{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2005-03-01","aktenzeichen":"VI ZR 101/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB a.F. §§ 852, 208; EGBGB Art. 231 § 6 Abs. 1, 2; ZGB-DDR § 338 Abs. 3, § 474 Abs. 1 Nr. 3, § 477 Abs. 1 Nr. 6 a) Die durch die Anzeige des Schadensfalls nach § 477 Abs. 1 Nr. 6 ZGB-DDR eingetretene Hemmung der Verjährung endete grundsätzlich mit Ablauf des 2. Oktober 1990. b) Auf den Ausgleichsanspruch des § 338 Abs. 3 ZGB-DDR ist ab dem 3. Oktober 1990 unabhängig von seiner Einordnung als vertraglicher oder außervertraglicher Anspruch grundsätzlich die Verjährungsvorschrift des § 852 BGB a.F. anzuwenden. c) Bei der nach Art. 231 § 6 Abs. 2 BGB gebotenen Vergleichsberechnung ist die Prüfung der Verjährung nach den Vorschriften des ZGB-DDR nach § 477 Abs. 1 Nr. 6 ZGB-DDR vorzunehmen, wenn eine bereits begonnene Hem- mung der Verjährung nach früherem Recht über den Zeitpunkt des Beitritts hinaus fortdauerte.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 101/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n1. März 2005 \nBöhringer-Mangold, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB a.F. §§ 852, 208; EGBGB Art. 231 § 6 Abs. 1, 2; \n\nZGB-DDR § 338 Abs. 3, § 474 Abs. 1 Nr. 3, § 477 Abs. 1 Nr. 6 \n\na) Die durch die Anzeige des Schadensfalls nach § 477 Abs. 1 Nr. 6 ZGB-DDR \n\neingetretene Hemmung der Verjährung endete grundsätzlich mit Ablauf des \n\n2. Oktober 1990. \n\nb) Auf den Ausgleichsanspruch des § 338 Abs. 3 ZGB-DDR ist ab dem \n\n3. Oktober 1990 unabhängig von seiner Einordnung als vertraglicher oder \n\naußervertraglicher Anspruch grundsätzlich die Verjährungsvorschrift des \n\n§ 852 BGB a.F. anzuwenden. \n\nc) Bei der nach Art. 231 § 6 Abs. 2 BGB gebotenen Vergleichsberechnung ist \n\ndie Prüfung der Verjährung nach den Vorschriften des ZGB-DDR nach § 477 \n\nAbs. 1 Nr. 6 ZGB-DDR vorzunehmen, wenn eine bereits begonnene Hem-\n\nmung der Verjährung nach früherem Recht über den Zeitpunkt des Beitritts \n\nhinaus fortdauerte. \n\nBGH, Urteil vom 1. März 2005 - VI ZR 101/04 - KG Berlin \n\n LG Berlin \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 1. März 2005 durch die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge, Stöhr und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 20. Zivilsenats \n\ndes Kammergerichts vom 19. Mai 2003 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer am 25. April 1984 in Ost-Berlin geborene Kläger verlangt von der \n\nBeklagten Ersatz immateriellen Schadens, weil er im Jahre 1984 in deren Uni-\n\nversitätsklinikum C. fehlerhaft behandelt worden sei. \n\nMit Schreiben vom 30. Juni 1987 zeigte seine alleinsorgeberechtigte \n\nMutter den Schadensfall dem zuständigen Amtsarzt an. Daraufhin erkannte die \n\nStaatliche Versicherung der ehemaligen DDR als Versicherer des staatlichen \n\nGesundheitswesens in einem Schreiben vom 29. September 1989, das der \n\nMutter des Klägers damals nicht zugestellt werden konnte, die materielle Ver-\n\nantwortlichkeit der Klinik dem Grunde nach an. \n\nNachdem sich die Mutter am 9. März 1993 an den Chefarzt der Abteilung \n\nKinderkardiologie des Universitätsklinikums gewandt hatte, antwortete dieser \n\nam 18. März 1993, beim Kläger seien wohl unzureichende Kontrollen durchge-\n\nführt worden. Auf ein weiteres Schreiben vom 1. Juni 1993 teilte die Beklagte \n\nam 18. Oktober 1993 mit, daß sie den \"gesamten Vorgang\" zur weiteren Bear-\n\nbeitung an ihren Haftpflichtversicherer übergeben habe. Dieser schrieb dem \n\nKläger am 20. Dezember 1993, daß zur weiteren Prüfung eine Einsicht in die \n\nArchivunterlagen notwendig, das Archiv aber derzeit nicht zugänglich sei. Er \n\nwerde unaufgefordert weiter Stellung nehmen. \n\nAuf ein Erinnerungsschreiben vom 20. August 1995 antwortete der Haft-\n\npflichtversicherer mit Schreiben vom 4. September 1995, welches oben rechts \n\ndas Datum „14.02.1994“ trug und der Prozessbevollmächtigten des Klägers am \n\n7. September 1995 zuging, wie folgt: \n\n\"Den geltend gemachten Schadensersatzanspruch gegenüber dem \nUniversitätsklinikum C. haben wir zur Kenntnis genommen. \n\nNach Prüfung der uns vorliegenden Unterlagen ist festzustellen, daß \nauf der Grundlage des durch ihre Mandantin gestellten Schadenser-\nsatzantrags vom 30.06.1987 die Prüfung der materiellen Verantwort-\nlichkeit eingeleitet wurde. \n\nDas Ergebnis wurde mit Schreiben vom 29.09.1989 mitgeteilt und mit \nDatum vom 09.03.1990 erinnert. Durch den Postzusteller erhielten wir \ndie Nachricht, daß der Empfänger unbekannt verzogen sei.“ \n\nAls Anlage war unter anderem eine Kopie des Schreibens der Staatlichen \n\nVersicherung der DDR vom 29. September 1989 beigefügt, das der Mutter des \n\nKlägers zuvor nicht zugegangen war. Darin wird ausgeführt: \n\n\"Von der ärztlichen Bezirksgutachterkommission B. ist nach Überprü-\nfung der medizinischen Unterlagen ihres Kindes festgestellt worden, \ndaß bei M. der operative Eingriff am 6.6.86 möglicherweise bei richtiger \nKatheterlage oder rechtzeitiger Korrektur vermeidbar gewesen wäre. \n\nFür die dadurch entstandenen komplikationsbedingten Beeinträchti-\ngungen haben wir als Versicherer des staatlichen Gesundheitswesens \ndie materielle Verantwortlichkeit o.g. Klinik dem Grunde nach anzuer-\nkennen. \n\nDamit hat M. Anspruch auf Schadenersatz, der gemäß § 338 Zivilge-\nsetzbuch zu regeln ist. \n\nZur Klärung desselben halten wir eine Aussprache für erforderlich (…).\" \n\nMit Schreiben vom 18. Oktober 1997 bezifferte der Kläger den Anspruch \n\nauf eine Entschädigungssumme von 70.000 DM und eine monatliche Schmer-\n\nzensgeldrente von 300 DM. Daraufhin lehnte der Versicherer der Beklagten am \n\n16. Dezember 1997 einen Eintritt für den Schaden ab, weil die Ansprüche ver-\n\njährt seien. \n\nDas Landgericht hat die auf Zahlung eines Schmerzensgeldes gerichtete \n\nKlage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit seiner \n\nvom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebe-\n\ngehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht führt aus, die nach dem Recht der ehemaligen \n\nDDR zu beurteilende Schmerzensgeldforderung des Klägers sei verjährt. Auch \n\nwenn sich die Verjährungsfristen und die Hemmung der Verjährung zunächst \n\nnach dem Zivilgesetzbuch der DDR (ZGB-DDR) richteten und deshalb die Ver-\n\njährung gemäß § 477 Abs. 1 Nr. 6 ZGB-DDR von der Anzeige des Versiche-\n\nrungsfalls bis zur Erklärung der Versicherungseinrichtung über ihre Leistungs-\n\npflicht gehemmt gewesen sei, habe die Verjährungshemmung am 2. Oktober \n\n1990, 24.00 Uhr, geendet. Nach Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB bestimme \n\nsich die Hemmung der Verjährung nur für die Zeit vor dem Beitritt nach dem \n\nRecht der DDR. Mit dem 3. Oktober 1990 habe deshalb gemäß Art. 231 § 6 \n\nAbs. 1 Satz 1 EGBGB die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB \n\na.F. zu laufen begonnen. Diese sei zwar jedenfalls ab dem 18. März 1993 nach \n\n§§ 852 Abs. 2, 205 BGB a.F. wegen Verhandlungen gehemmt gewesen. Selbst \n\nwenn die Verhandlungen nicht \"mit dem Schreiben der A. vom 14. Februar \n\n1994“ ein Ende gefunden hätten, seien sie aber eingeschlafen, weil auf jenes \n\nSchreiben über einen Zeitraum von 18 Monaten hinweg keine Reaktion einer \n\nder beiden Seiten erfolgt sei. Zu einer Unterbrechung der Verjährung sei es \n\nnicht gekommen. \n\nII. \n\nDie Ausführungen des Berufungsgerichts halten der revisionsrechtlichen \n\nPrüfung nicht stand. \n\n1. Ohne Rechtsfehler geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, \n\ndaß auf Schadensersatzansprüche, welche der Kläger aus den Vorgängen \n\nnach seiner Geburt im Jahre 1984 herleitet, das Schadensrecht der ehemaligen \n\nDDR (§§ 92, 93, 338 Abs. 3 