{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2005-02-25","aktenzeichen":"V ZR 105/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InVorG § 21b Abs. 1 Die Rückübertragung eines Grundstücks auf einen berechtigten Anmelder gemäß § 21b Abs. 1 InVorG führt in entsprechender Anwendung von § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG zu einem Anspruch auf Herausgabe der von dem Verfügungsberechtigten seit dem 1. Juli 1994 gezogenen Nutzungen des Grundstücks. Der Anspruch entsteht mit der bestandskräftigen Feststellung der Berechtigung des Anmelders in dem Verfahren nach dem Vermögensgesetz.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n25. Februar 2005 \nW i l m s, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nV ZR 105/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInVorG § 21b Abs. 1 \n\nDie Rückübertragung eines Grundstücks auf einen berechtigten Anmelder gemäß \n\n§ 21b Abs. 1 InVorG führt in entsprechender Anwendung von § 7 Abs. 7 Satz 2 \n\nVermG zu einem Anspruch auf Herausgabe der von dem Verfügungsberechtigten \n\nseit dem 1. Juli 1994 gezogenen Nutzungen des Grundstücks. \n\nDer Anspruch entsteht mit der bestandskräftigen Feststellung der Berechtigung des \n\nAnmelders in dem Verfahren nach dem Vermögensgesetz. \n\nBGH, Urt. v. 25. Februar 2005 - V ZR 105/04 - Kammergericht \n\nLG Berlin \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 25. Februar 2005 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes \n\nDr. Wenzel, die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Lemke und die Richterin \n\nDr. Stresemann \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Kam-\n\nmergerichts in Berlin vom 1. April 2004 wird auf Kosten der \n\nBeklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Parteien streiten um die Nutzungen eines Grundstücks im früheren \n\nOstteil von B. . \n\nDas mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück wurde 1934 für A. \n\nK. ersteigert. A. K. war jüdischer Herkunft. Er veräußerte das \n\nGrundstück im Oktober 1936 an P. H. . 1985 wurde es in Volkseigen-\n\ntum überführt. Nach der Wiedervereinigung Deutschlands erhielt es die Be-\n\nklagte zugeordnet. Sie nutzte das Haus durch Vermietung bzw. Verpachtung. \n\nDie Klägerin meldete als Berechtigte nach A. K. Rückübertragungs-\n\nansprüche an. Entsprechend verfuhren die Erben nach P. H. . Mit Be-\n\nscheid vom 6. Oktober 1998 verfügte das Amt zur Regelung offener Vermö-\n\ngensfragen die Rückübertragung des Grundstücks an die Klägerin. \n\nAuf Antrag der Beklagten erließ die Senatsverwaltung für Stadtentwick-\n\nlung von B. am 17. Januar 2000 einen Bescheid, durch den das Grund-\n\nstück gemäß § 21b InVorG zu jeweils hälftigem Miteigentum auf die Klägerin \n\nund die Erben nach P. H. übertragen wurde. Der Bescheid wurde am \n\n4. Februar 2000 vollziehbar. Die Beklagte übergab das Grundstück am 8. März \n\n2000. Am 20. Juli 2001 wurde der Bescheid vom 6. Oktober 1998 bestands-\n\nkräftig. \n\nMit Schreiben vom 5. Dezember 2001 verlangte die Klägerin Abrech-\n\nnung der Erträge und Aufwendungen der Beklagten gemäß § 7 Abs. 7 VermG. \n\nMit der Klage hat sie im Wege der Stufenklage Auskunft über die von der Be-\n\nklagten zwischen dem 1. Juli 1994 und dem 8. März 2000 aufgrund der Vermie-\n\ntung bzw. Verpachtung des Hauses gezogenen und ausstehenden Entgelte \n\nund deren Auskehrung bzw. die Abtretung offener Entgeltforderungen bean-\n\ntragt. Das Landgericht hat dem Auskunftsbegehren stattgegeben. Die Berufung \n\nder Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit ihrer von dem Oberlandesgericht zu-\n\ngelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung des Auskunftsan-\n\nspruchs. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht meint, die Beklagte sei der Klägerin in entspre-\n\nchender Anwendung von § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG zahlungs- bzw. abtretungs-\n\npflichtig. Da die Klägerin die zur genauen Darlegung ihrer Ansprüche notwen-\n\ndige Kenntnis nicht habe und die Beklagte hierüber ohne weiteres Auskunft \n\nerteilen könne, sei sie zu der verlangten Auskunft verpflichtet. Zwar sei das \n\n(Mit)Eigentum an dem Grundstück der Klägerin nicht durch einen Rückübertra-\n\ngungsbescheid nach § 3 VermG, sondern durch einen Bescheid nach § 21b \n\nInVorG übertragen worden. Eine Übertragung nach dieser Bestimmung sei je-\n\ndoch zumindest dann, wenn der Übertragungsempfänger restitutionsberechtigt \n\nsei, einer Rückübertragung nach § 3 VermG gleichzusetzen. Der Anspruch auf \n\nHerausgabe der Entgelte sei von der Klägerin rechtzeitig im Sinne von § 7 \n\nAbs. 8 Satz 2 VermG geltend gemacht worden. Für den Fristbeginn komme es \n\nnicht auf die Bestandskraft des Bescheids nach dem Investitionsvorranggesetz, \n\nsondern auf die Bestandskraft des Bescheids vom 6. Oktober 1998 an. \n\nDas hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand. \n\nII. \n\nDie Klägerin hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Herausgabe der \n\nvon der Beklagten zwischen dem 1. Juli 1994 und dem 8. März 2000 durch die \n\nVermietung bzw. Verpachtung des Hauses begründeten Entgelte. Da die Ent-\n\ngelte der Klägerin im Gegensatz zu der Beklagten nicht bekannt sind, kann sie \n\nvon der Beklagten gem. § 242 BGB Auskunft verlangen. \n\nDer Herausgabeanspruch der Klägerin folgt aus der entsprechenden \n\nAnwendung von § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG. Der Anspruch ist gem. § 7 Abs. 7 \n\nSatz 3 VermG mit der Bestandskraft des Rückübertragungsbescheids vom \n\n6. Oktober 1998 entstanden. Daß der Klägerin an dem Grundstück schon zuvor \n\nMiteigentum übertragen worden ist, läßt die Verpflichtung der Beklagten nicht \n\nentfallen. Durch das Schreiben der Klägerin vom 5. Dezember 2001 ist die in \n\n§ 7 Abs. 8 VermG bestimmte Frist gewahrt. \n\n1. Nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG kann der Berechtigte, auf den ein \n\nGrundstück restituiert worden ist, von dem Verfügungsberechtigten die Erstat-\n\ntung der seit dem 1. Juli 1994 von dem Verfügungsberechtigten aus der Ver-\n\nmietung oder Verpachtung des Grundstücks erhaltenen Entgelte verlangen. \n\nEine entsprechende Regelung enthält § 21b InVorG nicht. Insoweit besteht ei-\n\nne planwidrige Lücke, weil die vereinfachte Rückübertragung den Berechtigten \n\nhinsichtlich der Entgelte nicht anders stellen wollte als die Rückübertragung \n\nnach dem Vermögensgesetz. Die Lücke ist durch entsprechende Anwendung \n\nvon § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG zu schließen, soweit die Restitution nach § 21b \n\nInVorG durch Übertragung des Eigentums auf den Berechtigten erfolgt. \n\na) Ziel des Vermögensgesetzes ist es, rechtsstaatswidrig entzogenes \n\nVermögen dem Berechtigten zurückzugewähren. Die Rückgewähr geschieht \n\ngem. § 3 Abs. 1 VermG durch Rückübertragung. Das Ziel des Vermögensge-\n\nsetzes entspricht in vollem Umfang dem Ziel von § 21b InVorG, soweit die \n\nRückübertragung nach dieser Vorschrift auf einen Berechtigten erfolgt. Ein Un-\n\nterschied besteht allein in dem von der Behörde einzuhaltenden Verfahren. Im \n\nGegensatz zur Rückübertragung nach § 3 Abs. 1 VermG setzt die Rücküber-\n\ntragung nach § 21b Abs. 1 die Prüfung der Berechtigung des angemeldeten \n\nAnspruchs nicht voraus. Insoweit ist das Verfahren nach § 21b InVorG verein-\n\nfacht, wie die amtliche Überschrift der Vorschrift zum Ausdruck bringt. Eine In-\n\nvestitionsabsicht des Anmelders ist nicht Voraussetzung des vereinfachten \n\nVerfahrens. Die Rückübertragung erfolgt nach § 21b Abs. 1 InVorG vielmehr \n\n\"durch einen Investitionsvorrangbescheid, der eine Verpflichtung zu Investitio-\n\nnen nicht enthält\". \n\nb) Die Restitution nach dem Vermögensgesetz wirkt nicht zurück. Die bis \n\nzur Übertragung des Eigentums aus der Nutzung des restituierten Grundstücks \n\ngezogenen Entgelte stehen daher gem. § 7 Abs. 7 Satz 1 VermG grundsätzlich \n\ndem Verfügungsberechtigen zu. Dieser Grundsatz