenzen, die \n\ndas Grundgesetz mit der Verteilung der Aufgaben auf Gesetzgebung und \n\nRechtsprechung der richterlichen Rechtsfortbildung setzt. Diese Grenzen sind \n\nindes nicht überschritten: \n\naa) Das Grundgesetz lehnt einen engen Gesetzespositivismus ab, wie \n\nsich bereits aus der Bindung des Richters an „Gesetz und Recht“ nach Art. 20 \n\nAbs. 3 GG ergibt (BVerfGE 34, 269, 286 ff., auch zum folgenden). Richterliche \n\nTätigkeit besteht nicht nur im Erkennen und Aussprechen von Entscheidungen \n\ndes Gesetzgebers. Vielmehr ist dem Richter eine „schöpferische Rechtsfin-\n\ndung“, der auch willenhafte Elemente eigen sind, nicht grundsätzlich verwehrt. \n\nInsbesondere die obersten Gerichtshöfe haben diese Befugnis von Anfang an \n\n– mit Billigung des Bundesverfassungsgerichts – für sich in Anspruch genom-\n\nmen (BVerfG aaO, S. 288). Sie steht, wie das Bundesverfassungsgericht aus-\n\ndrücklich hervorhebt, besonders dem Großen Senat zu, dem namentlich durch \n\n§ 132 Abs. 4 GVG die Fortbildung des Rechts zur Aufgabe gemacht ist. \n\nDer Richter ist zu „freierer Handhabung der Rechtsnormen“ (BVerfG, \n\naaO, S. 289) berechtigt, wenn das geschriebene Gesetz bei einer am Wortlaut \n\nhaftenden Auslegung seine Funktion nicht mehr erfüllt. Die Auslegung einer \n\nGesetzesnorm kann nicht immer auf Dauer bei dem ihr zu ihrer Entstehungs-\n\nzeit beigelegten Sinn stehen bleiben. Es ist zu berücksichtigen, welche ver-\n\nnünftige Funktion sie im Zeitpunkt der Anwendung haben kann. „Die Norm \n\nsteht ständig im Kontext der sozialen Verhältnisse und der gesellschaftlich-\n\npolitischen Anschauungen, auf die sie wirken soll; ihr Inhalt kann und muß sich \n\nunter Umständen mit ihnen wandeln“ (BVerfG, aaO, S. 288). Die tatsächliche \n\noder rechtliche Entwicklung kann eine bis dahin eindeutige und vollständige \n\nRegelung lückenhaft, ergänzungsbedürftig und zugleich ergänzungsfähig wer-\n\nden lassen, da Gesetze in einem Umfeld sozialer Verhältnisse und gesell-\n\nschaftspolitischer Anschauungen stehen, mit deren Wandel sich auch der \n\nNorminhalt ändern kann (BVerfGE 82, 6, 12). Ändern sich die Bedürfnisse des \n\nRechtsverkehrs, so folgt aus dem Gesagten die Zulässigkeit einer richterrecht-\n\nlichen Anpassung des Rechts an diese Bedürfnisse. \n\nbb) Bei Anlegung dieser Maßstäbe sind die Voraussetzungen einer rich-\n\nterrechtlichen Fortbildung der Strafprozeßordnung durch Zulassung von Ur-\n\nteilsabsprachen, die die dargestellten Mindestanforderungen erfüllen, insbe-\n\nsondere wegen der unabweislichen Bedürfnisse einer ordnungsgemäßen Straf-\n\nrechtspflege gegeben. \n\nDas Prinzip der Rechtsstaatlichkeit, die Pflicht des Staates, die Sicher-\n\nheit seiner Bürger und deren Vertrauen in die Funktionstüchtigkeit der staatli-\n\nchen Institutionen zu schützen, und nicht zuletzt das Gebot der Gleichbehand-\n\nlung aller in Strafverfahren Beschuldigten geben es den zuständigen staatli-\n\nchen Stellen und insbesondere den Organen der Strafrechtspflege auf, dafür \n\nSorge zu tragen, daß der staatliche Strafanspruch insgesamt – mit Blick auf \n\nalle einzuleitenden Strafverfahren – so gut wie möglich durchgesetzt werden \n\nkann. Auf seine Durchsetzung darf weder nach Belieben noch aus vermeidba-\n\nren Gründen generell, partiell oder im Einzelfall verzichtet werden. Der Rechts-\n\nstaat kann sich nur verwirklichen, wenn sichergestellt ist, daß Straftäter im \n\nRahmen der geltenden Gesetze verfolgt, abgeurteilt und einer gerechten Be-\n\nstrafung zugeführt werden (vgl. BVerfG – Kammer – NJW 1987, 2662). \n\nDiesen Anforderungen könnten die Organe der Strafrechtsjustiz unter \n\nden gegebenen – rechtlichen wie tatsächlichen – Bedingungen der Straf-\n\nrechtspflege ohne die Zulassung von Urteilsabsprachen durch richterrechtliche \n\nRechtsfortbildung nicht mehr gerecht werden. Vor allem mit Blick auf die knap-\n\npen Ressourcen der Justiz (vgl. dazu den Beschluß der Konferenz der Justiz-\n\nministerinnen und Justizminister vom 17./18. Juni 2004: „Die Justizministerin-\n\nnen und Justizminister weisen erneut darauf hin, daß die Strafjustiz am Rande \n\nihrer Belastbarkeit arbeitet.