ZGB-DDR) anzuwenden ist. Für außervertragliche \n\nAnsprüche ergibt sich dies aus Art. 232 § 10 EGBGB, für Ansprüche wegen \n\neiner Vertragsverletzung aus Art. 232 § 1 EGBGB. Die danach gebotene Aus-\n\nlegung und Anwendung des Zivilrechts der DDR hat unter Berücksichtigung der \n\nRechtspraxis in der ehemaligen DDR zu erfolgen; das fortgeltende Recht ist \n\ndabei so anzuwenden, wie es von den Gerichten der DDR angewendet worden \n\nwäre, wenn und insoweit es mit dem Grundgesetz vereinbar ist (vgl. Senatsur-\n\nteile BGHZ 123, 65, 67 ff.; 126, 87, 91 f.; 135, 158, 161 f.; s. auch BGHZ 156, \n\n232, 234 f.). Rechtsstaatliche Bedenken gegen die Anwendung der hier in Be-\n\ntracht kommenden Anspruchsgrundlage des § 338 Abs. 3 ZGB-DDR bestehen \n\nnicht (vgl. Senatsurteil BGHZ 123, 65, 69 ff.). \n\n2. Nicht zu beanstanden ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, \n\ndaß sich die Verjährung möglicher Ersatzansprüche bis zum Ablauf des \n\n2. Oktober 1990 nach den Regeln des Zivilgesetzbuchs der DDR richtet (vgl. \n\nArt. 231 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB) und ein Schadensersatzanspruch bis zu \n\ndiesem Zeitpunkt nicht verjährt war. Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden \n\nund von den Parteien nicht angegriffen ist die Annahme des Berufungsgerichts, \n\ndaß die gemäß § 474 Abs. 1 Nr. 3 ZGB-DDR für vertragliche wie außervertrag-\n\nliche Schadensersatzansprüche geltende vierjährige Verjährungsfrist nach \n\n§ 477 Abs. 1 Nr. 6 ZGB-DDR für die Zeit von der Anzeige des Versicherungs-\n\nfalls bis zum Wirksamwerden des Beitritts gehemmt war, weil das Schreiben \n\nder Staatlichen Versicherung der DDR vom 29. September 1989 dem Kläger \n\nvorher nicht zugegangen ist. \n\n3. Ohne Erfolg bringt die Revision vor, die durch die Anzeige des Scha-\n\ndensfalles nach § 477 Abs. 1 Nr. 6 ZGB-DDR eingetretene Hemmung der Ver-\n\njährung habe über den 2. Oktober 1990 hinaus bis zum Zugang des Schreibens \n\nder Staatlichen Versicherung der DDR am 7. September 1995 angedauert. \n\nNach Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB finden seit dem 3. Oktober 1990 die \n\nVerjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs nämlich grundsätzlich \n\nauch auf Ansprüche Anwendung, die auf der Grundlage des Rechts der ehema-\n\nligen DDR erworben worden sind. Lediglich für die Zeit zuvor sind gemäß \n\nArt. 231 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB die Bestimmungen des ZGB-DDR über den \n\nBeginn, die Hemmung und die Unterbrechung der Verjährung anzuwenden (vgl. \n\nBGHZ 148, 90, 93; 156, 232, 241 f.; BGH, Beschlüsse vom 17. Mai 1995 \n\n- XII ZA 3/95 - MDR 1996, 169 f. und vom 5. März 1999 - BLw 36/98 - \n\nWM 1999, 1138, 1140; Urteil vom 7. Juli 2000 - V ZR 287/99 - NJ 2001, 96, 97; \n\nBAGE 93, 289, 292; BAG, Urteil vom 23. Januar 1997 - DtZ 1997, 295 f.; wohl \n\na.A. OLG Brandenburg VersR 1999, 1110 und Grambow, Die Haftung bei Ge-\n\nsundheitsschäden infolge medizinischer Betreuung in der DDR, 1997, S. 68 ff.). \n\nDafür, daß Hemmungs- und Unterbrechungsvorschriften des ZGB-DDR abge-\n\nsehen von im Streitfall nicht einschlägigen Sonderbestimmungen im Einigungs-\n\nvertrag aufrechterhalten werden sollten, sprechen weder der Wortlaut des Ge-\n\nsetzes noch Sinn und Zweck der Regelungen (vgl. BGHZ 142, 172, 181 f.). \n\nBei der Anwendung von Verjährungsvorschriften kommt dem Wortlaut \n\ndes Gesetzes besondere Bedeutung zu. Da der Rechtsverkehr klare Verhält-\n\nnisse erfordert und die Vorschriften über die Verjährung, welche dazu dienen, \n\nRechtssicherheit und Rechtsfrieden herbeizuführen, dementsprechend eine \n\nformale Regelung enthalten, ist es grundsätzlich geboten, sich bei der Anwen-\n\ndung solcher Vorschriften eng an deren Wortlaut zu halten (BGHZ 156, 232, \n\n243 f. m.w.N.). Die vorgenommene Auslegung steht auch in Einklang mit den \n\nGesetzesmaterialien. Auch nach ihnen sollte das Recht der Deutschen Demo-\n\nkratischen Republik lediglich für den Beginn der Verjährung sowie für Tatbe-\n\nstände der Hemmung und Unterbrechung der Verjährung, soweit diese vor In-\n\nkrafttreten des Gesetzes verwirklicht worden sind, anwendbar bleiben (siehe \n\nBT-Drucks. 