ist durch das Entschädi-\n\ngungs- und Ausgleichsleistungsgesetz vom 27. September 1994 durchbrochen \n\nworden. Nach der durch dieses Gesetz vorgenommenen Ergänzung des Ver-\n\nmögensgesetzes um § 7 Abs. 7 Satz 2 ff stehen die Entgelte ab dem 1. Juli \n\n1994 nunmehr dem Berechtigten zu. Hierdurch sollte einem Mißstand abgehol-\n\nfen werden, der sich ausgebreitet hatte. Das Restitutionsverfahren war nämlich \n\ndurch den Verfügungsberechtigten vielfach verzögert worden, um länger in den \n\nGenuß der Einnahmen aus der Vermietung des zurückzuübertragenden Grund-\n\nstücks zu kommen. Die oft erheblichen Mieteinnahmen wurden nicht für not-\n\nwendige Erhaltungsmaßnahmen an den Gebäuden, sondern für andere, eigene \n\nZwecke verwendet. Dem hat § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG abgeholfen (Senat, \n\nBGHZ 141, 231, 235). \n\nc) Dem Mißstand wird durch die eingeschränkte Prüfung im Verfahren \n\nnach § 21b InVorG nicht begegnet. Auch das Verfahren der \"vereinfachten \n\nRückübertragung\" kann sich im Einzelfall über einen längeren Zeitraum hinzie-\n\nhen (BT-Drucks. 14/7228, S. 20). Die Gefahr mißbräuchlicher Gestaltungsmög-\n\nlichkeiten, die eröffnet wären, wenn das Verfahren nach § 21b InVorG Ansprü-\n\nche nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG ausschlösse, wäre für den Berechtigten so-\n\ngar noch vergrößert. Für den Verfügungsberechtigten würde erheblicher Anreiz \n\ngeschaffen, das Restitutionsverfahren nach dem Vermögensgesetz zu verzö-\n\ngern und zu einem späteren Zeitpunkt zusätzlich ein Verfahren nach § 21b In-\n\nVorG einzuleiten, um sich so von der Verpflichtung zur Auskehr der Mietein-\n\nnahmen zu befreien (vgl. die schriftliche Äußerung des Sachverständigen Krü-\n\nger in der öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses zum Entwurf des \n\nZweiten Vermögensrechtsergänzungsgesetzes in der Sitzung vom 17. April \n\n2002, Protokoll 14/123 S. 84 f). \n\nDem kann der Berechtigte nicht mit Erfolg dadurch entgegenwirken, daß \n\ner sich weigert, das Grundstück zu übernehmen, wie es § 21b Abs. 3 Satz 4 \n\nInVorG ermöglicht. Macht der Berechtigte von dieser Möglichkeit Gebrauch, \n\nläuft er Gefahr, daß das Grundstück einem anderen Anmelder übertragen wird \n\nund ihm endgültig verloren geht. Das ist kein Ausweg. Die Lücke der Regelung \n\ndes Investitionsvorranggesetzes ist vielmehr durch die entsprechende Anwen-\n\ndung von § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG auf die Rückübertragung nach \n\n§ 21b Abs. 1 InVorG zu schließen. \n\nd) Das Ergebnis wird durch den Regierungsentwurf des Zweiten Vermö-\n\ngensrechtsergänzungsgesetzes vom 17. August 2001 entgegen der Annahme \n\nder Revision bestätigt. Der Entwurf sah nämlich die entsprechende Anwendung \n\ndes Vermögensgesetzes auf die Rückübertragung nach § 21b Abs. 1 InVorG \n\nvor. § 7 Abs. 7 Satz 3 VermG sollte nach dem Vorschlag der Bundesregierung \n\nden Wortlaut erhalten: \"Der Herausgabenanspruch nach Satz 2 entsteht mit \n\nBestandskraft des Bescheids über die Rückübertragung des Eigentums oder, \n\nwenn der Berechtigte das Eigentum an dem Vermögenswert aufgrund eines \n\nBescheids nach §§ 21 oder 21b des Investitionsvorranggesetzes erworben hat, \n\nmit der Bestandskraft des Bescheids über die Feststellung der Berechtigung.\" \n\nDamit sollte \"klargestellt\" (BR-Drucks. 641/01, S. 12 der Gesetzesvorlage) wer-\n\nden, daß der Herausgabeanspruch aus § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG auch dann \n\nbesteht, wenn der Berechtigte das Eigentum an dem Vermögenswert aufgrund \n\neines Bescheides nach § 21b InVorG erworben hat, und zwar mit Bestandskraft \n\ndes Bescheids über die Feststellung der Berechtigung (BR-Drucks. 641/01, \n\nS. 2 der Gesetzesvorlage). Die Begründung des Gesetzentwurfs führt hierzu \n\naus, die Rückübertragung durch einen Investitionsvorrangbescheid mit an-\n\nschließender Berechtigungsfeststellung könne nicht anders behandelt werden \n\nals die Restitution nach dem Vermögensgesetz (BR-Drucks. 