{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2005-03-01","aktenzeichen":"VI ZB 65/04","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 233 Fd Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wegen Übermittlung des Schriftsatzes an das falsche Gericht mit Telefax erfordert die Darlegung, welche Anweisungen zur Prüfung der in einem Schriftsatz angegebenen Faxnummer des Empfängers bestanden, wenn die- se Nummer zur Übermittlung verwendet wurde, aber fehlerhaft war.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVI ZB 65/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n1. März 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 233 Fd \n\nEin Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der \n\nBerufungsbegründungsfrist wegen Übermittlung des Schriftsatzes an das falsche \n\nGericht mit Telefax erfordert die Darlegung, welche Anweisungen zur Prüfung der in \n\neinem Schriftsatz angegebenen Faxnummer des Empfängers bestanden, wenn die-\n\nse Nummer zur Übermittlung verwendet wurde, aber fehlerhaft war. \n\nBGH, Beschluß vom 1. März 2005 - VI ZB 65/04 - LG Darmstadt \n\n AG Groß-Gerau \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. März 2005 durch die Rich-\n\nter Dr. Greiner, Wellner, Pauge, Stöhr und Zoll \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 24. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Darmstadt vom 1. September 2004 wird auf Ko-\n\nsten des Klägers zurückgewiesen. \n\nGegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 2.454,01 € \n\nGründe: \n\nI. \n\nDas Amtsgericht hat die auf Schadensersatz in Höhe von 2.454,01 € \n\nnebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Das Urteil ist dem Kläger zu Hän-\n\nden seiner damaligen Prozeßbevollmächtigten am 17. Juni 2004 zugestellt \n\nworden. Er hat hiergegen am 12. Juli 2004 Berufung eingelegt und diese mit \n\nSchriftsatz vom 17. August 2004, beim Berufungsgericht eingegangen am \n\n18. August 2004, begründet. Eine Telekopie der Berufungsbegründung ist am \n\n17. August 2004 beim Amtsgericht eingegangen, das diese an das Berufungs-\n\ngericht weitergeleitet hat, wo sie am 20. August 2004 einging. Der Prozeßbe-\n\nvollmächtigte des Klägers hat von der Versäumung der Frist zur Begründung \n\nder Berufung durch einen Anruf des Amtsgerichts am 18. August 2004 Kenntnis \n\nerlangt und mit Schriftsatz vom 19. August 2004 Wiedereinsetzung in den vori-\n\ngen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung bean-\n\ntragt. Er hat im wesentlichen vorgetragen, die Fachangestellte H. habe zwar die \n\nFrist eigenständig und korrekt eingetragen. Sie habe die Begründungsschrift \n\nnach Diktat gefertigt, aber nicht auf die Richtigkeit der Faxnummer geachtet und \n\nden Schriftsatz versehentlich an das Amtsgericht versandt. Nach einer allge-\n\nmeinen Anweisung im Büro seines Prozeßbevollmächtigten habe sie jedoch bei \n\nfristwahrenden Schriftsätzen auf die richtige Empfängernummer sowie auf die \n\nZahl der übermittelten Seiten zu achten, Übermittlungsstörungen zu überprüfen \n\nund zu beseitigen und den Sendebericht auszudrucken gehabt. Die Eintragun-\n\ngen auf dem Sendebericht wie Faxnummer, Anzahl der gesendeten Seiten und \n\nSendeergebnis seien von ihr vor Löschung der Frist im Kalender auf ihre Rich-\n\ntigkeit hin zu überprüfen gewesen. \n\nMit dem angefochtenen Beschluß hat das Landgericht den Wiederein-\n\nsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. \n\nDem Prozeßbevollmächtigten des Klägers habe bei Unterzeichnung des Be-\n\ngründungsschriftsatzes auffallen können und müssen, daß der Schriftsatz unter \n\nder Anschrift des Landgerichts Darmstadt die Faxnummer des Amtsgerichts \n\nGroß-Gerau ausweise, zumal in der Akte bereits mehrere Schriftstücke mit der \n\nFaxnummer des Amtsgerichts enthalten gewesen seien und die Berufungs-\n\nschrift im Adreßfeld die richtige Faxnummer des Landgerichts Darmstadt getra-\n\ngen habe. \n\nII. \n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 574 Abs. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, \n\n238 Abs. 2 ZPO). Sie ist aber unzulässig, da die Voraussetzungen des § 574 \n\nAbs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist \n\nentgegen der Ansicht des Klägers nicht zur Sicherung einer einheitlichen \n\nRechtsprechung und auch nicht zur Wahrung des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 \n\nAbs. 3 GG) erforderlich. Der Zulassungsgrund des § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alternati-\n\nve 2 ZPO ist nicht gegeben, wenn ausreichender Vortrag zur Ausgangskontrolle \n\nim Anwaltsbüro im konkreten Fall fehlt und das Berufungsgericht daher auf die \n\neigene Tätigkeit des Anwalts abstellt, diese als fehlerhaft bewertet und den An-\n\ntrag auf Wiedereinsetzung zurückweist (vgl. Senatsbeschluß vom 18. Mai 2004 \n\n- VI ZB 12/03 - FamRZ 2004, 1275). \n\nDer Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat seine Verpflichtung, für eine \n\nwirksame Ausgangskontrolle zu sorgen, durch die allgemeine Anweisung an \n\nseine zuständige Mitarbeiterin H., auf die richtige Empfängernummer zu achten \n\nund nach der Übermittlung eines Schriftsatzes auf der Grundlage des Sendebe-\n\nrichts die Vollständigkeit der Übermittlung zu überprüfen (vgl. Senatsbeschluß \n\nvom 22. Juni 2004 - VI ZB 14/04 - BGHReport 2004, 1582), nicht ausreichend \n\nerfüllt. \n\nDie Rechtsbeschwerde zeigt nämlich keinen Vortrag des Klägers vor \n\ndem Tatrichter dazu auf, welche Anweisungen zur Prüfung der in einem Schrift-\n\nsatz angegebenen Empfängernummer bestanden oder daß nach allgemeiner \n\nAnweisung des Prozeßbevollmächtigten die Richtigkeit der Empfängernummer \n\nanhand eines Verzeichnisses abschließend und selbständig zu prüfen (vgl. \n\nBGH, Beschluß vom 10. Januar 2000 - II ZB 14/99 - NJW 2000, 1043, 1044; \n\nBAGE 79, 379, 381 ff.) und sie nicht nur mit der in dem selbst gefertigten \n\nSchriftsatz angegebenen (hier: unrichtigen) Empfängernummer zu vergleichen \n\nwar. Anders als in dem Beschluß des erkennenden Senats vom 22. Juni 2004 \n\n(aaO) bestand für eine solche abschließende Kontrolle im konkreten Fall Veran-\n\nlassung, weil in der Akte des Prozeßbevollmächtigten die Begründungsschrift \n\neine andere Empfängernummer als die Berufungsschrift auswies. In diesem \n\nPunkt weicht der hier zu entscheidende Sachverhalt wesentlich von den Fällen \n\nab, welche die Rechtsbeschwerde in Bezug nimmt (vgl. BGH, Beschlüsse vom \n\n30. März 1994 - XII ZB 134/93 - VersR 1994, 1448 ff. und vom 10. Juni 1998 \n\n- XII ZB 47/98 - VersR 1999, 643 f.). \n\nOhne eine solche Anweisung zur abschließenden Kontrolle der Richtig-\n\nkeit der Empfängernummer war die Kontrolle Sache des Prozeßbevollmächtig-\n\nten, die er unschwer hätte vornehmen können. Darauf hat das Berufungsgericht \n\nohne Rechtsfehler hingewiesen. \n\nSoweit die Rechtsbeschwerde meint, der Prozeßbevollmächtigte des \n\nKlägers habe die einfache Aufgabe, die Empfängernummer in der Berufungs-\n\nbegründung einzusetzen und diese Nummer dann in das Faxgerät einzugeben, \n\neiner zuverlässigen und sorgfältigen Fachangestellten übertragen dürfen, ohne \n\ndie Ausführung des Auftrags überprüfen zu müssen, ist das im Ausgangspunkt \n\nrichtig. Sie vermag jedoch nicht darzutun, daß der Kläger in dem Wiedereinset-\n\nzungsantrag oder den zur Glaubhaftmachung vorgelegten eidesstattlichen Ver-\n\nsicherungen vorgetragen hat, er habe eine ausreichende Anweisung erteilt, auf \n\nwelche Weise die Empfängernummer auszuwählen, in den Schriftsatz mit der \n\nBerufungsbegründung einzufügen und ihre Richtigkeit zu überprüfen sei. Sie \n\nzeigt auch nicht auf, aus welchem Grund allein die Anweisung, \"auf die richtige \n\nEmpfängernummer zu achten\" eine ausreichende Ausgangskontrolle gewähr-\n\nleisten würde. \n\n2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nGreiner \n\nWellner \n\nPauge \n\nStöhr \n\nZoll","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-01/vi-zb-65-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-01/vi-zb-65-04","retrieved":"2026-07-10 16:31:49.884108+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-03-01/vi-zb-65-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VI. 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