11/7817, S. 38). \n\nEntgegen der Auffassung der Revision verliert dadurch Art. 231 § 6 \n\nAbs. 1 Satz 2 EGBGB seine Bedeutung nicht. Ohne diese Bestimmung könnte \n\nder vorstehende Satz 1 dahin verstanden werden, die Regelungen des Bürger-\n\nlichen Gesetzbuchs über Beginn, Hemmung und Unterbrechung der Verjährung \n\nseien rückwirkend auf die Zeit vor dem 3. Oktober 1990 anzuwenden. \n\nUnergiebig ist insoweit der von der Revision vorgebrachte Art. 229 \n\nEGBGB. Diese Vorschrift ist erst später und ohne sachliche Verknüpfung zu \n\nArt. 231 § 6 EGBGB entstanden. Sie läßt daher keinen Rückschluß auf die Aus-\n\nlegung des Art. 231 § 6 Abs. 1 EGBGB zu. \n\n4. Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen vermag der er-\n\nkennende Senat abschließend zu beurteilen, daß die Auffassung des Beru-\n\nfungsgerichts, der Klageanspruch sei verjährt, nicht zutrifft. \n\na) Entgegen der Auffassung der Revision ist das Berufungsgericht aller-\n\ndings zutreffend davon ausgegangen, daß für den geltend gemachten Aus-\n\ngleichsanspruch - unabhängig von seiner Einordnung als vertraglicher oder au-\n\nßervertraglicher Anspruch - grundsätzlich die dreijährige Verjährungsfrist des \n\n§ 852 Abs. 1 BGB a.F. gilt. \n\nDie Dauer der Verjährungsfrist wird nach Art. 231 § 6 Abs. 2 Satz 1 \n\nEGBGB ab dem 3. Oktober 1990 grundsätzlich nach den Vorschriften des Bür-\n\ngerlichen Gesetzbuchs berechnet, wenn dieses eine kürzere Verjährungsfrist \n\nvorsieht als das Recht der ehemaligen DDR. Nach § 474 Abs. 1 Nr. 3 ZGB-\n\nDDR verjährten Schadensersatzansprüche aus Vertrag und außervertragliche \n\nAnsprüche in vier Jahren. An die Stelle dieser Frist ist ab der Wiedervereini-\n\ngung die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB a.F. getreten. \n\nTrotz der Unterschiede, die § 338 Abs. 3 ZGB-DDR im Vergleich zu \n\n§ 847 Abs. 1 BGB a.F. in Zweckbestimmung, Anwendungsvoraussetzungen \n\nund Rechtsfolgen aufweist, erfaßt der in § 338 Abs. 3 ZGB-DDR gewährte Aus-\n\ngleichsanspruch Defizite in einer Breite, die hinter dem Anspruch aus § 847 \n\nAbs. 1 BGB a.F. allenfalls in Randbereichen zurückbleibt (eingehend Senatsur-\n\nteil BGHZ 123, 65, 69 ff. m.w.N.). Wegen dieser weitgehenden Übereinstim-\n\nmung ist es folgerichtig, auf den Ausgleichsanspruch die Verjährungsvorschrift \n\ndes § 852 BGB a.F. anzuwenden. Dies gilt gleichermaßen für einen aus einer \n\nvertraglichen Beziehung entsprungenen Ausgleichsanspruch wie für einen \n\naußervertraglichen Anspruch. Die Zielrichtung des Zivilgesetzbuchs ging dahin, \n\nSchadensersatzansprüche aus Verträgen und aus deliktischem Verhalten mög-\n\nlichst gleichen Regelungen zu unterwerfen und insoweit eine Anspruchskonkur-\n\nrenz zu vermeiden (vgl. Senatsurteil BGHZ 126, 87, 93 f. m.w.N.). Deshalb \n\nverweist § 93 ZGB-DDR auch für Schadensersatzansprüche aus Verträgen auf \n\ndie Bestimmungen für außervertraglich verursachte Schäden (§§ 330 ff. ZGB-\n\nDDR) und ist auch die Verjährungsfrist für vertragliche und außervertragliche \n\nAnsprüche gleich (§ 474 Abs. 1 Nr. 3 ZGB-DDR). Folgerichtig wurden unter der \n\nGeltung des Zivilgesetzbuchs Ansprüche nach § 338 Abs. 3 ZGB-DDR verjäh-\n\nrungsrechtlich stets als außervertragliche Ansprüche angesehen (Kommentar \n\nzum Zivilgesetzbuch, 2. Aufl., 1985, Anm. 2 zu § 475 ZGB). Dem entspricht es, \n\nauf sie nunmehr die dreijährige deliktsrechtliche Verjährungsfrist anzuwenden \n\nund nicht etwa die dreißigjährige des § 195 BGB a.F. (vgl. BGHZ 156, 232, \n\n241 f.; OLG Naumburg NJW 1998, 237, 239 f.). \n\nb) Nach Art. 