641/01, S. 12 der \n\nGesetzesvorlage). \n\nDem ist der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 27. September \n\n2001 zwar entgegen getreten (BR-Drucks. 641/01, S. 6). Der ablehnenden Auf-\n\nfassung des Bundesrats kann aber nicht entnommen werden, daß bei einem \n\nEigentumsübergang nach § 21b InVorG kein Anspruch auf Nutzungsherausga-\n\nbe besteht. Die Beklagte verkennt, daß die Stellungnahme des Bundesrats zu \n\ndem Entwurf des Zweiten Vermögensrechtsergänzungsgesetzes keine Rück-\n\nschlüsse auf das Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz und das \n\nWohnraummodernisierungssicherungsgesetz erlaubt, und übersieht, daß die \n\nBundesregierung ungeachtet der Ablehnung des Bundesrats ihren Gesetzent-\n\nwurf weiter verfolgt und diesen ergänzt um eine Gegenäußerung am \n\n24. Oktober 2001 in den Bundestag eingebracht hat (BT-Drucks. 14/7228). Der \n\nBundestag hat die Einwände des Bundesrats nicht geteilt. Das Gesetz wurde \n\nentsprechend dem Vorschlag der Bundesregierung vom Bundestag am \n\n26. April 2002 beschlossen. Letztlich verblieb es jedoch bei den divergierenden \n\nMeinungsäußerungen beider Gesetzgebungsorgane, da der Bundesrat am \n\n31. Mai 2002 den Vermittlungsausschuß anrief (BR-Drucks. 362/02) und der \n\nGesetzentwurf mit Ablauf der 14. Legislaturperiode des Bundestags der Dis-\n\nkontinuität anheim fiel. \n\ne) § 7 Abs. 7 Satz 3 VermG kann ebenfalls nichts Gegenteiliges ent-\n\nnommen werden. Die Anknüpfung der Anspruchsentstehung an die Rücküber-\n\ntragung in § 7 Abs. 7 Satz 3 VermG ergibt sich daraus, daß die Eigentumsüber-\n\ntragung und die Feststellung der Berechtigung durch einen Bescheid nach § 3 \n\nAbs. 1 VermG gleichzeitig erfolgen. Das führt nicht dazu, daß bei einem Ausei-\n\nnanderfallen von Rückübertragung und Feststellung der Berechtigung des An-\n\nmelders die Verpflichtung zur Nutzungserstattung zu entfallen hätte. \n\nDie Gleichzeitigkeit von Rückübertragung und Feststellung der Berech-\n\ntigung sind für die Frage der Entstehung des Anspruchs auf Nutzungserstat-\n\ntung vielmehr ohne Bedeutung. Entscheidend \n\nist allein, daß beide \n\nVoraussetzungen eingetreten sind. So verhält es sich hier. Die \n\nRückübertragung durch den Bescheid vom 17. Januar 2000 führte nicht zur \n\nFeststellung der Berechtigung der Klägerin. Dies geschah erst durch den \n\nEintritt der Bestandskraft des Bescheids vom 6. Oktober 1998 am 20. Juli 2001. \n\n2. Auch die in § 7 Abs. 8 Satz 2 VermG genannte weitere Vorausset-\n\nzung, wonach der Herausgabeanspruch binnen eines Jahres seit dem Eintritt \n\nder Bestandskraft des Rückübertragungsbescheids schriftlich geltend gemacht \n\nwerden muß, ist erfüllt. Der Herausgabeanspruch in entsprechender Anwen-\n\ndung von § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG entsteht wie der Anspruch in unmittelbarer \n\nAnwendung der Vorschrift gem. § 7 Abs. 2 Satz 3 VermG mit dem Eintritt der \n\nBestandskraft des Restitutionsbescheids. Das war hier am 20. Juli 2001. Durch \n\ndas Schreiben der Klägerin vom 5. Dezember 2001 ist er rechtzeitig geltend \n\ngemacht worden. \n\n3. Die Einrede der Verjährung, die die Beklagte in den Tatsacheninstan-\n\nzen noch erhoben hatte, ist, wie das Berufungsgericht mit zutreffender Begrün-\n\ndung festgestellt hat, unbegründet und wird von der Revision auch nicht weiter \n\nverfolgt. \n\nIII. \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nWenzel Krüger Klein \n\n Lemke Stresemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-25/v-zr-105-04","cited_norms":[{"jurabk":"VermG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":20},{"jurabk":"InVorG","ref":"§ 21b","ref_norm":"21b","n":15},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-25/v-zr-105-04","retrieved":"2026-07-10 16:24:06.996270+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-02-25/v-zr-105-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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