{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2005-02-28","aktenzeichen":"II ZR 103/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"GmbHG §§ 30, 31, 32 a, 32 b; KO § 32 a Verkündet am: 28. Februar 2005 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle a) Der Gesellschafter unterliegt (ebenfalls) den Rechtsfolgen des Eigenkapital- ersatzes, wenn ein von ihm beherrschtes Unternehmen der Gesellschaft in der Krise eine Finanzierungshilfe gewährt. b) Wird der Gesellschaft ein von ihrem Gesellschafter angemietetes Betriebs- grundstück, das ihr nach Eigenkapitalersatzregeln zu belassen ist, durch einen Grundpfandrechtsgläubiger entzogen, so kann die Gesellschaft von dem Gesellschafter Ersatz in Höhe des Wertes des verlorenen Nutzungs- rechts verlangen. Bei der Bemessung des Anspruchs kann der zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter vereinbarte Mietzins eine Richtschnur bilden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 103/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nGmbHG §§ 30, 31, 32 a, 32 b; KO § 32 a \n\nVerkündet am: \n28. Februar 2005 \nVondrasek \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\na) Der Gesellschafter unterliegt (ebenfalls) den Rechtsfolgen des Eigenkapital-\n\nersatzes, wenn ein von ihm beherrschtes Unternehmen der Gesellschaft in \n\nder Krise eine Finanzierungshilfe gewährt. \n\nb) Wird der Gesellschaft ein von ihrem Gesellschafter angemietetes Betriebs-\n\ngrundstück, das ihr nach Eigenkapitalersatzregeln zu belassen ist, durch \n\neinen Grundpfandrechtsgläubiger entzogen, so kann die Gesellschaft von \n\ndem Gesellschafter Ersatz in Höhe des Wertes des verlorenen Nutzungs-\n\nrechts verlangen. Bei der Bemessung des Anspruchs kann der zwischen der \n\nGesellschaft und dem Gesellschafter vereinbarte Mietzins eine Richtschnur \n\nbilden. \n\nBGH, Urteil vom 28. Februar 2005 - II ZR 103/02 - OLG Dresden \n\n LG Dresden \n\nDer \n\nII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 28. Februar 2005 durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und \n\nDr. Gehrlein \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Berufung des Klägers wird das Urteil des 11. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Dresden vom 6. März 2002 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger ist Verwalter in dem am 1. Februar 2000 eröffneten Gesamt-\n\nvollstreckungsverfahren über das Vermögen der G. S. GmbH (nachfolgend: \n\nGemeinschuldnerin). \n\nDurch notariellen Vertrag vom 10. August 1995 wurde die Gemein-\n\nschuldnerin von vier Gesellschaftern mit einem Stammkapital von \n\n50.000,00 DM gegründet; Mehrheitsgesellschafter war J. I., der eine \n\nStammeinlage von 25.500,00 DM hielt. Zur Ausübung ihres Geschäftsbetriebs \n\nmietete die Gemeinschuldnerin durch Mietvertrag vom 22. September 1995 von \n\nihrem Gesellschafter I. das in D. gelegene Gebäudegrundstück \"N.