231 § 6 Abs. 2 Satz 2 EGBGB ist allerdings die längere Frist \n\ndes Zivilgesetzbuchs der DDR anzuwenden, wenn diese früher abläuft als die \n\nan sich kürzere Frist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Deshalb bedarf es \n\neiner vergleichenden Berechnung des Ablaufs beider Fristen, wobei - wie dar-\n\ngelegt - für eine Hemmung oder Unterbrechung bis zum 2. Oktober 1990 das \n\nRecht der ehemaligen DDR maßgebend ist, danach die Vorschriften des Bür-\n\ngerlichen Gesetzbuchs (Staudinger-Rauscher, BGB, Neubearbeitung 2003, \n\nRdn. 74 zu Art. 231 § 6 EGBGB). Ist die Verjährung nach einer der beiden Fris-\n\nten eingetreten, so ist der Anspruch verjährt. \n\nc) Dies trifft im Streitfall jedoch nicht zu. \n\naa) Eine Verjährung ist nicht nach den Vorschriften des Bürgerlichen Ge-\n\nsetzbuchs eingetreten. \n\n(1) Zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, daß zwischen den Partei-\n\nen Verhandlungen im Sinne des § 852 Abs. 2 BGB a.F. stattgefunden haben, \n\nwelche nach § 205 BGB a.F. zu einer Hemmung der Verjährung führten. Das \n\nfür den Beginn der Verjährungshemmung maßgebliche \"Verhandeln\" ist weit zu \n\nverstehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats genügt dafür jeder Mei-\n\nnungsaustausch über den Schadensfall zwischen dem Berechtigten und dem \n\nVerpflichteten, sofern nicht sofort und eindeutig jeder Ersatz abgelehnt wird. \n\nVerhandlungen schweben daher schon dann, wenn der in Anspruch Genom-\n\nmene Erklärungen abgibt, die dem Geschädigten die Annahme gestatten, der \n\nVerpflichtete lasse sich auf die Erörterung über die Berechtigung von Scha-\n\ndensersatzansprüchen ein \n\n(vgl. Senatsurteile vom 20. Februar 2001 \n\n- VI ZR 179/00 - \n\nVersR \n\n2001, \n\n1167 \n\nund \n\nvom \n\n8. Mai \n\n2001 \n\n- VI ZR 208/00 - VersR 2001, 1255, 1256, jeweils m.w.N.). \n\nNach diesen Grundsätzen durfte das Berufungsgericht davon ausgehen, \n\ndie Parteien seien durch die Schreiben des Klägers vom 9. März und 1. Juni \n\n1993 und die Antwortschreiben von Beklagtenseite vom 18. März 1993 und \n\n18. Oktober 1993 im März 1993 in Verhandlungen über den Anspruch des Klä-\n\ngers eingetreten. Mit der Revision ist allerdings eine Hemmung bereits ab dem \n\n9. März 1993 anzunehmen, weil die Verjährungshemmung auf den Zeitpunkt \n\nder Geltendmachung der Ansprüche des Berechtigten zurückwirkt (vgl. Senats-\n\nurteile vom 11. November 1958 - VI ZR 231/57 - VersR 1959, 34, 36; vom \n\n13. Februar 1962 - VI ZR 195/61 - VersR 1962, 615, 616; vom 7. März 1967 \n\n- VI ZR 135/65 - VersR 1967, 502, 503; BGH, Urteil vom 28. März 1985 \n\n- III ZR 20/84 - VersR 1985, 642, 644). \n\n(2) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts endete diese Hem-\n\nmung der Verjährung aber nicht vor dem Zugang des Schreibens des Haft-\n\npflichtversicherers der Beklagten vom 4. September 1995, welches dem Pro-\n\nzeßbevollmächtigten des Klägers am 7. September 1995 zuging. \n\nDie Verjährungshemmung nach § 205 BGB a.F. dauert fort, bis eine Par-\n\ntei die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert (§ 852 Abs. 2 BGB a.F.) oder \n\nein Abbruch durch \"Einschlafenlassen\" der Verhandlungen erfolgt. Wegen sei-\n\nner Bedeutung für die Durchsetzbarkeit der geltend gemachten Ansprüche muß \n\nein Abbruch durch klares und eindeutiges Verhalten zum Ausdruck gebracht \n\nwerden (vgl. Senatsurteil vom 30. Juni 1998 - VI ZR 260/97 - VersR 1998, \n\n1295). \n\nIm Streitfall hat das Berufungsgericht keine Tatsachen festgestellt, aus \n\ndenen ein Abbruch der Verhandlungen abzuleiten wäre. Die Revision wendet \n\nsich überdies zu Recht gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Ver-\n\nhandlungen seien bereits vor dem Erinnerungsschreiben des Klägers vom \n\n20. August 1995 \"eingeschlafen\", weil über einen Zeitraum von über 18 Mona-\n\nten keine Reaktion auf das Schreiben des