“) könnte die Funktionstüchtigkeit der Strafjustiz \n\nnicht gewährleistet werden, wenn es den Gerichten generell untersagt wäre, \n\nsich über den Inhalt des zu verkündenden Urteils mit den Beteiligten abzuspre-\n\nchen. Jedenfalls soweit sie den dargestellten Mindestanforderungen entspre-\n\nchen, ermöglichen es Urteilsabsprachen, den mitunter gegenläufigen Anforde-\n\nrungen für ein ordnungsgemäßes Funktionieren der Strafjustiz in ihrer Gesamt-\n\nheit Rechnung zu tragen. \n\nDas gilt zumal unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgrundsatzes, \n\nder ein Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips ist, und des Grundsatzes der Pro-\n\nzeßökonomie. Beide Grundsätze können den Umfang der im Einzelfall gebote-\n\nnen Aufklärungsbemühungen bestimmen. Das Gewicht der Strafsache sowie \n\ndie Bedeutung und der Beweiswert weiterer Beweismittel sind gegenüber den \n\nNachteilen der Verfahrensverzögerungen abzuwägen (BGH NJW 2001, 695). \n\nDie Rücksichtnahme auf die Belange der Verfahrensökonomie, namentlich bei \n\ndrohender Verfahrensverzögerung, ist der Strafprozeßordnung – wie jeder an-\n\nderen Verfahrensordnung – durchaus nicht fremd (vgl. BGH NStZ 2004, 638; \n\nBGH wistra 2004, 475). So ist nach ausdrücklicher gesetzlicher Regelung eine \n\nTeileinstellung nach § 154 Abs. 1 Nr. 2 StPO möglich, „wenn ein Urteil wegen \n\ndieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist“. Unter den gleichen \n\nVoraussetzungen können einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne \n\nvon mehreren Gesetzesverletzungen von der Verfolgung ausgenommen wer-\n\nden (§ 154 a Abs. 1 Satz 2 StPO); diese Beschränkung der Strafverfolgung \n\ngestattet eine Reduzierung des Schuldspruchs (vgl. nur BGH NJW 2004, 2990, \n\n2991). Von der Einziehung oder dem Verfall kann ferner nach §§ 430, 442 \n\nStPO abgesehen werden, wenn das Verfahren „einen unangemessenen Auf-\n\nwand erfordern“ würde. Hinzu kommt, daß Verfahrensverzögerungen, selbst \n\nwenn diese auf einer Überlastung des Gerichts beruhen, nicht selten dazu füh-\n\nren, daß die schuldangemessene Strafe unterschritten werden muß (BVerfG – \n\nKammer – NJW 1995, 1277; 2003, 2225; NStZ 2004, 335; BGH NStZ 1999, \n\n181; BGHSt 45, 321, 339; BGH, Beschluß vom 23. Juni 2004 – 1 ARs 5/04). \n\nDie mit der richterrechtlichen Zulassung der Urteilsabsprache verbunde-\n\nne Fortbildung des Strafprozeßrechts ist schließlich auch im Hinblick darauf \n\nverfassungsrechtlich vertretbar, daß das Recht auf ein faires Verfahren auch \n\nden Zeugen, namentlich den Opfer-Zeugen, davor schützt, zum bloßen Objekt \n\neines rechtsstaatlich geordneten Verfahrens gemacht zu werden (BVerfGE 38, \n\n105, 114 f.). Nach der Auffassung des Gesetzgebers ist Aufgabe eines sozia-\n\nlen Rechtsstaates nicht nur, darauf zu achten, daß die Straftat aufgeklärt und \n\nSchuld oder Unschuld des Beschuldigten in einem rechtsstaatlichen Verfahren \n\nfestgestellt, sondern auch, daß die Belange des Opfers gewahrt werden (so die \n\nBegründung der Bundesregierung im Entwurf zum Opferrechtsreformgesetz \n\nvom 24. Juni 2004, BGBl I 1354, BT-Drucks. 