\" zu einem \n\nmonatlichen Mietzins von 34.088,00 DM über einen Zeitraum von zehn Jahren \n\nan. Mit notariellem Vertrag vom 27. Dezember 1995 übereignete I. das Grund-\n\nstück, das er im Jahre 1992 mit einer Hypothek in Höhe von 2 Mio. DM zugun-\n\nsten der B.bank belastet hatte, an die von ihm als Mehrheitsgesellschafter be-\n\nherrschte N. Verwaltungs-KG (nachfolgend: Verwaltungs-KG). Wegen ihrer fort-\n\nwährend angespannten finanziellen Lage entrichtete die Gemeinschuldnerin, \n\ndie spätestens seit dem 31. Dezember 1996 durchgängig überschuldet war und \n\nim Zeitpunkt der Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens einen nicht \n\ndurch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag von 1.096.907,99 DM aufwies, von \n\nAnfang bis Ende des Mietverhältnisses keine Miete an ihren Vermieter. \n\nMit Beschluß des Amtsgerichts D. vom 20. Juni 2000 wurde auf Antrag \n\nder B.bank die Zwangsverwaltung über das Objekt N. angeordnet. Da die vor-\n\nhandene Masse eine Mietzinszahlung an den Zwangsverwalter nicht gestattete, \n\nräumte der Kläger das Anwesen zum 31. Juli 2000. Der Beklagte wurde vom \n\nAmtsgericht W. am 27. September 2000 zum Insolvenzverwalter über den \n\nNachlaß des am 11. Januar 2000 verstorbenen J. I. (nachfolgend ebenfalls: \n\nBeklagter) bestellt. \n\nWegen des Verlusts der Möglichkeit, das Betriebsgrundstück bis zum \n\nAblauf des Mietvertrages zu nutzen, nimmt der Kläger unter dem Gesichtspunkt \n\neiner eigenkapitalersetzenden Nutzungsüberlassung den Beklagten auf Scha-\n\ndensersatz in Anspruch. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage \n\nabgewiesen. Mit der - von dem Senat zugelassenen - Revision verfolgt der Klä- \n\nger seinen im Berufungsrechtszug gestellten Antrag weiter, den Beklagten zu \n\nverurteilen, einen Betrag in Höhe von 1.072.562,90 DM zur Insolvenztabelle \n\nanzuerkennen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision des Klägers hat Erfolg und führt zur Aufhebung der ange-\n\nfochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungs-\n\ngericht. \n\nI. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die mietweise Überlassung des \n\nGrundstücks durch den Beklagten an die Gemeinschuldnerin habe wegen de-\n\nren Überschuldung spätestens Ende des Jahres 1997 eigenkapitalersetzenden \n\nCharakter angenommen. Da dem Kläger durch die Anordnung der Zwangsver-\n\nwaltung die weitere Nutzung des Grundstücks entzogen worden sei, stehe ihm \n\ngegen den Beklagten zwar grundsätzlich ein durch die Veräußerung des \n\nGrundstücks an die Immobilien-KG nicht berührter Ersatzanspruch zu. Gehe \n\nman aber von einer hypothetischen Eigentümerstellung der Gemeinschuldnerin \n\naus, entfalle ein Rückgriff gegen den Beklagten. Auch die Gemeinschuldnerin \n\nhätte, wenn ihr das grundpfandrechtlich belastete Grundstück anstelle der Ver-\n\nmietung von dem Beklagten zu Eigentum übertragen worden wäre, durch die \n\nAnordnung der Zwangsverwaltung jedes Nutzungsrecht verloren. Die \"schwä-\n\nchere\" unentgeltliche Gebrauchsüberlassung könne die Gemeinschuldnerin \n\nnicht besser als einen Eigentümer stellen. \n\nII. Diese Beurteilung hält im entscheidenden Punkt rechtlicher Prüfung \n\nnicht stand. \n\n1. Das Berufungsgericht hat den Beklagten, der nach den tatrichterlichen \n\nFeststellungen das von der Gemeinschuldnerin genutzte Grundstück noch vor \n\nEintritt ihrer Überschuldung an die Verwaltungs-KG übereignet hat, zu Recht \n\nden Eigenkapitalersatzregeln (§§ 30, 31, 32 a, 32 b GmbHG) unterworfen. \n\nDie Rechtsfolgen des Kapitalersatzes treffen einen Gesellschafter, der \n\neine GmbH nach