Haftpflichtversicherers der Beklagten \n\n\"vom 14.2.1994“ erfolgt sei. Dabei ist das Berufungsgericht offensichtlich davon \n\nausgegangen, das Schreiben des Haftpflichtversicherers vom 4. September \n\n1995, welches oben rechts das Datum \"14.02.1994\" trug und der Prozeßbe-\n\nvollmächtigten des Klägers am 7. September 1995 zuging, sei bereits am \n\n14. Februar 1994 abgesendet worden und dem Kläger alsbald danach zuge-\n\ngangen. Geht man in Übereinstimmung mit dem vom Berufungsgericht in Be-\n\nzug genommenen unstreitigen erstinstanzlichen Tatbestand und dem Vorbrin-\n\ngen der Parteien im Revisionsverfahren davon aus, daß dieses Schreiben dem \n\nKläger erst am 7. September 1995 zuging, liegt kein Abbruch der Verhandlun-\n\ngen durch \"Einschlafenlassen\" vor. \n\nNach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats tritt ein \n\nAbbruch der Verhandlungen durch \"Einschlafenlassen\" ein, wenn der Berech-\n\ntigte den Zeitpunkt versäumt, zu dem eine Antwort auf die letzte Anfrage des \n\nErsatzpflichtigen spätestens zu erwarten gewesen wäre, falls die Regulierungs-\n\nverhandlungen mit verjährungshemmender Wirkung hätten fortgesetzt werden \n\nsollen (vgl. Senatsurteile BGHZ 152, 298, 303; vom 7. Januar 1986 \n\n- VI ZR 203/84 - VersR 1986, 490, 491 und \n\nvom 6. März 1990 \n\n- VI ZR 44/89 - VersR 1990, 755, 756, jeweils m.w.N.). Anlaß zu einer weiteren \n\nÄußerung hat der Berechtigte jedoch nicht, wenn für die Regulierung des Scha-\n\ndens eine Verhandlungspause vereinbart wird. Dann ist es grundsätzlich Sache \n\ndes Haftpflichtversicherers, die Initiative wegen einer Wiederaufnahme der Ver-\n\nhandlungen zu ergreifen, wenn er die Hemmung einer Verjährung der Ersatz-\n\nansprüche beenden will. Der den Verjährungsvorschriften innewohnende Sinn \n\nund Zweck, den Schuldner davor zu schützen, nicht mit unvorhersehbaren An-\n\nsprüchen \"überfallen\" zu werden oder infolge Zeitablaufs in Darlegungs- und \n\nBeweisschwierigkeiten zu geraten, kommt bei dieser Sachlage nicht zum Tra-\n\ngen (vgl. Senatsurteil vom 7. Januar 1986 - VI ZR 203/84 - VersR 1986, 490, \n\n492). Eine solche Situation liegt auch vor, wenn der Haftpflichtversicherer - wie \n\nhier mit Schreiben vom 20. Dezember 1993 - mitteilt, man müsse zur weiteren \n\nPrüfung des erhobenen Anspruchs Einsicht in derzeit nicht zugängliche Archiv-\n\nunterlagen nehmen und werde unaufgefordert weiter Stellung nehmen. \n\n(3) Den Rügen der Revision halten auch nicht die Ausführungen des Be-\n\nrufungsgerichts stand, mit denen es eine Unterbrechung der Verjährung abge-\n\nlehnt hat. Insoweit ist es - entgegen den vorstehenden Ausführungen - davon \n\nausgegangen, daß zum Zeitpunkt des Schreibens des Haftpflichtversicherers \n\nvom 4. September 1995, dem als Anlage eine Kopie des Schreiben der Staatli-\n\nchen Versicherung der DDR vom 29. September 1989 beigefügt war, die Ver-\n\njährungsfrist bereits abgelaufen war, ohne die Schreiben in ihrem Gesamtzu-\n\nsammenhang im Einzelnen zu würdigen. Dies wird den Umständen des Streit-\n\nfalls nicht gerecht. \n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt für \n\nein verjährungsunterbrechendes Anerkenntnis nach § 208 BGB a.F. ein tat-\n\nsächliches Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger, aus dem sich \n\ndas Bewußtsein vom Bestehen der Forderung unzweideutig entnehmen läßt \n\nund angesichts dessen der Gläubiger darauf vertrauen darf, daß sich der \n\nSchuldner nicht auf den Ablauf der Verjährung berufen wird (st. Rechtspre-\n\nchung; vgl. BGHZ 142, 172, 182; BGH, Urteile vom 21. November 1996 \n\n- IX ZR 159/95 - VersR 1997, 631, 632 und vom 27. Januar 1999 \n\n- XII ZR 113/97 - NJW 1999, 1101, 1103, jeweils m.w.N.). Der Schuldner muß \n\ndabei sein Wissen, zu etwas verpflichtet zu sein, klar zum Ausdruck bringen, \n\nwobei allerdings ein Anerkenntnis auch in einem schlüssigen Verhalten