15/2536). Der Zeugen- und Op-\n\nferschutz kann deshalb Anlaß sein, von einer weitergehenden – den Schuldum-\n\nfang möglicherweise erhöhenden – Sachaufklärung abzusehen, namentlich \n\nunter Anwendung von §§ 154, 154 a StPO. Die Revisionsgerichte knüpfen an \n\ndieses Anliegen auch bei der Frage der Notwendigkeit der Aufhebung und Zu-\n\nrückweisung an (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Mindestfeststellungen 7; \n\n§ 354 Abs. 1 Sachentscheidung 5; zur verfassungskonformen Auslegung unter \n\nOpferschutzgesichtspunkten siehe auch BVerfG – Kammer –, Beschluß vom \n\n27. Februar 2000 – 2 BvL 4/98). \n\ncc) Der Große Senat für Strafsachen würde sich an der nach allem \n\ndurch die Änderung der Verhältnisse veranlaßten, zur Sicherstellung der Funk-\n\ntionstüchtigkeit der Strafrechtspflege gebotenen Rechtsfortbildung durch Zu-\n\nlassung der Urteilsabsprache (in den dargestellten engen Grenzen) allerdings \n\ngehindert sehen, wenn eine einschlägige Regelung des Gesetzgebers zu er-\n\nwarten wäre (vgl. BVerfGE 34, 269, 291). Indes ist trotz drängenden Rege-\n\nlungsbedarfs ein Tätigwerden des Gesetzgebers konkret nicht abzusehen. \n\nII. \n\nAusgehend davon, daß Urteilsabsprachen bei Wahrung der dargestell-\n\nten Anforderungen zulässig sind, hält der Große Senat für Strafsachen in Be-\n\nantwortung der Vorlegungsfragen 1 und 2 es mit BGHSt 43, 195 für unzulässig, \n\ndaß das Gericht mit den Verfahrensbeteiligten vor Urteilsverkündung einen \n\nRechtsmittelverzicht vereinbart. Darüber hinausgehend ist jedwedes Mitwirken \n\ndes Gerichts an einem Rechtsmittelverzicht unzulässig. \n\nAußer Frage steht der Extremfall einer Verknüpfung von Strafhöhe mit \n\nversprochenem Rechtsmittelverzicht, der einen grundlegenden Verstoß gegen \n\ndas Prinzip schuldangemessenen Strafens darstellt (BGHSt aaO S. 204 f.). \n\nDarüber hinaus darf die Urteilsabsprache zudem nicht gleichsam als eigen-\n\nständiges, informelles Verfahren neben der eigentlichen Hauptverhandlung \n\ngeführt werden, sie darf nicht unter dem Deckmantel der Unkontrollierbarkeit \n\nstattfinden, ihr Inhalt muß auch für das Revisionsgericht überprüfbar sein \n\n(BGHSt aaO S. 206). Wie der vorlegende Senat zutreffend dargelegt hat, be-\n\nstehen an einer Zulassung der Möglichkeit, einen Rechtsmittelverzicht im \n\nRahmen einer Urteilsabsprache zu vereinbaren, keine legitimen Interessen. \n\nZudem könnten hieraus nachhaltige Gefahren nicht nur für die Rechtskultur, \n\nsondern darüber hinaus für eine effektive Wahrung unverzichtbarer Anliegen \n\neines rechtsstaatlich geführten Strafverfahrens erwachsen. \n\nAuch für diese Fälle muß eine effektive Möglichkeit der Kontrolle gericht-\n\nlicher Entscheidungen durch das Revisionsgericht erhalten werden. Beteiligt \n\nsich hingegen das Gericht im Rahmen einer Urteilsabsprache an der Vereinba-\n\nrung eines Rechtsmittelverzichts oder drängt es gar die Rechtsmittelberechtig-\n\nten hierzu, so läßt es erkennen, daß sein Urteil keiner revisionsgerichtlichen \n\nKontrolle unterzogen werden soll. Das verletzt nicht nur die Würde des Ge-\n\nrichts und schadet seiner Autorität. Eine solche Verfahrensweise läßt vor allem \n\nernsthaft besorgen, daß das Gericht es in der Erwartung, seine Entscheidung \n\nwerde nicht mehr überprüft, bei der Urteilsfindung an der auch in diesem Ver-\n\nfahren notwendigen Sorgfalt bei der prozeßordnungsgemäßen Ermittlung des \n\nSachverhalts, bei seiner Subsumtion unter das materielle Strafrecht und bei \n\nder Bestimmung der schuldangemessenen Strafe fehlen lassen werde. \n\nAus diesen Gründen muß es dem Gericht untersagt sein, an jedwedem \n\nZustandekommen