Ausbruch der Krise durch die Zufuhr von Darlehen oder ande-\n\nren Finanzierungsmitteln, wozu auch eine kapitalersetzende Nutzungsüberlas-\n\nsung gehören kann (vgl. nur BGHZ 109, 55; 127, 1 ff. und 17 ff.; 140, 147), \n\nam Leben erhält. Der Beklagte hatte allerdings das Grundstück N. be- \n\nreits im September 1995, also vor Eintritt der Gesellschaftskrise, an die von ihm \n\nbeherrschte Verwaltungs-KG übereignet. In der Rechtsprechung des Senats ist \n\nfür die Anwendung der Kapitalerhaltungs- wie auch der Kapitalersatzregeln seit \n\nlangem anerkannt, daß mit einem Gesellschafter durch eine Beteiligung von \n\nmehr als 50 % verbundene und infolgedessen von ihm beherrschte Unterneh-\n\nmen einem Gesellschafter gleichstehen (BGHZ 81, 311, 315; 81, 365, 368 f.; \n\nSen.Urt. v. 27. November 2001 - II ZR 179/99, NJW 2001, 1490; Sen.Urt. v. \n\n21. Juni 1999 - II ZR 70/98, NJW 1999, 2822 m.w.Nachw.). Die zwingenden, \n\nstreng zu handhabenden Kapitalerhaltungs- und Kapitalersatzregeln dürfen \n\nnicht durch Umgehungen aufgeweicht werden (BGHZ 81, 365, 368; 51, 157, \n\n162; 31, 258, 266). Diese Gefahr läge greifbar nahe, wenn sich der Gesell-\n\nschafter den Eigenkapitalersatzregeln durch die Gewährung einer Kredithilfe \n\nüber ein von ihm beherrschtes und alsbald nach deren Rückzahlung liquidiertes \n\nUnternehmen entledigen könnte \n\n(vgl. Sen.Urt. v. 16. Dezember 1991 \n\n- II ZR 294/90, NJW 1992, 1167 f.). Ferner ist die Kredithilfe in Fällen der vorlie-\n\ngenden Art regelmäßig von dem Gesellschafter durch Einwirken auf das von \n\nihm beherrschte Unternehmen veranlaßt (Scholz/Westermann, GmbHG 9. Aufl. \n\n§ 31 Rdn. 13). \n\n2. Die mietweise Überlassung des Betriebsgrundstücks unterliegt den \n\nRegeln des Eigenkapitalersatzes, weil das Unternehmen nach Eintritt der Krise \n\nnicht liquidiert, sondern ohne den gebotenen Nachschuß von Eigenkapital unter \n\nFortbestand des Nutzungsverhältnisses weitergeführt wurde (vgl. BGHZ 109, \n\n55, 58; 127, 1, 7 und 17, 21). Da die Gemeinschuldnerin nach den nicht ange-\n\ngriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts spätestens Ende des Jahres \n\n1997 überschuldet war, hat die Nutzungsüberlassung als funktionales Eigenka-\n\npital zu gelten (vgl. BGHZ 121, 31, 35 f., 41; 140, 147, 149 f.). Dementspre-\n\nchend war es dem Beklagten während der Dauer der Krise verwehrt, den ver-\n\neinbarten Mietzins zu fordern (vgl. BGHZ 124, 282, 284 f.; 140, 147, 153). Infol-\n\ngedessen war der Kläger als Insolvenzverwalter ebenfalls berechtigt, das \n\nGrundstück während der vereinbarten oder - im Falle einer im Vergleich zur \n\nBranchenübung unangemessen kurzen Vertragslaufzeit - der üblichen Nut-\n\nzungsdauer unentgeltlich zu nutzen. Dabei hat er die Wahl, das Nutzungsrecht \n\nselbst wahrzunehmen oder auf einen Dritten (entgeltlich) zu übertragen (vgl. \n\nBGHZ 127, 1 ff. und 17 ff.; 140, 147, 150). \n\n3. Das dem Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Ge-\n\nmeinschuldnerin im Verhältnis zu dem Beklagten zustehende unentgeltliche \n\nNutzungsrecht ist allerdings durch die von der B.bank als Hypothekengläubige-\n\nrin erwirkte Beschlagnahme des Betriebsgrundstücks erloschen. \n\nIm Konflikt zwischen dem unentgeltlichen Nutzungsrecht der Gesell-\n\nschaft aus