und \n\nsogar in einem bloßen Stillschweigen liegen kann (vgl. BGH, Urteile vom \n\n27. Januar 1999 - XII ZR 113/97 - aaO und vom 8. Mai 2002 - I ZR 28/00 - \n\nNJW-RR 2002, 1433, 1434, jeweils m.w.N.). Wie sein Verhalten zu verstehen \n\nist, beurteilt sich maßgebend nach dem - objektiven - Empfängerhorizont des \n\nGläubigers (vgl. BGH, Urteile vom 27. Januar 1999 - XII ZR 113/97 - aaO und \n\nvom 22. Juli 2004 - IX ZR 482/00 - VersR 2004, 1278, 1279, jeweils m.w.N.). \n\nDie rechtliche Würdigung, die der erkennende Senat selbst vorzunehmen \n\nhat, führt unter den gegebenen Umständen zu dem Ergebnis, daß hier die Ver-\n\njährung wegen eines der Beklagten zuzurechnenden Anerkenntnisses im Sin-\n\nne des § 208 BGB a.F. unterbrochen worden ist. \n\nZu berücksichtigen ist, daß es sich um ein Schreiben des Haftpflichtver-\n\nsicherers der Beklagten handelte, nachdem diesem \"der gesamte Vorgang\" zur \n\nBearbeitung übergeben worden war, der Kläger Schadensersatzansprüche gel-\n\ntend gemacht hatte und der Haftpflichtversicherer in eine Prüfung der Angele-\n\ngenheit eingetreten war. Bei dieser Situation durfte ein objektiver Empfänger \n\ndes Schreibens erwarten, daß ihm nach der erfolgten Einsicht in die Unterlagen \n\ndas Ergebnis der Prüfung im Sinne einer inhaltlichen Stellungnahme des Haft-\n\npflichtversicherers mitgeteilt werde. Wenn dieser unter solchen Umständen in \n\nseinem Schreiben vom 4. September 1995 ohne weitere Ausführungen auf das \n\nErgebnis der Prüfung der materiellen Verantwortlichkeit für den Schadensfall \n\ndurch die Staatliche Versicherung der DDR Bezug nahm und deren Schreiben \n\nin Kopie beifügte, in welchem es heißt: \"Damit hat M. Anspruch auf Schadener-\n\nsatz, der gemäß § 338 ZPO zu regeln ist\", gab er aus der Sicht eines objektiven \n\nEmpfängers dieses Schreibens zu erkennen, daß die Prüfung der schadens-\n\nrechtlichen Verantwortlichkeit und damit die Berechtigung des klägerischen An-\n\nspruchs dem Grunde nach mit Wirkung gegen die Beklagte entschieden sei. \n\nDarin liegt ein Anerkenntnis im Sinne des § 208 BGB a.F.. Dieses ist der Be-\n\nklagten zuzurechnen, da verjährungsunterbrechende Erklärungen auch durch \n\neinen Bevollmächtigten des Schuldners abgegeben werden können (vgl. Se-\n\nnatsurteile vom 17. März 1970 - VI ZR 148/68 - VersR 1970, 549 und vom \n\n12. Dezember 1978 - VI ZR 159/77 - VersR 1979, 284, 285; BGH, Urteil vom \n\n28. September 1995 - IX ZR 227/94 - VersR 1996, 113, 114). Der hier handeln-\n\nde Haftpflichtversicherer ist von der Beklagten als ihr Haftpflichtversicherer be-\n\nnannt worden. Daher kommt es nicht darauf an, ob dieser möglicherweise ge-\n\nmäß § 3 Satz 2 des Gesetzes über die Errichtung der \"Staatlichen Versicherung \n\nder DDR in Abwicklung“ (vgl. Anlage I Kap. IV Sachgebiet B Abschn. II Nr. 45 \n\nEinigVtr. BGBl. II 1990, 885, 991) nur im Auftrag der durch dieses Gesetz ge-\n\ngründeten Anstalt gehandelt hat. Er war in jedem Fall befugt, ein die Verjährung \n\nunterbrechendes Anerkenntnis mit Wirkung auch für die Beklagte abzugeben. \n\n(4) Somit begann die dreijährige Verjährungsfrist nach Zugang des Aner-\n\nkenntnisses am 7. September 1995 von neuem zu laufen (§ 217 BGB a.F.). Als \n\ndie Klage am 7. Oktober 1998 zugestellt wurde, war diese Frist noch nicht ab-\n\ngelaufen. Denn mit Eingang des klägerischen Prozeßkostenhilfeantrags vom \n\n31. März/30. Juni 1998 beim Landgericht am 2. April/3. Juli 1998 ist eine Hem-\n\nmung der Verjährung nach § 203 BGB a.F. eingetreten, welche bis zur Klage-\n\nzustellung fortdauerte. Der ordnungsgemäße und entscheidungsreife Prozeß-\n\nkostenhilfeantrag hemmte die Verjährung solange, bis über ihn entschieden war \n\n(vgl. BGHZ 70, 235, 239; MünchKomm-von Feldmann, BGB, 3. Aufl., Rdn. 7 zu \n\n§ 203 m.w.N.). Als das Landgericht die Prozeßkostenhilfe durch Beschluß vom \n\n13. Oktober 1998 