einer Urteilsabsprache mitzuwirken, soweit ihr Gegenstand \n\nauch der Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels ist. Den Rechtsmittel-\n\nberechtigten selbst bleibt es zwar unbenommen, bei einer Urteilsabsprache \n\nauch schon vor Urteilsverkündung ohne Beteiligung des Gerichts Gespräche \n\nüber die Einlegung des Rechtsmittels zu führen. Das Gericht darf sich aber an \n\nGesprächen nicht aktiv beteiligen, soweit diese – über die Urteilsabsprache \n\nhinaus – auch einen etwaigen Rechtsmittelverzicht zum Gegenstand haben, \n\nsei es, daß das Gericht hierbei die Frage eines Rechtsmittelverzichts von sich \n\naus anspricht, befürwortet oder gar verlangt. Es hat bei einer Urteilsabsprache \n\n– vor der Urteilsverkündung – Äußerungen zu vermeiden, die objektiv dahin \n\nverstanden werden können, daß ihm an einem Rechtsmittelverzicht gelegen \n\nsein könnte oder daß dieser für den Angeklagten vorteilhaft sei. \n\nDer Große Senat für Strafsachen verkennt dabei nicht, daß ein Bedürf-\n\nnis der Prozeßbeteiligten nach revisionsgerichtlicher Überprüfung im Anschluß \n\nan eine unter fairen Bedingungen zustandegekommene Urteilsabsprache in der \n\nPraxis nicht häufig gegeben sein wird. Gleichwohl ist es unerläßlich, die Mög-\n\nlichkeit zu erhalten, das Urteil in dem durch das jeweils zulässige Rechtsmittel \n\ngesetzten Rahmen zur Nachprüfung zu stellen und damit auch die Einhaltung \n\nder Grenzen einer zulässigen Urteilsabsprache überprüfen zu lassen. \n\nIII. \n\nFür die Frage nach der Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts, der nach \n\neinem Urteil erklärt wurde, dem eine Absprache zugrunde liegt, gilt folgendes: \n\n1. Das Gesetz geht von der grundsätzlichen Wirksamkeit des Rechtsmit-\n\ntelverzichts aus. \n\na) Nach § 302 Abs. 1 Satz 1 StPO (vgl. auch § 410 StPO und § 67 \n\nOWiG) kann der Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels schon vor Ab-\n\nlauf der Frist zu seiner Einlegung – also auch im Anschluß an die Urteilsver-\n\nkündung (vgl. dazu aber auch Nr. 142 Abs. 2 RiStBV) – wirksam erfolgen. An \n\nden allseitig erklärten Rechtsmittelverzicht hat der Gesetzgeber – praktisch \n\nbesonders bedeutsam für den im Anschluß an die Urteilsverkündung abgege-\n\nbenen Rechtsmittelverzicht – in mehreren Gesetzesnovellen Entlastungsrege-\n\nlungen geknüpft (§ 267 Abs. 4 Satz 1, § 267 Abs. 5 Satz 2 und § 273 Abs. 2 \n\nStPO). \n\nb) Der nach Urteilserlaß erklärte Rechtsmittelverzicht führt – in Verbin-\n\ndung mit dem Rechtsmittelverzicht der anderen rechtsmittelberechtigten Ver-\n\nfahrensbeteiligten – die Rechtskraft unmittelbar herbei. Damit wirkt der \n\nRechtsmittelverzicht rechtsgestaltend (vgl. nur § 56 a Abs. 2 Satz 1 StGB, § 22 \n\nAbs. 2 Satz 1, § 28 Abs. 2 Satz 1 JGG: Bewährungszeit; § 68 c Abs. 3 Satz 1 \n\nStGB: Führungsaufsicht; § 44 Abs. 2 StGB: Fahrverbot; § 69 Abs. 3 Satz 1, \n\n§ 69 a Abs. 5 Satz 1 StGB: Fahrerlaubnis; § 45 a Abs. 1, § 70 Abs. 4 Satz 1 \n\nStGB: Amtsfähigkeit und Berufsverbot; § 73 e Abs. 1 Satz 1, § 74 e Abs. 1 \n\nStGB: Verfall und Einziehung; § 79 Abs. 6 StGB: Vollstreckungsverjährung). \n\nc) Weitere Rechtsfolgen sind mit der Rechtskraft verbunden. Diese führt \n\nzum Übergang vom Erkenntnis- in das Vollstreckungsverfahren und damit von \n\nUntersuchungshaft in Strafhaft. Sichergestellte Sachen sind dem Verletzten \n\nalsbald herauszugeben (§ 111 k StPO). Aus einer Telekommunikationsüberwa-\n\nchung, Telekommunikationsauskunft und dem Einsatz technischer Mittel er-\n\nlangte Unterlagen sind unverzüglich zu vernichten (§ 100 b Abs. 6 Satz 1, \n\n§ 100 h Abs. 1 Satz 3, § 100 d Abs. 1 Satz 2 StPO). \n\nd) Als