Eigenkapitalersatzgesichtspunkten und dem vom Zwangsverwalter \n\nwahrgenommenen Fruchtziehungsrecht des Grundpfandrechtsgläubigers \n\nkommt letzterem der Vorrang zu (BGHZ 140, 147; Sen.Urt. v. 31. Januar 2000 \n\n- II ZR 309/98 ZIP 2000, 455). Ab dem Zeitpunkt der Beschlagnahme ist der \n\nInsolvenzverwalter infolgedessen verpflichtet, entweder das vereinbarte Nut-\n\nzungsentgelt an den Zwangsverwalter zu entrichten oder das Grundstück an ihn \n\nherauszugeben. \n\n4. Dem Kläger steht nach dem Verlust des unentgeltlichen Nutzungs-\n\nrechts an dem Betriebsgrundstück (vgl. dazu auch Sen.Urt. v. 31. Januar 2005 \n\n- II ZR 240/02 [z.V. bestimmt]) ein Ersatzanspruch gegen den Beklagten zu. \n\na) Inhaltlich richtet sich der Ersatzanspruch danach, in welcher Weise \n\nsich der Verlust des unentgeltlichen Nutzungsrechts verwirklicht: Im Falle ent-\n\ngeltlicher Eigennutzung kann der Insolvenzverwalter von dem Gesellschafter \n\nErstattung der an den Zwangsverwalter entrichteten Miete beanspruchen. Gibt \n\ner hingegen - wie der Kläger - das Betriebsgrundstück an den Zwangsverwalter \n\nheraus, so kann er von dem Gesellschafter Ersatz in Höhe des objektiven \n\nRestwerts des Nutzungsrechts verlangen (vgl. BGHZ 127, 1, 15). Mangels ge-\n\ngenteiligen Sachvortrags wird im allgemeinen der zwischen der Gesellschaft \n\nund dem Gesellschafter vereinbarte Mietzins dem üblichen Nutzungsentgelt \n\nund daher einem objektiven Maßstab entsprechen. \n\nb) Nicht gefolgt werden kann hingegen der rechtlichen Würdigung des \n\nBerufungsgerichts, ein Ersatzanspruch des Klägers scheide aus, weil er die \n\nBeschlagnahme und damit den Verlust des Nutzungsrechts auch hätte hinneh-\n\nmen müssen, wenn das mit der Hypothek belastete Betriebsgrundstück von \n\ndem Beklagten an die Gemeinschuldnerin übereignet worden wäre. \n\nDer Gesellschafter ist an der von ihm gewählten Finanzierungshilfe und \n\nden sich daraus ergebenden Rechtsfolgen festzuhalten. In Sachverhaltskonstel-\n\nlationen der vorliegenden Art hat der Beklagte das Betriebsgrundstück sowohl \n\nals Finanzierungshilfe für die Gemeinschuldnerin als auch als Sicherungsgut für \n\npersönlich benötigte Kredite eingesetzt. Dadurch ist der Beklagte zugleich ein \n\nKredit- und ein Überlassungsrisiko eingegangen. Verwirklichen sich beide Risi-\n\nken, muß der Beklagte folglich doppelt haften. Angesichts der mit dieser Vorge-\n\nhensweise verbundenen Risikokumulierung kann es nicht angehen, daß durch \n\ndie Zwangsverwaltung einerseits die Verbindlichkeiten des Beklagten reduziert \n\nwerden, er aber andererseits von seiner Überlassungsverpflichtung entbunden \n\nwird. \n\n4. Die Zurückweisung der Sache gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, \n\nFeststellungen über den im vorliegenden Fall umstrittenen Wert des Nutzungs-\n\nrechts des Klägers zu treffen. \n\nRöhricht \n\nGoette \n\nKurzwelly \n\nMünke \n\nGehrlein","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-28/ii-zr-103-02","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-28/ii-zr-103-02","retrieved":"2026-07-10 16:22:12.653220+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-02-28/ii-zr-103-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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