verweigerte, war die Klage bereits zugestellt worden. \n\nbb) Auch nach dem Recht der ehemaligen DDR ist eine Verjährung nicht \n\neingetreten. \n\nNach Art. 231 § 6 Abs. 2 Satz 2 EGBGB ist die längere vierjährige Ver-\n\njährungsfrist des § 474 Abs. 1 Nr. 3 ZGB-DDR anzuwenden, wenn diese früher \n\nabgelaufen ist als die kürzere Frist des § 852 Abs. 1 BGB a. F.. Das Berufungs-\n\nurteil enthält keine Feststellungen dazu, wann die Verjährungsfrist gemäß § 475 \n\nZGB-DDR zu laufen begonnen hat. Aus ihm ergibt sich aber, daß die Verjäh-\n\nrung nach § 477 Abs. 1 Nr. 6 ZGB-DDR von der Anzeige des Versicherungs-\n\nfalls durch die Mutter des Klägers mit Schreiben vom 30. Juni 1987 bis zur Er-\n\nklärung der Versicherungseinrichtung über ihre Leistungspflicht gehemmt ge-\n\nwesen ist. Diese Erklärung ist dem Kläger erst am 7. September 1995 zuge-\n\ngangen. Deshalb ist vor diesem Zeitpunkt nach dem Recht der ehemaligen \n\nDDR eine Verjährung nicht eingetreten. Zwar bestimmt Art. 231 § 6 Abs. 2 \n\nEGBGB nicht ausdrücklich, ob bei der gebotenen Vergleichsberechnung im Fal-\n\nle einer nach früherem Recht eingetretenen und zum Zeitpunkt des Beitritts \n\nnoch fortdauernden Hemmung auch insoweit die Vorschriften des ZGB-DDR \n\noder die des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung finden sollen. Der Zweck \n\ndes Absatzes 2, einerseits den Gläubiger vor unerwarteter Verjährung zu \n\nschützen und andererseits eine unangemessene Verlängerung von Verjäh-\n\nrungsfristen zu vermeiden (vgl. Staudinger/Rauscher, BGB, Neubearbeitung \n\n2003, Rdn. 73 zu Art. 231 § 6 EGBGB; BT-Drucks. 11/7817 S. 38) spricht aber \n\ndafür, die vergleichsweise durchzuführende Prüfung der Verjährung jedenfalls \n\ndann nach § 477 Abs. 1 Nr. 6 ZGB-DDR vorzunehmen, wenn – wie hier – eine \n\nbereits begonnene Hemmung der Verjährung nach früherem Recht über den \n\nZeitpunkt des Beitritts hinaus fortdauerte. Demgemäß wurde die bei einer Ver-\n\ngleichsbeurteilung nach dem Recht der ehemaligen DDR eingetretene Hem-\n\nmung erst mit dem Zugang des Anerkenntnisses am 7. September 1995 been-\n\ndet. Danach wurde die Verjährung sowohl nach § 476 Abs. 1 Nr. 1 ZGB-DDR \n\nals auch nach § 208 BGB a.F. unterbrochen mit der Folge, daß die Verjäh-\n\nrungsfrist erneut zu laufen begann (§ 476 Abs. 2 ZGB-DDR, § 217 BGB a.F.) \n\nund - wie bereits ausgeführt - sowohl die kürzere Verjährungsfrist des § 852 \n\nBGB a.F. als auch die vierjährige Verjährungsfrist des § 474 Abs. 1 Nr. 3 ZGB-\n\nDDR bis zur Zustellung der Klage am 7. Oktober 1998 noch nicht abgelaufen \n\nwaren. Auf die im Schrifttum angesprochene Frage, ob Art. 231 § 6 Abs. 1 \n\nSatz 2 EGBGB bei Handlungen, die zur Hemmung oder Unterbrechung einer \n\nVerjährung nach dem 3. Oktober 1990 führen, auf die zu vergleichenden Frist-\n\nläufe in gleicher Weise anzuwenden sind, kommt es demnach nicht an (vgl. \n\nStaudinger/Rauscher, aaO, Rdn. 74 zu Art. 231 § 6 EGBGB). \n\nIII. \n\nNach alledem ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an \n\ndas Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die materielle Berechti-\n\ngung des Anspruchs prüfen kann. \n\nGreiner \n\nWellner \n\nPauge \n\nStöhr \n\nZoll","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-01/vi-zr-101-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 231 § 6","ref_norm":"231-6","n":16},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229","ref_norm":"229","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 232 § 1","ref_norm":"232-1","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 232 § 10","ref_norm":"232-10","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-01/vi-zr-101-04","retrieved":"2026-10-15 10:16:15.742190+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-03-01/vi-zr-101-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VI. 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