Prozeßhandlung, die die Rechtskraft (mit den genannten Folgen) \n\nherbeiführt, kann der wirksam erklärte Rechtsmittelverzicht nach ständiger \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich weder widerrufen noch \n\nangefochten oder sonst zurückgenommen werden. \n\nNur in besonderen Ausnahmefällen versagt der Bundesgerichtshof dem \n\nRechtsmittelverzicht (und der Rechtsmittelrücknahme) die Wirksamkeit, so in \n\nFällen schwerwiegender Willensmängel bei der Erklärung des Rechts-\n\nmittelverzichts oder wegen der Art und Weise seines Zustandekommens (vgl. \n\nBGHSt 18, 257; 19, 101; 45, 51; 46, 257; 47, 238; BGHR StPO § 302 Abs. 1 \n\nSatz 1 Rechtsmittelverzicht 14, 25, 26; BGH StV 2001, 556; NStZ 2004, 636). \n\nOb und unter welchen Voraussetzungen ein Rechtsmittelverzicht auch dann \n\nunwirksam ist, wenn er Bestandteil der Urteilsabsprache war, hat der Bundes-\n\ngerichtshof bislang nicht tragend entschieden (die Entscheidung BGHSt 45, \n\n227 betraf eine besondere Fallgestaltung). \n\n2. Die Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts folgt nicht zwangsläufig \n\naus seiner unzulässigen Vereinbarung im Rahmen einer Urteilsabsprache. \n\na) Urteilsabsprache und Rechtsmittelverzicht betreffen nämlich ver-\n\nschiedene Verfahrensabschnitte: die Urteilsabsprache einschließlich des \n\nVerfahrens bis zur Urteilsverkündung (erster Abschnitt) und die danach von \n\nden Rechtsmittelberechtigten getroffene Entscheidung (zweiter Abschnitt). Den \n\njeweiligen Abschnitten liegen unterschiedliche Prozeßhandlungen zugrunde. \n\nBestandteil der Absprache sind die gegenseitigen „Versprechen“, in ei-\n\nner bestimmten Weise zu verfahren. Das zusätzliche „Versprechen“, kein \n\nRechtsmittel einlegen zu werden, kann die Rechtsmittelberechtigten rechtlich \n\nnicht binden. „Versprechen“ kann deshalb nicht mehr bedeuten als die unver-\n\nbindliche Ankündigung, nach Urteilserlaß den Rechtsmittelverzicht erklären zu \n\nwollen. \n\nDer Rechtsmittelverzicht ist eine selbständige Prozeßhandlung im zwei-\n\nten Verfahrensabschnitt. Die Urteilsverkündung bildet eine zeitliche Zäsur, \n\nnach der der Rechtsmittelberechtigte ohne rechtliche Bindung an seine zuvor \n\ngeäußerte Ankündigung über den Rechtsmittelverzicht entscheiden kann. \n\nDas Gesetz sieht in diesem Verfahrensabschnitt Korrektive vor, die vor \n\nübereilten Entscheidungen schützen sollen. Vor der Erklärung des Rechtsmit-\n\ntelverzichts ist die Rechtsmittelbelehrung vorgeschrieben (§ 35 a StPO). Nach \n\nder Erklärung des Rechtsmittelverzichts noch vor Abschluß der Hauptverhand-\n\nlung erfolgt in Anwendung des § 273 Abs. 3 Satz 3 StPO die protokollierte Ge-\n\nnehmigung der Verzichtserklärung nach Verlesung. \n\nb) Diese Korrektive sind jedoch für sich allein nicht ohne weiteres geeig-\n\nnet, dem Rechtsmittelberechtigten seine unvermindert fortbestehende Rechts-\n\nmittelbefugnis ungeachtet der Tatsache zu verdeutlichen, daß das Gericht an \n\neiner Absprache mitgewirkt hat, die – unzulässigerweise – den vorzeitigen Ver-\n\nzicht auf diese Befugnis zum Gegenstand hatte. Der Große Senat für Strafsa-\n\nchen verkennt auch nicht, daß es dem Rechtsmittelberechtigten – namentlich \n\ndem Angeklagten – schwerfallen mag, von einer Ankündigung, bei einem be-\n\nstimmten Urteilsergebnis kein Rechtsmittel einlegen zu wollen, wieder abzu-\n\nrücken. Für den Angeklagten entsteht ein „Zugzwang“ nicht zuletzt dann, wenn \n\ner einer solchen Urteilsabsprache aufgrund der Empfehlung seines \n\nVerteidigers zugestimmt und unter dieser, rechtlich freilich unverbindlichen \n\nVoraussetzung sein Geständnis – insoweit hat er seinerseits eine „Vorleistung“ \n\nvon erheblichem Gewicht erbracht – abgelegt hat. Häufig wird ihm auch sein \n\nVerteidiger zum Rechtsmittelverzicht raten, zumal wenn er ohnehin – als \n\nderjenige, der das regelmäßig am besten beurteilen kann – zu der \n\nEinschätzung gelangt, daß das Ergebnis dem wohlverstandenen Interesse des \n\nAngeklagten entspricht. Dabei kann der Verteidiger zudem in ein Dilemma \n\ngeraten, wenn er dem Angeklagten ein Rechtsmittel selbst dann empfehlen \n\nsoll, wenn die Beteiligten den Rechtsmittelverzicht vor dem Urteil \n\nabgesprochen haben („Gleichklang der Interessen“, vgl. Terhorst GA 2002, \n\nsen“, vgl. Terhorst GA 2002, 600, 606; Weider StV 1991, 241; Kölbel NStZ \n\n2003, 232; Salditt StraFo 2004, 60). \n\n3. Im Hinblick auf die hier erörterten rechtlichen Gesichtspunkte und \n\npraktischen Gegebenheiten gelangt der Große Senat für Strafsachen zu fol-\n\ngendem Ergebnis: \n\na) Um den Anliegen, die mit der Annahme der Unzulässigkeit einer ge-\n\nrichtlichen Mitwirkung an Absprachen über einen Verzicht auf die Rechtsmit-\n\nteleinlegung verfolgt werden, zu effektiver Durchsetzung zu verhelfen, hält der \n\nGroße Senat für Strafsachen es für unerläßlich, daß der Verzicht auf die Einle-\n\ngung des Rechtsmittels, der nach einer derart unzulässig zustandegekomme-\n\nnen Urteilsabsprache erklärt wurde, unwirksam ist. Das gilt sowohl für den am \n\nEnde der Hauptverhandlung – unmittelbar nach Urteilsverkündung – als auch \n\nfür den nach Abschluß der Hauptverhandlung, am selben Tag oder später, er-\n\nklärten Verzicht. Der Betroffene kann dann trotz des erklärten Verzichts noch \n\nRechtsmittel einlegen. \n\nb) In Abwägung zwischen dem Anliegen des fairen Verfahrens einer-\n\nseits, der Rechtssicherheit andererseits erstreckt der Große Senat für Strafsa-\n\nchen die Folge der Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts auf alle Fälle, in \n\ndenen überhaupt eine Urteilsabsprache erfolgt ist. Dies ist auch angezeigt, um \n\nBeweisschwierigkeiten zu vermeiden, die sich namentlich in Fällen ergeben \n\nkönnen, in denen die unzulässige Absprache eines Rechtsmittelverzichts nicht \n\noffengelegt wird. \n\nc) Um jedoch die Interessen der Rechtssicherheit nicht zu weitgehend zu \n\nberühren, gilt das Verdikt der Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts nicht \n\nabsolut. Es entfällt vielmehr, wenn dem Rechtsmittelberechtigten über die Frei-\n\nheit, unbeschadet der Absprache Rechtsmittel einlegen zu können, eine von \n\nder eigentlichen Rechtsmittelbelehrung abgehobene, qualifizierte Belehrung \n\nerteilt worden ist. Hierzu gilt folgendes: \n\nBei jeder Urteilsabsprache – mit Gesprächen über den Rechtsmittelver-\n\nzicht oder auch ohne diese, mit oder ohne Aufnahme in das Hauptverhand-\n\nlungsprotokoll – ist dem Betroffenen, der nach § 35 a Satz 1 StPO über ein \n\nRechtsmittel zu belehren ist, über die hier unverzichtbare Rechtsmittelbeleh-\n\nrung hinaus stets auch eine qualifizierte Belehrung über seine fortbestehende \n\nRechtsmittelbefugnis zu erteilen. Diese ist als wesentliche Förmlichkeit zu pro-\n\ntokollieren (§ 273 Abs. 1 StPO) und nimmt an der Beweiskraft des Protokolls \n\nnach § 274 StPO teil. \n\nQualifizierte Belehrung bedeutet, daß der Betroffene vom Gericht aus-\n\ndrücklich dahin zu belehren ist, daß er ungeachtet der Urteilsabsprache und \n\nungeachtet der Empfehlung der übrigen Verfahrensbeteiligten, auch seines \n\nVerteidigers, in seiner Entscheidung frei ist, Rechtsmittel einzulegen. Er ist dar-\n\nauf hinzuweisen, daß ihn eine – etwa im Rahmen einer Urteilsabsprache abge-\n\ngebene – Ankündigung, kein Rechtsmittel einzulegen, weder rechtlich noch \n\nauch sonst bindet, daß er also nach wie vor frei ist, gleichwohl Rechtsmittel \n\neinzulegen. Ferner kann es sich empfehlen, dem Angeklagten Gelegenheit zu \n\neinem ausführlichen Beratungsgespräch mit seinem Verteidiger zu geben und \n\nauch diesen Vorgang zu protokollieren (vgl. BGH, Beschluß vom 30. März \n\n2004 – 1 StR 1/04, insoweit in NStZ-RR 2004, 214 nicht abgedruckt). \n\nEs wird in der Verantwortung der Tatrichter stehen, daß dieses Korrektiv \n\nder qualifizierten Belehrung nicht etwa als nur formelhafte, tatsächlich nicht \n\nernstgemeinte Prozeßhandlung ausgestaltet wird. \n\nDer Große Senat für Strafsachen hält danach eine solche qualifizierte \n\nBelehrung für eine notwendige, aber auch ausreichende Sicherung gegen \n\nmögliche Willensbeeinträchtigungen bei der nach einer Urteilsabsprache ab-\n\ngegebenen Erklärung über den Verzicht auf die Rechtsmitteleinlegung. Die \n\nErklärung des qualifiziert belehrten Betroffenen, auf ein Rechtsmittel zu ver-\n\nzichten, ist wirksam und unwiderruflich, weil sie in voller Kenntnis von Bedeu-\n\ntung und Tragweite des Verzichts abgegeben worden ist. \n\nd) Ist die gebotene qualifizierte Belehrung unterblieben und ist deshalb \n\nder Rechtsmittelverzicht des Betroffenen nicht wirksam erfolgt, kann der Betrof-\n\nfene noch Rechtsmittel einlegen, allerdings nur innerhalb der Rechtsmittelein-\n\nlegungsfrist. Einer unbefristeten Möglichkeit zur Rechtsmitteleinlegung steht \n\nentgegen, daß die Frage der Rechtskraft wegen der mit ihr verbundenen weit-\n\nreichenden Folgen durch eine klare Fristenregelung eindeutig geklärt sein muß \n\nund durch die Rechtsmitteleinlegungsfrist geklärt ist. Der Rechtsmittelberech-\n\ntigte, der auf Rechtsmittel verzichtet hat, nachdem ihm die Rechtsmittelbeleh-\n\nrung ohne qualifizierte Belehrung erteilt worden ist, darf zudem insoweit nicht \n\nbesser stehen als derjenige, der keinen Rechtsmittelverzicht erklärt hat. \n\ne) Bei erfolgter Rechtsmittelbelehrung, aber ohne qualifizierte Belehrung \n\ngilt für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Rechtsmit-\n\nteleinlegung: Die gesetzliche Vermutung des § 44 Satz 2 StPO kommt für die \n\nunterbliebene qualifizierte Belehrung nicht zur Anwendung. Die Vermutung gilt \n\nnur für die unterbliebene Rechtsmittelbelehrung nach § 35 a Satz 1 StPO, wel-\n\ncher die notwendige Kenntnis des Rechtsmittelberechtigten von der zu wah-\n\nrenden Rechtsmittelfrist effektiv absichern soll. Sie etwa auf die durch Richter-\n\nrecht geschaffene weitere qualifizierte Belehrung zu erstrecken, ist nach Ab-\n\nwägung der widerstreitenden Interessen nicht geboten. Denn der Rechtsmittel-\n\nverzicht eines Betroffenen nach einer Urteilsabsprache wird – und zwar selbst \n\nwenn diese unzulässigerweise die Frage eines Rechtsmittelverzichts einbezo-\n\ngen hatte – häufig darauf beruhen, daß der Betroffene das Ergebnis der gefun-\n\ndenen Verständigung als dauerhaft akzeptiert und eine Rechtsmittelüberprü-\n\nfung gar nicht wünscht. Eine abweichende Lösung würde die im Interesse der \n\nRechtssicherheit nicht hinnehmbare Gefahr bergen, Rechtsmittelmöglichkeiten \n\nohne gebotene Fristgrenzen allzu leicht auch nach bloßem späterem Motiv-\n\nwechsel hinsichtlich der Rechtsmitteldurchführung zu eröffnen. \n\nNur demjenigen, der ohne gesetzliche Vermutung glaubhaft machen \n\nkann (§ 45 Abs. 2 StPO), aufgrund unstatthafter Einwirkungen – etwa weil er \n\nentgegen bestehender Informationspflichten, gar wider besseres Wissen, zu-\n\nmal vom Gericht, vom Beschreiten eines vorhandenen, von ihm gewünschten \n\nRechtsweges abgebracht worden ist (vgl. dazu BGHSt 45, 227; 47, 238) – auf \n\nRechtsmittel verzichtet und das Rechtsmittel folglich nicht fristgerecht einge-\n\nreicht zu haben, weil er sich unverschuldet zu Unrecht daran gebunden hielt, \n\nkann nach § 44 Satz 1 StPO Wiedereinsetzung zu gewähren sein. Die Glaub-\n\nhaftmachung wird in Fällen dieser Art aus den genannten Gründen nicht selbst-\n\nverständlich gelingen. Insbesondere liegt in der Unkenntnis des Angeklagten \n\noder seines Verteidigers von bisheriger Rechtsprechung des Bundesgerichts-\n\nhofs oder von der vorliegenden Entscheidung keine Verhinderung im Sinne des \n\n§ 44 Satz 1 StPO (vgl. BGH bei Becker NStZ-RR 2002, 66; BGH NStZ 2004, \n\n162). \n\nC. \n\nAn den dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung unterbreiteten Fällen \n\nwird deutlich, daß sich die Verständigung zwischen den Prozeßbeteiligten zu-\n\nnehmend von einem mit der Strafprozeßordnung problemlos zu vereinbaren-\n\nden „offenen Verhandeln“ des Gerichts in Form der Bekanntgabe einer dem \n\njeweiligen Verfahrensstand entsprechenden Prognose entfernt. Die Urteilsab-\n\nsprache bewegt sich hingegen in die Richtung einer quasivertraglichen Verein-\n\nbarung zwischen dem Gericht und den übrigen Verfahrensbeteiligten. Die \n\nStrafprozeßordnung in ihrer geltenden Form ist jedoch am Leitbild der materiel-\n\nlen Wahrheit orientiert, die vom Gericht in der Hauptverhandlung von Amts we-\n\ngen zu ermitteln und der Disposition der Verfahrensbeteiligten weitgehend ent-\n\nzogen ist, Versuche der obergerichtlichen Rechtsprechung, Urteilsabsprachen, \n\nwie sie in der Praxis inzwischen in großem Umfang üblich sind, im Wege sy-\n\nstemimmanenter Korrektur von Fehlentwicklungen zu strukturieren oder – wie \n\ndie vorstehende Lösung zeigt – unter Schaffung neuer, nicht kodifizierter In-\n\nstrumentarien ohne Bruch in das gegenwärtige System einzupassen, können \n\ndaher nur unvollkommen gelingen und führen stets von neuem an die Grenzen \n\nzulässiger Rechtsfortbildung. \n\nDer Große Senat für Strafsachen appelliert an den Gesetzgeber, die Zu-\n\nlässigkeit und, bejahendenfalls, die wesentlichen rechtlichen Voraussetzungen \n\nund Begrenzungen von Urteilsabsprachen gesetzlich zu regeln. Es ist primär \n\nAufgabe des Gesetzgebers, die grundsätzlichen Fragen der Gestaltung des \n\nStrafverfahrens und damit auch die Rechtsregeln, denen die Urteilsabsprache \n\nunterworfen sein soll, festzulegen. Dabei kommt ihm – auch von Verfassungs \n\nwegen – ein beachtlicher Spielraum zu (BVerfGE 57, 250, 275 f.). \n\nHirsch Tepperwien Tolksdorf Nack \n\n Rissing-van Saan Detter Häger \n\nMaatz Basdorf Winkler Wahl \n\nBGHSt: ja \nBGHR: ja \nVeröffentlichung: ja \n\nGG Art. 20 Abs. 3; StPO vor § 1 (faires Verfahren), § 302 Abs. 1 Satz 1 \n\n1. Das Gericht darf im Rahmen einer Urteilsabsprache an der Erörterung eines \n\nRechtsmittelverzichts nicht mitwirken und auf einen solchen Verzicht auch \n\nnicht hinwirken. \n\n2. Nach jedem Urteil, dem eine Urteilsabsprache zugrunde liegt, ist der \n\nRechtsmittelberechtigte, der nach § 35 a Satz 1 StPO über ein Rechtsmittel \n\nzu belehren ist, stets auch darüber zu belehren, daß er ungeachtet der Ab-\n\nsprache in seiner Entscheidung frei ist, Rechtsmittel einzulegen (qualifizierte \n\nBelehrung). Das gilt auch dann, wenn die Absprache einen Rechtsmittelver-\n\nzicht nicht zum Gegenstand hatte. \n\n3. Der nach einer Urteilsabsprache erklärte Verzicht auf die Einlegung eines \n\nRechtsmittels ist unwirksam, wenn der ihn erklärende Rechtsmittelberechtig-\n\nte nicht qualifiziert belehrt worden ist. \n\nBGH, Beschluß vom 3. 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